{"status":"available","doknr":"OLD267112","ecli":"ECLI:DE:LGD:2007:0117.12O72.06.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"12 O 72/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,\n\nin Bezug auf die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wettbewerb um Planerleistungen zur Umgestaltung des Konrad-Adenauer-Platzes in Düsseldorf und/oder dem anschließenden Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf wörtlich oder sinngemäß Dritten gegenüber zu äußern\n\n“Ich bedaure einfach, dass hier aus Futterneid dieser Aachener Architektin eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen hat, der würde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten.“\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\n3.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Gesellschafterin der OX2architekten Architektur Stadtplanung Kommunikation GbR\nin Aachen. Der Beklagte ist Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf.\n\n3\n\nDie Stadt Düsseldorf führte in den Jahren 2004/2005 einen Wettbewerb um Planerleistungen zur\nUmgestaltung des Konrad-Adenauer-Platzes in Düsseldorf durch und leitete – nachdem dieses\nVerfahren ohne die Vergabe erster Preise beendet wurde – ein sogenanntes \"kooperatives\nWorkshopverfahren\" ein. Zur Teilnahme an diesem Verfahren wurden drei Architektenteams von der\nStadt Düsseldorf ausgewählt und eingeladen; diese waren nicht an dem bereits durchgeführten\nWettbewerbsverfahren beteiligt gewesen. Andere Interessenten hatten keine Möglichkeit, an diesem\nVerfahren teilzunehmen.\n\n4\n\nDie Klägerin bzw. das von ihr vertretene Büro zählte nicht zu den Teilnehmern des\nWorkshopverfahrens und leitete im Juli 2005 ein Verfahren vor der Vergabekammer der Bezirksregierung\nDüsseldorf ein, um die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens überprüfen zu lassen.\nMit Beschluss vom 13.10.2005 gab die Vergabekammer der Stadt Düsseldorf auf, unter Beachtung der in\ndiesem Beschluss zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Vergabekammer eine nachvollziehbar dokumentierte\nSchwellenwertberechnung vorzunehmen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob das derzeitige \"kooperative\nWorkshopverfahren\" aufzuheben und die nachgefragte Planerleistung europaweit als Verfahren nach der\nVOF (Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen) auszuschreiben sei. Der Stadt Düsseldorf\nwurde zugleich untersagt, das durchgeführte \"kooperative Workshopverfahren\" unverändert\nfortzuführen. Unmittelbar nach Bekanntwerden dieser Entscheidung äußerte sich der Beklagte\nin einem Rundfunkinterview bei \"Antenne Düsseldorf\" wie folgt:\n\n5\n\n\"Ich bedaure einfach, dass hier aus Futterneid dieser Aachener Architektin\neine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen\nhat, der würde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten.\"\n\n6\n\nDie Klägerin wendet sich gegen diese Äußerung des Beklagten und ist der Auffassung, sie\nwerde durch diese Äußerung persönlich diffamiert. Die Äußerung stelle gerade keine\nsachliche Kritik an ihrem Entwurf dar und könne von dem Zuhörer nur dahin verstanden werden, dass\nder von der Klägerin erstellte Entwurf völlig unbrauchbar gewesen sei. Sie, die Klägerin,\nhabe auch nicht eine Maßnahme der Stadtentwicklung \"aus Futterneid aufgehalten\"; richtig\nsei vielmehr, dass die Durchführung des \"kooperativen Workshopverfahrens\" rechtswidrig\ngewesen sei. Die Klägerin habe das Verfahren eingeleitet, weil der vergaberechtlich vorgesehene\nGrundsatz der Chancengleichheit verletzt worden sei; die zuständige Vergabekammer habe die Fortsetzung\ndes Verfahrens wegen dieses Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften untersagt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nzu erkennen wie geschehen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Unterlassung der beanstandeten Äußerung verpflichtet\nzu sein. Es