{"status":"available","doknr":"OLD265011","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0412.11O389.06.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"11 O 389/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d \n\n 2\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten für seine Geschäftsräume im 1. Obergeschoss des Hauses X X 10 in Dorsten u.a. eine Einbruchs-Diebstahlsversicherung, auf welche die AERB 87 Anwendung finden. \n\n 3\n\nAnfang Juli 2006 zeigte der Kläger bei der Beklagten einen Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 29. auf den 30. 06. 2006 an. Jedenfalls nach Darstellung des Klägers sind in dieser Nacht unbekannte Täter mit einer aus einer entfernter liegenden mit einer Stahltür gesicherten Garage entwendeten Leiter bis in den 1. Stock gestiegen und von dort durch ein auf Kipp stehendes Fenster in den Versicherungsort eingestiegen. Sodann haben sie dort eine Tür aufgebrochen, hinter der sich die entwendeten Gegenstände befunden haben. Sodann haben sie – nach Darstellung des Klägers – folgende Gegenstände bzw. Bargeld im Gesamtwert von 12.870,62 EURO entwendet:\n\n 4\n\n1. Opta data pens im Wert von 5.828,70 EURO\n\n 5\n\n2. Bargeld in Höhe von 1.500,00 EURO\n\n 6\n\n3. ein Tom Tom Navigationsgerät im Wert von 599,00 EURO\n\n 7\n\n4. ein Tom Tom Navigationsgeräte im Wert von 479,00 EURO\n\n 8\n\n5. ein Tom Tom Navigationsgerät im Wert von 699,00 EURO\n\n 9\n\n6. ein Handy Pan DGD87 mit Kamera im Wert von 159,96 EURO\n\n 10\n\n7. ein Handy Nokia 6210 im Wert von 795,99 EURO\n\n 11\n\n8 ein Notebook Toshiba Nb Satellit M70-151 inklusive Zubehör gemäß Rechnung\n\n 12\n\nvom 09. 01. 2006 im Wert von 1.467,98 EURO\n\n 13\n\n9. ein Notebook Acer s-fire 5512WLMI nebst Zubehör gemäß Rechnung vom \n\n 14\n\n28. 01. 2006 im Wert von 1.376,99 EURO.\n\n 15\n\nDie Beklagte führte durch ihren Schadensregulierer X im Juli 2006 einen Ortstermin durch. Mit Schreiben vom 25. 07. 2006 (Anlage B 7) erklärte die Beklagte daraufhin die Deckungsablehnung sowie die Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften. Sie berief sich darauf, dass entgegen den vereinbarten Sicherheitsrichtlinien (Sicherungsklasse S 1) an der Außentür zum Versicherungsort ein nichtbündiger Schließzylinder und ein verschraubbares Schließblech angebracht gewesen sei. Daraufhin ließ der Kläger durch seinen Versicherungsmakler die Beklagte darauf hinweisen, dass es sich bei dem Flur, in den die Täter über das auf Kipp gestellte Fenster eingestiegen seien, um einen Teil der Geschäftsräume des Klägers handele und die Türen somit keine Außentüren seien. \n\n 16\n\nDaraufhin bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 03. 08 2006 (Anlage B 10) die Deckungsablehnung noch einmal wegen Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften, dieses mal wegen des auf Kipp gelassenen Fensters zum Versicherungsort. Sie wiederholte hierbei die Kündigung.\n\n 17\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Entschädigung aus der Einbruchs-Diebstahlsversicherung. \n\n 18\n\nEr trägt im wesentlichen vor:\n\n 19\n\nAm 29./30. 06. 2006 seien unbekannte Täter in der oben geschilderten Weise in seine Geschäftsräume eingedrungen und hätten dabei die oben aufgeführten Gegenstände/Bargeld entwendet. Die Tür, die die Täter aufgebrochen hätten, liege innerhalb des Versicherungsortes und stelle daher keine Außentür dar.\n\n 20\n\nDurch die Stellung \"auf Kipp\" sei der Versicherungsort ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Aufgrund der hohen Temperaturen zum Einbruchszeitpunkt sei dieses Fenster tagsüber auf Kipp gestellt worden, um die Sauerstoffzufuhr in den Arbeitsräumen zu gewährleisten. \n\n 21\n\nSelbst bei korrektem Verhalten – hier Schließen des auf Kipp befindlichen Fensters – wäre der Einbruch durchgeführt worden. Denn nach diesem Einbruch sei ein weiterer Einbruch in die Räumlichkeiten in der Nacht vom 18. auf den 19. 09. 2006 erfolgt. Dort seien die Täter über den im gleichen Stock befindlichen Balkon eingedrungen und hätten die Balkontür aufgehebelt. Ein weiterer Einbruch sei in der Nacht vom 21. auf den 22. 12. 2006 erfolgt. Dieses mal seien die Täter wiederum über den Balkon gegangen. Die Tür sei mittlerweile durch dreifache Sicherheitsriegel verriegelt gewesen. Sie hätten versucht, die Balkontür aufzuhebeln. Dies sei ihnen jedoch nicht gelungen. Daraufhin seien sie durch die zertrümmerte Glasscheibe eingestiegen. Damit liege es auf der Hand, dass die Täter auch bei ordnungsgemäß verschlossenem Fenster in die Geschäftsräume des Klägers eingebrochen wären. Es handele sich insoweit um die gleichen Täter, die später im September und Dezember 2006 nochmals bei dem Kläger eingestiegen seien.