{"status":"available","doknr":"OLD271468","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:0627.III.QS27.06.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"III-Qs-27/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldort vom 6. März 2006 – 150 Gs 1475/06 – als unbegründet verworfen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDas Amtsgericht Düsseldorf hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. März 2006\nden dinglichen Arrest in Höhe von 14.930.256,64 € in das Gesellschaftsvermögen der ( … ) in ( … )\nangeordnet (Bl. 130 – 135). Dagegen wendet sich der Beschuldigte mit Beschwerde vom 27. März 2006, welcher das\nAmtsgericht mit Beschluss vom 11. April 2006 nicht abgeholfen hat. \n\n3\n\nDie gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n4\n\n1.              Nach § 111b Abs. 2 StPO kann zur Sicherung\ndes Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn Gründe für die\nAnnahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Voraussetzung\ndes Verfalls von Wertersatz ist gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB, dass der Täter oder Teilnehmer einer\nStraftat für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat und die Anordnung des Verfalls des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit\n– zum Beispiel aufgrund Vermischung erlangten Geldes – oder aus einem anderen Grund – zum Beispiel wegen Verbrauchs\ndes Erlangen – nicht möglich ist (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 73b Rn. 3 – 5). Dass eine Verfallsanordnung\ngem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB unterbliebe, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem\nTäter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, steht der Anordnung des dinglichen Arrestes nicht\nentgegen (§ 111b Abs. 5 StPO). Nach § 111d Abs. 2 StPO gelten die §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§\n923, 928, 930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Rahmen des strafprozessualen Arrestverfahrens sinngemäß. \n\n5\n\n2.              Das Amtsgericht hat aufgrund der unter Ziff. 1\ngenannten Vorschriften zu Recht den dinglichen Arrest in das Vermögen der ( … ) angeordnet, weil nach dem Ergebnis der\nbisherigen Ermittlungen der dringende Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte des Betruges schuldig gemacht hat, indem er in der\nAbsicht, die ( … ) in Hilden rechtswidrig zu bereichern, als Geschäftsführer der Zweigniederlassung seine Meldepflicht\nüber die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Arbeitnehmer in Deutschland aus § 28a SGB IV verletzt bzw. mit\nHilfe fingierter Arbeitsverträge zwischen der Hauptniederlassung und den polnischen Arbeitnehmern sowie mit falschen Angaben\nerschlichener Entsendebescheinigungen der Einzugsstelle vorgespiegelt hat, es bestünden die Sozialversicherungspflicht in\nDeutschland ausschließende Arbeitsverhältnisse mit der Hauptniederlassung, worauf die Einzugsstelle infolge eines\nentsprechenden Irrtums die Festsetzung und den Einzug der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mit der Folge unterlassen\nhat, dass die Sozialkasse in Höhe der Gesamtversicherungsbeiträge geschädigt ist. Hierzu wird auf die zutreffende\nBegründung des Tatverdachts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, der sich die Kammer insoweit anschließt. Das\nAmtsgericht hat auch mit zutreffender Begründung den dringenden Verdacht von Verstößen gegen das Ausländerrecht\nangenommen, wobei für die Zeit bis Ende 2004 § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG a.F. die Strafgrundlage bildet.\n\n6\n\nOb der Beschuldigte, wie das Amtsgericht angenommen hat, daneben auch verdächtig ist, sich des Vorenthaltens und Veruntreuens\nvon Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) schuldig gemacht zu haben, oder eine sozial- und europarechtsakzessorische Auslegung des §\n266a StGB den Tatverdacht insoweit ausschließt, bedarf im Rahmen des Arrestverfahrens keiner Entscheidung, weil schon aufgrund des\nBetrugsverdachtes Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen (§\n111b Abs. 2 StPO). \n\n7\n\n3.              Das Beschwerdevorbringen des Beschuldigten rechtfertigt\nkeine andere Entscheidung. \n\n8\n\na.              