erscheine schon fraglich, ob die Klägerin betroffen sei, da der Beklagte den Namen der\nKlägerin nicht genannt habe. In dem Empfangsbereich Düsseldorf des Lokalsenders \"Antenne\nDüsseldorf\" vermöge der Durchschnittshörer mit der erwähnten \"Aachener\nArchitektin\" eine bestimmte Person nicht zu verbinden. \n\n12\n\nDie Äußerung sei auch rechtlich nicht zu beanstanden. In beiden Elementen bestehe sie aus\nwertenden Aussagen, die als Meinungsäußerungen deutlich unterhalb der Grenze zur Schmähkritik\nzu verstehen seien. Dass die Klägerin mit ihrem Antrag bei der Vergabekammer das Planungsvorhaben\naufgehalten habe, ergebe sich aus der Natur der Sache. Die Bewertung \"aus Futterneid\" sei eine\nBewertung dessen, was regelmäßig hinter derartigen Interventionen bei Vergabesachen stehe und\nauch Beweggrund des Antrages der Klägerin gewesen sei. Im zweiten Element der beanstandeten\nÄußerung erfolge eine reine ästhetische Bewertung des Entwurfes der Klägerin. Der Beklagte, der\nsich als Mitglied des Preisgerichts intensiv auch mit diesem Entwurf befasst habe, habe sich vorzustellen\nversucht, wie der Bahnhofsvorplatz umgestaltet worden wäre, wenn man den Entwurf der Klägerin\nrealisiert hätte. Es handele sich um nichts anderes als eine Bewertung in zulässiger bildhafter\nSprache. Es gehe um die Auseinandersetzung mit dem Entwurf der Klägerin, in der eine deutliche Sprache\nzulässig sei. \n\n13\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist sachlich gerechtfertigt.\n\n16\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu (§§\n823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 BGB).\n\n17\n\nIn der beanstandeten Äußerung\n\n18\n\n\"Ich bedaure einfach, dass hier aus Futterneid dieser Aachener Architektin\neine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen\nhat, der würde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten.\"\n\n19\n\nwird die Klägerin selbst nicht namentlich genannt. Die Klägerin ist indes erkennbar. Es\ngenügt, dass die Identität der Klägerin mit der erwähnten Person sich für die\nsachlich interessierte Zuhörerschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt\n(vgl. hierzu: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Randnummer 11.82). So\nliegt es hier. Es ist davon auszugehen, dass es im Bereich der Stadt Düsseldorf viele Zuhörer\ngibt, die die Berichterstattung der Zeitungen – von der die Klägerin eine Übersicht als\nAnlage K 7 zu den Akten gereicht hat – mitbekommen haben; in dieser ist die Klägerin\nregelmäßig mit ihrem Beruf und namentlich genannt und zum \n\n20\n\nTeil mit dem Zusatz \"aus Aachen\" erwähnt worden. Gerade auch der Personenkreis aus\ndem Architekten- und Planerumfeld wird die \"Aachener Architektin\" ohne weiteres mit der\nKlägerin in Verbindung bringen.\n\n21\n\nBei der beanstandeten Aussage handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Die Äußerung\nstellt sich in den Augen der Hörer als eine Wertung des Verhaltens und der Tätigkeit der Klägerin\ndar mit der Folge, dass die Äußerung in den weiten Schutzbereich des Grundrechts des Artikel 5\nAbs. 1 Satz 1 GG fällt. Meinungsäußerungen sind wegen des grundgesetzlich geschützten\nRechts auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Absatz 1 GG) grundsätzlich nicht rechtswidrig.\nSie sind nur dann rechtswidrig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Schutz der Persönlichkeit\nder Vorrang vor den Rechten oder den Interessen gebührt, denen der Angriff des Verletzers diente. An\ndie Zulässigkeit von Kritik, die die Öffentlichkeit interessierende Dinge betrifft, dürfen\nkeine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 2069).