\n\n 22\n\nAuch die Stehlgutliste sei ordnungsgemäß und fristgerecht seitens des Klägers bei der Polizeidienststelle eingereicht gewesen. In dieser Leiste seien auch die Opta-data-pens eingetragen. \n\n 23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 24\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.870,62 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n 25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 27\n\nSie trägt im wesentlichen vor:\n\n 28\n\nZum Nachweis des \"äußeren Bildes\" eines Einbruchsdiebstahls gehöre insbesondere der Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände. Sie bestreite in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass sämtliche in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände unmittelbar vor dem behaupteten Einbruchsdiebstahl in den Geschäftsräumen vorhanden gewesen seien und unmittelbar danach dort nicht wieder hätten vorgefunden werden können. Diesen Entwendungsnachweis möge der Kläger führen. Teilweise habe der Kläger die nunmehr als entwendet behaupteten Gegenstände gegenüber der Kriminalpolizei nicht einmal als entwendet gemeldet.\n\n 29\n\nWeiterhin habe der Kläger gegen die Sicherheitsvorschrift des § 7 AERB 87 verstoßen, so dass sie nach § 7 Ziff. 2 AERB 87 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG leistungsfrei sei. \n\n 30\n\nNach dem Vortrag des Klägers sollen unbekannte Täter über das nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster – dieses habe auf Kipp gestanden – in den Flur eingedrungen sein. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers führe das Fenster unmittelbar in den Flur, der mit zu den versicherten Räumlichkeiten gehöre. Diese Behauptung des Klägers mache sie sich ausdrücklich zu eigen. Dieses Fenster hätte der Kläger in der Zeit, als die Arbeit in der Nacht zwischen dem 29. und 30. 06. 2006 geruht habe, verschlossen zu halten gehabt.\n\n 31\n\nEin auf Kipp zurückgelassenen Fenster sei nicht verschlossen. \n\n 32\n\nDer Kläger könne sich nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG exkulpieren. \n\n 33\n\nAuch könne der Kläger den von ihm zu führenden Kausalitätsgegenbeweis (Abs. 2) nicht erbringen. Dieser sei erst geführt, wenn mit Sicherheit festzustellen sei, dass die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles sich ausgewirkt habe. Dass die Täter auch bei ordnungsgemäß \n\n 34\n\nverschlossenem Fenster in die Geschäftsräume eingebrochen wären, bestreite sie. Diesen Nachweis werde der Kläger nicht führen können. Insbesondere bestehe kein Anscheinsbeweis dafür, dass die Täter auch bei ordnungsgemäß verschlossenem Fenster und Türen eingebrochen wären. Wie erforderlich, habe sie den Versicherungsvertrag auch gekündigt. \n\n 35\n\nZudem sei sie nach § 13 Ziff. 1 b AERB 87 leistungsfrei. Zwar habe der Kläger am 07. 07. 2006 eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht. In dieser Schadenaufstellung fehle jedoch die als Ziffer 1. der Klageschrift (Seite 2) geltend gemachte Position \"Opta-data-pens\" im Gesamtwert von 5.828,70 EURO. Mit Nichtwissen bestreite sie den Schadensumfang, d. h. sowohl die Existenz als auch Besitz und Eigentum des Klägers an jedem einzelnen der als entwendet gemeldeten Gegenstände.\n\n 36\n\nZudem sei hilfsweise auch die Entschädigungsberechnung des Klägers nach näherer Maßgabe der Seiten 10 unten bis 12 ihres Schriftsatzes vom 31. 01. 2007 (Bl. 50 – 52 GA) zu bestreiten. \n\n 37\n\nWegen der weitren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n 39\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 40\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Leistungen aus der Einbruchs-Diebstahlsversicherung gem. §3 1 Abs. 1, 49 VVG in Verbindung mit den AERB 87, die Vertragsbestandteil sind, für den Einbruchsdiebstahl vom 29./30. 06. 2006 zu.\n\n 41\n\nDie Beklagte ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen vereinbarte Sicherheitsvorschriften gem. § 7 Ziff. 2 AERB 87 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, Abs. 2 VVG leistungsfrei.\n\n 42\n\nNach § 7 Ziff. 1 b aa AERB 87 hat der Versicherungsnehmer, solange die Arbeit im Betrieb ruht, die Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsortes stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten.