{"status":"available","doknr":"OLD274848","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:0125.12O110.05.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"12 O 110/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten\naufgeschlüsselt – Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie seit dem 1. April\n2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und\nPlotter, die ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf\ndas Format DIN A 4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar \n\n- in schwarz/weiß sowie \n\n- in Farbe.\n\n2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen\nBezugsquellen, von denen sie die im Klageantrag zu 1 genannten Geräte, soweit sie sie nicht selbst hergestellt oder\nimportiert haben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gem. Klageantrag zu 1) und Anzahl der\nvon diesen Quellen jeweils bezogenen Geräte – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten\naufgeschlüsselt – anzugeben.\n\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin für jedes Gerät, über welches die Beklagten\nnach den Klageanträgen zu 1 und 2 jeweils Auskunft zu erteilen haben, jeweils einen leistungsabhängigen Betrag\nvon\n\nEURO 10,00 bei bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute\n\nEURO 21,39 bei 13 – 35 Vervielfältigungen pro Minute\n\nEURO 32,09 bei 36 – 70 Vervielfältigungen pro Minute\n\nEURO 128,35 bei über 70 Vervielfältigungen pro Minute\n\nsowie den doppelten Betrag für Geräte, die mehrfarbige Ablichtungen herstellen können, zu bezahlen haben,\nzuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem\n04.04.2005.\n\n4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und den Beklagten 85% auferlegt.\n\n6. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftsverpflichtungen gegenüber jeder Beklagten gegen Sicherheitsleistung in\nHöhe von jeweils EURO 25.000,00 vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig\nvollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über Grund und angemessene Höhe der Geräteabgabepflicht im Sinne von § 54 a\nUrhG für Drucker und Plotter.\n\n3\n\nDie Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr\nangeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Satzungsgemäß und dem Wahrnehmungsvertrag (Anlage K3)\nentsprechend, den sie mit den einzelnen Autoren und Verlegern abschließt, umfasst ihre Tätigkeit insbesondere\ndie Wahrnehmung der verwertungsgesellschaftspflichtigen und ihr nach § 1 Nr. 5 des Wahrnehmungsvertrages abgetretenen\nVergütungsansprüche für die gesetzlich zulässige private Vervielfältigung (§§ 53, 54 a\nff. UrhG). In diesem Rahmen wird die Klägerin auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft tätig, deren Aufgabe\ndarin besteht, die Rechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art wahrzunehmen. Die Klägerin ist insoweit\ngemeinsame Empfangsstelle im Sinne des § 54 h Abs. 3 UrhG für Mitteilungen nach den §§ 54 b und 54 f\nUrhG entsprechend der Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.1995, S. 3717.\n\n4\n\nDie Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und Plotter. Dazu werden die Geräte von ihnen teilweise selbst\nhergestellt, überwiegend jedoch aus im Ausland befindlichen Produktionen der jeweiligen Mutterkonzerne importiert.\nAlle Beklagten verfügen über große Marktanteile und zählen zu den führenden Unternehmen ihrer\nBranche.\n\n5\n\nDie Klägerin stützt ihre Vergütungsforderungen, die sie über das hier rechtshängige Verfahren\nhinaus von allen ihr bekannten Herstellern, Importeuren und Händlern fordert, auf einen von ihr gemeinsam mit der\nVerwertungsgesellschaft Bild-Kunst im März 2001 für Drucker und Plotter festgesetzten Tarif, der im Bundesanzeiger\nvom 30.03.2001 (S. 5667) veröffentlicht ist. Danach beträgt die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a\nAbs. 1 UrhG zuzüglich Mehrwertsteuer für jeden ab dem 01.04.2001 veräußerten oder sonst wie in Verkehr\ngebrachten Drucker und Plotter, der zur Verarbeitung von ASCII-Code fähig ist, mit einer Geschwindigkeit von\n\n \n\n6\n\n \n\n bis 12 Vervielfältigungen pro Minute\n EURO\n 10,00.\n \n\n \n\n 13 – 35 Vervielfältigungen pro Minute\n EURO\n 25,00.\n \n\n \n\n 36 – 70 Vervielfältigungen pro Minute\n EURO\n 40,00.\n \n\n \n\n über 70 Vervielfältigungen pro Minute\n EURO\n 150,00.\n \n\n \n\n7\n\nFür Geräte, die mehrfarbige Ablichtungen herstellen können, sieht der Tarif eine Verdopplung der\nVergütungssätze vor.\n\n8\n\nAus einer seitens der Klägerin veranlassten, im April 2001 von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK)\ndurchgeführten Studie ergibt sich, dass über 60 % der Befragten \"Dateien fremden Inhalts\"\nausdrucken. Die Beklagten entnehmen einer von ihr ebenfalls bei der GfK im Herbst 2005 in Auftrag gegebenen Untersuchung\ndemgegenüber eine urheberrechtlich relevante Nutzung der streitgegenständlichen Geräte von lediglich 1,1%. Zu\nden weiteren Einzelheiten der Studien wird auf Anlage K7a und Anlage TW8 Bezug genommen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n1. die Beklagten dazu zu verurteilen, ihr – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt\n– Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 in der\nBundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die\nASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format\nDIN A 4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar - in schwarz/weiß\nsowie - in Farbe,\n\n11\n\n2. die Beklagten dazu zu verurteilen, ihr die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen\nBezugsquellen, von denen sie die in Antrag 1 genannten Geräte, soweit sie sie nicht selbst hergestellt oder importiert\nhaben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gem. Antrag 1) und Anzahl der von diesen Quellen\njeweils bezogenen Geräte – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt –\nanzugeben,\n\n12\n\n3. festzustellen, dass die Beklagten ihr für jedes Gerät, über welches die Beklagten nach Antrag 1 und 2\njeweils Auskunft zu erteilen haben, jeweils einen Betrag gemäß Tarif der Klägerin vom März 2001,\nabgedruckt im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.2001, S. 5667 (Anlage K 1), zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie\nzuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem für die Geräte des jeweiligen\nKalendermonats zu zahlenden Betrag ab 11. Tag des diesem Kalendermonat jeweils nachfolgenden Kalendermonats zu bezahlen\nhaben.\n\n13\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagten vertreten die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Drucker und Plotter bereits nicht zur\nVervielfältigung im Sinne von § 54 a UrhG bestimmt seien; jedenfalls seien die von der Klägerin gemeinsam\nmit der Verwertungsgesellschaft A festgesetzten Tarife nicht angemessen; die geltend gemachte Geräteabgabe verletze die\nFreiheit des Warenverkehrs gemäß Art. 28, 30 EGV, das Grundrecht der Urheber auf Eigentum gemäß Art. 14\nAbs. 1 GG sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG; die Klägerin verletze\nferner deutsches und europäisches Kartellrecht, indem sie mit der Geltendmachung der Abgabe in der konkreten Art und\nWeise ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche; schließlich verstoße die kollektive Geltendmachung der Abgabe\ngegen das allgemeine Kartellverbot. Hierzu vertreten sie im Wesentlichen die folgende Rechtsauffassung:\n\n16\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Geräte als reine Ausgabemedien\nvervielfältigungsneutral seien; lediglich Aufzeichnungsgeräte fallen unter die Vergütungspflicht des §\n54 UrhG, da nur sie den typischen Umwandlungsvorgang analoger in digitale Dateien vornehmen. Druckern und Plottern fehle es\nhingegen am reprographischen Element, auf welches entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2001 / 29 / EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und\nder verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft abzustellen sei.\n\n17\n\nAuch vor den zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG vorgenommenen Gesetzesänderungen seien die\nstreitgegenständlichen Geräte von der Vergütungspflicht nicht erfasst gewesen, da der Gesetzgeber digitale\nGeräte ursprünglich nicht geregelt und insbesondere auch nicht das Auseinanderfallen des von ihm einheitlich\nbewerteten Vervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen habe; dementsprechend sei\nin Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG auch nur das Fotokopiergerät geregelt.\n\n18\n\nDarüber hinaus könne der klägerische Anspruch auch deshalb dem Grunde nach nicht bejaht werden, weil es\nim konkreten Fall an einer urheberrechtlich relevanten Nutzung der streitgegenständlichen Geräte fehle. Dabei sei\nvon den Ergebnissen ihrer Studie auszugehen. Demgegenüber dürfe auf die seitens der Klägerin in Auftrag\ngegebene Untersuchung nicht zurückgegriffen werden, da diese auf methodischen Mängeln, insbesondere auf einer zu\nundifferenzierten Fragestellung basiere. Für die urheberrechtliche Relevanz unerheblich seien –so die Auffassung\nder Beklagten- sämtliche Inhalte, die im Internet oder auf verkörperten Datenträgern, zur freien\nVerfügung stünden. Denn im Verzicht des Urhebers auf den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen liege eine\nkonkludente Einwilligung; dies gelte auch und erst recht für Fälle, in denen Urheber und Nutzer eine\nVergütungsvereinbarung träfen. Ebenso wenig dürften eingescannte Dateien Berücksichtigung finden, da die\nfür deren Ausdruck anfallende Vergütung bereits durch die Scannerabgabe abgegolten sei. Ferner fallen nach\nAuffassung der Beklagten gewerbliche Nutzungen beinahe gänzlich aus der urheberrechtlich relevanten Nutzung. In diesem\nZusammenhang behauptet die Beklagte zu 1, im streitgegenständlichen Zeitraum 95 % ihrer Geräte an gewerbliche\nNutzer abgesetzt zu haben, was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet.\n\n19\n\nEin Vergütungsanspruch für die streitgegenständlichen Geräte stehe nach der Rechtsauffassung der\nBeklagten außerdem im Widerspruch zum als sog. \"Scanner-Entscheidung\" bezeichneten Urteil des BGH\nvom 5.7.2001 (Az I ZR 335/98), wonach bei Funktionseinheiten lediglich ein Gerät – hier der Scanner – mit\nAbgaben zu belasten sei.\n\n20\n\nDarüber hinaus erfordere der technische Fortschritt im den Bereichen Digital Rights Management und Technical\nProtection Measure insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2001 / 29 / EG einer Abkehr vom\nPauschalvergütungssystem des deutschen Urheberrechts hin zu einer individuellen Vergütung zwischen Urheber und\nNutzer. In der nach § 54 a UrhG vorgesehenen Inanspruchnahme der Hersteller, Importeure und Händler liege auch\neine Ungleichbehandlung gegenüber den Endnutzern.\n\n21\n\nAuch sonst habe der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2001 / 29 / EG nicht ausreichend umgesetzt, so dass die\ndeutschen Regelungen zur Vergütungspflicht keine Anwendung fänden. Zur Umsetzung der Richtlinie hätte es\neiner weitergehenden Neuregelung des deutschen Vergütungssystem durch den Gesetzgeber bedurft und nicht lediglich einer\nÜbertragung der für analoge Geräte geltenden Vorschriften des deutschen Urheberrechts auf Digitalgeräte.\nDer vom Gesetzgeber zur Umsetzung eingefügte § 13 Abs. 4 UrhWG sei nicht operabel und bedürfe weiterer\nKonkretisierung durch die Legislative.\n\n22\n\nDie Beklagten vertreten für den Fall, dass die Kammer das Bestehen einer Vergütungspflicht dem Grunde nach\nbejaht, hilfsweise die Auffassung, dass die von der Klägerin geforderte Vergütung der Höhe nach unangemessen\nsei. Insbesondere würden nach den Tarifen der Klägerin Farbdrucker und leistungsstarke Drucker im Widerspruch zu\nihrer vergleichsweise geringen tatsächlichen urheberrechtlichen Nutzung besonders hoch belastet. Zudem zwinge die\nfaktische Verbindung von PC und CD-Brenner dazu, letzteren bei der Festsetzung der Tarife für die\nstreitgegenständlichen Geräte vergütungsmindernd zu berücksichtigen. Dies müsse bei\nhöherwertigen PCs für DVD-Brenner gelten.\n\n23\n\nDurch die im internationalen Vergleich hohen Vergütungssätze missbrauche die Klägerin auch ihre\nmarktbeherrschende Stellung.\n\n24\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nVor Anrufung des hiesigen Gerichts haben die Parteien beim Deutschen Patent- und Markenamt die Schiedsstelle nach dem\nGesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz –\nUrhWG) angerufen. Diese hat den Parteien mit Datum vom 20.08.2004 einen Einigungsvorschlag unterbreitet (Anlage K 19),\nwelchem die Parteien widersprochen haben.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe: \n\n27\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\n\n28\n\nI.\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n30\n\nDies gilt insbesondere auch hinsichtlich der im Klageantrag zu 3 begehrten Feststellungen. Dem nach § 256 Abs. 1 ZPO\nerforderlichen Feststellungsinteresse steht nicht die Möglichkeit eines Leistungsantrags im Rahmen einer Stufenklage\n(§ 254 ZPO) entgegen. Im Bereich des Urheberrechts gilt nach ständiger Rechtsprechung der an sich gegebene Vorrang\nder Leistungsklage nicht (BGH MDR 2003, 1304, 1305; BGH GRUR 2001, 1077 – Feststellungsinteresse II; BGH GRUR 2002,\n900, 901 – Feststellungsinteresse III; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 9; LG München I,\nUrt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 32 – Anlage TW 1.14). Der Feststellungsantrag genügt den\nBestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die begehrte Feststellung der Zahlungspflicht wird der Höhe\nnach durch die Inbezugnahme der im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.2001, S. 5667 (Anlage K1) abgedruckten Tarife hinreichend\nbeziffert.