{"status":"available","doknr":"OLD269927","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:0908.6O195.05.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-08","aktenzeichen":"6 O 195/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, auf das bei der Klä-gerin geführte Sparbuch Nr. 3000496186 zugunsten der Beklagten 5.513,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basis-zinssatz der EZB seit dem 17.5.2005 zu zahlen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der beizutreibenden Forderung. Sicherheit kann auch er-bracht werden durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlichrechtlichen Kreditinstituts.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nAm 24.11.1994 eröffnete eine Frau X, die mit der Familie des Vaters der Beklagten freundschaftlich verbunden war, ein Sparkonto unter der Nr. 3000496186. In dem Kontoeröffnungsantrag wurde als Kontoinhaberin die Beklagte genannt. Frau X wurde lediglich als Antragstellerin aufgeführt, die für Rechnung der Kontoinhaberin handele. Auf der Rückseite des Formulars wurde unter der Rubrik \"Zusätzliche Vereinbarungen\" vermerkt: \"Das Guthaben einschließlich Zinsen ist bis zum 14.4.2008 gesperrt.\" Sowohl der Kontoeröffnungsantrag als auch diese Zusatzvereinbarung wurden von Frau X unterzeichnet.\n\n 3\n\nAm 12.12.1994 erteilte Frau X der Klägerin einen Kaufauftrag für einen Sparkassenbrief. Als Gläubiger wurde in dem Formular wiederum die Beklagte aufgeführt. Es wurde vereinbart, dass die Zinsen zu den Zinsterminen und der Gegenwert des Sparkassenbriefs bei Fälligkeit dem o. g., für die Beklagte eingerichteten Sparkonto gutgeschrieben werden sollten. Frau X erklärte wiederum, dass sie für Rechnung des Kontoinhabers handele. Der Kaufauftrag enthielt darüber hinaus den Vermerk: \"Wesentliche Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag: Die Festsetzung des Gutschriftskontos für Zinsen und Kapital erfolgt unwiderruflich.\"\n\n 4\n\nIn der Folgezeit behielt Frau X das Sparkassenbuch für das o. g. Sparkonto in Besitz. Ob die Beklagte und ihre Mutter von der Anlage des Sparkontos und dem Erwerb des Sparkassenbriefs Kenntnis erhielten, ist zwischen den Parteien streitig. Die dem Sparkonto gutgeschriebenen Zinsen des Sparbriefs hob Frau X in den Jahren bis 2001 jeweils ab, während sie in den Jahren 2002-2004 diese auf ein Konto des Vaters der Beklagten überwies.\n\n 5\n\nMit Schreiben vom 11.3.2005 machte die Mutter der Beklagten einen Schaden in Höhe von 5.513,53 Euro gegen die Klägerin geltend. Mit Schreiben vom 2.5.2005 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zum 17.5.2005 zur Erstattung von 5.513,53 Euro auf. Eine solche Erstattung erfolgte nicht.\n\n 6\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass Frau X Inhaberin des Sparkontos geblieben sei und auch durch den vereinbarten Sperrvermerk nicht gebunden gewesen sei. Sie behauptet, dass es ausdrücklicher Wille der Frau X gewesen sei, sicherzustellen, dass bei ihrem Ableben eine Verfügungsbefugnis der Eltern der Beklagten ausgeschlossen war. Eine weitergehende Selbstbindung sei von ihr nicht beabsichtigt gewesen.\n\n 7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 8\n\nfestzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine Ansprüche auf Erstattung von Zinsen zu dem Sparkonto 3000496186 für den Zeitraum vom 12.12.1994 bis 12.12.2004 zustehen.\n\n 9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 11\n\nWiderklagend beantragt sie,\n\n 12\n\ndie Klägerin zu verurteilen, auf das Sparbuch Nr. 3000496186, das bei der Klägerin geführt wird, zugunsten der Beklagten 5.513,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 17.5.2005 zu zahlen.\n\n 13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 14\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n 15\n\nEntscheidungsgründe\n\n 16\n\nDie Klage hatte keinen Erfolg. Die Widerklage war dagegen erfolgreich.