Soweit der Beschuldigte einwendet, die nach Deutschland\nentsandten Arbeitnehmer seien bei der Hauptniederlassung in Polen beschäftigt gewesen, haben die seit Anordnung des dinglichen Arrestes\ndurchgeführten weiteren Ermittlungen demgegenüber den dringenden Verdacht erhärtet, dass es sich bei der Hauptniederlassung\nnicht um eine Produktionsstätte handelt, sondern lediglich um ein Rekrutierungsbüro für die in Deutschland eingesetzten\nArbeitskräfte. Die Vernehmung des Mitarbeiters der Hauptniederlassung ( … ) vom 8. März 2006 hat ergeben, dass die\nAngaben und Anweisungen zur Beschäftigung der polnischen Arbeiter von der Zweigniederlassung in Hilden erteilt wurden, in deren\nHänden auch die Entlohnung der polnischen Arbeitnehmer gelegen haben soll. Obgleich der Zeuge bereits seit 1992 für die\nHauptniederlassung arbeitet und als deren Bevollmächtigter aufgetreten ist, vermochte er keine nennenswerte eigene\nProduktionstätigkeit der ( … ) in Polen aufzuzeigen. Soweit er überhaupt eine Produktionstätigkeit in Polen\nbeschrieben hat, soll diese in betriebsfremden Räumen einer Firma ( … ) von 2 – 4 Mitarbeitern ausgeübt worden sein.\nNach dem Ermittlungsbericht des Zollbeamten ( … ) vom 10. April 2006 hat die Durchsuchung der Büroräume der Hauptniederlassung\nin ( … ) ergeben, dass diese nicht über Produktionsstätten verfügt und die Beiträge für die polnische\nSozialversicherung sowie die Kosten für die Büroräume in ( … ) der deutschen Zweigniederlassung in Rechnung stellt.\nEs ist danach nichts dafür ersichtlich, auf welche Weise die zirka 65 in Deutschland eingesetzten Arbeitskräfte bei der\nHauptniederlassung in Polen beschäftigt gewesen sein sollten. Hierfür bietet auch die Beschwerdebegründung keine\nnachvollziehbare Erklärung. \n\n9\n\nb.              Der dringende Tatverdacht eines Betruges zu\nLasten der Sozialversicherungsträger wird entgegen der Auffassung des Beschuldigten auch nicht durch die Entsendebescheinigungen\n( … ) bzw. ( … ) entkräftet. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2000 (EuZW 2000, S. 380 ff.)\nzwar entschieden, dass eine von der zuständigen Behörde ausgestellte ( … ) Entsende­bescheini­gungen die\nSozialversicherungsträger des Gaststaates bindet, soweit sie bescheinigt, dass der entsandte Arbeitnehmer dem System der\nsozialen Sicherheit des Mitgliedsstaates angeschlossen ist, in dem das entsendende Unternehmen seine Betriebsstätte hat.\nZugleich hat der Europäische Gerichtshof aber festgelegt, dass der ausstellende Träger die Richtigkeit der Bescheinigungen\nüberprüfen und diese gegebenenfalls zurückziehen muss, wenn der zuständige Träger anderer Mitgliedstaaten\nZweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zu Grunde liegenden Sachverhaltes oder an dessen rechtlicher Bewertung geltend macht\n(EuGH, a.a.O., S. 384). Mit Urteil vom 26. Januar 2006 (Az. C-2/05) hat der Europäische Gerichtshof seinen Standpunkt wie folgt\nkonkretisiert: \n\n10\n\n„Solange eine ... Bescheinigung E 101 nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für\nungültig erklärt wird, bindet sie den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer\nentsandt worden sind. Folglich ist ein Gericht des Gaststaates dieser Arbeitnehmer nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung\nE 101 im Hinblick auf die Bestätigung der Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere\ndas Bestehen einer arbeitsrechtlichen Bindung ... zwischen dem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und den von ihm in das Gebiet\neines anderen Mitgliedstaates entsandten Arbeitnehmern während der Dauer der Entsendung dieser Arbeitnehmer zu überprüfen.“\n(zitiert nach Beck-Online, BeckRS 2006 70078)\n\n11\n\nObgleich der Europäische Gerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung die Gerichte des Gaststaates mit der Wendung „ein Gericht\ndes Gaststaates“ allgemein anzusprechen scheint, ist damit nach dem Dafürhalten der Kammer keine Bindung der Strafgerichte im Hinblick\nauf den der E-101-Bescheinigung zu Grunde liegenden Sachverhalt gemeint. Das ergibt sich schon aus der in den Entscheidungsgründen beider\nUrteile dargelegten Rechtsnatur der E-101-Bescheinigungen sowie der Schutzrichtung der angenommenen Bindungswirkung. Zur Rechtsnatur der\nE-101-Bescheinigungen hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass diese ebenso wie die materiell-rechtliche Regelung nach\nArt. 14 I lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern soll\n(EuZW 2000, 380 ff. Rn. 48). Die Bindungswirkung begründet der Europäische Gerichtshof mit dem Grundsatz des Anschlusses der\nArbeitnehmer an ein einziges System der sozialen Sicherheit sowie den Gesichtspunkten der Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems und\nder Rechtssicherheit. Bei alledem geht es darum, die Arbeitnehmer vor der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, die\nsich ergeben würde, wenn jeweils der zuständige Träger beider Mitgliedstaaten sein eigenes System der sozialen Sicherheit\nfür anwendbar erklären könnte (a.a.O. Rn. 54). Diese Gefahr wird aber mit einer Bindung der Sozialversicherungsträger\nund der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hinreichend ausgeschlossen, so dass für eine Bindung der Strafgerichte kein Grund besteht.