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDie Klage ist teilweise begründet. Die von der Klägerin begehrten Auskunftsansprüche sind gegeben. Ein\nVergütungsanspruch besteht dem Grunde nach, jedoch nicht in der vollen, von der Klägerin tariflich bestimmten und\nim vorliegenden Rechtsstreit geforderten Höhe.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der von ihr im Klageantrag zu 1 begehrten\nAuskünfte, §§ 54 g Abs. 1 S. 1, 54 a Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 3, 54 h Abs. 1 UrhG. Denn wie in § 54 g Abs. 1\nS. 1 UrhG vorausgesetzt, sind die Beklagten als Hersteller, Importeure bzw. Händler von Druckern und Plottern zur\nZahlung einer Vergütung nach § 54 a Abs. 1 UrhG verpflichtet.\n\n35\n\na. Bei Druckern und Plottern handelt es sich um Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen in einem\nVerfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG \"bestimmt\"\nsind. Sie sind technisch zu solchen Vervielfältigungen geeignet und weisen darüber hinaus eine entsprechende\nZweckbestimmung auf (zu diesem zweigliedrigen Verständnis des Begriffs \"bestimmt\" i.S.v. § 54 a\nAbs. 1 S. 1 UrhG, welcher weitergehende Anforderungen stellt als das frühere Merkmal der Geeignetheit in § 53 Abs.\n5 S. 1 a.F., siehe insbesondere BGH GRUR 1999, 928, 929 – Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 –\nReaderprinter; ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03,\nS. 20 – Anlage TW 1.14).\n\n36\n\nb. Drucker und Plotter sind technisch zu Vervielfältigungen geeignet. Als Vervielfältigung ist –\nzunächst unabhängig von dem zu ihrer Bewerkstelligung gewählten Verfahren – jede Festlegung des Werkes\nzu verstehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar\nzu machen, § 16 UrhG (BT-Drucks. 4/270, S. 47; amtliche Begründung auch abgedruckt bei Schulze , Materialien\nzum Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., S. 439). Dementsprechend stellt jeder mit einem Drucker oder Plotter vorgenommene Ausdruck\nein Vervielfältigungsstück dar (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart,\nUrt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 8; Schricker/Loewenheim , 2. Aufl, § 16 UrhG Rdnr. 17 ff.;\nDreier/Schulze , § 16 UrhG Rdnr. 13). Dabei kann dahinstehen, ob dem Ausdruck weitere\nVervielfältigungshandlungen vorgelagert sind, wie sie etwa im Scannen oder Downloaden des Werkes gesehen werden\nkönnten (vgl. dazu LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 22 ff. – Anlage TW 1.14); mag\nder Ausdruck dann nicht mehr die erste Vervielfältigung des Werkes darstellen, so bleibt er als erneute körperliche\nFestlegung doch ein (weiteres) Vervielfältigungsstück (vgl. etwa Katzenberger , Elektronische Printmedien\nund Urheberrecht, Stuttgart 1996, S. 26; ferner BGH GRUR 1999, 928, 930 – Telefaxgeräte). Unschädlich ist\nfür die technische Eignung zur Vervielfältigung, dass Drucker und Plotter als Einzelgeräte nicht\nselbständig benutzbar sind und Ausdrucke infolgedessen ausschließlich im Zusammenspiel mit anderen Geräten,\nnamentlich PC’s, vorgenommen werden können. Diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung\n(grundlegend BGH GRUR 1981, 355, 357 f. – Video-Recorder; vgl. ferner BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; LG\nMünchen I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 21 – Anlage TW 1.14; speziell für Drucker OLG\nStuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 8 ff.;\nSchiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8) ist mit dem weiten technologieneutralen Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1\nUrhG vereinbar und entspricht dem gesetzgeberischen Willen. Danach soll die objektive Eignung des an sich unveränderten\nGeräts selbst dann genügen, wenn es zur Vornahme der Vervielfältigungshandlungen noch weiterer technischer\nEinrichtungen bedarf (ausführlich zum Willen des historischen Gesetzgebers BGH GRUR 1981, 355, 357 f. –\nVideo-Recorder). Anderenfalls ließe sich entgegen dem Normzweck des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG die Vergütung\nurheberrechtlich relevanter Vervielfältigungen nicht gewährleisten. Eine Ausweitung der Vergütungspflicht\nüber Gebühr steht nicht zu befürchten; der diesbezüglichen Gefahr wird durch die Ausnahmetatbestände\nder §§ 54 a Abs. 1 S. 3, 54 c UrhG sowie auf Rechtsfolgenseite durch die Festsetzung einer angemessenen\nVergütung (§§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG) vorgebeugt.\n\n37\n\nc. Die von Druckern und Plottern (im Zusammenspiel mit weiteren Geräten) erstellten Vervielfältigungen erfolgen\nzwar nicht durch Ablichtung, jedoch \"in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung\", § 54 a Abs. 1 S. 1\nUrhG, so dass sich die technische Eignung der streitgegenständlichen Geräte nicht nur auf die Vervielfältigung,\nsondern gerade auch auf das der Vervielfältigung zugrunde liegende Verfahren richtet. Entgegen der auf S. 11 des\nSchriftsatzes vom 24.10.2005 dargelegten Auffassung der Beklagten kommt es im Rahmen der Vergleichbarkeit nicht entscheidend\nauf die technischen Abläufe des Vervielfältigungsverfahrens an (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 –\n4 U 20/05, S. 7; Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8; Wandtke/Bullinger , 2002, § 54 a UrhG Rdnr. 2).\nSchon ausweislich des Wortlauts der Norm, der insofern die Grenze der Auslegung bildet (ganz h.M., vgl. etwa Larenz ,\nMethodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Berlin u.a. 1991, S. 322 u. 343; Looschelders/Roth , Juristische\nMethodik im Prozeß der Rechtsanwendung, Berlin 1996, S. 66 ff.), ist es die Wirkung des Verfahrens , die es mit\nderjenigen der Ablichtung zu vergleichen gilt, nicht die Wirkungsweise bzw. das Verfahren selbst. Das ergibt sich\nauch aus der vom BGH im Scanner-Urteil praktizierten funktionalen Betrachtung (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner).\nInsbesondere lässt sich der dort zu lesenden Formulierung, dass im Rahmen der Beurteilung eines bei Schaffung des\nGesetzes noch nicht bekannten technischen Vorgangs \"die Antwort häufig nicht allein anhand der\nBegriffe\" gefunden werden kann, keineswegs entnehmen, dass die Auslegung – so wie es die Beklagten im Ergebnis\nfordern – gegen den Wortlaut verstoßen dürfte. Die Gesetzesdeutung soll sich lediglich \"nicht allein\" auf\ndas Instrument der grammatikalischen Auslegung beschränken, sondern unter besonderer Berücksichtigung\nteleologischer Momente auch darauf abstellen, \"ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der\nGesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat\" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner). Der BGH betont damit einen\nallgemeinen methodischen Grundsatz, dass nämlich der im Wortlaut manifestierte Wille des historischen Gesetzgebers nicht\nstatisch verstanden werden darf (was zur Folge hätte, dass sämtliche ihm unbekannten Techniken nicht subsumierbar\nwären), sondern – freilich innerhalb der Wortlautgrenze – dynamisch aufzufassen ist (vgl. etwa\nBVerfGE 1, 299, 312; 11, 126, 129 ff.; 79, 106, 121: \"objektivierter Wille des Gesetzgebers\"; ausführlich\nLooschelders/Roth , a.a.O., S. 28 ff., 63 f.). Dementsprechend stellt der BGH in seiner Entscheidung zur Bejahung\neiner Vergütungspflicht für Scanner wortlautkonform darauf ab, dass ein Scanner im Zusammenspiel mit PC und Drucker\ndazu \"geeignet [ist], ähnlich wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt zu werden\" (BGH GRUR 2002, 246,\n247 – Scanner). Gemessen an dieser funktionalen Betrachtungsweise sind auch die im vorliegenden Fall\nstreitgegenständlichen Drucker und Plotter technisch dazu geeignet, i.S.d. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG in einem\nVerfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung zu vervielfältigen. Im Zusammenspiel mit Scanner und PC\nkönnen sie wie ein herkömmliches Fotokopiergerät eingesetzt werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu\nwiedergegeben oder aber vor dem Ausdrucken im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird. Mit dieser Begründung hat der\nBGH in seiner Scanner-Entscheidung die technische Eignung der Funktionseinheit Scanner /PC / Drucker bereits bejaht (BGH\nGRUR 2002, 246, 247 – Scanner; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 5 f.; Schiedsstelle,\n20.8.2004 – 39/03, S. 8); um eben jene Funktionseinheit geht es auch hier. Darüber hinaus ergibt sich die\ntechnische Eignung von Druckern und Plottern im Zusammenwirken mit anderen Geräten: Vervielfältigungsverfahren mit\neiner der Ablichtung vergleichbaren Wirkung finden namentlich statt in den Funktionseinheiten PC / Drucker (Plotter) (so auch\nOLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 9),\nInternet / PC / Drucker (Plotter) und CD-ROM / PC / Drucker (Plotter) (so auch LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 –\n17 O 392/04, S. 9) sowie ausnahmsweise im Rahmen der Gerätekette Scanner / Drucker, sofern in letzterem eine Art PC\nintegriert ist, wie etwa bei den auf S. 6 der Klageschrift aufgezählten Modellen. Die mit der Ablichtung \"vergleichbare\"\nWirkung ergibt sich jeweils daraus, dass hier wie dort eine Vorlage originalgetreu in einem verkörperten Werkexemplar\nwiedergegeben wird (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8). Zu\nberücksichtigen ist dabei, dass über die Geräteabgabe des § 54 a UrhG der nicht kontrollierbare\nmassenhafte Gebrauch von Werken für private oder sonstige eigene Zwecke erfasst werden soll. Wie die Ablichtung sind\naber auch die eben genannten Funktionseinheiten nicht nur in irgendeiner Weise zur Vervielfältigung geeignet, sondern\nbewirken mittels des zur Anwendung gelangenden technischen Verfahrens gerade auch einen nicht kontrollierbaren massenhaften\nWerkgenuss, dessen Vergütung § 54 a UrhG bezweckt. Der im Schriftsatz vom 15.8.2005 auf S. 30 f. geübte\nEinwand des Beklagten, dass Drucker und Plotter als reine Ausgabemedien vervielfältigungsneutral seien und lediglich\nAufzeichnungsgeräte unter § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG fallen dürften, weil nur diese den für die\nVervielfältigungshandlung i.S.d. Norm typischen Umwandlungsvorgang analoger in digitale Datensätze vornehmen,\ngeht fehl. Er stellt nicht nur entgegen dem Wortlaut des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auf den technischen Ablauf der\nVervielfältigung ab, sondern steht auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach es unschädlich\nist, wenn sich die technische Eignung eines Gerätes erst im Zusammenspiel mit weiteren Komponenten als Funktionseinheit\nergibt (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; BGH GRUR 1981, 355, 357 f. – Video-Recorder; speziell für Drucker\nnunmehr auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 5 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 –\n17 O 392/04, S. 8 ff.). Im Übrigen findet die von den Beklagten erwähnte Digitalisierung von Datensätzen auch\nim Rahmen der Ablichtung, die gem. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG als Vergleichsmaßstab dient, nicht statt. Entgegen\nder von den Beklagten auf S. 30 der Klageerwiderung sowie auf S. 10 ff. ihres Schriftsatzes vom 24.10.2005 vertretenen\nAuffassung, ist ferner unerheblich, dass es Druckern und Plottern am reprographischen Element fehlt (d.h. an einem\nKopierverfahren mittels elektromagnetischer Strahlung, wie Licht-, Wärme- oder Röntgenstrahlung; vgl. Brockhaus,\nNaturwissenschaften und Technik, 1993, Band 4, S. 196 – Anlage TW 1.69). Nach § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG kommt es\nauf die Vergleichbarkeit der technischen Verfahren – wie bereits ausgeführt – nicht an. Entgegen der Ansicht\nder Beklagten steht § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG als nationale Regelung insoweit auch nicht im Widerspruch zur Richtlinie\n2001 / 29 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des\nUrheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 2001 / 29 / EG).\nWie bereits das OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7 f. zutreffend ausgeführt hat, beziehen sich\ndie in Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG genannten \"andere[n] Verfahren mit ähnlicher Wirkung\" nicht nur\nauf reprographische Vervielfältigungen. Art. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG stellt ebenso wie § 54 a\nAbs. 1 S. 1 UrhG auf die Wirkung des Verfahrens ab und hat dementsprechend einen weiteren Anwendungsbereich. Zu einer\ndavon abweichenden einschränkenden Auslegung zwingt auch nicht der von den Beklagten bemühte Erwägungsgrund\n37 der Richtlinie 2001 / 29 / EG. Der dortige Gebrauch von \"Reprographie\" legt vielmehr nahe, dass dieser Begriff auch in\nArt. 5 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001 / 29 / EG benutzt worden wäre, wenn dessen Regelungsgehalt dem engen\nVerständnis der Beklagten hätte entsprechen sollen.\n\n38\n\nd. Neben der nach alledem gegebenen technischen Eignung weisen Drucker und Plotter die nach § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG\nerforderliche Zweckbestimmtheit auf (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 6; LG Stuttgart, Urt.\nv. