{"status":"available","doknr":"OLD270595","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:0810.25T643.06.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-08-10","aktenzeichen":"25 T 643/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDer Schuldner beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die Restschuldbefreiung.\n\n 3\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2003 wurden dem Schuldner für das Eröffnungs- und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.\n\n 4\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2003 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter ernannt.\n\n 5\n\nDurch Beschluss der Rechtspflegerin vom 4. November 2005 wurde der Schlussverteilung zugestimmt und Termin u.a. zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzverwalters zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung bestimmt.\n\n 6\n\nIn dem Termin vom 19. Januar 2006 hat der Beteiligte die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Beteiligte hat vorgetragen, dass der Schuldner diverse vergütete Tätigkeiten entfaltet habe, die er dem Verwalter verschwiegen habe. Zur Glaubhaftmachung verwies der Beteiligte auf den Ausdruck der Internet-Seite des Schuldners. Hierfür stünde auch die ehemalige Lebensgefährtin des Schuldners Frau X als Zeugin zur Verfügung.\n\n 7\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht -Richterin - Düsseldorf die Restschuldbefreiung versagt.\n\n 8\n\nGegen diesen Beschluss hat der Schuldner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n 9\n\nDie Richterin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2006 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\n 10\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet.\n\n 11\n\nDie Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Amtsrichterin in dem angefochtenen Beschluss an.\n\n 12\n\nDie Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO liegen vor.\n\n 13\n\nDer Schuldner hat grob fahrlässig Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung verletzt.\n\n 14\n\nDer Schuldner hat seine Einkünfte aus den Tätigkeiten, die sich aus seiner Internetseite ergeben, dem Insolvenzverwalter verschwiegen.\n\n 15\n\nDie Darlegungen des Schuldners lassen die grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen, da sich ihm aufgedrängt haben muss, dass er vergütete Tätigkeiten, unabhängig von der Höhe, unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitzuteilen hat. Zudem hat der Schuldner auch seine jeweiligen neuen Adressen dem Insolvenzverwalter nicht mitgeteilt.\n\n 16\n\nDie Beschwerde war daher zurückzuweisen.\n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-08-10/25-t-643-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-08-10/25-t-643-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270595","retrieved":"2026-07-09 02:40:35.754007+00:00"}}