{"status":"available","doknr":"OLD267952","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:1207.21O400.05.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"21 O 400 /05","doktyp":"Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 31.8.200 5 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 232 C 2751/03 - teilweise abgeändert und insge-\n\nsamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Garten der Grundstücke I. - strasse X und X in E. unmittelbar an der Grenze zum Garten des Nachbargrundstückes U.- strasse X in E. gepflanzten 3 Koniferen (Höhe ca. 1,00 bis 1,50 m) zu entfernen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20% und der Kläger zu 80% .\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 €.\n\nDer Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckend-\n\nen Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu vor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien sind benachbarte Eigentümer von Reihenhäusern einer ehemaligen Arbeitersiedlung der H.H. Hinter den Häusern befindet sich eine unbebaute Fläche, die im Bruchteilseigentum von insgesamt 10 Parteien, unter anderem auch der Parteien dieses Rechtsstreits, steht. Es handelt sich um das Grundstück Gemarkung H. , Flur X,  Flurstück X. Diese Freifläche wird von den Eigentümern der Reihenhäuser jeweils als Garten genutzt, wo bei den einzelnen Bruchteilseigentümern durch notariellen Vertrag vom X.X.1985 jeweils eine räumlich abgegrenzte Fläche an dem o.g. Flurstück zugewiesen wurde.\n\n4\n\nBezüglich einer von diesem notariellen Vertrag nicht erfassten Fläche in der Mitte des Flurstückes trafen die Bruchteilseigentümer am X.X.2001 eine\n\n5\n\nweitergehende privatschriftliche Vereinbarung, wonach auch diese Teilfläche zur alleinigen Nutzung auf die einzelnen Bruchteilseigentümer aufgeteilt\n\n6\n\nwurde.\n\n7\n\nZwischen den Parteien auf der Grundlage der oben genannten Vereinbarungen zu geteilten Grundstücksflächen, die aneinander grenzen, ist zwischenzeitlich\n\n8\n\nein Zaun gezogen worden.\n\n9\n\nMit der Klage begehrt der Kläger von den Beklagten die Beseitigung verschiedener Pflanzen, die im Bereich der „Grenze“ der zwischen den Parteien\n\n10\n\nzur alleinigen Nutzung zugewiesenen Grundstücksteilflächen stehen.\n\n11\n\nDas Amtsgericht hat die Beklagten, unter Klageabweisung im Übrigen, durch Urteil vom 31.8.2005, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, als Gesamtschuldner verurteilt, die im Garten der Grundstücke I.-strasse X und X in E. unmittelbar an der Grenze zum Garten des Nachbargrundstücks U.- strasse 1 in E. gepflanzten Bäume, nämlich 3 Koniferen, 1 Koreatanne sowie die zur Innenhoffläche im Karree I.-strasse/ U.- strasse / Q.-strasse/ P.-strasse gepflanzten Bäume, nämlich 3 Koniferen und 1 Tanne zu entfernen , sowie den Flieder auf maximal 2,5 m herunter zuschneiden.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Dabei sind die Beklagten, wie bereits in erster Instanz, insbesondere der Ansicht, dass die Vorschrift\n\n13\n\ndes § 4 7 NachbGNW analog angewandt werden müsse; danach könne die Beseitigung von Pflanzen nach dem Ablauf von 6 Jahren nicht mehr verlangt\n\n14\n\nwerden.\n\n15\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n16\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3 1 .8 .2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nD er K läge r beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n19\n\n \n\n20\n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n21\n\nDie Grundbuchakte Amtsgericht E. , H. , Bl. X lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n22\n\n \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden.\n\n25\n\nDie Berufung hat im überwiegenden Umfang Erfolg.\n\n26\n\n1. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit diese zur Beseitigung der Koreatanne und der im Bereich der (ehemaligen) Innenhoffläche befindlichen\n\n27\n\nPflanzen - 3 Koniferen und 1 Tanne - verurteilt worden sind.\n\n28\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass auch MiteigentümeruntereinanderUnterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BG B haben können.\n\n29\n\n(vgl. Staudinger, Gursky, § 1011 BG B, Rdnr. 9)\n\n30\n\nDer Kläger alleine kann daher die Beklagten auf Beseitigung der Pflanzen verklagen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Bruchteilseigentümer an\n\n31\n\ndem Rechtsstreit teilnehmen.\n\n32\n\nDesweiteren vertritt die Kammer die Auffassung, dass vorliegend zwischen en Parteien das einschlägige Nachbarrechtsgesetz, hier des Landes Nordrhein - Westfalen, ntsprechend zur Anwendung kommt bzw. dass die Normen ieses Gesetzes wertend anzuwenden sind. Diese Auffassung wird, soweit ersichtlich, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwischen Wohnungseigentümern vertreten, wenn es um die Nutzung von diesen jeweils eingeräumten Sondernutzungsflächen geht. (vgl. OLG Hamm, NJW -R R 2003, 230 ff.; Bay.O BIG , Z M R 1999, 348)\n\n33\n\nEs ist daher im Ergebnis nicht entscheidend, dass zwischen den Teilflächen, die den Parteien jeweils zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind, keine\n\n34\n\n„Grenze “ im Sinne d e r §§ 1 ff. des NachbGNRW existiert.\n\n35\n\nWie die Fotografien Bl. 86 ff. der Gerichtsakten zeigen, stellt sich die Situation faktisch so dar, als wenn die Reihenhauseigentümer die hinter ihren Häusern\n\n36\n\nbefindlichen Grundstücksflächen als eigene Grundstücke bepflanzt hätten und wenn sie diese Teilflächen als ihr Alleineigentum , wie auch in anderen\n\n37\n\nReihenhaussiedlungen, nutzen würden. Die Parteien gehen im Übrigen selbst von der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des NachbGNRW aus.\n\n38\n\nEntgegen der oben genannten Entscheidung des OLG Hamm vertritt die Kammer die Auffassung , dass eine entsprechende Anwendung des NachbG\n\n39\n\nNRW alle Vorschriften dieses Gesetzes um fassen muss, insbesondere auch den § 47. Nach Auffassung der Kammer ist es inkonsequent, einzelne Vorschriften\n\n40\n\ndes NachbG von der analogen Anwendung auszunehmen. Es erschein rein formalistisch und zudem widersprüchlich , wenn das OLG Hamm die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 47 NachbG NRW insbesondere mit dem Argument ablehnt, dass es sich hierbei um eine landesrechtliche Vorschrift handelt und dass diese im bundesrechtlich geregelten Gemeinschaftsverhältnis von Wohnungseigentümern - dasselbe müsste für Bruchteilseigentümer gelten - nicht zur Anwendung kommen kann.\n\n41\n\nMit diesem Argument müsste die entsprechende Anwendung von landesrechtlichen Vorschriften eines Nachbarrechtsgesetzes auf das Verhältnis von\n\n42\n\nWohnungseigentümern oder Bruchteilseigentümern untereinander insgesamt abgelehnt werden.\n\n43\n\nBei der, wie dargestellt, ebenfalls gebotenen entsprechenden Anwendung des § 4 7 NachbGNRW ergibt sich vorliegend, dass ein Beseitigungsanspruch\n\n44\n\nder Koreatanne und der im Bereich der ehemaligen Hoffläche stehenden Pflanzen gem . §1004 BG B, 41 NachbG NRW bereits aus dem Grunde ausgeschlossen ist, weil die sechsjährige Ausschlussfrist abgelaufen ist.\n\n45\n\n \n\n46\n\nDasselbe gilt auch für den Flieder. Auch die ausgeurteilte Verpflichtung zum Zurückschneiden des Flieders gem . § 4 2 A b s.2 NachbGNRW stellt einen\n\n47\n\n„Anspruch auf Beseitigung „ im Sinne des § 4 7 NachbG NRW dar.