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 9; Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 8). Zwar genügt im Rahmen dieser\nZweckbestimmung nicht bereits die hier zweifellos gegebene (allgemeine) Vervielfältigungsmöglichkeit als solche\n(zu dieser siehe oben Ziffer 1.a.aa); maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Norm vielmehr, ob die\nstreitgegenständlichen Geräte dazu bestimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke i.S.v. § 53\nAbs. 1 bis 3 UrhG zu vervielfältigen (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 929 f. –\nTelefaxgeräte; besonderes deutlich BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter). Jedoch muss aus\nsystematisch-teleologischen Gründen Berücksichtigung finden, dass der Gesetzgeber die Vergütungspflicht in\n§ 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG an die bloße, \"durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der\nGeräte geschaffene Möglichkeit , solche Vervielfältigungen vorzunehmen\", geknüpft hat.\nDementsprechend kommt es nach ständiger Rechtsprechung für die Zweckbestimmtheit weder auf den Umfang der\nurheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH GRUR 1999, 928, 930 – Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 –\nReaderprinter; OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 8; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 –\n7 O 18484/03, S. 26 f. – Anlage TW 1.14), noch braucht die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter\nWerke der einzige mit dem Gerät verfolgte Zweck zu sein (BGH GRUR 2002, 246, 248 – Scanner; BGH GRUR 1999, 928,\n929 – Telefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter). Für die Frage der Zweckbestimmtheit\nvon Druckern und Plottern kann es demgemäß dahinstehen, in welchem genauen Umfang mit diesen Geräten\nurheberrechtsrelevante Vervielfältigungen vorgenommen werden (zu der von der Zweckbestimmtheit zu unterscheidenden\nFrage, ob die Vergütungspflicht der streitgegenständlichen Geräte mangels nennenswerter urheberrechtsrelevanter\nNutzung entfällt, vgl. unten Ziffer 1.b.bb). Insbesondere bedarf es an dieser Stelle keiner Diskussion der beiden von\nder Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) durchgeführten und von den Parteien vorgelegten Studien. Selbst nach\ndem Vortrag der Beklagten steht nämlich fest, dass mit ihren Geräten zum Beispiel aus dem Intranet des Arbeitgebers\nurheberrechtsrelevantes Material – wenn auch nur in geringem Umfang – vervielfältigt wird (vgl. Schriftsatz\nder Beklagten vom 24.10.2005, S. 4 ff. sowie Schriftsatz der Beklagten vom 9.12.2005, S. 3 ff.). Dies genügt, um auf\neine entsprechende Zweckbestimmung schließen zu können (BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter;\nunausgesprochen auch BGH GRUR 1999, 928, 929 f. – Telefaxgeräte). Unerheblich ist insbesondere, ob mit dem\nEinsatz der streitgegenständlichen Geräte auch (oder sogar in erster Linie) andere, urheberrechtlich nicht relevante\nZwecke verfolgt werden, wie etwa das Ausdrucken eigener Texte, Fotos und Graphiken (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 –\nTelefaxgeräte; BGH GRUR 1993, 553, 554 – Readerprinter). Im Übrigen hat der BGH angenommen, dass sogar\nTelefaxgeräte mit Einzugsschlitz zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt sind, und dies damit begründet,\ndass selbige in Bibliotheken zur Erstellung und Versendung von Kopien eingesetzt werden (BGH GRUR 1999, 928, 930 –\nTelefaxgeräte). Die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, dass dies erst recht für Drucker gilt. Deren\nurheberrechtsrelevante Benutzung kommt (im Zusammenspiel mit PC und Internet) überall dort in Betracht, wo Bibliotheken\nonline operieren, sei es, dass sie Zeitschriften, Dissertationen und andere wissenschaftliche Veröffentlichungen im\nbibliotheksinternen Netz anbieten, sei es, dass sie ihren Benutzern die Möglichkeit einräumen, nicht vorhandene\nPublikationen bei anderen Bibliotheken anzufordern und per E-Mail übermitteln zu lassen (sog. \"Fernleihe\"). Dabei ist\nes aus urheberrechtlicher Sicht unschädlich, wenn im Rahmen dieser Vervielfältigungsvorgänge elektronische\nDatenbänke zum Einsatz gelangen; denn bei der überwiegenden Mehrzahl der Bibliotheksbenutzer handelt es sich\ntypischerweise um Studenten und andere wissenschaftlich tätige Personen (zum weiten Verständnis von Wissenschaft\ni.S.d. Norm vgl. Wandtke/Bullinger , 2002, § 53 UrhG Rdnr. 18 m.w.N.), die die Vervielfältigungsexemplare\nnicht zu gewerblichen Zwecken gebrauchen, § 53 Abs. 5 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG.\n\n39\n\ne. Der Vergütungs- und somit auch der Auskunftsanspruch der Klägerin bestehen bezüglich des\ngesamten streitgegenständlichen Zeitraums (d.h. ab 1.4.2001, vgl. Klageantrag zu 1). Entgegen der Auffassung\nder Beklagten (Klageerwiderung, S. 45 f.) ist die technische Eignung zur Vervielfältigung \"in einem Verfahren\nvergleichbarer Wirkung\" ebenso wie die darauf gerichtete Zweckbestimmtheit auch nach der Rechtslage zu bejahen, wie sie\nvor der zur Umsetzung der Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderung bestand. Die mit der Novelle\naus dem Jahre 2003 geänderte Formulierung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG (\"Zulässig sind einzelne\nVervielfältigungen … auf beliebigen Trägern \") diente – wie der Gesetzgeber hervorhebt –\nlediglich der Klarstellung , dass eine Differenzierung nach der zur Anwendung gelangenden (analogen oder digitalen)\nTechnik nicht stattfinden soll (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 1 u. 20). Eine inhaltliche Änderung sollte damit nicht\neinhergehen, woraus sich ableiten lässt, dass digitale Vervielfältigungstechniken auch schon nach altem Recht\nerfasst waren. Dementsprechend wandte die Rechtsprechung §§ 53, 54 a UrhG bereits vor der zur Umsetzung\nder Richtlinie 2001 / 29 / EG erfolgten Gesetzesänderungen auf Digitalgeräte an (BGH GRUR 2002, 246 ff. –\nScanner; BGH GRUR 1999, 928 ff. – Telefaxgeräte; LG Stuttgart, ZUM 2001, 614 ff. – CD-Brenner). Angesichts\ndes bewusst weit und technologieneutral ausgestalteten Wortlauts des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG konnte es dabei entgegen\nder Auffassung der Beklagten auch nicht darauf ankommen, ob der historische Gesetzgeber das Auseinanderfallen des\nVervielfältigungsvorgangs in mehrere zusammenwirkende Geräte vorhergesehen hatte (was im Übrigen angesichts\nder Überlegungen des Gesetzgebers zum Magnetton-Gerät mit guten Gründen bejaht werden könnte; vgl. dazu\nBGH GRUR 1981, 355, 358 – Video-Recorder); dies betont auch der BGH, indem er für § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG\neine funktionale Betrachtungsweise fordert (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner). Auch auf Rechtsfolgenseite erfasste\ndas Urheberrecht alter Fassung digitale Technologien. Insbesondere trifft es nicht zu, dass Anlage II zu § 54 d Abs. 1\nUrhG lediglich das (analoge) Fotokopiergerät regelte. Vielmehr war und ist dort technologieneutral von\n\"Vervielfältigungsgerät[en]\" (Nr. 1) bzw. \"Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung\" (Nr. 3) die\nRede. Im Übrigen führen etwaige Regelungslücken in Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG nach alter wie neuer\nGesetzeslage nicht zu einem vollständigen Wegfall der Vergütung, sondern lediglich dazu, dass \"dem Urheber …\neine angemessene Vergütung zusteht, ohne daß insofern ein bestimmter Vergütungssatz festgelegt wäre\"\n(BGH GRUR 1999, 928, 931 – Telefaxgeräte; vgl. auch unten Ziffer 1.d.aa).\n\n40\n\nf. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, die Vergütungspflicht der Beklagten (und somit\nderen Auskunftspflicht aus § 54 g Abs. 1 UrhG) im vorliegenden Fall ausnahmsweise gänzlich entfallen zu lassen.\n\n41\n\ng. Ein Wegfall der Vergütungspflicht nach § 54 c UrhG kommt nicht in Betracht. Zum einen richtet sich der\nAuskunftsanspruch der Klägerin, als dessen inzidente Voraussetzung § 54 a Abs. 1 UrhG und folglich auch §\n54 c UrhG überhaupt geprüft werden, ausdrücklich auf Drucker und Plotter, die die Beklagten in der\nBundesrepublik Deutschland veräußern oder in sonstiger Weise in Verkehr bringen; infolgedessen ist es nach\nden Umständen mit aller Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die fraglichen Geräte zu Vervielfältigungen im\nGeltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) benutzt werden. Zum anderen zählen die Beklagten zu den führenden\nUnternehmen ihrer Branche, so dass selbst im Falle eines teilweisen Entfallens der Vergütungspflicht nach § 54 c\nUrhG (etwa aufgrund etwaiger Exporte) immer noch eine erhebliche Zahl an vergütungspflichtigen, mithin dem\nAuskunftsanspruch unterliegenden Geräten in Deutschland verbliebe. Angesichts der Marktanteile der Beklagten\nentfällt die Vergütungspflicht ersichtlich nicht nach § 54 a Abs. 1 S. 3 UrhG, was in Bezug auf den\nAuskunftsanspruch ohnehin belanglos wäre, § 54 g Abs. 1 S. 2 2.Hs. UrhG.\n\n42\n\nh. Ebenso wenig ergibt sich ein völliger Wegfall der Vergütungs- und somit auch der Auskunftspflicht unter dem\nGesichtspunkt der Angemessenheit i.S.d. §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG. Dies lässt sich allerdings\nnicht bereits damit begründen, dass die Angemessenheit der Vergütung allein die Höhe ; des\nVergütungsanspruchs betreffe und nicht dessen (im Rahmen von § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG allein maßgeblichen)\nGrund ;. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG\n– ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 555 – Readerprinter;\nBVerfGE 31, 229, 241; 79, 1, 25) – ausnahmsweise auch gänzlich entfallen, wenn im konkreten Fall keine\nnennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung anzunehmen ist (BGH GRUR 1993, 553, 555 – Readerprinter; vgl. zum\nälteren Recht auch BGH GRUR 1982, 104, 105 f. = NJW 1982, 642, 643 f. – Tonfilmgeräte; BGH GRUR 1981, 355,\n360 – Video-Recorder). Gleichwohl wirkt sich diese Spruchpraxis hinsichtlich der streitgegenständlichen Drucker\nund Plotter zumindest dem Grunde nach nicht auf die von den Beklagten zu zahlende Vergütung aus. Denn die Schwelle zur\nnennenswerten urheberrechtsrelevanten Nutzung ist vorliegend erreicht. Dahinstehen kann, ob dies trotz der bestehenden\nmethodischen Mängel und Undifferenziertheiten der seitens der Klägerin in Auftrag gegebenen und von der Gesellschaft\nfür Konsumforschung (GfK) im April 2001 durchgeführten Studie entnommen werden kann, wonach über 60 % der\nBefragten \"Dateien fremden Inhalts\" ausdrucken. Denn eine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung von Druckern ist mit\nmindestens 7,6 % jedenfalls nach den Ergebnissen der im Herbst 2005 von den Beklagten in Auftrag gegebenen Studie der GfK\nerreicht, deren Fragen den verschiedenen Tatbestandsvarianten des für die urheberechtliche Relevanz maßgeblichen\n§ 53 Abs. 1 – 3 UrhG wesentlich gerechter werden. Diese 7,6 % setzen sich zusammen aus:\n\n \n\n43\n\n \n\n Ausdrucke aus dem Intranet des Arbeitgebers\n 0,7 %\n \n\n \n\n Ausdrucke von kleineren Beiträgen und Werkteilen\n 1,6 %\n \n\n \n\n Ausdrucke von im Internet oder auf verkörperten Datenträgern frei zugänglichen Inhalten\n 4,9 %\n \n\n \n\n Ausdrucke aus CD-Rom oder Internet, für die der Nutzer bereits eine Vergütung geleistet hat\n 0,2 %\n \n\n \n\n Ausdrucke von mit Hilfe eines Scanners erstellten Dateien\n 0,2 %\n \n\n \n\n \n 7,6 %\n \n\n \n\n44\n\nDie urheberrechtliche Relevanz ist dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei Ausdrucken aus dem Intranet\ndes Arbeitgebers und solchen von kleineren Beiträgen und Werkteilen i.S.d. § 53 Abs. 3 UrhG, sondern bei\nsämtlichen hier aufgeführten Druckvorgängen anzunehmen. Im Internet oder auf verkörperten\nDatenträgern frei verfügbaren Inhalten soll nach Auffassung der Beklagten deshalb keine urheberrechtliche Relevanz\nzukommen, weil im Verzicht des Urhebers auf technische Schutzmaßnahmen eine konkludente Einwilligung liege. Dem kann\nnicht gefolgt werden (wie hier, wenn auch ohne Begründung LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03,\nS. 26 – Anlage TW 1.14): Denn wenn der Urheber gem. § 63 a S. 1 UrhG auf die gesetzlichen\nVergütungsansprüche im Voraus nicht verzichten kann, selbige aber erst mit der tatsächlichen Nutzungshandlung\nentstehen (Wandtke/Bullinger , 2002, § 63 a UrhG Rdnr. 4), handelt der jeweilige Nutzer zumindest für eine\njuristischen Sekunde ohne Einwilligung. Auch ist weder der Urheber zur Einwilligungserteilung berechtigt, weil er gem.\n§ 1 Nr. 5 des von ihm mit der Klägerin geschlossenen Wahrnehmungsvertrages den gesetzlichen Vergütungsanspruch\nabtritt, noch ist der Nutzer empfangszuständig, da er die Vergütung nicht schuldet. Aus entsprechenden\nGründen entfällt die gesetzliche Vergütungspflicht des § 54 a Abs. 1 UrhG auch dann nicht, wenn der\nNutzer dem Urheber eine vertraglich vereinbarte Vergütung zahlt. Überdies entspricht es dem ausdrücklichen\nWillen des Gesetzgebers, individuelle Vergütungsvereinbarungen nicht durch eine Verweigerung der Kompensationsleistungen\naus dem Pauschalvergütungssystem zu sanktionieren (BT-Drucks. 15/38, S. 41). Werden Dateien ausgedruckt, die zuvor\nmit Hilfe eines Scanners erstellt wurden, ist die gesetzliche Vergütungspflicht entgegen der Auffassung der Beklagten\nmit der Zahlung der für den Scanner zu entrichtenden Geräteabgabe nicht abgegolten. Die für Scanner zu\nzahlenden Vergütungssätze sind von der Klägerin bereits bei der Aufstellung der Druckertarife in Abzug zu\nbringen (vgl. dazu unten Ziffer 3.b.bb). Ließe man die derart reduzierte Druckervergütung bei eingescannten Werken\nentfallen, würde der Scanner ohne sachlichen Grund ein weiteres Mal berücksichtigt. Nach alledem sind schon\nausweislich der Studie des Beklagten 7,9 % der Druckvorgänge als urheberrechtlich relevant einzustufen. Der Prozentsatz\nfällt in Wahrheit noch um einiges höher aus, weil die Untersuchung gewisse Druckernutzungen, die ebenfalls von\nurheberrechtlicher Relevanz sind, außen vor lässt. Insbesondere wird beinahe der gesamte gewerbliche Bereich\n(ebenso wie die weniger relevanten ehrenamtlichen Tätigkeiten) pauschal als urheberrechtlich irrelevant eingestuft,\nobwohl auch hier Vervielfältigungen gem. § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 UrhG zulässig und daher nach §\n54 a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig sind, sofern keine Datenbankwerke zum Einsatz gelangen, § 53 Abs. 5 UrhG.