{"status":"available","doknr":"OLD263101","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0628.4B.O326.06.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"4b O 326/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nIII.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 37 26 699 (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung vom 11. August 1987 am 23. Februar 1989 offengelegt und dessen Erteilung am 19. Mai 1994 bekannt gemacht worden ist. Am 17. Juli 1997 wurde eine geänderte Fassung des Patents veröffentlicht; am 21. Oktober 1999 erfolgte die Veröffentlichung einer Berichtigung. Mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. November 2003 wurde das Klagepatent teilweise für nichtig erklärt. Aufrecht erhalten wurde es in dem in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Umfang der Kombination der Ansprüche 3 und 1.\n\n3\n\nPatentanspruch 3 lautet:\n\n4\n\nDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\n\n5\n\nDer von Patentanspruch 3 in Bezug genommene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:\n\n6\n\nDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\n\n7\n\nDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\n\n8\n\nDie nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 sowie die unterste Abbildung der Figur 4) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht eines Sektionaltores mit einem Torblatt gemäß einem der Ausführungsbeispiele. \n\n9\n\nDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\n\n10\n\nFigur 2 stellt ein Ausführungsbeispiel eines Paneels in unterschiedlichen Höhenabmessungen mit verschiedenen Sickenausbildungen dar.\n\n11\n\nDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\n\n12\n\nDie unterste Abbildung der Figur 4 zeigt die Seitenansicht des Verschwenkbereiches A aus Figur 1 zwischen zwei Paneelen der Ausbildung gemäß Figur 2 in Ausrichtung gemäß Schließstellung des Torblattes.\n\n13\n\nDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\n\n14\n\nGegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist beim Bundesgerichtshof ein Nichtigkeitsberufungsverfahren unter dem Aktenzeichen X ZR 47/04 anhängig, das derzeit noch nicht entschieden ist. Der Bundesgerichtshof hat Professor Dr.-Ing. Wanzek als gerichtlichen Sachverständigen beauftragt, der unter dem 23.10.2006 das als Anlage K 15 vorgelegte schriftliche Gutachten erstattet hat.\n\n15\n\nDie Beklagte zu 1), deren Gesellschafter beschlossen haben, den Namen in DoorHan Torsysteme GmbH zu ändern, bietet u.a. im Internet Sektionaltore an. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1).\n\n16\n\nDie Klägerin legt dazu als Anlage K 13a auszugsweise Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten zu 1) vor und hat überdies als Anlage K 13 einen von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Prospekt \"Garagensektionaltore\" vorgelegt. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen sind den Seiten 5 und 6 des Anlagenkonvoluts K 13a entnommen.\n\n17\n\nDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\n\n18\n\nDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\n\n19\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, das gezeigte Sektionaltor der Beklagten mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nI. die Beklagten zu verurteilen,\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte zu 1 festzusetzende Ordnungshaft an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,\n\n24\n\nSektionalblätter aus\n\n25\n\neiner Reihe mit ihren Stirnbreitseiten aufeinander folgend aufeinander angelenkten Paneelen, wobei\n\n26\n\njedes Paneel an seiner im Torblatt-Schließzustand gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen im Vertikalschnitt konvex verlaufenden Oberflächenbereich und\n\n27\n\nan seiner demgegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen im Vertikalschnittbild bogenförmig konkav verlaufenden Oberflä­chenbereich aufweist, so dass\n\n28\n\njeweils zwei benachbart angeordnete Paneele mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich einander gegenüberliegend einen durch eine auf der Torblattinnenseite angeordnete Scharnierverbindung zwischen den Paneelen bestimmten im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berandeten Spaltbereich begrenzen, und dass\n\n29\n\nsich die einander zugewandten Stirnbreitseiten im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse bei