{"status":"available","doknr":"OLD263160","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0627.12O343.06.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"12 O 343/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin trägt ausweislich eines von ihr vorgelegten Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts\nCharlottenburg vom 2.1.2007 die Firma \"X\" (X). Bei der X handelt es sich um eine zusammenfassende\nBezeichnung, ein so genanntes Label, der werblichen Aktionen der Klägerin, die diese im Interesse der\nFörderung von Reformen sowie der Steigerung des Wachstums und der Schaffung neuer Arbeitsplätze\nin der BRD veranlasst. Die X ist eine branchen- und parteiübergreifende Reformkampagne zur Förderung\neiner \"sozialen Marktwirtschaft\". Seit dem Jahr 2000 wirbt sie durch öffentlichkeitswirksame\nAktionen, durch die Veröffentlichung wissenschaftlicher Studien, durch Kongresse und Pressekonferenzen,\num ihrer Ansicht nach notwendige Reformen in Deutschland in Gang zu setzen. \n\n3\n\nDie Beklagte ist ein Zeitschriftenverlag mit Sitz in X. Über die Internetseite X betreibt sie ein\nOnline-Magazin mit der Bezeichnung \"X\", das sich beispielsweise mit netzpolitischen Fragen,\nKulturkritik, Politik und Medien beschäftigt. Jeder Internetnutzer, der sich namentlich mit einer\nE-Mail-Adresse registriert und die Nutzungsbedingungen akzeptiert, kann zu den von der Beklagten\nveröffentlichten Artikeln Kommentare in einem Diskussionsforum veröffentlichen. \n\n4\n\nAm 15.3.2006 erschien auf der Internetseite der Beklagten ein Artikel mit der Überschrift\n\"X\", der sich mit der X beschäftigt und in dessen Folge es zu einer Vielzahl von\nBeiträgen im Diskussionsforum der Beklagten kam. In diesem Zusammenhang veröffentlichte ein\nAutor unter dem Pseudonym \"X\" am gleichen Tag einen Beitrag unter der Überschrift\n\"X\", der folgenden Inhalt hat:\n\n5\n\n\"15. März 2006 18:19\n\n6\n\nUnabhängig vom Infowar…\n\n7\n\nX (mehr als 1000 Beiträge seit 26.2.03)\n\n8\n\n…guckt doch mal zu X, was da zu \"Marktwirtschaft\" steht. \n\n9\n\nPositiv: Die ersten Einträge verweisen auf die X, dann erst ein \n\n10\n\npaar zu diesen asozialen Desinformanten, dann eine \n\n11\n\nX\n\n12\n\nMöge es die X niemals auf Platz 1 schaffen! Leute, Ihr habt doch bestimmt fast alle ein paar Webseiten am Laufen,\nmacht doch mal was gegen diese Brunnenvergifter! Verlinkt Euch untereinander und klär auf, was da läuft!\nMuß doch gehen, diesen Lügnern endlich mal das Maul zu stopfen, diesem Pack, welches Deutschland in eine\nunmenschliche Zukunft führen will!\n\n13\n\nUnd: Wer Zeit hat, schreibt weiter in die Wiki, laßt diese Störenfriede niemals Überhand gewinnen!!!\n\n14\n\nX\"\n\n15\n\nDie Klägerin wies die Beklagte unter dem 14.7.2006 auf den Inhalt dieser Veröffentlichung hin und\nforderte sie auf, den Beitrag zu löschen und ihr die Identität des Autors mitzuteilen. Die Beklagte\nlöschte den Beitrag unverzüglich und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag mit.\nKlägerin und Beklagte waren sich einig, dass die Beklagte nicht das Recht habe, die mit der Klage\nangegriffenen Äußerungen zu verbreiten. Seither wurden die streitgegenständlichen Äußerungen\nnicht mehr veröffentlicht. Zu einer Bekanntgabe der Identität des Autors war die Beklagte nicht bereit. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 2.8.2006 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung oder wahlweise zur Bekanntgabe der Identität\ndes Verfassers auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.8.2006 ab.\n\n17\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der streitgegenständliche Beitrag habe sie in ihrem allgemeinen\nPersönlichkeitsrecht und in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.\nDie Beklagte sei den ihr obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen. Ferner\nhabe die Beklagte ihr gedroht. Die Ankündigung der Beklagten, sie werde die gerichtliche Klage\n\"angemessen redaktionell begleiten\", sei als Drohung zu verstehen, indem sie in Aussicht stelle,\ndie gerichtliche Auseinandersetzung mit den Mitteln einer Verlagsgruppe inklusive einer professionellen\nOnline-Redaktion durch gesteigerte Meinungsmache gegen die Klägerin zu begleiten.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\n1.\n\n20\n\nes der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden\nOrdnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall\nOrdnungshaft von bis zu zwei Jahren zu untersagen, die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft als \n\n21\n\na) \"Brunnenvergifter\" und / oder \n\n22\n\nb) \"asoziale Desinformanten\" \n\n23\n\nzu bezeichnen oder bezeichnen zu lassen, insbesondere, wenn dies wie folgt geschieht.