\nDasselbe gilt, ohne dass es hierbei auf den Einsatz von Datenbanken ankäme, in Bibliotheken sowie in Studium, Ausbildung\nund Schule (vgl. bereits oben Ziffer 1.a.cc). Des Weiteren erfasst die Studie als Informationsquelle nicht die E-Mail, die\nindes am Verschicken und anschließenden Ausdrucken urheberrechtlich relevanten Materials beteiligt sein kann. Die\ndemgemäß zu bejahende nennenswerte urheberrechtlich relevante Nutzung entfällt hinsichtlich der\nstreitgegenständlichen Geräte der Beklagten zu 1 auch nicht aufgrund deren Behauptung, von April 2001 bis\nMärz 2005 beinahe sämtliche ihrer Geräte (95 %) an gewerbliche Nutzer abgesetzt zu haben. Es kann offen\nbleiben, ob insoweit eine nahezu urheberrechtsneutrale Nutzung vorliegt. Denn der Kläger bestreitet dieses Vorbringen\nin zulässiger Weise mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Beklagte zu 1 hat insoweit keinen Beweis angetreten.\n\n45\n\nac. Dem pauschalen Vergütungsanspruch des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG (und somit auch der Auskunftspflicht aus\n§ 54 g Abs. 1 UrhG) kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die etwaigen Fortschritte in den Bereichen\nDigital Rights Management und Technical Protection Measure es den Urhebern effektiv ermöglichen, sich individuell und\nunmittelbar vom Endnutzer vergüten zu lassen. Zwar sind aus rechtlicher Sicht durchaus Konstellationen denkbar, in\ndenen die Vergütungspflicht aufgrund des Einsatzes der genannten technischen Schutzmaßnahmen gänzlich zu\nverneinen sein wird. Auch wenn der Gesetzgeber in § 13 Abs. 4 UrhWG zum Ausdruck gebracht hat, dass die nach § 54\nd Abs. 1 UrhG \"angemessene\" Höhe des Anspruchs den \"geeigneten Rahmen für die Berücksichtigung des\nEinsatzes technischer Schutzmaßnahmen\" bieten soll (BT-Drucks. 15/38, S. 39), kann die Vergütungspflicht\nausnahmsweise – ähnlich wie nach der eben erläuterten Spruchpraxis des BGH zur nennenswerten\nurheberrechtsrelevanten Nutzung (Ziffer 1.b.bb) – durch eine Reduktion ihrer Höhe auf Null\nvollständig entfallen. Die Möglichkeit dieser im Rahmen des Wortlauts von §§ 54 d Abs. 1 UrhG,\n§ 13 Abs. 4 UrhWG befindlichen Rechtsfolge gebietet schon eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften unter\nHinzuziehung der Richtlinie 2001 / 29 / EG (zur richtlinienkonformen Auslegung vgl. etwa EuGH, Rs. 79/83, Slg. 1984, 1921\n– \"Harz/Deutsche Tradax\"; EuGH NJW 1994, 2473, 2474 – \"Dori\"; Callies/Ruffert , 2002, Art. 249 EGV Rdnr.\n106 ff.; Grabitz/Hilf , Art. 249 EGV Rdnr. 153 ff.). Denn konkretisiert durch Erwägungsgrund 35 gibt Art. 5\nAbs. 2 lit. b Richtlinie 2001 / 29 / EG den nationalen Gesetzgebern vor, dass der im Rahmen der Vergütungshöhe zu\nberücksichtigende Einsatz technischer Schutzmaßnahmen in bestimmten Situationen, in denen dem Urheber nur ein\ngeringfügiger Nachteil entstünde, zum vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs führen\nkönnen muss. Eine hieran angelehnte Korrektur der Vergütungshöhe bis auf Null kommt im vorliegenden Fall\njedoch aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen ist\nunabhängig von deren Wirksamkeit und Effektivität im Einzelnen bislang jedenfalls noch nicht in dem Maße\nausgereift, als dass ein vollständiges Entfallen der Vergütung nach § 13 Abs. 4 UrhWG gerechtfertigt\nerschiene. Insbesondere geben die Möglichkeiten des Digital Rights Management und Technical Protection Measure nach\nAuffassung der Kammer hierzu keinen Anlass, da sie dafür zumindest gegenwärtig nicht ausreichend effektiv\neingesetzt werden können. So kommt etwa die von der Klägerin vorgelegte Hewlett Packard-Studie aus dem Jahre\n2003 zu dem Ergebnis, dass bestehende technische Kopierschutzmechanismen nach wie vor umgangen werden (vgl. dazu\nKreile/Becker, FS Schricker, S. 387, 393) und somit kein effektives Mittel zum Schutz der Urheberrechte darstellen\nkönnen. Zwar führen die Beklagten diesbezüglich an, dass im Falle der Umgehung der technischen\nSchutzmaßnahmen diese dann in jedem Fall rechtswidrig wären. Im Hinblick auf die Frage nach einem vergleichbaren\neffektiven Rechtsschutz hat dies allerdings unter Beachtung von Art. 14 GG unberücksichtigt zu bleiben, da der Urheber\nunabhängig hiervon jedenfalls keine angemessene Vergütung enthält. Zu demselben Ergebnis wie die Hewlett\nPackard Studie kommt auch eine Untersuchung des Bundesministeriums der Justiz, das nach einer Einschätzung im\nReferentenentwurf aus dem Jahre 2004 davon ausgeht, dass die Möglichkeit eines im Hinblick auf effektiven Urheberschutz\ndem Pauschalvergütungssystem vergleichbares Kopierschutzsystems (wenn überhaupt jemals) erst in der entfernten\nZukunft bestehen wird (Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 27.9.2004, S. 22). Der Gesetzgeber hat diese\nEinschätzung aufgegriffen und ist im Rahmen der Umsetzung der Urheberrichtlinie zu dem Ergebnis gekommen, dass\n\"bisherige Entwicklungen technischer Schutzmaßnahmen bislang …weder abgeschlossen noch ausgereift\" seien\n(BT-Drucks. 15/38, S. 41). Dieses Ergebnis wurde durch den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt. In diesem Zusammenhang\nsei erwähnt, dass entgegen der Rechtsansicht der Beklagten die Entwicklung im Bereich der technischen\nSchutzmaßnahmen eine Abkehr von der pauschalierenden Geräteabgabe, wie sie im gegenwärtigen Urheberrecht\nangelegt ist, hin zu einer individuellen Vergütung nicht rechtfertigt. Rechtspolitisch mag ein solcher Wandel\nwünschenswert erscheinen, was allerdings dahinstehen kann. Für die Gerichte bleibt, sofern der Gesetzgeber nicht\ntätig wird, bindender Ausgangspunkt das geltende Recht.\n\n46\n\nc. Entgegen der von den Beklagten auf S. 27 ff. der Klageerwiderung vertretenen Auffassung steht die sich nach alledem\nergebende Vergütungspflicht von Druckern und Plottern nicht im Widerspruch zur \"Scanner-Entscheidung\" des BGH (BGH GRUR\n2002, 246 ff. – Scanner). Die dort aufgestellten Grundsätze der funktionalen Betrachtungsweise sind im Rahmen der\nhier vorgenommenen Auslegung des \"Verfahrens vergleichbarer Wirkung\" i.S.v. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG zum Tragen gekommen\n(vgl. oben Ziffer 1.a.bb). Des Weiteren lässt sich dem genannten BGH-Urteil nicht entnehmen, dass die\nVergütungspflicht für Drucker (Plotter sind in der Entscheidung nicht erwähnt) bereits mit der für\nScanner zu entrichtenden Abgabe vollständig abgegolten sein soll (im Ergebnis wie hier – soweit ersichtlich\n– sämtliche im Anschluss an die Scanner-Entscheidung ergangenen Urteile, vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005\n– 4 U 20/05, S. 6 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 10; LG München I, Urt. v.\n23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 27 f. – Anlage TW 1.14; ebenso Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 9).\nEntsprechend steht die Entscheidung auch dem Auskunftsanspruch aus § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG nicht entgegen.\n\n47\n\nd. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung einzig und allein mit der Vergütungspflicht von Scannern zu befassen.\nWenngleich er dabei auch auf PCs und Drucker einging, um die ausschließlich im Zusammenwirken mit diesen Geräten\nbestehende Vervielfältigungsmöglichkeit von Scannern zu begründen, bildete die Vergütungspflicht von\nPCs und Druckern selbst keinen Gegenstand des Urteils (dies betonen auch LG München I, Urt. v. 23.12.2004 –\n7 O 18484/03, S. 27 – Anlage TW 1.14; LG Stuttgart, Urt. v. 22.12.2004 – 17 O 392/04, S. 10). Außer der\nfür den damaligen Streitfall entscheidungserheblichen Feststellung, dass Scanner\n\n48\n\n\"im Zusammenspiel mit PC und Drucker … geeignet sind, ähnlich wie ein herkömmliches\nFotokopiergerät eingesetzt zu werden\" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner),\n\n49\n\nwelcher sich bei entsprechender Lesart ebenso denklogisch wie unvermeidbar auch die technische Eignung von Druckern und\nPCs (im gemeinsamen Zusammenwirken mit Scannern) entnehmen lässt, enthält das Urteil dementsprechend keinerlei\nAussagen, die auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Vergütungspflicht für Drucker schließen ließen.\nDer BGH erachtete es vielmehr für unerheblich,\n\n50\n\n\"ob etwa ein PC ohne Scanner zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke\neingesetzt werden kann. Denn vorliegend geht es allein um den Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines Scanners ….\nOb die Vervielfältigung, die mit Hilfe eines PC, aber ohne Einsatz eines Scanners vorgenommen wird […], \"durch\nAblichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung\" erfolgt und deswegen ebenfalls vom Vergütungsanspruch des\n§ 54 a I 1 UrhG erfasst wird, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden\" (BGH GRUR 2002, 246, 247 –\nScanner; Unterstreichung nicht im Original).\n\n51\n\nDem durch Unterstreichung hervorgehobenen \"etwa\" kann der exemplarische Charakter der zitierten Passage entnommen werden.\nSinngemäß gilt sie demnach auch für Drucker, über deren Vergütung mithin ebenfalls nicht entschieden\nwerden sollte. Dies nicht etwa nur, weil und soweit Drucker unabhängig von Scannern auch im Zusammenspiel mit anderen\nGeräten eine zur Vervielfältigung bestimmte Funktionseinheit bilden können (in diesem einschränkenden\nSinne aber wohl OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7; ebenso für PCs LG München I, Urt. v.\n23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 27 – Anlage TW 1.14; zu denkbaren Funktionseinheiten um Drucker vgl. oben Ziffer\n1.a.bb). Ein solches Verständnis der Scanner-Entscheidung ließe außer Acht, dass nach der gesetzlichen\nKonzeption der §§ 54 a Abs. 1, 54 d UrhG samt dazugehöriger Anlage II Nr. 1 u. 3 für ein und dasselbe\nGerät nur ein Vergütungssatz gelten soll, dessen Höhe nicht einzelfallabhängig mit der jeweils\nzum Einsatz gelangenden Geräteumgebung (wie hier dem Scanner) variieren darf; anderenfalls bliebe das mit dem System\nder mittelbaren Endnutzererfassung anvisierte Ziel, Zugriffe in die Privatsphäre der Nutzer zu vermeiden (vgl. dazu\nBVerfGE 31, 255, 267 – Tonbandvervielfältigung), letztlich doch unerreicht. Im Übrigen läge einer\nsolchen Deutung des Urteils eine Fehlinterpretation zugrunde: Denn der Hinweis des BGH, dass es (lediglich) hinsichtlich\nsolcher Vervielfältigungen keiner Entscheidung im Streitfall bedürfe, die \"ohne Einsatz eines Scanners\"\nvorgenommen werden, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass das Urteil bezüglich Funktionseinheiten mit Scannern\neine Aussage gerade zur Vergütungspflicht treffe. Lediglich die technische Eignung war im Streitfall\nentscheidungserheblich und aus den bereits dargelegten denklogischen Gründen unvermeidbar in einer über den\nkonkreten Streitgegenstand hinausgehenden Weise für alle Geräte der Funktionseinheit Scanner / PC / Drucker\nfestzustellen. Auf die Vergütungspflicht von PCs und Druckern kam es hingegen (unabhängig davon, ob sie\nmit oder ohne Scanner eingesetzt werden) nicht an, und sie ist dementsprechend auch mit keinem Wort erwähnt.\n\n52\n\nab. Der Scanner-Entscheidung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entnehmen, dass bei\nFunktionseinheiten stets nur ein Gerät (hier: der Scanner) mit der Vergütungspflicht aus § 54 a Abs. 1 UrhG\nzu belasten sei. Der BGH führt aus:\n\n53\n\n\"Können Geräte – wie im Streitfall der Scanner – nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten\ndie Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen, unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche zu\neiner solchen Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht nach § 54 a I UrhG. Eine\nderartige Aufteilung würde schon deswegen der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, weil im Gesetz feste\nVergütungssätze vorgesehen sind. Im Übrigen ist für eine solche Funktionseinheit typisch, dass nicht\nfür jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a I 1 UrhG\nzur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt\" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner).\n\n54\n\nNach Auffassung der Kammer stellt der BGH damit lediglich klar, dass sich aus der technischen Eignung einer\nFunktionseinheit, Vervielfältigungen vorzunehmen, nicht zwangsläufig die Vergütungspflicht aller\nihrer Elemente ergibt. Vielmehr ist – wie im vorliegenden Urteil für Drucker und Plotter geschehen –\nfür jedes beteiligte Gerät gesondert zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen des § 54 a\nAbs. 1 S. 1 UrhG, namentlich die erforderliche Zweckbestimmung, vorliegen. Vermieden werden muss dabei (nur), dass mehrere\noder sogar alle beteiligten Geräte jeweils in voller Höhe nach Anlage II zu § 54 d Abs. 1 UrhG\nvergütet werden. Dies würde im Ergebnis zu einer mehrfachen Abgabenbelastung führen und daher – in den\nWorten des BGH ausgedrückt – \"der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen\", weil in §§ 54 a Abs. 1, 54 d\nAbs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 1 und Nr. 3 ein fester Vergütungssatz für den durch die gesamte \nFunktionseinheit bewirkten Vervielfältigungsvorgang vorgesehen ist. Darüber hinaus wäre nach der Auffassung\ndes BGH eine derart unterschiedslos vorgenommene Vergütung aller Geräte schon in sich nicht stimmig, da \"nicht\nfür jedes der Geräte in derselben Weise davon ausgegangen werden kann, es sei im Sinne von § 54 a\nI 1 UrhG zur Vornahme urheberrechtsrelevanter Vervielfältigungen bestimmt\".