Übergang von dem Torblatt-Schließzustand in dessen Öffnungszustand derart aneinander vorbeischieben, dass\n\n30\n\nder Spaltbereich sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels hinweg bestehen bleibt,\n\n31\n\nin der Bundesrepublik Deutschland gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge­brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen\n\n32\n\nsich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich jeweils von der Torblattaußenseite des Paneels ausgehend in Richtung auf dessen Torblattinnenseite über einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt, in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich im Anschluss an den konvexen Ober­flächenbereich ein in den Paneelkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich, der im Bereich der Scharnier­achse bogenförmig berandet ist und ausgehend von dem bogenförmig berandeten Bereich sich geradlinig schräg nach oben in Richtung auf die Torblattaußenseite erstreckt und im Anschluss an den konkaven Oberflächenbereich ein von dem Paneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich vorgesehen ist, dessen der Torblattaußenseite zugewandte Stufenflanke im Schließzustand in einem spitzen Winkel mit dem geradlinig verlaufenden Bereich der Nutstufe verläuft, wobei die Stufenbereiche im Torblatt-Schließzustand derart ineinander greifen, dass der Federstufenbereich in dem Nut­­stufenbereich aufgenommen ist, und jeweils mit etwa senk­recht bzw. parallel zu den die Torblattaußen- und –innenseite bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, wobei der konkave Oberflächenbereich mit der außenseitigen Breitfläche des Paneels in einer Nasenkante ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich ausgebildeten Abstufung des jeweils nachfolgenden Paneels ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist,\n\n33\n\nder bogenförmig berandete Spaltbereich im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der Torblattaußenseite verjüngend ausgebildet ist,\n\n34\n\nder konvexe und der konkave Oberflächenbereich im Vertikal­schnittbild je etwa kreisbogenförmig mit dem Kreismittelpunkt in und/oder in Nähe der Scharnier-Gelenkachse verlaufend ausgebildet sind,\n\n35\n\ndie Paneele doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale die die Torblattaußenseite bildende Breitseite aufweist und deren andere Schale die die Torblattinnenseite bildende Breitseite des Paneels beinhaltet,\n\n36\n\ndie beiden Schalen des doppelschaligen Paneels mittels einer zwischen den Schalen vorgesehenen Ausschäummasse miteinander verbunden sind,\n\n37\n\ndie beiden Schalen jeweils von beiden Stirnbreitseiten ausgehende Randfahnen aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblattaußen- und –innenseiten bildenden Breit­seiten des Paneels in das Paneelinnere gerichtet erstrecken, \n\n38\n\nin dem Spaltbereich eine Dichtung angeordnet ist,\n\n39\n\nund die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen der Schalen mit einem eine schlitzförmige Ausnehmung bildenden Abstand voneinander angeordnet sind. \n\n40\n\n2.\n\n41\n\nder Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 24. März 1989begangen haben, und zwar unter Angabe\n\n42\n\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen,\n\n43\n\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen, für die Zeit ab dem 20. Juni 1994 darüber hinaus\n\n44\n\nc) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,\n\n45\n\nd) der Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\n46\n\ne) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,\n\n47\n\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n\n48\n\ng) der Gestehungskosten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt; \n\n49\n\n3.\n\n50\n\ndie in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Torblätter zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;\n\n51\n\nII. festzustellen,\n\n52\n\n1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin für die im Zeitraum vom 24. März 1989 bis 19. Juni 1994 begangenen Handlungen gemäß Antrag I. 1. eine angemessene Entschädigung zu zahlen;\n\n53\n\n2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Antrag I. 1. im Zeitraum nach dem 20. Juni 1994 entstanden ist und noch entsteht;\n\n54\n\nhilfsweise beantragt sie, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.