\n\n 43\n\nNach dem eigenen Vortrag des Klägers – den die Beklagte sich insoweit zu eigen macht – hat sich der Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 29. auf den 30. 06. 2006 ereignet. Hierbei sind unbekannte Täter über das auf Kipp stehende Fenster (mittels einer Leiter) in die Versicherungsräume eingedrungen und habe dann – nach Aufbrechen einer Tür innerhalb der Versicherungsräume – Gegenstände bzw. Bargeld entwendet. \n\n 44\n\nMithin liegt ein objektiver Verstoß gegen die vereinbarte Sicherheitsvorschrift seitens des Klägers vor. Der Kläger hatte das in Rede stehende Fenster in der Zeit, als die Arbeit in der Nacht vom 29. auf den 30. 06. 2006 ruhte, verschlossen zu halten. Ein \"auf Kipp\" zurückgelassenes Fenster ist nicht ordnungsgemäß verschlossen im Sinne des § 7 Ziff. 1 b aa AERB 87. \n\n 45\n\nDass der Kläger insoweit nicht fahrlässig gehandelt hat, hat er nicht dargetan. Auch wenn es die Wetterverhältnisse erforderten, das Fenster tagsüber gekippt zu halten, stellt es dennoch einen fahrlässigen Verstoß gegen die vereinbarten Sicherheitsvorschriften dar (§ 6 Abs. 1 VVG), dass das Fenster bei Arbeitsende (über Nacht) nicht verschlossen wurde.\n\n 46\n\nDer Kläger hat auch nicht den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis im Sinne des § 6 Abs. 2 VVG geführt. Insoweit genügt nicht der Nachweis, dass der Schadenseintritt bei korrektem Verhalten (hier dem Verschließen des auf Kipp befindlichen Fensters) ebenso wahrscheinlich gewesen wäre wie bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit (hier auf Kipp stehendes Fenster), vielmehr muss feststehen, dass sich die Obliegenheitsverletzung in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat. Diesen Kausalitätsgegenbeweis hat der Kläger nicht geführt. Der Kläger macht hierzu geltend, dass die Täter auch bei ordnungsgemäß verschlossenem Fenster in jener Nacht in seine Geschäftsräume eingebrochen wären. Es handele sich insoweit um die \"gleichen\" Täter, die später im September und Dezember 2006 noch mal bei ihm eingestiegen seien. Im September 2006 seien diese Täter über den im gleichen Stock befindlichen Balkon eingestiegen \n\n 47\n\nund hätten die Balkontür aufgehebelt. Ein weiterer Einbruch in der Nacht vom 21. auf den 22. 12. 2006 sei wiederum über den Balkon erfolgt, diesmal sei die Glasscheibe zertrümmert worden und die Täter auf diese Weise eingestiegen. \n\n 48\n\nDieser Vortrag des Klägers ist indessen nicht geeignet, den genannten Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Auch wenn später zweimal – mögen es auch die selber Täter gewesen sein – erneut auf andere Weise als über das auf Kipp stehende Fenster in die Räumlichkeiten eingedrungen wurde, besagt dies nach Auffassung des Gerichts nicht, dass ein Einbruch auf irgendeine andere Weise auch in der Nacht vom 29. und den 30. 06. 2006 mit Sicherheit erfolgt wäre, wenn das auf Kipp stehende Fenster geschlossen gewesen wäre. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass das auf Kipp zurückgelassene Fenster keine hinreichende Sicherheit gegen den Einbruchsdiebstahl bietet, so dass ein solches Fenster geradezu Täter anreizt, einzubrechen, auch wenn sie hierzu sich einer Leiter bedienen müssen. Die vom Kläger geschilderten Umstände sind mithin nicht geeignet mit Sicherheit festzustellen, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf den Eintritt des konkreten Versicherungsfalles ausgewirkt hat. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Täter auch bei ordnungsgemäß verschlossenen Fenstern und Türen eingebrochen wären, besteht nicht. Dass dies nach dem Vortrag des Klägers später zweimal erfolgt sein soll, rechtfertigt – wie schon erwähnt – keine andere Beurteilung.\n\n 49\n\nSchließlich hat die Beklagte – wie zur Leistungsfreiheit erforderlich – den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 25. 07. 2006 (Anlage B 7) und mit Schreiben vom 03. 08. 2006 (Anlage B 10) gekündigt. \n\n 50\n\nMithin ist die Beklagte – jedenfalls – wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Sicherheitsvorschrift des § 7 Ziff. 2 AERB 87 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 VVG leistungsfrei, so dass die Klage abzuweisen ist.\n\n 51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n 52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n 53\n\nStreitwert: 12870,62 EURO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-04-12/11-o-389-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-04-12/11-o-389-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265011","retrieved":"2026-07-09 02:32:33.334275+00:00"}}