\n\n55\n\nBei diesem Verständnis der Scanner-Entscheidung wird offenbar, dass die dem Urteil zu entnehmenden Aussagen schon\ndeshalb nicht zur Ablehnung des Auskunftsanspruchs aus § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG führen können, weil sie\nausschließlich die Höhe der Vergütung betreffen (vgl. dazu namentlich auch LG München I, Urt. v.\n23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 28 – Anlage TW 1.14, das es mit der hier vertretenen Auffassung für\nsachgerecht erachtet, zwischen der Frage nach dem Bestehen der Vergütungspflicht gem. § 54 a Abs. 1 S. 1\nUrhG dem Grunde nach und der Frage nach der angemessenen Höhe dieser Vergütung zu differenzieren;\nähnlich OLG Stuttgart, Urt. v. 11.5.2005 – 4 U 20/05, S. 7).\n\n56\n\nac. Nach dem bisher Gesagten ist es schließlich unschädlich, wenn nach der Auffassung des BGH die Frage\noffen bleibt,\n\n57\n\n\"für welches der in Rede stehenden Geräte – Scanner, PC oder Drucker – die Vergütungspflicht\nnach § 54 a I UrhG besteht\" (BGH GRUR 2002, 246, 247 – Scanner).\n\n58\n\nLediglich für sich genommen und in buchstabengetreuer Interpretation (\"oder\") könnte diesem Satz entnommen\nwerden, dass eine Vergütungspflicht der aufgezählten Geräte nur alternativ in Betracht kommen soll. Vor dem\nHintergrund der übrigen im Urteil enthaltenen Aussagen würde eine derart begriffsfixierte Deutung jedoch nach\nAuffassung der Kammer in eine vom BGH nicht gewollte Richtung führen. Das Zitat ist vielmehr im Zusammenhang mit der\nRechtsansicht des BGH zu sehen, dass neben der technischen Eignung auch die übrigen Voraussetzungen des § 54 a\nAbs. 1 S. 1 UrhG für jedes Gerät isoliert zu prüfen sind. Für PCs und Drucker nimmt der BGH das Ergebnis\ndieser Prüfung aber gerade nicht vorweg, sondern lässt es – wie zuvor aufgezeigt – mangels\nEntscheidungserheblichkeit dahinstehen.\n\n59\n\nd. Entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung, S. 34 ff.; Schriftsatz vom 24.10.2005, S. 6 ff.) entfällt\ndie Vergütungspflicht für Drucker und Plotter nicht infolge der Unvereinbarkeit des deutschen\nVergütungssystems mit der Richtlinie 2001 / 29 / EG. Zwar müssten etwaige Divergenzen in der Tat – wie von\nden Beklagten vorgetragen – ebenso aufgelöst werden wie Normenkollisionen innerhalb des nationalen Rechts (EuGH\nEWS 2004, 521 ff. – \"Pfeiffer\"); neben den Instrumenten der restriktiven Auslegung und teleologischen Reduktion\nwäre dabei namentlich auch an eine Nichtanwendung der Regelungen zur Vergütungspflicht für\nVervielfältigungen zu denken, soweit diese dem höherrangigen Recht der Richtlinie 2001 / 29 / EG widersprechen.\nEine Kollision zwischen dem Vergütungssystem des deutschen Urheberrechts und der Richtlinie 2001 / 29 / EG ist\nallerdings nicht auszumachen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Vorgaben der Richtlinie durch die Einführung von §\n13 Abs. 4 UrhWG und den ergänzenden Schutzbestimmungen der §§ 95 a ff. UrhG in ausreichendem Maße\nRechnung getragen. Eine weitergehende Neuregelung des deutschen Vergütungsrechts, insbesondere eine stärkere\nDifferenzierung nach den verschiedenen Vervielfältigungsvorgängen, ist – so sinnvoll und wünschenswert\nsie auch erscheinen mag (vgl. in diesem Zusammenhang bereits BGH GRUR 2002, 246, 248 e.E. – Scanner) – entgegen\nder Auffassung der Beklagten infolge der Richtlinie 2001 / 29 / EG nicht zwingend notwendig geworden. Das deutsche Recht\nvermag digitale Vervielfältigungen vollumfänglich zu regeln (aa) und trägt dabei den gegenüber der\nanalogen Vervielfältigungstechnologie auftretenden Unterschieden (bb), insbesondere dem im digitalen Bereich\nmöglichen Einsatz technischer Schutzmaßnahmen (cc), in ausreichendem Maße Rechnung.\n\n60\n\ne. Das deutsche Urheberrecht bietet in seiner aktuell geltenden Fassung ein lückenloses Regelungswerk, vermittels\ndessen die mit Hilfe von digital arbeitenden Geräten vorgenommenen Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen\neigenen Gebrauch sowie deren Vergütung nach Recht und Gesetz beurteilt werden können. Digitale Geräte fallen\nunstreitig in den Anwendungsbereich des § 53 UrhG, nach dessen Abs. 1 S. 1 Vervielfältigungen \"auf\nbeliebigen Trägern\" zulässig sind (vgl. dazu BT-Drucks. 15/38, S. 20). Auch regelt die in § 54 a\nAbs. 1 S. 1 UrhG vorgesehene Vergütungspflicht gleichermaßen analoge wie digitale Vervielfältigungsgeräte,\nda der vom Gesetzgeber bewusst weit und technologieneutral gefasste Wortlaut der Norm an die \"durch Ablichtung … oder\nin einem Verfahren vergleichbarer Wirkung \" vorgenommene Vervielfältigung anknüpft und es nach der\nSpruchpraxis der Gerichte unerheblich ist, wenn diese Vervielfältigung nur im Zusammenspiel mit anderen Geräten\nerfolgen kann (vgl. oben Ziffer 1.a.aa). Die Anwendbarkeit beider Vorschriften auf digitale Geräte lässt sich\ndarüber hinaus in systematischer Auslegung ohne weiteres den in § 95 a Abs. 2 UrhG aufgeführten (wirksamen)\ntechnischen Maßnahmen zum Schutze urheberrechtlicher Werke entnehmen und dürfte zumindest für den Zeitraum ab\nder Novellierung des Urheberrechts durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.\nSeptember 2003 (BGBl. I Nr. 46) unstreitig sein (für den Zeitraum davor vgl. oben Ziffer 1.a.dd). Hinsichtlich der\nBemessung der Vergütungshöhe bietet das in § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG enthaltene Kriterium der Angemessenheit\ndie erforderlichen Freiräume, derer es bedarf, um den Besonderheiten des jeweiligen Gerätes, insbesondere auch dem\nUmfang der von ihm ermöglichten urheberrechtlich relevanten Vervielfältigungen, Rechnung zu tragen. In gleichem\nMaße vermag die \"angemessene\" Vergütung als Anknüpfungspunkt für die Eigenheiten der Digitaltechnologie\nzu fungieren, und zwar i.V.m. § 13 Abs. 4 UrhWG auch und gerade insoweit, als es gilt, die bestehenden technischen\nSchutzmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. bereits oben Ziffer 1.b.cc). Dahinstehen kann, ob die in Anlage II\nzu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgesehenen festen Vergütungssätze für sämtliche digitalen Geräte\nGeltung beanspruchen. Ungeachtet dieser Frage ist kein Fall denkbar, in welchem die Festsetzung der Vergütung an einer\nGesetzeslücke scheitern würde; Sachverhalte, die sich nicht anhand der (spezialgesetzlich) in Anlage II zu §\n54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen festen Vergütungssätze lösen lassen, erfahren über die dann als lex\ngeneralis wieder auflebende Vorschrift des § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG gleichsam eine \"angemessene\" Vergütung (vgl.\nauch BGH GRUR 1999, 928, 930 f. m.w.N. – Telefaxgeräte).\n\n61\n\nf. Bei alledem verstößt es entgegen der auf S. 39 ff. der Klageerwiderung vertretenen Auffassung der Beklagten\nnicht gegen Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG, wenn nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers die Regelungen\nzur analogen Vervielfältigung eins zu eins für die digitale Privatkopie gelten. Die Anwendung im Wesentlichen\nidentischer Vorschriften bedeutet nicht, dass die Rechtsfindung auch im Ergebnis unabhängig von der zum Einsatz\ngelangenden Vervielfältigungstechnologie erfolgt. Wie bereits aufgezeigt, bietet das Merkmal der Angemessenheit\ni.S.d. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG in ausreichendem Maße Differenzierungsmöglichkeiten (vgl. eben Ziffer\n1.d.aa sowie oben Ziffern 1.b.bb und 1.b.cc). Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, in welchem Maße und mit\nwelcher Bindungswirkung die Richtlinie 2001 / 29 / EG den Mitgliedsstaaten überhaupt eine Unterscheidung zwischen\nanalogen und digitalen Vervielfältigungsgeräte vorgibt . Art. 5 Richtlinie 2001 / 29 / EG lässt sich\ndiesbezüglich keine konkrete Aussage entnehmen. Und in Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG heißt es\nzwar:\n\n62\n\n\"Die digitale private Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung finden und größere\nwirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater\nVervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden\nwerden\" .\n\n63\n\nDem kann jedoch unabhängig von der Frage, ob es sich bei Erwägungsgrund 38 Richtlinie 2001 / 29 / EG\nüberhaupt um eine umsetzungspflichtige Vorgabe handelt (und nicht lediglich um eine Ausrichtung für die Zukunft),\njedenfalls keine Aussage dahingehend entnommen werden, auf welche Weise die zwischen analoger und digitaler\nVervielfältigung bestehenden Unterschiede Berücksichtigung finden sollen. Die dahingehende gesetzestechnische\nUmsetzung bleibt dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten. Insbesondere enthält Erwägungsgrund 38 Richtlinie\n2001 / 29 / EG keine Verpflichtung zum Aufstellen fester Vergütungssätze für digital arbeitende Geräte.\nDie im deutschen Recht bestehende Möglichkeit, Unterschiede zwischen der analogen und der digitalen\nVervielfältigungstechnologie vermittels des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit zu berücksichtigen,\nist demnach ausreichend.\n\n64\n\nac. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund 35 Richtlinie 2001 / 29 / EG. Dort heißt es:\n\n65\n\n\"Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen\ngemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem\nRechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung\nergeben\" .\n\n66\n\nDiesen Erwägungen kommt das deutsche Urheberrecht durch die beinahe wortgleiche Übernahme in § 13 Abs. 4\nUrhWG vollumfänglich nach (vgl. bereits oben Ziffer 1.b.cc). Insbesondere vermag die Argumentation der Beklagten nicht\nzu überzeugen, der Gesetzgeber sei gerade wegen dieser wortgleichen Übernahme seinen europarechtlichen\nUmsetzungsverpflichtungen nur unzureichend nachgekommen, weil Erwägungsgrund 35 Richtlinie 2001 / 29 / EG\nwertungsmäßig noch einer Konkretisierung bedurft hätte und § 13 Abs. 4 UrhWG daher in seiner jetzigen\nunbestimmten Form nicht operabel sei. Es ist gerade die weite Fassung des § 13 Abs. 4 UrhWG, die es den\nVerwertungsgesellschaften und Gerichten bei der Gestaltung bzw. Überprüfung der Tarife ermöglicht, den\nEinsatz technischer Schutzmaßnahmen angemessen und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend zu\nberücksichtigen. Eine engere Formulierung hätte demgegenüber angesichts der technischen Fortschritte, die in\nden Bereichen Digital Rights Management und Technical Protection Measure zu erwarten sind, eine rasche \"Veraltung\" der Norm\nbefürchten lassen. Dass mit der unbestimmten Ausgestaltung von § 13 Abs. 4 UrhWG ein gewisses Maß an\nRechtsunsicherheit einhergeht, ist unschädlich. Es wird durch die Pflicht der Verwertungsgesellschaften, Tarife\nüber die Vergütung aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhWG)\nbzw. Gesamtverträge abzuschließen (§§ 12, 13 Abs. 1 S. 2 UrhWG) zumindest abgeschwächt, da diese\nMaßnahmen zur Rechtsklarheit beitragen. Die darüber hinaus verbleibende Rechtsunsicherheit ist als mit der\nFlexibilität von unbestimmten Rechtsbegriffen einhergehende Nebenwirkung hinzunehmen und dem deutschen Recht im\nÜbrigen auch nicht fremd.\n\n67\n\ne. Dem in § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG vorausgesetztem und nach dem bisher Gesagten dem Grunde nach zu bejahendem\nVergütungsanspruch aus § 54 a Abs. 1 UrhG stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.\n\n68\n\nf. Es stellt keinen Fall einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn die Klägerin die Vergütungen\nnicht unmittelbar von den Nutzern der urheberrechtsrelevanten Inhalte fordert, sondern lediglich von Herstellern, Importeuren\nund Händlern. Dies ist ihr gesetzlich vorgegeben, wobei entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht das im\ndeutschen Urheberrecht angelegte System der mittelbaren Endnutzererfassung nach wie vor noch erforderlich ist, da die\ntechnischen Schutzmaßnahmen – wie bereits dargelegt (vgl. oben Ziffer 1.b.cc) – nicht in ausreichendem\nMaße wirken und eine individuelle Vergütungsabwicklung daher mit Eingriffen in die Privatsphäre (Art. 13 GG)\nverbunden wäre.\n\n69\n\ng. Die Klägerin verletzt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht, soweit sie Vergütungsansprüche nur gegenüber\ngrößeren Unternehmen geltend macht. Dahinstehen kann, ob es überhaupt denkbar erscheint, die Klägerin\nim Wege einer mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG dazu zu zwingen, Vergütungsansprüche gegenüber\njedermann oder überhaupt nicht geltend zu machen. Die Klägerin geht jedenfalls gegen sämtliche ihr\nbekannten Hersteller, Händler und Importeure vor; ein Verhalten, wie es die Beklagten zu unterstellen scheinen,\nergäbe im Übrigen in Ansehung von Aufgabe und Interesse der Klägerin auch keinen Sinn. In der\nNichtgeltendmachung von Ansprüchen gegen unbekannte Personen und Gesellschaften kann keine Ungleichbehandlung i.S.d.\nArt. 3 Abs. 1 GG gesehen werden.\n\n70\n\nh. Dem Vergütungsanspruch steht aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegen, dass er Konsequenz des\ndeutschen Pauschalvergütungssystems ist. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist eine individuelle\nVergütung ohne unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre des Nutzers (Art. 13 GG) nicht möglich.