{"status":"available","doknr":"OLD275043","ecli":"ECLI:DE:LGD:2006:0118.12O521.05.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"12 O 521/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro nebst Zinsen nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Juli 2005 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Geschäftsbetrieb – wie sie behauptet\n– im Verkauf von Waren an Endverbraucher besteht. Die Beklagte vertreibt Sonderposten im Internet.\n\n3\n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Kosten einer Abmahnung geltend, mit der\nsie die Beklagte zur Unterlassung näher bezeichneter Verhaltensweisen hat bewegen wollen.\n\n4\n\nDie Klägerin errechnet die Kosten ihrer Abmahnung nach einem Streitwert von 10.000,-- Euro\nmit 651,80 Euro und beantragt,\n\n5\n\nzu erkennen wie geschehen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Beklagte rügt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts und trägt vor, die\nerste Abmahnung der Klägerin nicht erhalten zu haben; der zweiten Abmahnung, die nebst einer\nUnterlassungserklärung bei ihr eingegangen sei, habe keine Originalvollmacht beigelegen. Sie,\ndie Beklagte, bestreite, dass die Klägerin gewerblich tätig sei und zum Kreis der\nklagebefugten Personen gehöre. Sie bestreitet ebenfalls, dass der Geschäftsbetrieb der\nKlägerin im Verkauf von Waren an Endverbrauchern bestehe. Es werde bestritten, dass die von\nder Beklagten verwendete Fotografie mit dem in der Klagebegründung wiedergegebenen Produktbild\nidentisch gewesen sei und dieses Produktbild von dem von der Klägerin angegebenen Zeugen\ngefertigt worden sei.\n\n9\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt.\n\n12\n\n1.\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig; das erkennende Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung\ndes Rechtsstreits örtlich zuständig.\n\n14\n\nGemäß § 14 Abs. 1 UWG ist für Klagen \"aufgrund dieses Gesetzes\" das\nGericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat.\nGemäß § 14 Abs. 2 UWG ist für Klagen \"aufgrund dieses Gesetzes\" außerdem\nnur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverletzungen\ndurch Internetangebote besteht der Gerichtsstand des Begehungsortes an jedem Ort, an dem das Internet\nabrufbar ist. Die Beklagte, die im Internet geworben hat, hatte auch die Absicht, bestimmungsgemäß\nim ganzen Bundesgebiet zu werben. Die Klägerin macht einen Anspruch \"aufgrund dieses Gesetzes\",\nnämlich dem UWG geltend, da sie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §\n12 UWG geltend macht. Das erkennende Gericht ist damit zuständig.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 651,80 Euro.\n\n18\n\nBegründet ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 12 UWG Rdz. 1.79). Ein solcher bestand vorliegend zunächst\ngemäß §§ 97 Abs. 1, 72 Urheberrechtsgesetz. Die Beklagte hat in ihrem Internetangebot\neine Fotografie der Klägerin identisch übernommen. Die Beklagte bestreitet indes, dass das von\nihr verwendete Bild mit dem Bild der Klägerin identisch gewesen sei. Angesichts der Wiedergabe des\nBildes der Beklagten in der Abmahnung vom 13. Mai 2005 und der Wiedergabe des Bildes der Klägerin im\nSchriftsatz der Klägerin vom 17. August 2005 obliegt es der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, aus\nwelchen Gründen eine Identität beider Bilder nicht vorhanden ist. Die Beklagte ist in der Lage,\nzur fehlenden Identität vorzutragen. Ihr einfaches Bestreiten genügt angesichts der Wiedergabe\nder beiden Bilder – die eine Identität zeigen – nicht. Es ist auch davon auszugehen,\ndass der Klägerin die Rechte an der von ihr ins Internet gestellten Fotografie zustanden. Die Beklagte\nhat unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung das beanstandete Foto aus ihrem Optionsangebot bei E-Bay entfernt.\nAllerdings bestreitet die Beklagte, dass dies unmittelbar nach dem 13. Mai 2005 erfolgt sein solle. Auch\ndieses Bestreiten ist in seiner Pauschalität unsubstantiiert. Es ist die Beklagte, die die beanstandete\nFotografie verwendet hat. Ihr ist es daher auch möglich, im Einzelnen näher vorzutragen, seit\nwann sie die Fotografie nicht mehr verwendet. Ein einfaches Bestreiten reicht angesichts dieser Sachlage\nnicht aus.