{"status":"available","doknr":"OLD271744","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:0614.6O403.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"6 O 403/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.977,97 € nebst 6,5 % Zin-sen seit dem 8. April 2004 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 12.334,37 € nebst 6,5 % Zin-sen aus einem Betrag in Höhe von 3.074,78 € seit dem 02.05.2002, aus weiteren 4.498,00 € seit dem 18.09.2002, aus weiteren 748,50 € seit dem 30.12.2002, aus weiteren 3.514,09 € seit dem 03.02.2003 und aus weite-ren 489,00 € seit dem 08.02.2003 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte trägt 1/3.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des zuer-kannten Hauptsachebetrages der Klage ist das Urteil vorläufig vollstreck-bar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Parteien streiten über Transportentgelte und Schadenersatzansprüche aus verschiedenen Transportschadenfällen.\n\n 3\n\nDie Beklagte erhält regelmäßig Computergehäuse aus Asien, die sie in Deutschland aufrüstet und in einer Verpackung aus ihrem Hause weiter verschickt. Mit dem Versand der Ware beauftragte sie regelmäßig die Klägerin.\n\n 4\n\nDen Aufträgen liegen die Beförderungsbedingungen der Klägerin zugrunde, wonach ein Zinssatz von 6,5 Prozentpunkten mindestens verlangt werden kann.\n\n 5\n\nDie Klägerin machte zunächst noch aus verschiedenen Transportleistungen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 10.338,19 € geltend. Die Beklagte hat diese Rechnungsbeträge nicht bezahlt da sie diese Rechnungen mit Transportschadenfällen verrechnete. Im Übrigen verweist die Beklagte auf eine Zahlung in Höhe von 1.360,22 €, die von den geltend gemachten Rechnungsbeträgen abgezogen werden müsste.\n\n 6\n\nDie Beklagte hatte zunächst mit den Schadenersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnung hat sie dann fallen gelassen und den klägerischen Anspruch in Höhe von 8.977,97 € anerkannt. \n\n 7\n\nDie Klägerin behauptet, die Transportschäden seien nicht durch eine unsachgemäße Spedition entstanden, sondern die Ware sei von der Beklagten nicht ordnungsgemäß verpackt worden. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich der geltend gemachten Transportschäden. \n\n 8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 10.338,19 € nebst 6,5 % Zinsen aus 516,91 € seit dem 01.05.2002, aus weiteren 1.051,15 € seit dem 08.05.2002, aus weiteren 453,04 € seit dem 05.06.2002, aus weiteren 62,63 € seit dem 07.08.2002, aus weiteren 3.074,74 € seit dem 25.08.2002, aus weiteren 982,17 € seit dem 30.10.2002, aus weiteren 656,94 € seit dem 06.11.2002, aus weiteren 1.106,36 € seit dem 13.11.2002, aus weiteren 544,22 € seit dem 20.11.2002, aus weiteren 880,68 € seit dem 27.11.2002, aus weiteren 825,49 € seit dem 04.12.2002, aus weiteren 183,86 € seit dem 11.12.2002 zu zahlen.\n\n 10\n\nDie Beklagte erkennt einen Betrag von 8.977,97 € an.\n\n 11\n\nIm übrigen beantragt die Beklagte,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nDie Beklagte erhebt Widerklage mit dem Antrag,\n\n 14\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 12.334,37 € nebst 6,5 % Zinsen aus einem Betrag von 3.074,78 € seit dem 02.05.2002, aus weiteren 4.498,00 € seit dem 18.09.2002, aus weiteren 758,50 € seit dem 30.12.2002, aus weiteren 3.514,09 € seit dem 03.02.2003 und aus weiteren 489,00 € seit dem 08.02.2003 zu zahlen.\n\n 15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 16\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n 17\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung der Widerklage vor, aufgrund fehlerhafter Transportleistungen der Klägerin seien Waren im Wert von insgesamt 12.334,37 € beschädigt worden. Sie benennt diese Schadenpositionen im Einzelnen und hat diese auch durch einzelne Rechnungen gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Die Schadenspositionen sind der Höhe nach unstreitig. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, da die Klägerin zumindest leichtfertig gehandelt habe. \n\n 18\n\nDie Klägerin ergänzt ihr Vorbringen dahingehend, dass die restliche Klageforderung begründet sei, da die Überweisung von 1.360,22 € auf nicht streitgegenständliche Rechnungen verrechnet worden sei.\n\n 19\n\nDas Gericht hat zur Ordnungsgemäßheit der Verpackung Beweis erhoben durch Einvernahme von Zeugen und durch Sachverständigengutachten. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen X vom 02.03.2005 sowie auf die Niederschrift vom 25.04.2006 wird verwiesen.\n\n 20\n\nWegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der überreichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.\n\n \n 21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 22\n\nDie Klage ist in Höhe von 8.977,97 € wegen des Anerkenntnisses der Beklagten begründet. Insofern war die Beklagte durch Teilanerkenntnisurteil zu verurteilen.\n\n 23\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin folgt insoweit aus §§ 288, 291 BGB. Da die Klägerin die Rechnungen auf den Vortrag der Beklagten hin verändert hat, ist Verzug erst durch Rechtshängigkeit der neuen Klageforderung entstanden. Der Schriftsatz vom 19.02.2004 ist am 8. April 2004 zugestellt worden.