\nAngesichts der unzureichenden Technik zum Schutz urheberrechtlicher Werke ist dementsprechend auch heute noch eine\nindividuelle Vergütung der Nutzer aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.\n\n71\n\ni. Dem Vergütungsanspruch steht auch Art. 14 GG nicht entgegen. Das aktuell geltende Urheberrecht verfügt\n– wie der vorliegende Fall belegt – über die Instrumente, derer es zur Sicherstellung angemessener\nVergütungen bedarf (vgl. im einzelnen unten Ziffer 3). Die Urheber werden auch nicht faktisch zur Inanspruchnahme\nder Klägerin unter Inkaufnahme der damit verbundenen Verwaltungsgebühren gezwungen. Sofern solche Zwänge\nbestehen sollten, wären sie jedenfalls nicht auf die bestehende Gesetzeslage zurückzuführen, die es dem\nUrheber durch das allgemeine Vertragsrecht ermöglicht, seine Vergütung selbst mit den Nutzern zu vereinbaren.\n\n72\n\nj. Europa- und kartellrechtliche Bedenken können allenfalls bei der Höhe der Vergütung\nBerücksichtigung finden.\n\n73\n\nk. Die im Rahmen von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG erforderliche Aktivlegitimation ist gegeben. Einen Anspruch auf Zahlung\neiner angemessenen Vergütung haben als Urheber i.S.v. §§ 7, 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG auch und gerade diejenigen\nAutoren und Künstler, die der Klägerin bzw. der VG Bild-Kunst angeschlossen sind und deren Rechte die Klägerin\ninfolgedessen wahrnimmt, § 13 b Abs. 2 S. 1 UrhWG. Es ist nach der Art der von ihnen geschaffenen Werke durchaus zu\nerwarten, dass selbige nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren\nvergleichbarer Wirkung vervielfältigt werden, § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG. Für Sprachwerke ist dies\noffensichtlich. Hinsichtlich der dem Bereich Bild-Kunst zugehörigen Werke ist zu berücksichtigen, dass die\nQualität von Druckern und Plottern deutlich zugenommen hat, so dass Vervielfältigungen i.S.d. §§ 54 a, 53\nAbs. 1 bis 3 UrhG auch hier zu erwarten sind (vgl. Wandtke/Bullinger , 2002, § 54 a UrhG Rdnr. 3). Auf den\ngenauen Umfang dieser Vervielfältigungen kommt es aus den unter Ziffer 1.a.cc genannten Gründen erneut nicht an;\ndies bestätigt auch § 7 S. 1 u. 2 UrhWG, wonach Verwertungsgesellschaften (erst) im Rahmen der frei von Willkür\nerfolgenden Einnahmeverteilung das Maß der Verbreitung und die kulturelle Bedeutung des Werkes zu berücksichtigen\nhaben.\n\n74\n\nl. Die Klägerin ist Verwertungsgesellschaft i.S.d. § 54 h Abs. 1 UrhG und als solche zur Geltendmachung des\nAuskunftsanspruchs aus § 54 g UrhG legitimiert. Sie nimmt dabei die Rechte aller Berechtigten wahr, § 13 b Abs.\n1 UrhWG i.V.m. § 54 h Abs. 1 UrhG.\n\n75\n\nm. Seinem Inhalt nach richtet sich der Auskunftsanspruch – wie von der Klägerin beantragt – auf Art und\nAnzahl der seit dem 1. April 2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr\ngebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG. Geschuldet sind namentlich auch\nAuskünfte über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A 4), die das\njeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich in schwarz/weiß sowie in Farbe herstellen kann. Dies ergibt\neine teleologischen Auslegung der \"Art\" i.S.v. § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG. Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt\nausschließlich darin, den Verwertungsgesellschaften die Geltendmachung bestehender Vergütungsansprüche\nzu ermöglichen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 54 h Abs. 5 UrhG). Sofern solche Vergütungsansprüche\n– wie der hier im Raum stehende – in zulässiger (weil an Anlage II zu § 54 d UrhG angelehnter) Weise\nan die Geschwindigkeit der Geräte anknüpfen, muss sich der Auskunftsanspruch auf Informationen hierüber\nerstrecken (so im Ergebnis auch Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 10; zur legitimen Anknüpfung an die\nGeschwindigkeit von Druckern vgl. unten Ziffer 3.a). Die Beklagten haben ihre Angaben nach Kalendermonaten zu staffeln.\nSoweit die Beklagten als Importeure tätig sind, folgt dies bereits aus § 54 f Abs. 1 UrhG; die Klägerin ist\nEmpfangsstelle im Sinne dieser Norm. Im Übrigen ergibt sich eine Pflicht zur Staffelung aus § 54 g Abs. 1 UrhG.\nEs ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die diesbezüglich in § 54 f Abs.1 UrhG enthaltene Wertung nicht\nauch im Rahmen des § 54 g UrhG Berücksichtigung finden sollte, zumal davon auszugehen ist, dass der dort geregelte\nAuskunftsanspruch mit dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. des anderweitigen Inverkehrbringens entsteht und auch\ndie Geltendmachung etwaiger Nebenforderungen, z.B. wegen Verzuges, umfasst (so auch Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03,\nS. 10). Unerheblich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Maße solche Nebenforderungen im konkreten Fall\ntatsächlich bestehen.\n\n76\n\n2.\n\n77\n\nEntsprechend den Ausführungen zu 1 ist auch der von der Klägerin im Klageantrag zu 2 begehrte Auskunftsanspruch\ngegen die Beklagten zu bejahen, §§ 54 g Abs. 1 S. 1 u. S. 2 1.Hs., 54 a Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 3, 54 h Abs. 1 UrhG.\nSoweit die Beklagten die Drucker und Plotter nicht selbst herstellen bzw. importieren, sind sie Händler. Nach § 54\ng Abs. 1 S. 2 1.Hs. UrhG erstreckt sich die Auskunftspflicht von Händlern auf die Benennung der Bezugsquellen. Im\nÜbrigen gilt zum Inhalt des Auskunftsanspruchs das unter Ziffer 1.g Gesagte, weil § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG für\nHändler ebenfalls einschlägig ist; dies lässt sich § 54 a Abs. 1 S. 2 a.E. UrhG sowie § 54 g Abs. 1\nS. 2 1.Hs. UrhG (\"auch\") entnehmen.\n\n78\n\n3.\n\n79\n\nDer Klageantrag zu 3 ist teilweise begründet. Die festzustellende Vergütungspflicht der Beklagten folgt aus\n§§ 54 a Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 3, 54 d Abs. 1, 54 h Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 3 u. 1 zu § 54 d Abs. 1\nUrhG und ist dem Grunde nach bereits inzident im Rahmen der gem. § 54 g Abs. 1 S. 1 UrhG bestehenden Auskunftspflicht\nbejaht worden (vgl. oben Ziffer 1.a – g). Der Höhe nach kann der Vergütungsanspruch allerdings nicht wie von\nder Klägerin beantragt sondern lediglich wie im Tenor stehend festgestellt werden. Die von der Klägerin und der\nVG A im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 30.3.2001 auf S. 5667 veröffentlichten Tarife (Anlage K 1) und in Anlehnung hieran\nbegehrten Vergütungen bedurften zur Wahrung der Angemessenheit i.S.d. §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG\ni.V.m. Anlage II Nr. 1 u. 3 insoweit einer Kürzung, die die Kammer nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand vornehmen\nkann. Hieran sieht sich die Kammer auch nicht durch den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis, ggf. durch\nGrund- und Teilurteil zu entscheiden, gehindert. Denn die Parteien haben umfassend zur Höhe einer angemessenen\nVergütung vorgetragen.\n\n80\n\na. Angemessen ist es allerdings, wenn die Klägerin in ihren Tarifen nach Geschwindigkeitsklassen differenziert und\nzwischen Schwarz/Weiß- und Farbdruckern unterscheidet. Denn insoweit übernimmt sie lediglich die in Anlage II Nr.\n1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG festgelegte Struktur. Dies ist zulässig, weil eine Differenzierung nach Geschwindigkeit und\nFarbe bei Druckern und Plottern in gleichem Maße sachgerecht und nachvollziehbar erscheint wie bei herkömmlichen\nFotokopiergeräten, welche der Gesetzgeber bei der Schaffung von Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG\nhauptsächlich im Blick hatte (wie hier Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 13; vgl. auch BGH GRUR 2002, 246, 248\n– Scanner). Unbeachtlich ist der Einwand der Beklagten, dass durch eine derartige Differenzierung Farbdrucker ebenso\nwie leistungsstarke Drucker im Widerspruch zu ihrer vergleichsweise geringen tatsächlichen urheberrechtlichen Nutzung\nbesonders hoch belastet würden (vgl. Klageerwiderung, S. 35, 56). Denn das von den Beklagten diesbezüglich\nangeführte Nutzerverhalten, wonach Werke aus dem Tätigkeitsbereich der Klägerin überwiegend in\nschwarz/weiß vervielfältigt werden und leistungsstarke Geräte vor allem im gewerblichen und damit\nurheberrechtlich wenig relevanten Bereich zum Einsatz kommen sollen, war dem Gesetzgeber (damals mit Blick auf\nFotokopiergeräte) durchaus bekannt, als er die Vergütungssätze in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG\nregelte. Die darin zum Vorschein kommende Differenzierung nach der Geräteleistung ist demgemäß als ein Akt\nwertender legislativer Entscheidung hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 556 – Readerprinter). Dem steht auch hö\nherrangiges Recht nicht entgegen.\n\n81\n\nb. Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG muss darüber hinaus insofern Berücksichtigung finden, als die\ndort vorgesehenen Vergütungssätze nicht durch die Summe der für Scanner, PCs und Drucker bestehenden Tarife\nüberschritten werden dürfen (so auch Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 15 ff.). Diese Hinzuziehung als\nObergrenze ist geboten, weil die Funktionseinheit aus Scanner, PC und Drucker ein \"Vervielfältigungsverfahren\nvergleichbarer Wirkung\" i.S.v. Anlage II Nr. 3 zu § 54 d Abs. 1 UrhG vornimmt. Diesbezüglich kann auf die\nAusführungen zum \"Verfahren vergleichbarer Wirkung\" i.S.d. § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG verwiesen werden (vgl. oben\nZiffer 1.a). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber die Begriffe in beiden Vorschriften in einem inhaltlich\nidentischen Sinne gebraucht. Dies ergibt sich zum einen aus dem im wesentlichen gleichen Wortlaut der Normen, folgt aber\nauch daraus, dass im Falle einer von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG abweichenden Interpretation nach der einzigen dann noch\nverbleibenden Deutungsmöglichkeit ein wenig sinnvoller Vergleich zwischen der Wirkung eines\n\"Vervielfältigungsverfahrens\" (Nr. 3) und jener eines \"Vervielfältigungsgeräts\" (Nr. 1) vorzunehmen wäre,\nder sich allenfalls auf die regelmäßig und insbesondere auch hier zu bejahende Fähigkeit zur ein- und\nmehrfarbigen Vervielfältigung innerhalb der Zeitspannen von Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG beschränken\nkönnte. Grundsätzlich unerheblich ist demnach die konkrete urheberrechtsrelevante Nutzung der\nstreitgegenständlichen Geräte. § 54 d Abs. 1 UrhG verfolgt i.V.m. Anlage II gerade den Zweck, die Probleme,\ndie mit der schwierigen Festsetzung einer nach den Umständen des Einzelfalls \"angemessenen\" Vergütung einhergehen,\ndurch eine pauschalierende Betrachtung zu lösen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung ist angesichts der\nKomplexität des zu regelnden Bereichs sowie aus Gründen der Praktikabilität und Durchführbarkeit\nhinzunehmen, auch wenn sie vereinzelt zu Härten führen mag. Dem Gesetzgeber steht insofern ein innerhalb der\nGrenzen der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung des Gleichheitssatzes weiter Ermessensspielraum zu\n(vgl. BGH GRUR 1993, 553, 556 – Readerprinter m.w.N.). Es ist auch nichts ersichtlich, was dafür sprechen\nwürde, die Funktionseinheit aus Scanner, PC und Drucker entgegen dem eben Gesagten ausnahmsweise nicht an Anlage II\nNr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG zu messen. Die dort festgelegten Vergütungssätze sind – anders als etwa in\nBezug auf Telefaxgeräte ohne Einzugsschlitz (BGH GRUR 1999, 928, 930 – Telefaxgeräte) – hinsichtlich\nder hier streitgegenständlichen Gerätekette angesichts deren oben festgestellter urheberrechtlichen Nutzung\n(Ziffer 1.b.bb) nicht \"in hohem Maße unangemessen\". Dabei ist zu berücksichtigen, dass die\nVergütungssätze ausweislich Nr. 3 der Anlage auf das Vervielfältigungsverfahren Anwendung finden,\nalso nicht nur auf die hier streitgegenständlichen Geräte sondern auf die gesamte aus Scanner, PC und\nDrucker bestehende Funktionseinheit. Demnach sind im Rahmen der isolierten, nur Drucker betreffenden\nAngemessenheitsprüfung die für Scanner und PCs bereits festgesetzten Tarife von den in Anlage II Nr. 1 zu §\n54 d Abs. 1 UrhG bestimmten Vergütungssätzen abzuziehen. Erst die so errechneten, erheblich geringeren Beträge\nsind es dann, die der urheberrechtlich relevanten Nutzung von Druckern nicht unangemessen sein dürfen. Hinsichtlich der\nAngemessenheit dieser niedrigeren Sätze bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken, so dass im Folgenden die in\nAnlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG bestimmten Vergütungssätze als Obergrenze herangezogen werden.