\n\n24\n\n\"15. März 2006 18:19\n\n25\n\nUnabhängig vom Infowar…\n\n26\n\nX (mehr als 1000 Beiträge seit 26.2.03)\n\n27\n\n…guckt doch mal zu X, was da zu \"Marktwirtschaft\" steht. \n\n28\n\nPositiv: Die ersten Einträge verweisen auf die X, dann erst ein \n\n29\n\npaar zu diesen asozialen Desinformanten, dann eine \n\n30\n\nX.\n\n31\n\nMöge es die X niemals auf Platz 1 schaffen! Leute, Ihr habt doch bestimmt fast alle ein paar Webseiten am\nLaufen, macht doch mal was gegen diese Brunnenvergifter! Verlinkt Euch untereinander und klär auf, was da\nläuft! Muß doch gehen, diesen Lügnern endlich mal das Maul zu stopfen, diesem Pack, welches\nDeutschland in eine unmenschliche Zukunft führen will!\n\n32\n\nUnd: Wer Zeit hat, schreibt weiter in die Wiki, laßt diese Störenfriede niemals Überhand gewinnen!!!\n\n33\n\nX\"\n\n34\n\n2.\n\n35\n\nder Beklagten es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nzu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten,\nim Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren zu untersagen, in Bezug auf die Initiative Neue Soziale\nMarktwirtschaft auszusagen oder aussagen zu lassen: \n\n36\n\n\"Verlinkt Euch untereinander und klär auf was da läuft! Muss doch gehen,\ndiesen Lügnern endlich mal das Mal zu stopfen, diesem Pack, welches Deutschland in eine unmenschliche Zukunft\nführen will!\".\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nDie Beklagte behauptet, dass es sich bei der Klägerin nicht um die X handele. Die Klägerin sei lediglich\neine PR-Agentur, welche die Öffentlichkeitsarbeit der Initiative betreue. Träger der Initiative seien\nausweislich der Eigenangaben der X u.a. die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie. Es sei nicht\nersichtlich, dass die Klägerin in irgendeiner Weise von den streitgegenständlichen Äußerungen\nbetroffen sei. Sie ist daher der Ansicht, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation.\n\n40\n\nFerner vertritt sie die Auffassung, zu Recht gehandelt zu haben. Als Host Provider träfen sie keine Pflichten,\ndie in ihren Foren veröffentlichten Beiträge vorab zu prüfen. Dies ändere sich erst, wenn konkrete\nBeiträge gerügt würden. Nach Kenntniserlangung habe sie den streitgegenständlichen Beitrag\nunverzüglich gelöscht. Eine Verletzung von Prüfungspflichten, die allein eine Störerhaftung\nbegründen könnte, liege also nicht vor. Eine Erstbegehungsgefahr einer Rechtsverletzung liege nicht vor,\ngeschweige denn eine Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung durch die Beklagte.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n43\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen\nÄußerungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog.\n\n44\n\nZwar kann die Klägerin durchaus selbst etwaige Unterlassungsansprüche geltend machen und ist damit aktiv\nlegitimiert, da nach der Umfirmierung von der alten Bezeichnung \"X\" zur neuen Firmierung \"X\" vom\n14.12.2006 deutlich ist, dass sie die Trägerin der X ist. Die Klägerin ist keine klassische Werbeagentur,\nsondern betreibt, bewirbt und vermarktet ihr eigenes Produkt. Sie ist nicht nur für die X tätig, sondern\nsie hat diese ins Leben gerufen und ist für ihren Fortbestand wesentlich mitverantwortlich.\n\n45\n\nEs kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Äußerungen als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte\nMeinungsäußerungen zu werten sind oder ob sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin verletzen, da die Beklagte jedenfalls nicht\nStörerin ist und sie daher nicht zur Unterlassung verpflichtet ist.\n\n46\n\nDie Beklagte ist Host-Provider und damit Diensteanbieter gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz (nachfolgend\nTMG). Für die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch der Klägerin ist das im\nZeitpunkt der Entscheidung geltend Recht maßgeblich (BGHZ 131, 308, 311 f.), also vorliegend das am 1. März\n2007 in Kraft getretene TMG (so auch BGH, Urt. vom 27.3.2007, VI ZR 101/06). Die Beklagte betreibt unter der Domain X\nein Diskussionsforum, in dem Nutzer ihre Äußerungen veröffentlichen können.