\n\n 24\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n 25\n\nUnstreitig hat die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 1.360,22 € geleistet. Soweit die Klägerin vorträgt, diese Zahlung sei auf nicht streitgegenständliche Rechnungen verrechnet worden, reicht dieser Vortrag nicht aus. Eine Nachprüfung der Beklagten, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Verrechnung stattgefunden hat, ist so nicht möglich. Die Klägerin hätte die Rechnungen, auf die sie die 1.360,22 € verrechnet hat, angeben müssen, damit der Beklagten auch insoweit eine Nachprüfung möglich ist. Ohne diese nähere Angabe ist das Vorbringen der Klägerin unsubstantiiert, so dass die Zahlung auf die streitgegenständlichen Rechnungen anzurechnen ist.\n\n 26\n\nDie Widerklage ist begründet.\n\n 27\n\nDer Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 425, 435 HGB zu. \n\n 28\n\nZwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag über Paketsendungen zustande gekommen. Unstreitig sind die Computer beschädigt beim Empfänger angekommen, so dass insgesamt ein Schaden in Höhe von 12.334,37 € entstanden ist.\n\n 29\n\nFür diese Beschädigungen hat die Klägerin einzustehen.\n\n 30\n\nSoweit es bei einem Frachtvertrag während der Obhutszeit des Frachtführers zu einer Beschädigung oder zu einem Verlust der Sendung kommt, führt dies gemäß § 425 HGB zu einer Haftung des Frachtführers.\n\n 31\n\nGemäß § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig oder in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. \n\n 32\n\nDie Klägerin ist insoweit einlassungspflichtig. Ihr obliegt die Darlegungs- und Beweislast, dass der Organisationsablauf in ihrem Unternehmen den Sicherheitsstandards genügt. \n\n 33\n\nDiese Einlassungsobliegenheit folgt aus der sogenannten sekundären Darlegungslast. Danach können dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich führenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner nähere Angaben machen kann. \n\n 34\n\nAn dieser Einlassungspflicht sind auch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn es sich bei dem Spediteur um einen Paketdienst handelt, bei dem es auf Massenumschlag und Massenbeförderung ankommt und dessen Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarten (vgl. BGH NJW-RR 2003 751).\n\n 35\n\nDie Klägerin wäre danach verpflichtet gewesen, den von der Beklagten vorgetragenen Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben zum Ablauf der Betriebsorganisation und der Sicherung der konkreten Transporte im Einzelnen zu entkräften. Denn die Beklagte kann hierzu keine Angaben machen (vgl. BGH Urteil vom 08.05.2002 I ZR 34/00).\n\n 36\n\nAllein der Hinweis auf Falltests und Schulungen reicht nicht aus, konkrete Sicherheitsstandards darzulegen. Es hätte im Einzelnen angegeben werden müssen, wie die Sendungen während des Transportes gegen Beschädigung gesichert werden und wie größere Einwirkungen auf die Versandware verhindert wird. Solche Schadensverhütungsmaßnahmen hat die Klägerin aber nicht vorgetragen.\n\n 37\n\nSoweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offenlegen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für sein qualifiziertes Verschulden. Aus der fehlenden Darlegung ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass die Sicherheitsstandards so ungenügend sind, dass sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigen. Diese sekundäre Darlegungslast ist der Klägerin auch aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt. Die Klägerin hätte aufgrund dieser Entscheidung besondere Sicherheitsstandards einführen müssen und diese darlegen müssen. Aus der fehlenden Darlegung rechtfertigt sich der Schluss, dass die Klägerin rücksichts- und bedenkenlos die gegenüber den Vermögensinteressen ihrer Kunden gebotenen Schutzvorkehrungen unterlassen hat. Die unterlassene Einlassung lässt daher nicht nur den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit sondern auch den Schluss auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu (vgl. BGH NJW 2003 3626, 3628).\n\n 38\n\nEs kommt damit § 439 HGB zur Anwendung, so dass der Klägerin Haftungsbeschränkungen nicht zur Seite stehen und die dreijährige Verjährungsfrist gilt.\n\n 39\n\nDie Verjährung läuft ab 28.06.2002, nachdem die Klägerin die Schadenersatzansprüche der Beklagten abgelehnt hat. Die Widerklage ist am 23.09.2004 erhoben worden, so dass noch keine drei Jahre verstrichen waren und Verjährung nicht eingetreten war.\n\n 40\n\nDer Anspruch der Beklagten ist auch nicht wegen eines Mitverschuldens der Beklagten gemindert.\n\n 41\n\nDer Mitverschuldenseinwand ist auch im Falle des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB zu berücksichtigen. Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängt die Verpflichtung zum Schadenersatz davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Der Rechtsgedanke des § 254 BGB ist insoweit aufgegriffen. \n\n 42\n\nDurch die Beweisaufnahme steht aber fest, dass die Beklagte ihre Versandware ordnungsgemäß verpackt hat. \n\n 43\n\nDie Beklagte hat durch Zeugenbeweis nachgewiesen, dass die Verpackung seit Jahren in gleicher Weise verwendet worden ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass diese Art der Verpackung geeignet ist, Schäden von der Transportware abzuwenden. Damit ist der Einwand der Klägerin, die Schäden beruhten auf mangelhafter Verpackung durch die Beklagte, widerlegt.\n\n 44\n\nDer Zinsanspruch der Beklagten folgt aus §§ 286, 288 BGB.\n\n 45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 1, 709 ZPO.\n\n 46\n\nKratz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-06-14/6-o-403-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-06-14/6-o-403-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271744","retrieved":"2026-07-09 02:42:11.769402+00:00"}}