\n\n82\n\nc. Dabei ist (nur) auf die Summe der für PC, Scanner und Drucker bestehenden Tarife abzustellen. Auf den Erlös,\nden die Klägerin für CD-Brenner erhält (€ 2,00 pro Gerät), kommt es demgegenüber entgegen der\nAuffassung der Beklagten (S. 56 der Klageerwiderung) und auch der Schiedsstelle (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03,\nS. 14) nicht an. Zwar gehören CD-Brenner heutzutage zum Standardrepertoire der allermeisten PCs. Diese\"faktische\nVerbindung\" (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 14) würde es jedoch allenfalls rechtfertigen, CD-Brenner bei\nder für den PC zu leistenden Geräteabgabe vergütungsmindernd zu berücksichtigen. Sofern man dies\njedoch – zu Recht – unterlässt, weil es sich technisch gesehen um zwei separate Geräte handelt, deren\nvoneinander abweichende Funktionen für sich genommen entsprechend ihrer urheberrechtlichen Relevanz zu vergüten\nsind, darf der Erwerb eines Druckers an diesem Ergebnis nichts ändern. Zu rechtfertigen wäre eine Herabsetzung\nder Druckerabgabe um die bereits für den CD-Brenner angefallene Vergütung allenfalls, wenn die technische Eignung\nvon CD-Brennern, Vervielfältigungen vorzunehmen, in derjenigen des Druckers vollumfänglich aufginge und sich\ninfolgedessen das Spektrum der urheberrechtsrelevanten Nutzung durch den Erwerb eines Druckers nicht veränderte. So\naber verhält es sich nicht. Zum einen bestehen keinerlei Überschneidungen im Anwendungsbereich, da Drucker und\nCD-Brenner gänzlich unterschiedliche Vervielfältigungsprodukte liefern. Zum anderen handelt es sich bei beiden\nGeräten um Ausgabemedien; dies schließt einen gemeinsamen Einsatz im Rahmen ein und desselben\nVervielfältigungsvorgangs naturgemäß aus. Der Kauf eines Druckers führt aus urheberrechtlicher Sicht\nnach alledem dazu, dass der Erwerber neben der anfänglichen Funktionseinheit aus PC und CD-Brenner über eine\nweitere Gerätekette, bestehend aus PC und Drucker, verfügt; nur diese ist für die Vergütung\ndes Druckers von Belang. Aus entsprechenden Gründen müssen entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht\n(Klageerwiderung, S. 57) auch DVD-Brenner bei der Vergütung von Druckern unberücksichtigt bleiben.\n\n83\n\nd. Es erscheint nach alledem geboten, die angemessene Vergütung für Drucker wie folgt zu bestimmen: Als\nObergrenze maßgeblich ist – gestaffelt nach den vier Geschwindigkeitsklassen (vgl. dazu oben Ziffer 3.a) –\njeweils das 1,5-fache des in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG für schwarz/weiße\nVervielfältigungsgeräte vorgesehenen Vergütungssatzes; dies entspricht dem Mittel zwischen dem (einfachen)\nVergütungssatz für schwarz/weiße und dem (doppelten) Vergütungssatz für mehrfarbige\nVervielfältigungsgeräte. Der so errechnete Betrag darf nicht überschritten werden von der (wiederum\ngesondert für jede Geschwindigkeitsklasse zu berechnenden) Summe aus\n\n84\n\n- dem farbunabhängigen Tarif für Scanner,\n\n85\n\n- dem ebenfalls farbunabhängigen Tarif für PCs und\n\n86\n\n- dem 1,5-Fachen der nach dem Tarif der Klägerin für schwarz/weiße Ausdrucke vorgesehenen Vergütung\n(was rechnerisch wiederum dem Mittel zwischen den für schwarz/weiße und farbige Ausdrucke bestimmten\nTarifsätzen entspricht).\n\n87\n\nFür diese von der Kammer vertretene Rechtsauffassung sind folgende Erwägungen tragend: Würde man\nentsprechend der Ansicht von Schiedsstelle und Beklagten (vgl. Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 14; Klageerwiderung\nS. 55 f.) als obere Vergütungsgrenze auf die Schwarz/Weiß-Tarife in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG\nabstellen, bliebe unberücksichtigt, dass die meisten Werke aus dem Tätigkeitsbereich der VG Bild-Kunst und zu\neinem nicht vernachlässigbaren Teil auch aus dem Tätigkeitsbereich der Klägerin mehrfarbig sind und\ndementsprechend auch farbig vervielfältigt werden. Darüber hinaus stünde dieses Vorgehen im Widerspruch zum\ngesetzgeberischen Willen, wie er in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG zum Ausdruck kommt (vgl. dazu bereits oben\nZiffer 3.a); insbesondere kann der Anlage auch nicht entnommen werden, dass der Schwarz/Weiß-Tarif den Regeltarif\ndarstellen soll, wie es die Schiedsstelle vertritt. Vor allem aber würden die für PCs und Scanner bestehenden\nTarifsätze als Vergütung eines nur schwarz/weiß vervielfältigenden Gerätes behandelt (und\ndementsprechend zu hoch angesetzt), obwohl die Vergütung dieser Geräte gerade nicht von der Fähigkeit zur\nmehrfarbigen Vervielfältigung abhängt (vgl. für den PC: LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O\n18484/03, S. 38 – Anlage TW 1.14; für den Scanner: Bundesanzeiger Nr. 19 vom 27.1.2001, S. 1293 – Anlage\nK4). Nähme man hingegen mit der Ansicht der Klägerin (S. 21 der Klageschrift) die Farbtarife als\nAnknüpfungspunkt, so würden – quasi umgekehrt zum eben Gesagten – die für PCs und Scanner\nfarbunabhängig bestehenden Tarifsätze als Vergütung eines mehrfarbig vervielfältigenden Gerätes\neingestuft (und dementsprechend zu niedrig angesetzt). Die von der Kammer vertretene mittelnde Berechnungsgrundlage\nermöglicht es, die Tarife für PCs und Scanner unverfälscht zu berücksichtigen, indem die\nVergütungssätze nach Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG und die Druckertarife der Klägerin auf\neinem \"vergleichbaren\", weil ebenfalls weitgehend farbunabhängigen Niveau zum Ansatz gebracht werden.\n\n88\n\nac. Setzt man entsprechend dem eben Gesagten die farbneutralen Tarife für Scanner (1) und PC (2) mit Faktor 1,0 an\nund addiert sie, ergibt sich die Summe der von der Klägerin für die Funktionseinheit Scanner / PC / Drucker abseits\ndes hiesigen Streitgegenstands bislang aufgestellten Vergütungen (3). Zieht man diese Summe vom 1,5-Fachen der in Anlage\nII Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG bestimmten Vergütungssätze (4) ab, erhält man eine Differenz (5); diese\nDifferenz stellt den Spielraum dar, der für den Druckertarif verbleibt, mithin durch die von der Klägerin begehrten\n(ebenfalls 1,5-fach anzusetzenden) Druckertarife (6) nicht überschritten werden darf. Aufgeschlüsselt nach den\nvier Geschwindigkeitsklassen ergibt sich in concreto das folgende Bild:\n\n89\n\nErläuterung zu den unter 1) bis 6) verwandten Abkürzungen:\n\n \n\n90\n\n \n\n Scanner\n Tarif für jeden ab dem 1.1.2001 veräußerten oder sonst wie in Verkehr gebrachten Scanner mit Vorlagenglas oder Blatteinzug (Schwarz/Weiß- und Farbscanner) gemäß den Tarifen der Klägerin und der VG Bild-Kunst, abgedruckt in Bundesanzeiger Nr. 19, S. 1293 vom 27.1.2001 (Anlage K4)\n \n\n \n\n PC\n Vergütung für PCs gemäß dem Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2004 (Az: 7 O 18484/03)\n \n\n \n\n Summe 1+2\n Summe aus 1) und 2)\n \n\n \n\n Anl. II Nr. 1\n mit dem 1,5-fachen angesetzter Vergütungssatz für Schwarz/Weiß-Vervielfältigungen nach Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG\n \n\n \n\n \n Differenz zwischen 4) und 3); sie gibt den Betrag an, den der 1,5-fache Schwarz/Weiß-Tarif für Drucker maximal erreichen darf\n \n\n \n\n Klägerin\n der mit dem 1,5-fachen angesetzte Schwarz/Weiß-Tarif für Drucker, wie ihn die Klägerin begehrt\n \n\n \n\n91\n\nÜbersicht A offenbart, dass die Tarife der Klägerin das Maß des Zulässigen mit Ausnahme von\nGeschwindigkeitsklasse I stets übersteigen; so ist beispielsweise der für Drucker der Geschwindigkeitsklasse IV\nbegehrte und angesichts des oben Gesagten mit dem Faktor 1,5 anzusetzende Tarif i.H.v. dann € 225,00 (1,5 x €\n150,00 = € 225,00) höher als der zulässige Freibetrag i.H.v. € 192,52. Darüber hinaus zeigt\nÜbersicht A, dass die Summe der von der Klägerin für Scanner und PC angesetzten (bzw. von den Gerichten\nkorrigierten) Tarife den durch die Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen Rahmen am ehesten in der\nGeschwindigkeitsklasse II ausschöpft; dort fällt die Differenz mit € 32,74 am niedrigsten aus. Entsprechend\nder Auffassung der Schiedsstelle wären daher die Tarife der anderen Klassen ausgehend von eben jener\nGeschwindigkeitsklasse II zu errechnen (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 16 f.). Dem kann nicht gefolgt werden.\nNicht zu beanstanden sind die von der Schiedsstelle für wesentlich erachteten rechtlichen Ausgangspunkte: Demnach\ndarf die Summe der für die Funktionseinheit Scanner / PC / Drucker bestehenden Tarife die in Anlage II Nr. 1 zu\n§ 54 d Abs. 1 UrhG festgelegten Vergütungssätze nicht übersteigen (Schiedsstelle, 20.8.2004 –\n39/03, S. 15). Gleichzeitig geht die Schiedsstelle zutreffend davon aus, dass der in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1\nUrhG vorgegebene Vergütungsrahmen tunlichst auszuschöpfen sei, soweit nicht die innere Logik und der Aufbau des\nstreitgegenständlichen Tarifs hiervon wiederum Ausnahmen erforderlich macht (Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03,\nS. 15). Dem ist ebenfalls zuzustimmen, wenn auch mit der Einschränkung, dass bezüglich Aufbau und innerer Logik\nnicht auf den streitgegenständlichen Tarif sondern richtigerweise auf die gesetzlich bestimmten \nVergütungssätze abzustellen ist (so dann auch Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 17). Beachtung finden\nmüssen dabei vor allem die in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG zwischen den einzelnen Geschwindigkeitsstufen\nangelegten Relationen; ihnen kann eine gesetzgeberische Wertung hinsichtlich des Tarifmerkmals der \"Geschwindigkeit\"\nentnommen werden, welches einen i.S.v. § 13 Abs. 3 S. 2 UrhWG ausreichenden Anhaltspunkt für die durch die\nVerwertung erzielten Vorteile darstellt. Es zeigt sich, dass die\n\n92\n\n- Relation zwischen der gemäß der Geschwindigkeitsklasse I und der Geschwindigkeitsklasse IV\ngeschuldeten Vergütung genau 1/8, die\n\n93\n\n- Relation zwischen der gemäß der Geschwindigkeitsklasse II und der Geschwindigkeitsklasse IV\ngeschuldeten Vergütung genau 1/6, und die\n\n94\n\n- Relation zwischen der gemäß der Geschwindigkeitsklasse III und der\nGeschwindigkeitsklasse IV geschuldeten Vergütung genau 1/4 beträgt.\n\n95\n\nDiese Relationen sind – wie von der Schiedsstelle zu Recht angenommen – auch hinsichtlich der\nstreitgegenständlichen Tarife zugrunde zu legen. Dabei ist indes nicht von Geschwindigkeitsklasse II auszugehen,\nweil die in dieser Klasse von der Klägerin für Scanner und PCs aufgestellten Tarife den durch Anlage II Nr. 1\nzu § 54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen Rahmen am ehesten ausschöpften (so aber Schiedsstelle, 20.8.2004 –\n39/03, S. 16 f.). Denn zum einen muss es Ziel sein, dass die von der Klägerin für die gesamte \nFunktionseinheit, d.h. für Scanner, PCs und Drucker aufgestellten Tarife den durch Anlage II Nr. 1 zu §\n54 d Abs. 1 UrhG vorgegebenen Rahmen bestmöglich nutzen, um eine \"angemessene\" Vergütung für eben diese\nFunktionseinheit zu ermitteln. Dieses Anliegen bedingt jedoch, dass entgegen der Auffassung der Schiedsstelle nicht diejenige\nGeschwindigkeitsklasse den Ausgangspunkt bilden darf, die den vorgegebenen Rahmen (sowieso schon) am besten \nausgeschöpft hat, sondern ganz im Gegenteil die Klasse, in welcher dies bislang am wenigsten gelungen ist;\ndenn dort findet sich der größte Spielraum für die Druckerabgabe. Ausgangspunkt wäre demgemäß\nim vorliegenden Fall mit € 192,52 die Geschwindigkeitsklasse IV. Des Weiteren ist – wie bereits\nausgeführt – stets im Auge zu behalten, dass die Summe der klägerischen Tarife die in Anlage II Nr. 1 zu\n§ 54 d Abs. 1 UrhG festgelegten Vergütungssätze nicht übersteigen darf. Genau dies droht im vorliegenden\nFall jedoch in beinahe allen Geschwindigkeitsklassen (insbesondere auch in Klasse II), wenn man ausgehend vom jeweils\nfür den Druckertarif noch verbleibenden Vergütungsspielraum die Tarifstufen der anderen Geschwindigkeitsklassen\nmit Hilfe der im Gesetz enthaltenen Relationen errechnet. Die folgende Übersicht B verdeutlicht dies:\n\n96\n\nErläuterung:\n\n \n\n97\n\n \n\n \n Differenz, wie sie in Übersicht A unter 5) errechnet wurde; sie gibt den Betrag an, den der 1,5-fache Schwarz/Weiß-Tarif für Drucker maximal erreichen darf\n \n\n \n\n \n Zeile, in der ausgehend von Geschwindigkeitsklasse I die (1,5-fachen) Druckertarife sämtlicher Geschwindigkeitsklassen errechnet werden\n \n\n \n\n II\n Zeile, in der ausgehend von Geschwindigkeitsklasse II die (1,5-fachen) Druckertarife sämtlicher Geschwindigkeitsklassen errechnet werden\n \n\n \n\n III\n Zeile, in der ausgehend von Geschwindigkeitsklasse III die (1,5-fachen) Druckertarife sämtlicher Geschwindigkeitsklassen errechnet werden\n \n\n \n\n V\n Zeile, in der ausgehend von Geschwindigkeitsklasse IV die (1,5-fachen) Druckertarife sämtlicher Geschwindigkeitsklassen errechnet werden\n \n\n \n\n Tarif\n siehe sogleich im Text\n \n\n \n\n \n\n98\n\n \n\n Soweit die Tarife der einzelnen Geschwindigkeitsklassen den nach Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG zulässigen Rahmen überschreiten, ist dies durch Fettdruck hervorgehoben.\n \n\n \n\n99\n\nDer Tabelle lässt sich entnehmen, dass die Druckertarife der Klägerin die ihnen maximal verbleibende\nVergütungshöhe () auch dann überschreiten, wenn man ausgehend vom in Übersicht A errechneten Freiraum\nder verschiedenen Geschwindigkeitsklassen ( I bis IV) vermittels der gesetzlichen Relationen die Druckertarife die anderen\nGeschwindigkeitsklassen errechnet. Die einzige Ausnahme findet sich in Geschwindigkeitsklasse IV: legt man den nach\nÜbersicht A unter 5) ermittelten Tarif von € 192,52 ( IV) zugrunde, bleiben die daraus abgeleiteten\nTarifhöhen sämtlicher Geschwindigkeitsklassen (€ 24,07 / € 32,09 / € 48,13 / € 192,52)\nim erlaubten Bereich (€ 35,30 / € 32,74 / € 55,12 / € 192,52). Auch aus diesem Grund sind es die\nBeträge von Geschwindigkeitsklasse IV, die dem weiteren Vorgehen zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen\nbleibt nach alledem allein, dass zum Ausgleich der farbunabhängigen Tarife für Scanner und PCs sowohl hinsichtlich\ndes in Anlage II Nr. 1 zu § 54 d Abs. 1 UrhG gesetzlich bestimmten Vergütungsrahmens, als auch bezüglich des\n(in Übersicht B unter Δ IV errechneten) Schwarz/Weiß-Druckertarifs jeweils vom 1,5-fachen Betrag ausgegangen\nwurde. Die in Übersicht B unter IV ermittelten Zahlen sind dementsprechend erhöht und müssen infolgedessen\nnoch durch 1,5 geteilt werden, um die angemessenen (und daher rechtmäßigen) Tarifhöhen für\nSchwarz/Weiß-Drucker zu erhalten. Diese sind dann in einem letzten Schritt – entsprechend dem diesbezüglich\nnicht zu beanstandenden Tarif der Klägerin (vgl. oben Ziffer 3.a) – für den angemessenen Farbdruckertarif\nzu verdoppeln. Es ergeben sich die in Übersicht B als Tarif (schwarz/weiß) bzw. Tarif (Farbe) aufgeführten\nBeträge.