{"status":"available","doknr":"OLD266682","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0202.38O81.06.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-02-02","aktenzeichen":"38 O 81/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\n Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse mit erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien betreiben Videotheken in Düsseldorf. Die Beklagte ermöglicht ihren Kunden an Sonn- und Feiertagen Filme zu mieten, indem sie in ihrem Ladenlokal ein Automatensystem ohne Personaleinsatz eingerichtet hat.\n\n 3\n\nDie Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen § 3 des Feiertagsgesetzes NW (FTG), das ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten darstelle. Zudem werde der Jugendschutz nicht gewährleistet und bei Verkäufen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Ladenschlussgesetz verstoßen. \n\n \n 4\n\nDie Klägerin beantragt:\n\n 5\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in Nordrhein-Westfalen die von ihr betriebenen Automatenvideotheken an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen geöffnet zu halten und für die Öffnung der Automatenvideotheken an Sonn- und Feuertagen zu werben.\n\n 6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 8\n\nSie ist der Auffassung, es liege bereits keine Arbeit im Sinne von § 3 FTG beim Betrieb einer Automatenvideothek vor. Jedenfalls seien aber die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 4 Ziffer 5 FTG erfüllt. Der Besuch einer Automatenvideothek diene der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung. Zwischen Ausleihen und Anschauen eines Filmes sei nicht zu differenzieren.\n\n 9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.\n\n 10\n\nEntscheidungsgründe\n\n 11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 12\n\nZwar besteht zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide betreiben Videotheken in x. Sie bieten gleichartige Dienstleistungen und Waren in einem räumlich begrenzten Gebiet an und sind daher Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.\n\n 13\n\nEs ist jedoch nicht festzustellen, dass die Beklagte sich wettbewerbsrechtlich unlauter verhält, indem sie einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, § 4 Nr. 11 UWG. \n\n 14\n\nDer Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen stellt keinen Verstoß gegen § 3 FTG dar. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Eine solche Arbeit wird beim Betrieb von Automatenvideotheken nicht geleistet. Personen, die eine Arbeit verrichten, sind unstreitig an Sonn- und Feiertagen nicht vorhanden. Weder werden Waren von Personen ausgegeben noch Überwachungsdienste geleistet.\n\n 15\n\nZwar mag nach dem Sinn des Feiertaggesetzes der Begriff der Arbeit weit zu fassen sein und Arbeitsvorgänge einschließen, die üblicherweise dem Arbeitsleben zugeordnet werden, auch wenn kein Bedienungspersonal sichtbar ist (Autowaschanlage). Solche Arbeitsvorgänge sind jedoch bei Automatenvideotheken nicht ersichtlich. Das Ausleihen eines Filmes geschieht aus Sicht des Kunden allein im Rahmen der Freizeitgestaltung. Widerstreitende Aspekte religiöser Natur sind nicht zu erkennen. Die äußere Ruhe der Sonn- und Feiertage wird nicht in größerem Umfang beeinträchtigt, als durch Publikumsverkehr bei anderen Freizeitmaßnahmen und Veranstaltungen. Da es den Bankinstituten erlaubt ist, innerhalb ihrer Gebäude Bankautomaten vorzuhalten, an denen Kunden Geld abheben, Kontostände abfragen und Überweisungen vornehmen können, scheint es sachlich nicht gerechtfertigt, ein automatisiert ablaufendes Ausleihen von Videokassetten zur Freizeitgestaltung im Sinne des FTG rechtlich anders zu qualifizieren.\n\n 16\n\nSoweit die Klägerin Aspekte des Jugendschutzes geltend macht, betrifft dies allein die Durchführung des automatisierten Verfahrens. Diese Einzelheiten sind nicht im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruches auf generelles Unterlassen zu prüfen. Ein konkreter Verstoß wird auch insoweit von der Klägerin nicht dargelegt, sondern lediglich als theoretisch denkbar beschrieben.\n\n 17\n\nEntsprechendes gilt für einen etwaigen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz.\n\n 18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.\n\n 20\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-02-02/38-o-81-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-02-02/38-o-81-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266682","retrieved":"2026-07-09 02:34:56.753954+00:00"}}