{"status":"available","doknr":"OLD264304","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0509.12O334.06.01","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"12 O 334/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in Höhe von 4.000,00 € ohne Sicherheitsleistung und in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nDie Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main. Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. \n\n 2\n\nAnfang März 2006 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen Klauseln verwandte, die gegen die Bestimmungen des BGB betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen verstießen. Mit Schreiben vom 15.03.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte gestützt auf §§ 1, 3 Nummer 1 Ziffer 2 UKlaG ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab die nachstehend wiedergegebene von der Klägerin verlangte und vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab:\n\n \n 3\n\nIm August 2006 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte, die im Sommer 2006 von einem anderen Reiseveranstalter aufgekauft worden war, gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstieß. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 14.08.2006 enthaltenen Klauseln 4.6 und 10.2 entsprachen denen nach Ziffer 1 b und Ziffer 1 c der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006.\n\n 4\n\nMit Schreiben vom 15.08.2006 forderte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.08.2006 eine Vertragsstrafe in der Gesamthöhe von 8.000,00 €.\n\n 5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 8.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 zu zahlen.\n\n 7\n\nDie Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 4.000,00 € anerkannt und im Übrigen beantragt,\n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 9\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, sie habe lediglich einmal gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen.\n\n 10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 12\n\nSoweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, ist gemäß § 307 ZPO durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden, was gemäß § 313 b ZPO keiner Begründung bedarf.\n\n 13\n\nAuch soweit die Klageforderung von der Beklagten nicht anerkannt worden ist, ist die Klage gerechtfertigt. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 339 BGB wegen eines zweifachen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006 die Zahlung weiterer 4.000,00 € beanspruchen.\n\n 14\n\nUnstreitig hat die Beklagte schuldhaft am 14.08.2006 Allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt, in denen die Klauseln 4.6 und 10.2 inhaltsgleich mit den Ziffern 1. b.) und 1. c.) der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006 waren. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es liege lediglich ein einmaliger Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vor.\n\n 15\n\nOb bei mehrmaligen Verstößen die Strafe einmal oder mehrfach anfällt, ist Frage der Auslegung (BGH NJW 84, 920; 01, 2622). Vorliegend spricht die Formulierung, wonach für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € zu zahlen ist, dafür, dass die Vertragsstrafe jeweils durch Verwendung der im Einzelnen aufgeführten Klauseln verwirkt sein soll. Denn die aufgelisteten Klauseln stehen in keinerlei Zusammenhang und beinhalten jeweils für sich genommen und unabhängig von den anderen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Allein durch den Umstand, dass in den am 14.08.2006 von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei Klauseln gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006 verstoßen, rechtfertigt nicht die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit mit der Folge, dass lediglich ein einfacher Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vorliegt. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen den verwendeten Klauseln keinerlei materieller Zusammenhang besteht. Auch ein objektiver Dritter anstelle der wettbewerbsrechtlich versiert beratenen Partei hätte bei der Verständigung über eine Vertragsstrafe von 4.000,00 € die Unterlassungserklärung so verstanden, dass die Beklagte nicht darin frei sein sollte, durch Verwendung von 1, 2 oder 3 Klauseln der Verpflichtung vielfach zuwider zu handeln bei nur einmaliger Verwirkung der Vertragsstrafe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Höhe der versprochenen Vertragsstrafe. Das Gegenteil ist der Fall. Der verhältnismäßig geringe Betrag spricht dafür, dass durch die Verwendung jeweils einer Klausel die Vertragsstrafe einmalig verwirkt ist. \n\n 16\n\nDas gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der von den Parteien gewählten Vertragsstrafe um eine – notwendigerweise – pauschalierte Sanktion handelt, die nicht danach abgestuft ist, wie gravierend der zukünftige Wettbewerbsverstoß ist.\n\n 17\n\nDie Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\n 18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nummer 1, Nummer 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-05-09/12-o-334-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-05-09/12-o-334-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264304","retrieved":"2026-07-09 02:31:32.490502+00:00"}}