{"status":"available","doknr":"OLD268561","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:1114.16O119.16.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"16 O 119/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.330,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n16 O 119/06\n\n              Verkündet am 14.11.2006\n\n2\n\nLandgericht DüsseldorfIM NAMEN DES VOLKESUrteil\n\n3\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n4\n\nXXX\n\n5\n\nhat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfim schriftlichen Verfahren nach § 128 II, ZPO mit Erklärungsfrist für die Parteien bis zum 30.10.2006 am 14.11.2006 durch XXXX\n\n6\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.330,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.\n\n8\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n9\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n10\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n11\n\nTatbestand:\n\n12\n\nDie Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Konto. Die Parteien schlossen im Jahre 1994 einen Darlehensvertrag, der mit einer Lohn- und Gehaltsabtretung besichert wurde. Der Darlehensvertrag wurde notleidend. Die Klägerin schuldete der Beklagten Ende April 2005 noch 15.311,54 Euro.\n\n13\n\nDie Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2005 den Erlass der Restforderung gegen Zahlung von 6.000,-- Euro an, sofern dieser Betrag bis zum 31.05.2005 bei der Beklagten eingegangen sei. In dem dritten Absatz des Schreibens heißt es unter anderem: „Die Verwertung von Sicherheiten oder die Zahlung pfändbarer Beträge durch Dritte werden nicht auf die Vergleichssumme angerechnet“. Am 30.05.2005 zahlte die Klägerin 6.000,-- Euro auf das Konto der Beklagten ein.\n\n14\n\nDie Klägerin erhielt am 30.06.2006 eine Abfindung ihres ehemaligen Arbeitgebers, die auf das von ihr bei der Beklagten geführte Konto überwiesen wurde. Von dieser Zahlung behielt die Beklagten 9.330,92 Euro ein. Mit Schreiben vom 09.11.2005 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.11.2005 zur Auszahlung dieses Betrages auf.\n\n15\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, mit der Zahlung von 6.000,-- Euro sei ihr der restliche Darlehensbetrag erlassen worden.\n\n16\n\nSie hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen,  an die Klägerin 9.386,54 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2006, bei Gericht eingegangen am 21.07.2006, hat sie die Klage i.H.v. 55,62 Euro zurückgenommen und beantragt nunmehr,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen,  an die Klägerin 9.330,92 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2005 zu bezahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie ist der Auffassung, die Abfindungszahlung sei von dem am 29.04.2005 angebotenen Erlass nicht erfasst.\n\n21\n\nDie Parteien haben mit Schriftsätzen vom 04. und 10.10.2006 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.\n\n22\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nI.\n\n25\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien ihre Zustimmung erklärt und nicht widerrufen haben; § 128 II S. 1 ZPO.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie Klage ist begründet.\n\n28\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.330,93 Euro gem. §§ 676 f., 675, 667 BGB. Danach ist der aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles im Rahmen der Ausführung Erlangte herauszugeben.\n\n29\n\nDie Parteien verband ein Girovertrag. Der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin hat 9.330,93 Euro auf das bei der Beklagten geführte Konto überwiesen.\n\n30\n\nDie Beklagte war nicht berechtigt, diesen Betrag einzubehalten. Sie hatte kein Befriedigungsrecht aus der der Gehaltsabtretung zugrunde liegenden Sicherungsabrede. Denn die Darlehensforderung ist erloschen mit der Folge, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten konnte.\n\n31\n\nDer Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehenssumme und auf Zahlung anteiliger Zinsen gem. § 488 I S.2 BGB ist am 30.05.2005 gem. § 397 I BGB vollständig erloschen. Sie konnte nicht für den Fall wieder aufleben, dass es zu einem Zahlungseingang bei dem Konto der Klägerin kommen sollte.\n\n32\n\nDie Parteien haben einen Erlassvertrag geschlossen. In dem Schreiben der Beklagten vom 29.04.2005 lag – wie sich aus dem zweiten Absatz des Schreibens ergibt – ein Angebot und nicht etwa eine bloße Absichtserklärung. Dieses wurde durch Überweisung innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist (§ 148 BGB) schlüssig angenommen. Der Erlass erfasste den restlichen Darlehensbetrag endgültig.\n\n33\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Schreiben der Beklagten vom 29.04.2005 enthaltenen Satz „Die Verwertung von Sicherheiten oder die Zahlung pfändbarer Beträge durch Dritte werden nicht auf die Vergleichssumme angerechnet“. Dieser bezog sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gem. §§ 133, 157 BGB nur auf Sicherheiten und Zahlungen Dritter vor Abschluss des Vergleichs.\n\n34\n\nMit der sogenannten „Vergleichssumme waren, wie sich auch aus dem zweiten Absatz des Schreibens ergibt, die mittlerweile gezahlten 6.000,-- Euro gemeint. Nach Zahlung der 6.000,-- Euro war damit eine Verrechnung auf die Vergleichssumme nicht mehr möglich. Eine Anrechnung auf den hier streitgegenständlichen Restbetrag –also auf die „Verzichtssumme“- war nicht Gegenstand des Vertrages.\n\n35\n\nDer die Verwertung von Sicherheiten betreffende Satz befindet sich in dem die Zahlungsmodalitäten beschreibenden dritten Absatz. Dies spricht gegen eine Auslegung in dem Sinne, dass damit das im ersten Absatz genannte Verzichtsangebot erkennbar eingeschränkt werden soll.\n\n36\n\nDie Parteien wollten mit dem Vertrag ihre Beziehungen einvernehmlich regeln. Wenn aber die Beklagte nach Zahlung von 6.000,-- Euro weiterhin Sicherheiten hätte verwerten dürfen, hätte kein gegenseitiges Nachgeben vorgelegen.\n\n37\n\nDer Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 I, II, 286 I, 288 I S. 2 BGB. Verzugsbeginn ist aufgrund der Fristsetzung der Klägerin bis zum 30.11.2005 erst der 01.12.2005. Die Klage war daher insoweit abzuweisen, als Zinsen schon ab dem 30.11.2005 beantragt worden sind. Die Kammer hat den Antrag auf Zahlung von „5% Zinsen über dem Basiszinssatz“ dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2238).\n\n38\n\nIII.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 II Nr. 1 ZPO. Die für die Klägerin entstandene Verlustquote ist gering. Mehrkosten sind –auch im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag – nicht entstanden.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 I S. 1,2 BGB.\n\n41\n\nStreitwert (§§ 48 I S.1 GKG, 2f. ZPO):\n\n42\n\nbis zum 20.07.2006: 9.386,54 Euro\n\n43\n\nab dem 21.07.2006: 9.330,92 Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-11-14/16-o-119-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-11-14/16-o-119-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268561","retrieved":"2026-07-09 02:37:41.851030+00:00"}}