\n\n47\n\nSolch ein Anbieter haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nach den allgemeinen\nGrundsätzen der Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die zum Abruf bereitgehalten werden. Die\nRegelungen der §§ 8-10 TMG finden, ebenso wie die §§ 9-11 Teledienstgesetz (TDG), auf die\nStörerhaftung keine Anwendung, insbesondere gilt die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG, ehemals §\n11 TDG, nicht für Unterlassungsansprüche (BGH, Urt.v. 27.3.2007, VI ZR 101/06; BGH GRUR 2004, 860 zu\n§ 11 TDG).\n\n48\n\nNach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung in\nAnspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und\nadäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR 2004, 860,\n864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038, 1039). Es genügt, dass die Herbeiführung der Störung gefördert\nwird. Dies trifft auf die Beklagte als Host-Provider zu, da sie es durch die Eröffnung des Forums ermöglicht,\nInhalte zu veröffentlichen und zu verbreiten.\n\n49\n\nWeil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst\ndie rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von\nPrüfungspflichten voraus. Dabei ist zu beachten, dass dem Diensteanbieter gemäß § 7 Abs. 2 S. 1\nTMG keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend obliegen, ob rechtswidrige Inhalte\nüberhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13, 17). Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug\nauf die Beklagte auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten\n– hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf ihrem Internetforum existierenden\nDiskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte\nhin zu überwachen, die Beklagte in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern\nund das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken\nunmöglich würde.\n\n50\n\nDer Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch\nGenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2004, 860, 864). Entscheidend sind\ndie Umstände des Einzelfalls. Wird einem Diensteanbieter eine Rechtsverletzung bekannt, so muss er den ihm bekannt\ngewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche,\nzumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen\nkommt.\n\n51\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Beklagten zu verneinen. Sie hat keine\nÜberwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags oblagen\nihr solche Pflichten ohnehin nicht, was auch die Klägerin zugibt. Nachdem die Beklagte Kenntnis von den\nstreitgegenständlichen Äußerungen erlangt hatte, hat sie diese unverzüglich aus ihrem\nDiskussionsforum entfernt. Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen\nÄußerungen unverzüglich gelöscht habe und dass seitdem keine weiteren Äußerungen\naufzufinden gewesen seien. Damit ist sie der ihr obliegenden Pflicht zur unverzüglichen Löschung\nnachgekommen. Weitere Rechtsverletzungen sind auch nicht eingetreten.\n\n52\n\nDarüber hinaus fehlt es an einer Wiederholungsgefahr, die durch Abgabe einer strafbewehrten\nUnterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könnte. Die Beklagte ist ihrer\nVerpflichtung zur Löschung der Äußerungen unverzüglich nachgekommen. Es besteht keine\nBesorgnis, dass es zu entsprechenden künftigen Beeinträchtigungen kommt. Weder berühmt sich\ndie Beklagte des Rechts, den Beitrag weiter verbreiten zu dürfen, noch hat sie es abgelehnt, das Forum\nkünftig auf etwaige Verletzungshandlungen zu überwachen. Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom\n16.8.2006 lediglich das Ansinnen zurückgewiesen, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung\nabgeben zu müssen.\n\n53\n\nDie Klägerin vermag sich auch nicht auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung\nvon Foren-Betreibern (BGH, Urt.v. 27.3.2007, VI ZR 101/06) zu stützen. Dieser Fall betrifft insoweit einen\nanderen Sachverhalt, als es dort um die Frage ging, ob ein Unterlassungsanspruch des Verletzten gegen den Betreiber\neines Internetforums unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags\nbesteht. Eine Sachentscheidung über den Unterlassungsanspruch hat der Bundesgerichtshof nicht getroffen.\n\n54\n\nSoweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte ihr die Identität des Autors nicht bekannt\ngegeben und ihr gedroht habe, sind diese Ausführungen unerheblich. Diese Punkte sind nicht streitgegenständlich.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit\nberuht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-27/12-o-343-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-06-27/12-o-343-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263160","retrieved":"2026-07-09 02:29:49.742815+00:00"}}