\n\n55\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n56\n\nKlageabweisung,\n\n57\n\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 47/04 anhängigen Berufungsver­fahrens gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. November 2003 (Aktenzeichen 2 Ni 10/02) auszusetzen. \n\n58\n\nDie Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend, ihr Sektionaltorblatt verfüge weder über etwa parallele bzw. senkrechte Nut- bzw. Federstufen, noch über eine Sicke im Sinne des Klagepatents. Zudem werde sich das Klagepatent auch in dem vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Umfang im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht als rechts­beständig erweisen, was jedenfalls den Aussetzungsantrag rechtfertige.\n\n59\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.\n\n60\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n61\n\nDie zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. \n\n62\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, auf Feststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadenersatz sowie auf Vernichtung gegen die Beklagten nicht zu.\n\n63\n\nI.\n\n64\n\nDas Klagepatent betrifft ein Sektionaltorblatt. \n\n65\n\nDie Klagepatentschrift erläutert, dass beim Übergang von der Schließlage in die Öffnungslage und umgekehrt die Paneele des Sektionaltorblattes einen bogen­förmigen Führungsbereich zwischen dem etwa vertikal gerichteten geradlinigen Führungsabschnitt für die Schließstellung und dem etwa horizontal verlaufenden Führungsabschnitt für die Offenstellung des Torblattes durchlaufen. Zu diesem Zweck sind die Paneele mittels Scharnieren mitein­ander verbunden, deren Scharnierachse sich an der Torblattinnenseite, d.h. der sich dem Inneren des mit dem Torblatt zu verschließenden Gebäudes zugewandten Seite, befindet. Beim Durchlaufen des bogenförmigen Bereiches entfernen sich die nach außen hin gerichteten Breitseiten der Paneele vonein­ander, so dass nach außen hin ein von der Größenordnung des Verschwenk­winkels abhängiger breiter Spalt entsteht, in welchen man mit den Fingern der Hand eingreifen kann. Dies kann geschehen, wenn das Torblatt insoweit nicht fachgerecht geschlossen wird oder die Finger ungewollt eingreifen. Dieser Spalt verringert sich bei Überführung des Torblattes in die Schließstellung, so dass die Gefahr einer Fingerquetschung besteht. \n\n66\n\nDie Ausbildung eines solch großen Kantenabstandes voneinander in der Schließstellung des Torblattes, die verhindert, dass ein solches Fingerquetschen stattfindet, ist in aller Regel nicht möglich, da der Abschluss durch das Torblatt entsprechend unvollkommen und „zugig“ wäre. \n\n67\n\nDie Klagepatentschrift erwähnt als gattungsbildenden Stand der Technik das aus dem französischen Patent FR 1 310 605 bekannte Sektionaltorblatt. Dieses wird in der Beschreibung des Klagepatents dahingehend gewürdigt, dass durch die spezielle Ausbildung der Stirnbreitseiten der Paneele zwar ein guter Schutz vor einer Fingerquetschung gewährleistet ist. Bei starker Windbeanspruchung des Tor­blattes senkrecht zu dessen Breitfläche kann jedoch eine unerwünscht große, die Spaltkonfiguration verändernde Versetzbewegung zwischen den aufeinander folgenden Paneelen auftreten. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn die Einzelscharniere nur in verhältnismäßig großen Abständen über die Gesamtbreite der Paneele verteilt vorgesehen sind. Auch konnte hierdurch die Fingerschutzwirkung und die gewünschte Dichtigkeit des Sektionaltores in Frage gestellt sein.\n\n68\n\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Sektionaltorblatt anzugeben, das auch bei starker Belastung senkrecht zum Tor­blatt Versetzbewegungen der Paneele untereinander gering hält und eine möglichst dichte Aufeinanderfolge der Paneele gewährleistet.\n\n69\n\nZur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 3 in Verbindung mit Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:\n\n70\n\n(1) Sektionaltorblatt (1) aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8,9) aufeinanderfolgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4’, 4, 4“), wobei\n\n71\n\n(2) jedes Paneel (4)\n\n72\n\n(2.1) an seiner im Torblatt-Schließzustand (2) gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel (4“) zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikalschnitt konvex verlaufenden Oberflächenbereich (10) und\n\n73\n\n(2.2) an seiner dem