{"status":"available","doknr":"OLD268972","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:1026.4A.O434.05.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"4a O 434/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nII. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nIII. \n\nDas Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nMit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters xx xxxx xxx xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) in Anspruch.\n\n 3\n\nDas Klagegebrauchsmuster wurde am 1. November 2004 angemeldet und am 27. Januar 2005 eingetragen. Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters betrifft eine Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n 4\n\nAufwickelvorrichtung für Zurrgurte, mit einer Aufwickelwelle, die eine Längsachse aufweist und sich zwischen zwei Stützelementen erstreckt und in diesen drehbar gelagert ist, wobei die Stützelemente über ein Basiselement miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Basiselement (7) eine Lage-Stabilitätseinrichtung (10) zur ortsfesten Anordnung in einem Raum bildet.\n\n 5\n\nNachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte mit einer Lage-Stabilitätseinrichtung, Figur 2 eine schematische Draufsicht der Aufwickelvorrichtung aus Figur 1 mit einem eingeführten Gurtende.\n\n 6\n\nDie Beklagte bewirbt auf ihrer Internetweite einen Spanngurtroller mit der Bezeichnung xxx. Nachfolgend abgebildet ist die entsprechende Abbildung des angegriffenen Spanngurtrollers, wie sie im Internet dargestellt ist.\n\n 7\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, dass der angegriffene Spanngurtroller von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster wortsinngemäßen, hilfsweise jedenfalls äquivalenten Gebrauch mache.\n\n 8\n\nEr beantragt,\n\n 9\n\nI. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,\n\n 10\n\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Aufwickelvorrichtungen für Gurte\n\n 11\n\nmit einer Aufwickelwelle,\n\n \n\ndie eine Längsachse aufweist,\n\n \n\ndie sich an einem Stützelement erstreckt\n\n \n\nin diesem drehbar gelagert ist,\n\n \n\nwobei das Stützelement mit einem Basiselement verbunden ist, und insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass\n\n \n\ndas Basiselement eine Lage-Stabilitätseinrichtung aufweist,\n\n \n\ndie zur ortsfesten Anordnung in einem Raum ausgebildet ist,\n\n 12\n\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;\n\n 13\n\nII. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 3. April 2005 begangen wurden, und zwar unter Angabe\n\n 14\n\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,\n\n 15\n\nder einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,\n\n 16\n\nder betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n\n 17\n\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.\n\n 18\n\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher ihm durch Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 3. April 2005 entstanden ist und noch entstehen wird.\n\n 19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 21\n\nSie stellt eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Der Fachmann erhalte aus der Klagegebrauchsmusterschrift keinen Hinweis für eine Ausgestaltung entsprechend der angegriffenen Ausführungsform, welche entgegen der erfindungsgemäßen Lehre des Klagegebrauchsmusters mit einem, statt mit zwei Stützelementen ausgestattet sei. Im Übrigen sei das Klageschutzrecht nicht rechtsbeständig, wie sich vor dem Hintergrund der als Anlage B1 bis B3 vorgelegten Ablichtung von Abwickelvorrichtungen ergebe.\n\n 22\n\nDer Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.\n\n 23\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster keinen Gebrauch.\n\n 26\n\nI.\n\n 27\n\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft eine Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte, mit einer Aufwickelwelle, die sich zwischen zwei Stützelementen erstreckt und in diesen drehbar gelagert ist, wobei die Stützelemente über ein Basiselement miteinander verbunden sind.\n\n 28\n\nEine solche Aufwickelvorrichtung ist aus der x xx xx xxx bekannt, wie das Klagegebrauchsmuster in seiner einleitenden Beschreibung ausführt und deren Figur 1 nachfolgend abgebildet ist. \n\n 29\n\nAls nachteilig an der vorbekannten Ausgestaltung sieht es das Klagegebrauchsmuster, dass die als Stützelemente ausgebildeten Schenkel mit einer Basis und einem Handgriff starr verbunden sind. Eine solche starre Bauweise verhindert, dass die Vorrichtung stationär angeordnet und funktionsgerecht ausgerichtet und eingestellt werden kann. \n\n 30\n\nDas Klagegebrauchsmuster nimmt weiter Bezug auf die x xx xx xxx, von welcher keine Ablichtung vorgelegt wurde. Danach sei, so die Klagegebrauchsmusterschrift, eine Aufwickelwelle bekannt, die zwischen Flacheisen angeordnet ist. Eine Möglichkeit zur stationären Anordnung bzw. funktionsgerechten Ausrichtung offenbare die Druckschrift nicht. Bezugnehmend auf die nicht in Ablichtung vorgelegte xx xxx xx xxx, beschreibt das Klagegebrauchsmuster, dass diese eine Aufwickelwelle zwischen zwei Flankentellern offenbare; auch diese Druckschrift beschreibe hingegen keine Möglichkeit der Fixierung und funktionsgerechten Ausrichtung der Aufwickelvorrichtung.\n\n 31\n\nVor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gemacht eine Aufwickelvorrichtung für Zurrgurte der eingangs genannten Art weiterzubilden, so dass deren Verwendung vielseitiger, praktischer und sicherer wird. Hierzu schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:\n\n 32\n\n1. Aufwickelvorrichtung für Gurte\n\n 33\n\n2. mit einer Aufwickelwelle,\n\n 34\n\n2.1 die eine Längsachse aufweist,\n\n 35\n\n2.2 sich zwischen zwei Stützelementen erstreckt, und\n\n 36\n\n2.3 in diesen drehbar gelagert ist.\n\n 37\n\n3. Die Stützelemente sind über ein Basiselement miteinander verbunden und\n\n 38\n\n4. das Basiselement bildet eine Lage-Stabilitätseinrichtung zur ortsfesten Anordnung in einem Raum aus.