\n\n48\n\nIn erster Instanz ist unstreitig geblieben, dass alle streitgegenständlichen Pflanzen, bis auf die drei Koniferen, die am nächsten zu den Häusern stehen\n\n49\n\n- vgl. Skizze Bl. 19 – vor weit mehr als sechs Jahren angepflanzt worden sind.\n\n50\n\nSoweit der Kläger dies erstmals mit der Berufungserwiderung vom 20 .12 .2005 bestreitet, ist dies gem. § 531 A b s.2 ZPO verspätet.\n\n51\n\nZulassungsgründe nach § 531 Abs.2 ZPO werden nicht vorgetragen.\n\n52\n\nHinsichtlich der Koreatanne ist ein Beseitigungsanspruch des Klägers zudem gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Insoweit war in erster Instanz unstreitig, dass der Kläger diesen Baum mit gepflanzt hat. Dann verhält e r sich widersprüchlich - venire contra factum proprium - wenn er später die Beseitigung desselben Baum es verlangt.\n\n53\n\nDurch das Mitanpflanzen dieses Baumes hat der Kläger nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der mit dem Verbleib dieses Baum es an der Stelle für\n\n54\n\ndie Zukunft einverstanden ist.\n\n55\n\nDer Kläger hat erst in der zweiten Instanz im Schriftsatz vom 20.12.2005 bestritten, den Baum zusammen mit den Beklagten angepflanzt zu haben.\n\n56\n\nDieses Bestreiten ist ebenfalls gem. § 531 A b s.2 ZPO verspätet. Zulassungsgründe für den neuen Vortrag werden nicht vorgebracht. Unerheblich ist weiterhin der Vortrag des Klägers zu der Vorgabe der unteren Denkmalbehörde. Diese Vorgabe regelt zum einen lediglich die Anpflanzung von Liguster- oder\n\n57\n\nHainbuchhecken, um die es vorliegend nicht geht. Darüber hinaus bleibt unklar, wie diese „Vorgabe“ zum Bestandteil eines\n\n58\n\nVertrages zwischen den Parteien geworden sein soll.\n\n59\n\n \n\n60\n\nAndererseits ergibt sich aus §§ 1004 BG B, 41 Abs.1 Z iffe r b) NachbG NRW ein Beseitigungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die drei Koniferen,\n\n61\n\ndie am nächsten zu den Häusern stehen. Es handelt sich bei den Koniferen um „Bäume“ im Sinne des § 41 Abs.1 Ziffer  1 NachbG NRW.\n\n62\n\nDer „Grenzabstand“ von zumindest 2 Meter ist unstreitig nicht eingehalten. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 21.5.200 3, wonach die Be-\n\n63\n\npflanzung des Grundstücks HF im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgte, ist unsubstantiiert, da keinerlei Einzelheiten zu diesem angeblich erklärten Einverständnis vorgetragen werden.\n\n64\n\nInsoweit ist die Berufung der Beklagten daher unbegründet.\n\n65\n\nIII.\n\n66\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs.1 , 97, 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision war gem . § 543 Abs.2 Z P O zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\n68\n\ndie Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit ersichtlich liegt bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor, ob die Vorschriften eines landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzes auf das Verhältnis zwischen Bruchteilseigentümern angewandt werden können.\n\n69\n\nWeiterhin weicht die Kammer, wie im Urteil dargestellt, von der Entscheidung des OLG Hamm in NJW -RR 2003, 230 ff. insoweit ab, als sie die Vorschrift\n\n70\n\ndes § 47 NachbG NRW als entsprechend anwendbar ansieht.\n\n71\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 2.400 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-12-07/21-o-400-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-12-07/21-o-400-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267952","retrieved":"2026-07-09 02:36:49.561078+00:00"}}