gegenüber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4’) zugewandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikal­schnittbild konkav verlaufenden Oberflächenbereich (11) auf­weist, so dass\n\n74\n\n(3) jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4) und (4’) mit einem konvexen und einem konkaven Oberflächenbereich (10, 11) einander gegenüberliegend\n\n75\n\n(3.1) einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen (4, 4’) bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenförmig berandeten Spaltbereich (15) begrenzen, und dass\n\n76\n\n(4) die sich einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugehörige Gelenkachse (13) bei Übergang von dem Torblatt-Schließzustand (2) in dessen Öffnungs­zustand (3) derart aneinander vorbei verschieben, dass \n\n77\n\n(4.1) der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verkürzend über zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt,\n\n78\n\ndadurch gekennzeichnet, dass\n\n79\n\n(5) sich der konvexe und der konkave Oberflächenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Außenseite (17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18)\n\n80\n\n(5.1) über einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt und dass \n\n81\n\n(6) in dem verbleibenden Stirnseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich (10) ein in den Paneelkörper zurückspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberflächenbereich (11) ein von dem Paneelkörper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist,\n\n82\n\n(6.1) welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschließzustand (2) ineinander greifen und\n\n83\n\n(6.2) jeweils mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblatt­außen- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, wobei\n\n84\n\n(7) der konkave Oberflächenbereich (11) mit der außenseitigen Breit­fläche des Paneels (4) in einer Nasenkante (23) ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich 819) ausgebildeten Abstufung (52) des jeweils nachfolgenden Paneels (4’) ein eine Sicke (50, 51) bildender Abstand freigelassen ist und\n\n85\n\n(8) der Spaltbereich (15) im Vertikalschnittbild sichelförmig sich in Richtung der Torblatt-Außenseite (17) verjüngend ausgebildet ist. \n\n86\n\nDie Klagepatentschrift stellt als Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents heraus, dass mit der erfindungsgemäßen Stufenausbildung einer die Spalt­konfiguration verändernden Versetzbewegung entgegengewirkt und die Dichtig­keit des Torblattes insgesamt verbessert wird (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 59 - 62). \n\n87\n\nII.\n\n88\n\nDie angegriffenen Sektionaltorblätter der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Da die angegriffene Ausführungsform jedenfalls nicht das Merkmal 7 der technischen Lehre des Klagepatents verwirklicht, kann dahinstehen, ob die Ausbildung der Nut- und Federstufe der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents entspricht.\n\n89\n\n1.\n\n90\n\nMerkmal 7 sieht vor, dass der konkave Oberflächenbereich mit der außensei­tigen Breitfläche des Paneels in einer Nasenkante ausläuft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberflächenbereich ausgebildeten Ab­stufung des jeweils nachfolgenden Paneels ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist. Das Klagepatent äußert sich direkt zur Funktion der Sicke ledig­lich im Hinblick auf optische Belange (Anlage K 2, Spalte 4, Zeilen 54 - 59). Der Fachmann erkennt jedoch, dass damit nur ein zusätzlicher Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents angesprochen wird. Die Sicke war bereits Gegenstand des erteilten Hauptanspruchs 1. Zu dessen patentgemäßen Vorteilen äußert sich die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 55 - 58) dahingehend, dass durch die in Anspruch 1 kombinierten Merkmale die zuvor angesprochene Aufgabe gelöst wird. Diese Aufgabe ist - wie bereits erwähnt - dahingehend formuliert (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 49 - 54), dass\n\n91\n\nn auch bei starker Belastung senkrecht zum Torblatt Versetzbewegungen der Paneele untereinander gering gehalten werden sollen und\n\n92\n\nn eine möglichst dichte Aufeinanderfolge der Paneele gewährleistet sein soll. \n\n93\n\nVor dem Hintergrund der der Aufgabenstellung vorangehenden Beschreibung entnimmt der Fachmann dem, dass es bei der „dichten Aufeinanderfolge“ auf zwei Gesichtspunkte ankommt, nämlich \n\n94\n\nn zum einen auf den Klemmschutz\n\n95\n\nn und zum anderen auf die Dichtigkeit gegen den Eintritt von Wind.