\nDarüber hinaus rechtfertigt keiner der vom Europäischen Gerichtshof angeführten Gesichtspunkte, einen Arbeitgeber, der die\nSozialkassen des Gaststaates dadurch schädigt, dass er mit erschlichenen E-101-Bescheinigungen die Sozialversicherungsfreiheit der\nArbeitnehmer vorspiegelt, vor Bestrafung wegen Betruges (§ 263 StGB) zu verschonen. Dementsprechend ist auch das Landgericht\nStade in der vom Beschuldigten in der Beschwerdebegründung angezogenen Entscheidung vom 26.05.2005 (Bl. 241/242 der Akte) zutreffend\ndavon ausgegangen, dass die Bindung der E-101-Bescheinigungen eine Strafbarkeit wegen Betruges zum Nachteil der deutschen\nSozialversicherungsträger durch Täuschung der polnischen Behörden bei der Erteilung der Entsendebescheinigungen\nnicht ausschließt.\n\n12\n\nd.              Der Verdacht des Betrugsvorsatzes wird auch\nnicht durch die Einlassung des Beschuldigten entkräftet, er habe auf die Richtigkeit der Entsendebescheinigungen und die\ndamit einhergehende Sozialversicherungsfreiheit der entsandten Arbeitskräfte in Deutschland vertraut. Da der Beschuldigte\nnicht nur Geschäftsführer der Zweigniederlassung ist, sondern auch Direktor der Hauptniederlassung, und den Einsatz\nder Arbeitskräfte selbst organisiert hat, ist nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen davon auszugehen, dass er über\ndie tatsächlichen Verhältnisse der Hauptniederlassung umfassend informiert  war und daher wusste, dass die Arbeitnehmer\nin Wahrheit nicht bei der Hauptniederlassung beschäftigt waren. Unter diesen Umständen durfte er auf die Richtigkeit der\nEntsendebescheinigungen nicht vertrauen. \n\n13\n\nc.              Die Straftaten, die den Gegenstand  des\nErmittlungsverfahrens bilden, sind auch nicht teilweise verjährt. Für Betrug (§ 263 StGB), Vorenthalten und\nVeruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und Verstöße gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gilt aufgrund der\nStrafdrohung im Höchstmaß von mehr als einem bis zu drei bzw. fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4\nStGB eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Handlungen, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bilden, fallen\nin den Zeitraum von Mai 2000 bis Dezember 2004, so dass frühestens ab Mai 2005 eine teilweise Verjährung hätte\neintreten können. Hierzu ist es aber nicht gekommen, weil die richterliche Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Düsseldorf\nvom 21. Dezember 2004 (150 Gs 7990/94, Bl. 70/71 der Akte) gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB eine Unterbrechung der\nVerjährung mit der Folge bewirkt hat, dass die fünfjährige Verjährung von neuem begonnen hat (§ 78c\nAbs. 3 S. 1 StGB). \n\n14\n\nd.              Entgegen der Ansicht des Beschuldigten fehlt\nes auch nicht an einem Arrestgrund gemäß § 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 917 ZPO. Zwar ist es richtig,\ndass der Arrestgrund der Auslandsvollstreckung gemäß § 917 Abs. 2 ZPO nicht besteht, weil im Verhältnis der\nStaaten der Europäischen Union durch die EuGVVO die Gegenseitigkeit verbürgt ist (§ 17 Abs. 2, 2. Halbsatz).\nDas Amtsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass ohne Anordnung des Arrestes eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung\nder Vollstreckung des Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO zu besorgen ist, weil die Gefahr besteht,\ndass der Beschuldigte noch bei der Werpol Sp.z.o.o. vorhandenes Vermögen beiseite schafft. Diese Besorgnis erscheint der Kammer\naufgrund des dringenden Verdachts, dass der Beschuldigte zur Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile in erheblichem Umfang Arbeits-\nund Werkverträge fingiert und sowohl polnische als auch deutsche Behörden absichtlich über die tatsächlichen\nUmstände der Arbeitseinsätze getäuscht hat, berechtigt. \n\n15\n\nDüsseldorf, den 27. Juni 2006\n\n16\n\nLandgericht, III. Strafkammer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-06-27/iii-qs-27-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-06-27/iii-qs-27-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271468","retrieved":"2026-07-09 02:41:48.061867+00:00"}}