\n\n19\n\nDer Klägerin stand des weiteren ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gemäß\nden §§ 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 des Teledienstgesetzes zu. Die soeben angeführten\ngesetzlichen Bestimmungen sind anwendbar, weil beide Parteien Wettbewerber sind und die Beklagte zu Zwecken\ndes Wettbewerbs gehandelt hat. Die Klägerin ist Wettbewerberin der Beklagten. Sie hat mit Schriftsatz\nvom 19. September 2005 den Ausdruck einer Internetseite vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Klägerin\n– wie die Beklagte – Teichnebler anbietet. Angesichts dieser Unterlagen, zu denen die Beklagte\nin keiner Weise im Einzelnen Stellung nimmt, ist ihr Bestreiten (\"Die Eigenschaft der Klägerin\nals Mitbewerberin wird nach wie vor bestritten\") mangels jeder hinreichend konkreten Einzeltatsachen\nnicht substantiiert und damit unbeachtlich. Es ist nicht erklärlich, warum die Beklagte zu den vorgelegten\nAusdrucken nicht Stellung nimmt; sie ist dazu ohne weiteres in der Lage.\n\n20\n\nBei den unternehmensbezogenen Informationspflichten gemäß § 6 TDG handelt es sich um\nMarktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Informationspflichten des § 6 TDG\ndienen der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und infolgedessen dem\nSchutz der Verbraucher (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 4 UWG Rdz. 11.169).\n\n21\n\nBerechtigt ist eine Abmahnung dann, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen,\nden Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies war hier der Fall, denn\ndie Beklagte konnte die durch den von ihr begangenen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr durch\nAbgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen und hat dies auch getan. Die Abmahnung\nwar nicht nutzlos, wie sich daran zeigt, dass die eigene Abmahnung der Klägerin vom 13. Mai 2005\n– mit Fristsetzung zum 20. Mai 2005 – keinen Erfolg gehabt hat, und die Beklagte erst auf\ndie Abmahnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Mai 2005 hin unter dem 27. Mai\n2005 die Unterlassungserklärung abgegeben hat. Dass der Abmahnung vom 25. Mai 2005 – wie die\nBeklagte behauptet – noch nicht einmal eine Kopie einer Vollmacht beigefügt war, schadet nicht.\nDie Beklagte hätte sodann noch kurze Zeit zuwarten können. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 hat\ndie Klägerin eine Originalvollmacht beigelegt.\n\n22\n\nDie Klageforderung ist in ihrer Höhe begründet. Die in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,3\nist nicht zu beanstanden. Ist ein Anwalt nur mit der Abmahnung beauftragt worden, steht ihm nach\n§§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV eine Geschäftsgebühr mit einem\nRahmen von 0,5 bis 2,5 zu; die Mittelgebühr von 1,5 wird allerdings für Tätigkeiten,\ndie – wie hier – nicht umfangreich oder schwierig sind, auf 1,3 begrenzt. Der Streitwert\nist zutreffend auf 10.000,-- Euro zu schätzen. Liegt – wie hier – der Anspruch eines\nMitbewerbers vor, so ist Bewertungsmaßstab allein das wirtschaftliche Eigeninteresse des Klägers,\ndessen eigene Angaben ein wichtiges Indiz hierfür darstellen. Die eigene Wertangabe der Klägerin,\ndie für die Bewertung des Interesses der Klägerin an der mit der Abmahnung begehrten Unterlassung\nein wichtiger Anhaltspunkt ist, hält sich innerhalb objektiv vertretbarer Grenzen. Sie entspricht\nauch dem wirklichen Wert, da bei e-Bay regelmäßig ein hohes Umsatzvolumen erzielt werden kann\nund der Verbreitungsgrad bei der Veröffentlichung gerade im primär auf das Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland gerichteten e-Bay-Angebot außerordentlich hoch ist.\n\n23\n\nDer Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.\n\n24\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11\nund 711 ZPO.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-01-18/12-o-521-05","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2006-01-18/12-o-521-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275043","retrieved":"2026-07-09 02:46:52.007345+00:00"}}