\n\n 39\n\nII.\n\n 40\n\nUnabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters, für welche zunächst die Vermutung des § 3 GebrMG spricht, macht die angegriffene Aufwickelrolle von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster weder wortsinngemäßen noch äquivalenten Gebrauch. \n\n 41\n\nEine wortsinngemäße Verwirklichung des Klagegebrauchsmusters scheidet aus, da die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster in ihrem Schutzanspruch 1 eine Aufwickelrolle beschreibt, die über zwei Stützelemente verfügt. Die angegriffene Ausführungsform weist hingegen unstreitig lediglich ein Stützelement in Form zweier ineinander verschiebbarer Rohre auf. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II) auch Zahlenangaben der Auslegung zugänglich. Wie auch sonst kommt es jedoch auch bei der Auslegung von Zahlenangaben darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erläuterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dies berücksichtigend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und wurden von dem Kläger auch nicht vorgetragen, dass der Fachmann die Formulierung im Schutzanspruch 1 \"zwei Stützelemente\" anderes verstehen könnte als sich bei rein philologscher Betrachtung des Zahlwortes ergibt. Denn auch die weiteren Merkmale des Schutzanspruches 1, welche die räumlich-körperliche Anordnung der zusätzlichen Vorrichtungsbestandteile beschreiben, bauen auf dem Vorhandensein zweier Stützelemente auf. So verbindet das Basiselement die beiden Stützelemente miteinander (Merkmal 3). Die Aufwickelwelle erstreckt sich zwischen den beiden Stützelementen und ist in diesen gelagert (Merkmalsgruppe 2). Auch in der Beschreibung und den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen werden lediglich Ausgestaltungen beschrieben und gezeigt, die zwei Stützelemente aufweisen, zwischen denen sich die Aufwickelwelle erstreckt. Entsprechend erkennt der Fachmann, dass die Verwendung zweier Stützelemente der Lagerung der Aufwickelwelle dient, d.h. eine Befestigung der drehbar gelagerten Welle auf zwei Seiten erfolgt.\n\n 42\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer äquivalenten Verwirklichung des Merkmals 2.2 Eine äquivalente Benutzung der Lehre eines Patentes liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welcher sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. etwa GRUR 2002, 510, 512 - Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 - Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 - Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 - Custodiol I; GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II). Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre des Patentes unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mittel löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patentes ohne erfinderische Bemühung in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart an dem Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).\n\n 43\n\nVorstehende Grundsätze bei der Beurteilung berücksichtigend ist – unabhängig von der Frage des Vorliegens der Gleichwirkung der angegriffenen Aufwickelrolle - weder ersichtlich noch überzeugend von dem Kläger dargetan, auf Grund welcher Überlegungen, ausgerichtet am Sinngehalt der in den Schutzansprüchen niedergelegten technischen Lehre, der Fachmann von der Verwendung zweier Stützelemente zu einer Ausgestaltung mit zwei in sich verschiebbaren Rohren und einer an dem äußeren Rohr massiv befestigten Aufwickelwelle gelangen sollte. Das Klageschutzrecht geht in seinen Schutzansprüchen sowie der gesamten Beschreibung und den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen von der Verwendung zweier Stützelemente aus, welche von einem Basiselement verbunden werden, an welchem die Lage-Stabilitätseinrichtung befestigt wird; zwischen den Stützelementen erstreckt sich die Aufwickelwelle und wird von den Stützwellen gelagert. Auch nimmt die xx xx xx xxx, welche das Klagegebrauchsmuster als gattungsgemäßen Stand der Technik ansieht und von welchem der Kläger eine Ablichtung vorgelegt hat, Bezug auf eine Ausgestaltung mit zwei Stützelementen zwischen denen die Aufwickelwelle angeordnet ist. Auch hinsichtlich der xx xx xx xxx führt das Klagegebrauchsmuster aus, dass hierin eine Aufwickelwelle offenbart wird, die zwischen zwei Flacheisen angeordnet ist (Absatz 0003). Entsprechend beschreibt die xx xxx xx xxx (Absatz 0004), wie das Klagegebrauchsmuster angibt, eine Aufwickelwelle, die zwischen zwei Flankentellern angeordnet ist. Diese aus dem Stand der Technik bekannten Aufwickelwellen weiterzuentwickeln, hat sich das Klageschutzrecht zur Aufgabe gemacht, ohne dabei Anhaltspunkte zu geben, dass hierbei auf die vorbekannten Ausgestaltungen mit zwei Stützelementen/Flacheisen/Flankentellern verzichtet werden soll. Lediglich eine Lage-Stabilitätseinrichtung soll geschaffen werden. \n\n 44\n\nDem gesamten Klageschutzrecht lassen sich folglich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass auf die Verwendung eines von zwei Stützelementen verzichtet werden kann und als Stützelement lediglich zwei in sich verschiebbare Rohre eingesetzt werden unter gleichzeitigen Verzichts auf eine Lagerung der Aufwickelwelle zwischen den beiden Stützwellen.\n\n 45\n\nIII.\n\n 46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n 47\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.\n\n 48\n\nDer Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.\n\n 49\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2006 ist verspätet und führt zu keiner anderen Sichtweise.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-10-26/4a-o-434-05","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-10-26/4a-o-434-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268972","retrieved":"2026-07-09 02:38:18.505906+00:00"}}