\n\n 17\n\nI.\n\n 18\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n 19\n\nDas von § 256 I ZPO geforderte rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung lag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor. Das rechtliche Interesse an der Feststellung ist durch die Erhebung der Widerklage der Beklagten weggefallen. Hierauf musste das Gericht nicht hinweisen, da die Klägerin das Rechtsproblem erkannt hatte (Blatt 31 der Gerichtsakte).\n\n 20\n\nII.\n\n 21\n\nDie Widerklage ist dagegen begründet.\n\n 22\n\n1.\n\n 23\n\nDie Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 5.513,53 Euro auf das bei der Klägerin geführte Sparkonto mit der Nr. 3000496186. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 I BGB.\n\n 24\n\nNach § 280 I BGB kann ein Gläubiger in einem Fall, in dem ein Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.\n\n 25\n\nZwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis. Das Schuldverhältnis ist dadurch zustande gekommen, dass Frau X am 24.11.1994 bei der Klägerin ein Sparkonto eröffnete und als Kontoinhaberin die Beklagte bestimmte.\n\n 26\n\nDie Klägerin hat auch eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Die Pflichtverletzung ergibt sich daraus, dass die Klägerin auf dem betreffenden Sparkonto eingegangene Zinsgutschriften aus dem von Frau X am 12.12.2004 für die Beklagte erworbenen Sparkassenbrief an Frau X auszahlte bzw. später im Auftrag der Frau X auf ein Konto des Vaters der Beklagten überweisen ließ. Hierzu war die Klägerin nicht berechtigt.\n\n 27\n\nIm Rahmen der Eröffnung des Sparkontos war vereinbart worden, dass das Guthaben einschließlich der Zinsen bis zum 14.4.2008 gesperrt sein sollte. Ein solcher Sperrvermerk kann nur im Einvernehmen mit dem wahren Gläubiger der Forderung aufgehoben werden (BGH NJW 1988, 2100, 2101; Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, § 808 Rn. 7 m. w. N.). Die wahre Gläubigerin der Forderung war hier jedoch nicht Frau X, welche die Verfügungen zu Lasten des Sparkontos vornahm. Infolgedessen greift auch die schuldbefreiende Wirkung des § 808 I BGB nicht zugunsten der Klägerin ein.\n\n 28\n\nNach Auffassung des Gerichts liegt ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 I BGB vor, welcher der Beklagten unmittelbar das Recht einräumte, die Leistung in Gestalt von Guthaben und Zinsen auf dem Sparkonto bei Fälligkeit zu fordern.\n\n 29\n\nOb bei einem drittbegünstigenden Vertrag der Dritte das Recht erwirbt, ob also ein sogenannter echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (Palandt/Heinrichs, aaO, § 328 Rn. 3). Nach § 328 II BGB ist dabei aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.\n\n 30\n\nDie Auslegung des Vertrages zwischen der Klägerin und Frau X ergibt hier, dass die Beklagte selbst Gläubigerin wurde, ihr Recht aber erst mit Volljährigkeit geltend machen kann und dass dieses Recht der Beklagten von den Vertragsparteien nicht wieder aufgehoben werden konnte. \n\n 31\n\nFür diese Auslegung spricht zunächst der Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen. Dort wird die Beklagte als Kontoinhaberin aufgeführt, während Frau X die Erklärung abgab, für Rechnung der Beklagten zu handeln. Ferner wurde ein Sperrvermerk bis zum 14.4.2008 und damit genau bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten vereinbart.