\nAllerdings ist die beanstandete Äußerung zu verbieten, wenn sie sich bei näherer Betrachtung\nnur als bloße Schmähkritik herausstellt, wenn sie sich mangels jeglicher tatsächlicher\nBezugspunkte als willkürlich und Ausdruck einer Kritik, die auf eine vorsätzliche Diffamierung\nhinausgeht, darstellt. Eine herabsetzende Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst\ndann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person\nim Vordergrund steht (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1991, 1475/1476; Bundesverfassungsgericht NJW\n1991, 95, 96 f.). Das Unwerturteil des Beklagten über die Klägerin stellt sich letztlich als so\nsehr überzogen dar, dass es eine sachbezogene und damit zulässige Meinungsäußerung\nnicht mehr darstellt.\n\n22\n\nDem Hörer wird zunächst die Klägerin als eine Architektin vorgestellt, die \"aus\nFutterneid ... eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten\" hat. Der Zuhörer gewinnt dabei\nden Eindruck, dass die Klägerin einfach aus dem Grund, bei dem Planungswettbewerb oder der Planung\nmit ihrem Büro hinzugezogen zu werden, die Stadtentwicklung \"aufgehalten\" habe. Die\nÄußerung wiegt für die Klägerin doppelt schwer, weil sie als der Grund dafür\nerscheint, dass \"eine notwendige Stadtentwicklung aufgehalten ist\", also eine drängende,\nfür notwendig gehaltene Stadtentwicklung bis auf weiteres zum Stillstand gekommen ist. Dass diese\nfür die Stadt Düsseldorf \"notwendige\" Stadtentwick-\n\n23\n\nlung lediglich \"aus Futterneid\" bis auf weiteres zum Stillstand gekommen sei, setzt die\nKlägerin weiter herab. Der Zuhörer weiß nicht, dass die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen\nund der Bund Deutscher Architekten die mangelnde Transparenz des von der Stadt Düsseldorf\ndurchgeführten Verfahrens gerügt haben und die Klägerin in ihrer Ansicht, dass ein\nordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchgeführt werden müsse, unterstützt\nhaben. Die Klägerin hat auch aus diesem Grund die Vergabekammer der Bezirksregierung angerufen,\nwelche die Durchführung des sogenannten \"kooperativen Workshopverfahrens\" bis auf\nweiteres untersagt hat. Die Klägerin hat letztlich für alle Architekten gehandelt, wenn\nsie auf die vergaberechtlichen Probleme hinwies und ein entsprechendes Überprüfungsverfahren\neinleitete. Es kann daran gedacht werden, dass – wie der Präsident der Architektenkammer\nNRW es ausdrückte – das Verhalten der Stadt Düsseldorf (mit ihrer Einladung der drei\nArchitektenteams zu einem \"kooperativen Workshopverfahren\") dazu geführt hat, dass die\ndringend notwendige Neugestaltung des Konrad-Adenauer-Platzes sich weiter verzögert. Die \"fehlende\nTransparenz\" war von einer großen Zahl von Architekten bemängelt worden. Die Klägerin\nsteht hingegen aufgrund der Äußerung des Beklagten als eine Architektin dar, die alleine\n\"aus Futterneid\" eine notwendige Stadtentwicklung so verzögert hat, das diese nunmehr\n\"aufgehalten ist\". Dieses Unwerturteil verlässt die Ebene der sachlichen Auseinandersetzung\nund stellt einen persönlichen Angriff auf die Klägerin dar.\n\n24\n\nMit dem weiteren Teil der beanstandeten Äußerung \n\n25\n\n\"und wer den Entwurf von ihr zum Bahnhofsvorplatz gesehen hat, der\nwürde sich heute noch schütteln, wenn wir den realisiert hätten.\"\n\n26\n\nwird der Entwurf der Klägerin in den Augen der Zuhörer als völlig unbrauchbar\nqualifiziert. Der Klägerin wird jede fachliche Kompetenz abgesprochen und sie wird darüber\nhinaus noch als eine Architektin dargestellt, die nicht nur Entwürfe abliefert, die nicht nur\nunbrauchbar sind, sondern die man mehr als ablehnen muss, weil man sich insoweit nur noch\n\"schütteln\" kann. Es handelt sich um einen Vorwurf, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung\nin der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.\n\n27\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.\n\n28\n\nStreitwert: 25.000,00 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-01-17/12-o-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2007-01-17/12-o-72-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267112","retrieved":"2026-07-09 02:35:31.764278+00:00"}}