\n\n100\n\n3. Diese Beträge sind auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig bestehenden technischen\nSchutzvorkehrungen in voller Höhe aufrecht zu erhalten. Insbesondere geben die Möglichkeiten des Digital Rights\nManagement und Technical Protection Measure nach Auffassung der Kammer hierzu keinen Anlass, da sie dafür zumindest\ngegenwärtig nicht ausreichend effektiv eingesetzt werden können. Dabei kann auf die unter Ziffer angeführten\nUntersuchungen verwiesen werden, denen sich ein aktueller Stand der Technik entnehmen lässt, der nicht nur die Reduktion\nauf Null sondern auch jedwede andere Minderung der Vergütungssätze verbietet. Hinzuzufügen ist, dass sich die\ngeringe Effektivität der technischen Schutzvorrichtungen auch aus der Studie der Beklagten ergibt. Denn nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass für die Nutzung derart gesicherter Werke zumindest\nin den meisten Fällen eine Vergütung verlangt wird. Nach der Studie ist dies aber lediglich in 0,2 % aller\n(sogar einschließlich urheberrechtlich irrelevanter) Ausdrucke der Fall.\n\n101\n\nd. Die hier bestimmten Vergütungssätze begegnen ferner keinerlei kartellrechtlichen Bedenken. Die Klägerin\ngilt als Unternehmen i.S.d. Art. 81, 82 EGV, da es nach dem maßgeblichen funktionalen Verständnis lediglich einer\nirgendwie gearteten wirtschaftlichen Betätigung bedarf, die noch nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt\n(vgl. Callies/Ruffert , 2002, Art. 81 EGV Rdnr. 31). Dementsprechend hat der EuGH festgestellt, dass die\nkartellrechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages auf Verwertungsgesellschaften Anwendung finden (EuGH GRUR International\n1990, 622 ff.).\n\n102\n\ne. Soweit sich die Beklagten auf Art. 82 EGV berufen, kann ferner vom Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung in der\nBundesrepublik Deutschland, mithin auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes i.S.d. Norm ausgegangen werden\n(vgl. Callies/Ruffert , 2002, Art. 82 EGV Rdnr. 5 ff., 12). Allerdings nutzt die Klägerin diese\nmarktbeherrschende Stellung nicht missbräuchlich aus (ebenso Schiedsstelle, 20.8.2004 – 39/03, S. 18; vgl. auch\nLG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, S. 31 – Anlage TW 1.14). Entgegen der Auffassung der\nBeklagten sind die Tarife der Klägerin – jedenfalls in der durch die Kammer modifizierten Form – nicht\nunangemessen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. a EGV. Der bei der Frage der Angemessenheit aus kartellrechtlicher Sicht\nmaßgebliche wirtschaftliche Wert der Gegenleistung (vgl. etwa EuGH, Rs. C-323/93, Slg. 1994, I-5077 Rdnr. 25 –\n\"Centre d’insémination de la Crespelle\") findet auch bei der nach deutschem Urheberrecht vorgenommenen Festsetzung\nder Vergütungshöhe Berücksichtigung, indem auf die urheberrechtlich relevante Nutzung und somit auf den Wert\nder zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch vorgenommenen Vervielfältigungen abgestellt wird. Zu einem anderen\nErgebnis führen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die in Deutschland vergleichsweise hohen\nVergütungssätze. Aus ihnen kann mitnichten geschlossen werden, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende\nStellung missbrauche. Zwar kann ein im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten höherer Tarif nach der Rechtsprechung\ndes EuGH einen solchen Missbrauch grundsätzlich indizieren (vgl. z.B. EuGH, Rs. 395/87, Slg. 1989, 2521 Rdnr. 38\n– \"Tournier\"; Callies/Ruffert , 2002, Art. 82 EGV Rdnr. 44). Dazu bedarf es jedoch einerseits eines\nerheblich höheren Tarifs, andererseits tritt die den Missbrauch indizierende Wirkung nicht ein, wenn die\nbestehenden Unterschiede objektiv gerechtfertigt sind. So verhält es sich hier indes: Ungeachtet der Tatsache, dass\nsich ein Vergleich mit den Mitgliedsstaaten gerade im Bereich urheberrechtlicher Tarife als schwierig erweist, weil selbige\n\"zu den unterschiedlichsten Werknutzungen aufgestellt werden, die nur in Ausnahmefällen vergleichbar sind\"\n(Strittmatter , Tarife vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle, S. 107 m.w.N.), erscheinen jedenfalls die\ntatsächlich verbleibenden Unterschiede in den Tarifhöhen objektiv gerechtfertigt. Ein Erzwingen unangemessen\nhoher Vergütungszahlungen kann der Klägerin schon deshalb nicht vorgehalten werden, weil sie in ihren\nHandlungsfreiräumen durch die bestehenden nationalen und europarechtlichen Vorgaben begrenzt ist. Insbesondere ergibt\nsich aus dem in §§ 54 a Abs. 1 S. 1, 54 d Abs. 1 UrhG i.V.m. Anlage II Nr. 1 u. 3 enthaltenen Merkmal der\nAngemessenheit nicht nur die obere Grenze der von der Klägerin aufzustellenden Tarife, sondern – nicht zuletzt\nunter Beachtung der bestehenden treuhänderischen Bindungen gegenüber den ihr angeschlossenen Autoren – auch\nder von ihr bestmöglich auszuschöpfende Vergütungsrahmen (vgl. oben Ziffer 3.b.cc). Solange sich die\nKlägerin innerhalb dieser ihr gesetzlich zugestandenen aber auch aufgetragenen Tarifhoheit bewegt und ihren\nErmessensspielraum weder unter- noch überschreitet, handelt sie objektiv gerechtfertigt. Diese nach dem deutschen\nUrheberrecht bestehende Rechtmäßigkeit mag zwar für sich genommen nicht EG-kartellrechtsfest sein; darauf\nkommt es jedoch nicht an, weil die nationalen Vorschriften, an welchen sich die Klägerin orientiert, ihrerseits im\nEinklang mit den auf europarechtlicher Ebene bestehenden urheberechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2001 / 29 / EG stehen\n(vgl. oben Ziffer 1.d). Das aus dieser Richtlinie resultierende unterschiedliche Tarifniveau innerhalb der Europäischen\nGemeinschaft ist der Klägerin nicht zuzurechnen sondern Folge einer fehlenden Harmonisierung, für die der\neuropäische und die nationalen Gesetzgeber verantwortlich zeichnen.\n\n103\n\nf. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich eine Unangemessenheit i.S.d. Art. 82 Abs. 2 lit. a EGV auch nicht\ndaraus, dass die individuelle Vergütung urheberrechtsrelevanter Vorgänge angesichts der bestehenden technischen\nSchutzmöglichkeiten gegenüber dem im deutschen Urheberrecht angelegten pauschalen Vergütungssystem das\nsachnähere und mildere Mittel wäre. Unabhängig davon, dass die Entwicklungen des Digital Rights Management\nund Technical Protection Measure noch nicht in erforderlichem Maße ausgereift sind, um vom System der\nPauschalvergütung abzurücken, handelt es sich auch hier um eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die\nmit der Richtlinie 2001 / 29 / EG vereinbar ist (vgl. oben Ziffer 1.d).\n\n104\n\ng. Dem bisherigen Ausführungen zu den kartellrechtlichen Problemen des Rechtsstreits lässt sich ohne weiteres\nentnehmen, dass weder ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 u. 3, Abs. 1 GWB, noch\nein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 lit. a EGV in Betracht kommt. Die Tarife der Klägerin sind in ihrer durch die\nKammer modifizierten Form nicht unangemessen.\n\n105\n\nh. Eine unterschiedliche Behandlung i.S.d. Art. 82 Abs. 2 lit. c EGV muss aus den zu Art. 3 Abs. 1 GG genannten\nGründen ausscheiden (vgl. oben Ziffer 1.e).\n\n106\n\ni. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt die Vergütungspflicht für Drucker auch nicht gegen\nArt. 28 EGV. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den nationalen Regelungen zur Geräteabgabe für\nDrucker, die inländische sowie ausländische Hersteller, Importeure und Hersteller gleichermaßen betreffen,\num \"Maßnahmen gleicher Wirkung\" i.S.d. Norm handelt. Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage kann\nletztendlich jedoch dahinstehen, da die Geräteabgabe nach Ansicht der Kammer in jedem Fall durch einen der in Art. 30\nEGV explizit genannten Rechtsfertigungsgründe gedeckt ist. In Art. 30 EGV erlaubt das Gemeinschaftsrecht den\nMitgliedstaaten, zum Schutz bestimmter Rechtsgüter ausnahmsweise Maßnahmen zu ergreifen, die tatbestandlich in\nden Anwendungsbereich des Art. 28 EGV fallen, wobei die Intensität des Schutzes dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen\nMitgliedstaates überlassen bleibt (Callies/Ruffert , 2002, Art. 30 EGV, Rn. 20). Zu diesen explizit in Art. 30\ngenannten \"bestimmten Rechtsgütern\" zählt u.a. das \"gewerbliche und kommerzielle Eigentum\". Dieses Gut bezieht\nsich auf die \"rechtlichen Instrumente, die gewerbliche oder kommerzielle Rechtspositionen schützen\" sollen. Nach der\nRechtsprechung des EuGH fällt hierunter auch das Urheberrecht. Zwar lässt der EuGH in diesem Zusammenhang nur\nderartige national angewandte Maßnahmen gelten, die zur Wahrung solcher Rechte erforderlich sind, die den spezifischen\nGegenstand des jeweiligen Rechts (hier des Urheberrechts) darstellen (EuGH, Rs. C-61/97; Callies/Ruffert , 2002, Art.\n30 EGV, Rn. 40). Die Vorschriften über die Geräteabgabe und die Geltendmachung durch die Verwertungsgesellschaften\nstellen jedoch nationale Maßnahmen dar, die nach Ansicht des deutschen Gesetzgebers für eine effektive und\nflächendeckende Geltendmachung der Urheberrechtsvergütungsansprüche geboten sind. Schutzgut dieser\nMaßnahmen ist dementsprechend – wie vom EuGH gefordert – ein spezifischer Gegenstand des Urheberrechts.\nDenn der EuGH nimmt im Rahmen seiner einzelfallbezogenen Rechtsprechung zu den spezifischen Gegenständen hinsichtlich\ndes Urheberrechts an, dass zum einen das Persönlichkeitsrecht hinsichtlich des Werkes und zum anderen die Befugnis, das\nPersönlichkeitsrecht durch Inverkehrbringen kommerziell nutzen zu können, dessen spezifischen Gegenstand\ndarstellen. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber nach Auffassung der Kammer auch das mildeste, weil einzig effektive\nMittel gewählt (zum Kriterium des mildesten Mittels vgl. EuGH Rs. C-388/95, EuZW 2000, 633, Rn. 61 ff.; Callies/Ruffert,\n2002, Art. 30 EGV, Rn. 56). Insbesondere wäre eine alternative individuelle Vergütung nur durch einen\nunzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Nutzer möglich, da technische Schutzmaßnahmen wie Digital\nRights Management und Technical Protection Measures zumindest gegenwärtig nicht effektiv eingesetzt werden können\n(vgl. oben Ziffer 1.b.cc). Der Erforderlichkeit der vom deutschen Gesetzgeber gewählten Maßnahmen steht auch\nnicht der von den Beklagten erhobene Einwand entgegen, die Geräteabgabe sei deshalb nicht notwendig, weil viele andere\nMitgliedstaaten diese Form zum Schutz des Urheberrechts nicht gewählt hätten. Denn wie schon erwähnt, ist\nnach eindeutiger Aussage des EuGH bei der Wahl und der Schwerpunktsetzung des Schutzes der einzelnen Güter den\njeweiligen Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Wenn andere Staaten ihren politischen Fokus im\nRahmen des Güterschutzes nicht auf das Urheberrecht gesetzt haben, kann dies unter Berücksichtigung der\ngesetzgeberischen Entscheidungsfreiheit nicht als Kriterium herangezogen werden, um anderen Staaten wiederum die\nErforderlichkeit ihrer in diesem Zusammenhang gewählten Maßnahmen abzusprechen.\n\n107\n\nj. Bezüglich der auch nach Prüfung europa- und kartellrechtlicher Vorschriften oben errechneter Höhe\nbestehenden Vergütungen für die Geschwindigkeitsklasse I ist § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO zu berücksichtigen.\nDemnach kann der insoweit bestehende Vergütungsanspruch (sowohl im Schwarz/Weiß- als auch im Farbbereich) nur in\nder von der Klägerin begehrten Höhe festgestellt werden. Mit Blick auf die klägerischen Ansprüche im\nÜbrigen sei zur Klarstellung hervorgehoben, dass damit keine Veränderung der Relationen zwischen den\nGeschwindigkeitsklassen einhergeht, so dass die vorzunehmenden Kürzungen keineswegs zur Unangemessenheit des gesamten\nhier errechneten Druckertarifsystems (und damit einhergehenden Modifkationen) führen. Es ist zu unterscheiden zwischen\nangemessenem (und daher in voller Höhe einklagbarem) Tarif einerseits und im Einzelfall tatsächlich geltend\ngemachtem Vergütungsanspruch andererseits.\n\n108\n\nk. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ergibt\nsich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 4, 288 Abs. 1, 247 BGB, besteht jedoch mangels vorheriger Mahnung erst seit\nErhebung der Klage. Insbesondere handelt es sich bei den Veröffentlichungen der Tarife im Bundesanzeiger nicht um eine\nder Rechnung gleichwertige Zahlungsaufstellung i.S.v. § 286 Abs. 3 BGB, die den Beklagten zudem hätte zugehen\nmüssen.\n\n109\n\nIII.\n\n110\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1\nu. 2 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung für die Auskunftsverpflichtung hat die Kammer für jede Beklagte\nden geschätzten Aufwand für die Ermittlung der begehrten Daten mit jeweils € 25.000,00 in Ansatz\ngebracht.\n\n111\n\nIV.\n\n112\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 9.12.2005 und 23.01.2006 geben der Kammer keinen Anlass zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n113\n\nStreitwert: € 1.500.000,00","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-01-25/12-o-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":47},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54d","ref_norm":"54d","n":35},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54c","ref_norm":"54c","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95a","ref_norm":"95a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 63a","ref_norm":"63a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-01-25/12-o-110-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274848","retrieved":"2026-07-09 02:46:35.788112+00:00"}}