\n\n 32\n\nDas Gericht verkennt nicht, dass diese Umstände allein nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Annahme eines echten Vertrages zugunsten Dritter ausreichen. So lässt die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen in der Regel nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Legen Eltern oder Verwandte ein Sparbuch für ein Kind an und behalten dieses in Besitz, wollen sie im Zweifel selbst Gläubiger des Kreditinstituts bleiben (BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR 264/02,, S. 4 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, § 328 Rn. 9a m. w. N.). Maßgebend ist allerdings die Willensrichtung der das Konto eröffnenden Person bei Errichtung des Kontos (Palandt/Heinrichs, aaO). Hier liegen besondere Umstände vor, die den Schluss darauf zulassen, dass Frau X der Beklagten bei der Kontoeröffnung bereits ein Recht an dem Guthaben auf dem Sparkonto einräumen wollte, welches allerdings erst bei Volljährigkeit auszuüben war, und sich selbst auch entsprechend binden wollte.\n\n 33\n\nDenn am 12.12.1994 hat Frau X unstreitig einen Sparkassenbrief für die Beklagte erworben und hierbei wiederum die Beklagte als Gläubigerin der Forderung aus dem Sparkassenbrief benannt. Sie erklärte, für Rechnung des Kontoinhabers zu handeln. Die Zinserträge und das Anlagekapital sollten bei Fälligkeit dem am 24.11.1994 für die Beklagte eröffneten Sparkonto zufließen, wobei ausdrücklich die Bestimmung getroffen wurde, dass die Festsetzung dieses Gutschriftskontos für Zinsen und Kapital unwiderruflich sein sollte.\n\n 34\n\nHätte sich Frau X nicht auch selbst binden wollen und lediglich verhindern wollen - wie die Klägerin behauptet -, dass die Eltern der Beklagten im Falle ihres Ablebens Zugriff auf Kapital und Zinsen erhalten, hätte es dieser Zusatzvereinbarung bei Erwerb des Sparkassenbriefs nicht bedurft. Guthaben und Zinserträge sollten bei Fälligkeit unwiderruflich auch nicht auf eigene Konten der Frau X, sondern ausschließlich auf das für die Beklagte eingerichtete Sparkonto fließen, das seinerseits mit einem Sperrvermerk gesichert war. Des weiteren ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass beim Sparkassenbrief in der Regel der in der Urkunde Benannte forderungsberechtigt ist (Palandt/Heinrichs, aaO). Ausweislich des Kaufauftrags für den Sparkassenbrief ist eine solche Urkunde zwar nicht ausgefertigt worden. Es besteht aber aufgrund der Bestimmung der Beklagten als Gläubigerin in dem Formular für den Kaufauftrag kein Zweifel, dass die Beklagte in einer solchen Urkunde als Gläubigerin aufzuführen gewesen wäre.\n\n 35\n\nDie spätere Änderung der Willensrichtung der Frau X im Hinblick auf die Gläubigerstellung der Beklagten, wie sie in ihren Verfügungen zu Lasten des Sparkontos nach dessen Einrichtung zum Ausdruck kommt, ist unerheblich (Palandt/Heinrichs, aaO). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte bzw. ihre Mutter von dem Sparkonto Kenntnis hatte oder nicht. Soweit die Klägerin für eine abweichende Willensrichtung der Frau X Beweis angetreten hat durch Vernehmung eines ihrer Mitarbeiter, ist der Beweisantritt bereits ungeeignet, da nicht ersichtlich ist, woher der Zeuge Kenntnisse zu den Beweggründen der Frau X haben soll. Dass sie mit dem Zeugen ausdrücklich besprochen hätte, alleinige Gläubigerin der Forderung bleiben zu wollen, ist jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen worden.\n\n 36\n\nDas Verschulden der Klägerin wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet.\n\n 37\n\nDie Höhe der Zinsgutschriften, die der Beklagten durch die von der Klägerin ausgeführten Verfügungen der Frau X entgangen sind, hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten, so dass von einem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 5.513,53 Euro auszugehen ist.\n\n 38\n\n2.\n\n 39\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 I BGB.\n\n 40\n\nIII.\n\n 41\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.\n\n 42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.\n\n 43\n\nIV.\n\n 44\n\nStreitwert: 5.513,53 Euro.\n\n 45\n\nDr. Noltze","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-09-08/6-o-195-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-09-08/6-o-195-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269927","retrieved":"2026-07-09 02:39:40.554726+00:00"}}