\n\n96\n\nDies deckt sich mit der in dem Zusammenhang gewürdigten französischen Patentschrift FR 1 310 605, die bereits eine Sicke auf der Außenseite des Paneels besitzt, in die allerdings die dort vorgesehene Dichtung eingebracht ist, und welche im Übrigen unzureichend ist bezüglich des Eintritts von Wind. \n\n97\n\nDie von Merkmal 7 des Klagepatents gelehrte Sicke dient mithin entgegen dem Vorbringen der Klägerin in diesem Rechtsstreit auch dem Klemmschutz. Zu dieser Auffassung gelangt auch der gerichtliche Sachverständige im Nichtig­keitsberufungsverfahren. In seinem Gutachten heißt es (Anlage K 15, Seite 11, 4. Absatz):\n\n98\n\n„Aus dem Streitpatent kann ebenfalls als Lehre gezogen werden, dass für einen optimalen Fingerklemmschutz auf der Außenseite zwischen der Nasenkante (23) und der zugehörigen Abstufung (52) im Schließzustand ein Spalt (50) verbleiben muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass [...] Finger zwischen Nasenkante und Abstufung gequetscht werden.“\n\n99\n\nDies entspricht dem fachmännischen Verständnis. Auch die Klägerin selbst äußert im Nichtigkeitsberufungsverfahren dasselbe Verständnis, wenn sie in ihrer Berufungsbegründung (Anlage B 5, Seite 15) ausführt, dass\n\n100\n\n„dieses Merkmal [die Funktion hat], dass die Nasenkante (23) tatsächlich auch im Torblattschließzustand frei bleibt, also nicht auf der Abstufung aufliegt. Dadurch wird eine Fingerklemmgefahr durch Einklemmen zwischen der Nasenkante (23) und einer Auflage hierfür vermieden.“\n\n101\n\n2.\n\n102\n\nEine derartige patentgemäße Sickenkonstruktion liegt bei der angegriffenen Aus­führungsform nicht vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Abstand zwischen der Nasenkante des oberen Paneels und der Abstufung des unteren Paneels 2,3 mm beträgt. Dies stellt keine hinreichende Sicke im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents dar. Es mag sein, dass es nicht möglich ist, in diesen Spalt bei geschlossenem Tor hineinzufassen. Maßgeblich kommt es jedoch auf die Ver­hältnisse an, die sich ergeben, wenn der Benutzer seine Hand z.B. beim manuellen Schließen des Torblatts auf die Außenseite des Paneels etwa in Höhe der Abstufung legt. In dieser Situation erfolgt zweifelsohne eine Quetschung der Fingerspitzen, wenn die Nasenkante im Zuge der Schließbewegung abwärts in Richtung der Stufe des unteren Paneels fährt. \n\n103\n\nNicht zu folgen ist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, auch bei einem Spalt von 2,3 mm gebe es noch eine - wenn auch geringere - Fingerschutzfunktion. Diese wird auch nicht dadurch be­wirkt, dass die angegriffene Ausführungsform eine abfallende Abstufung auf­weist, durch die ein Finger - wie die Klägerin behauptet- vom oberen Paneel nach abwärts vorne gedrängt wird. Unwidersprochen haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die als Anlage B 2 vorgelegten Querschnittsansichten die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform maß­stäblich wiedergeben. Die obere linke Abbildung dieser Anlage ist nachfolgend zur Verdeutlichung eingeblendet:\n\n104\n\nDaraus ist ersichtlich, dass auch die angegriffene Ausführungsform eine etwa senkrecht zur Torblattaußenseite gerichtete untere Stufe aufweist, durch die die von der Klägerin behauptete Verdrängung von Fingern nach vorne abwärts gerade nicht nachvollziehbar ist.\n\n105\n\nEbenso ist es unerheblich, dass der Sachverständige im Nichtigkeitsberufungs­verfahren von einem optimalen Fingerklemmschutz spricht; selbst wenn man unterstellt, dass das Klagepatent nicht die Erreichung des Optimums lehrt, steht für die Kammer jedoch außer Zweifel, dass das Klagepatent einen nicht unerheblichen Fingerklemmschutz zum Gegenstand hat. Ein solcher wird - wie bereits ausgeführt - durch die angegriffene Ausführungsform nicht in hinreichen­der Weise erreicht. \n\n106\n\nIII.\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n108\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war nicht zu gewähren, da die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, dass ihr im Falle der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde (§ 712 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-28/4b-o-326-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263101","retrieved":"2026-07-09 02:29:44.972527+00:00"}}