{"status":"available","doknr":"OLD266538","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0208.11O297.06.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"11 O 297/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\n\nzu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft \n\neiner großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik\n\nDeutschland erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Es lebt, ohne verheiratet zu \n\n 3\n\nsein, in einer Partnerschaft mit Frau X zusammen.\n\n 4\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Übernahme der Behandlungs-\n\n 5\n\nkosten durch die Beklagte, die für eine \"künstliche Befruchtung\" nach näherer\n\n 6\n\nMaßgabe der Klageschrift entstanden sind.\n\n 7\n\nDer Kläger trägt im wesentlichen vor:\n\n 8\n\nEr lebe mit Frau X seit Jahren in gefestigter nicht ehelicher\n\n 9\n\nLebensgemeinschaft. Die Ursache der Kinderlosigkeit in seiner Beziehung zu\n\n 10\n\nFrau X sei ausschließlich in einer Fruchtbarkeitsstörung des Klägers\n\n 11\n\nzu suchen. \n\n 12\n\nDie Beklagte habe die Kosten zur Durchführung einer homologen IVF-Behandlung zu \n\n 13\n\ntragen. Zwar lägen hier die Entscheidungen des BGH bisher nur für derartige Be-\n\n 14\n\nhandlungen in der Ehe vor, indessen sei eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft in-\n\n 15\n\nsoweit gleich zu behandeln. Insoweit werde insbesondere auf die Entscheidung des\n\n 16\n\nLandgerichts Berlin vom 24. 02. 2004 (RuS 2004 203 ff) verwiesen.\n\n 17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.020,39 EURO nebst Zinsen in Höhe von\n\n 19\n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. 07. 2006 zu zahlen.\n\n 20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 22\n\nSie trägt im wesentlichen vor:\n\n 23\n\nEine Kostenübernahme für eine IVF-Behandlung außerhalb einer Ehe komme nicht \n\n 24\n\nin Betracht. Insoweit sei insbesondere auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.\n\n 25\n\n02. 2001 (VersR 2001, 1373 ff.) zu verweisen. \n\n 26\n\nIm übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass der Kläger und Frau X in\n\n 27\n\ngefestigter Lebensgemeinschaft und dies seit dem Jahre 2004 lebten. \n\n 28\n\nHilfsweise bestreite sie die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme. Bestritten \n\n 29\n\nwerde das Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität beim Kläger. Es werde\n\n 30\n\nbestritten, dass eine deutliche Erfolgsaussicht der durchgeführten Maßnahme ge-\n\n 31\n\ngeben gewesen sei. \n\n 32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akten-\n\n 33\n\ninhalt verwiesen.\n\n 34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 35\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 36\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach §§ 1, 49 VVG, 1 MB/KK 94\n\n 37\n\nauf Erstattung der Kosten der künstlichen Befruchtung, die bei der Lebensgefährtin\n\n 38\n\ndes Klägers vorgenommen worden ist. Die Rechtsprechung des BGH (VersR 1987,\n\n 39\n\n278; 1987, 280; 1998, 87) hat die Kostenerstattung auf die Partner einer bestehen-\n\n 40\n\nden Ehe beschränkt. Hieran ist festzuhalten.\n\n 41\n\nNach § 1 Abs. 1 MB/KK 94 leistet der Versicherer Versicherungsschutz u.a. für\n\n 42\n\nKrankheiten. Darunter ist ein objektiv nach ärztlicher Einschätzung bestehender\n\n 43\n\nabnormaler Körper- oder Geisteszustand zu werten. Die Kinderlosigkeit selbst\n\n 44\n\nist nicht als Krankheit zu werten, weil sie nur die äußeren Lebensumstände der\n\n 45\n\nEheleute betrifft. Dagegen ist die Sterilität eines Ehegatten, die die Unfruchtbar-\n\n 46\n\nkeit bewirkt, als eigenständige Krankheit anzusehen (vgl. BGH VersR 1987, 278,\n\n 47\n\n279). Der BGH führt in der Entscheidung im weiteren aus:\n\n 48\n\nDie Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbst-\n\n 49\n\nbestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch\n\n 50\n\nnotwendige Körperfunktion. Die nichtbehebbare Unfruchtbarkeit bedeutet oftmals \n\n 51\n\nfür den sterilen Partner eine erhebliche Einschränkung seines Selbstwertgefühls\n\n 52\n\nund kann zu schwerwiegenden Konflikten zwischen den Ehepartnern bis hin zu\n\n 53\n\nseelischen Erkrankungen führen. Auch die organisch bedingte Sterilität als solche\n\n 54\n\n- unabhängig von ihren konkreten körperlichen Krankheitsursachen – ist als \n\n 55\n\nregelwidriger Körperzustand einzuordnen. In diesem Sinne ist der organbedingt\n\n 56\n\nsterile Ehepartner – im Unterschied zu kinderlosen Eheleuten schlechthin -\n\n 57\n\nals krank im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. ........\n\n 58\n\nDie fehlende Fortpflanzungsfähigkeit betrifft zwar nicht in dem Sinne eine vitale\n\n 59\n\nkörperliche Funktion, dass die Kranke nicht auch ohne diese Fähigkeit weiter-\n\n 60\n\nleben könnte. Jedoch entzieht sich der in Ausübung des Selbstbestimmungsrechts \n\n 61\n\ngefasste Entschluss von Ehegatten, ein gemeinsames Kind zu haben, der recht-\n\n 62\n\nlichen Nachprüfung auf seine Notwendigkeit. Daher ist es schon im Ansatz ver-\n\n 63\n\nfehlt, die Frage nach der \"Notwendigkeit\" der Erfüllung des Wunsches nach einem\n\n 64\n\nvon den Eheleuten stammenden Kind zu stellen.\n\n 65\n\nAn dieser Auffassung hat der BGH in einer weiteren Entscheidung (VersR 98, 87)\n\n 66\n\nfestgehalten. \n\n 67\n\nDie ungestörte Fortpflanzungsfähigkeit kann danach nur einer bestehenden Ehe\n\n 68\n\nals biologisch notwendige Körperfunktion verstanden werden. Eine organisch be-\n\n 69\n\ndingte Sterilität ist nur in einer Ehe als Krankheit im Sinne der Versicherungsbe-\n\n 70\n\ndingungen zu werten, nicht hingegen in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.\n\n 71\n\nDie Erwägungen des BGH, die Kinderlosigkeit in einer Ehe als Krankheit zu werten,\n\n 72\n\nkönnen nicht auf eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden.\n\n 73\n\nHierzu schließt sich die Kammer den Erwägungen und Ausführungen des Landge-\n\n 74\n\nrichts Köln in seinem Urteil vom 21. 02. 2001, welches oben im Tatbestand erwähnt\n\n 75\n\nwurde, an, da es diese Ausführungen und Erwägungen für überzeugender hält, als\n\n 76\n\ndie Erwägungen des gleichfalls im Tatbestand zitierten Urteils des Landgerichts \n\n 77\n\nBerlin vom 24. 02. 2004, auf welches sich der Kläger bezieht.\n\n 78\n\nDanach hat die Beklagte die Kosten für die IVF-Behandlung nicht zu übernehmen,\n\n 79\n\nso dass der Klage der Erfolg versagt bleibt, ohne dass es noch darauf ankäme, ob\n\n 80\n\nbei dem Kläger überhaupt eine organisch bedingte Sterilität vorliegt.\n\n 81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n 82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n 83\n\nStreitwert: 8.020,39 EURO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-02-08/11-o-297-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-02-08/11-o-297-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266538","retrieved":"2026-07-09 02:34:45.193987+00:00"}}