{"status":"available","doknr":"OLD280375","ecli":"ECLI:DE:LGD:2005:0511.9O58.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"9 O 58/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft -be­\n\nginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche \n\nNutzungsentschädigung in Höhe von 288,07 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm, \n\nbestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstell­\n\nkammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagten werden verurteilt, einer Verwal­\n\ntungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes, ( … ), dahingehend zuzustimmen, \n\na) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ), \n\ngegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar tür \n\ndie Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004, \n\nb) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben, \n\nd.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt \n\nwerden , \n\nc) dass nicht umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Er­\n\nbengemeinschaft getragen werden, \n\nd) dass für den Nachlassgegenstand ( … ) auch eine jährliche Gewinn-und Verlust-rechnung erstellt wird, und zwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten werden dem Kläger zu 30 v.H. der Beklagten zu 1) zu 35 v.H. und den Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v. H. auferlegt. Die außergerichtlichen Kos-ten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 35 v.H. und die Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v.H. im \n\nÜbrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die \n\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 30 v.H.. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen \n\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstrecken­\n\nden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des \n\njeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n\n1\n\nTatbestand \n\n 2\n\nDie Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des gewerblich und zu Wohnzwecken genutzten Hauses ( … ), das inzwischen ver­\n\n 3\n\nsteigert wurde. Ersteher wurde durch Zuschlag vom 30.03.2004 der Beklagte zu 3). Mitglieder der Erbengemeinschaft waren zunächst ( … ), ( … ), ( … ) nach dem Tod ihrer Eltern in den Jahren 1971 und 2001. Nach dem Tod des ( … ) am 24.10.2000 traten dessen Ehefrau und seine Tochter, die Beklagten zu 1) und 2), in die \n\n 4\n\nMiterbengemeinschaft ein. \n\n 5\n\nDie Miterbengemeinschaft umfasst ein vom Kläger genutztes Lottogeschäft (18 qm), einen von den Beklagten zu 1) und 2) genutzten Friseursalon (84 qm), eine 84 qm große, bis zum 28.02.2004 von der Beklagten zu 1) be­\n\n 6\n\nwohnte Wohnung und zwei Garagen, deren Nutzung im Einzelnen zwischen \n\n 7\n\nden Parteien streitig war. \n\n 8\n\nFür das Lottogeschäft wurde eine Nutzungsentschädigung von monatlich \n\n 9\n\n200 DM inklusive der verbrauchsunabhängigen Kosten an die Erbengemein­\n\n 10\n\nschaft entrichtet, für den Friseursalon wurden 1.000 DM gezahlt; die Woh­\n\n 11\n\nnung und die Garagen wurden kostenlos genutzt. Die Kosten für Strom wurden jeweils selbst bezahlt. Für den Friseursalon schlossen die verstorbene Mutter und ( … ) einen undatierten Mietvertrag, der einen Mietpreis \n\n 12\n\nvon 600 DM pro Monat vorsah (Anlage B1, BI. 114 GA). Für das Geschäfts­\n\n 13\n\nlokal existiert ein zwischen der Mutter und dem Kläger geschlossener Miet­\n\n 14\n\nvertrag vom 01.04.1975, der einen monatlichen Mietpreis von 200 DM vorsieht. \n\n 15\n\nMit dem Tod des ( … ) ließ der Kläger das Konto, auf das die Mietzah­\n\n 16\n\nlungen flossen, sperren und stellte seine Mietzahlungen ein. Die Beklagten \n\n 17\n\nzu 1) und 2) zahlten die von ihnen geschuldeten 1.000 DM sodann auf ein \n\n 18\n\ngesondertes Konto ein , von dem sie wegen des Grundstücks entstandene \n\n 19\n\nVerbindlichkeiten entrichteten. \n\n 20\n\nAm 21.11.2003 fassten die Beklagten zu 1) bis 3) sowie Herr ( … ) einen Verwaltungsbeschluss, bezüglich dessen Inhalt auf die Anlage B \n\n 21\n\n13 (BI. 204 f. GA) verwiesen wird. \n\n 22\n\nDie streitgegenständliche Wohnung wurde mittlerweile umfassend renoviert. \n\n 23\n\nDie ortsübliche Kaltmiete für die Wohnung beträgt 493,90 €. \n\n 24\n\nAm 23.04.2003 haben die Parteien hinsichtlich der Garagen einen Teilver­\n\n 25\n\ngleich geschlossen. Bezüglich dessen Inhalt wird auf das Sitzungsprotokoll \n\n 26\n\n(BI. 129 ff. GA) verwiesen. \n\n 27\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Erbengemeinschaft habe einen Anspruch ge­\n\n 28\n\ngen die Beklagte zu 1) auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Eine ent­\n\n 29\n\nsprechende, vorrangige Nulzungsvereinbarung bestehe nicht. Nach dem Tod der Mutter habe man lediglich vereinbart, bis zu einer Einigung, insbe­\n\n 30\n\nsondere unter Einbeziehung der von ( … ) erbrachten Eigenleistungen, \n\n 31\n\nsolle die bisher entrichtete Miete weiter gezahlt werden. Zudem bestehe ein \n\n 32\n\nAnspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlassgegenstandes. \n\n 33\n\nEine solche könne nicht in einer kostenlosen Nutzung liegen. \n\n 34\n\nBei den für den Friseursalon gezahlten 1.000 DM handele es sich um einen \n\n 35\n\nNettomietzins. Unter Zugrundlegung einer ortsüblichen Miete für Gewer­\n\n 36\n\nberäume von 8 € je qm und der tatsächlich gezahlten Beträge für Lottoge­\n\n 37\n\nschäft und Friseurladen, sei für die Wohnung ein monatlicher Betrag in Höhe \n\n 38\n\nvon 363 € zu entrichten. \n\n 39\n\nDer Kläger hat zunächst im eigenen Namen, sowie daneben im Namen der \n\n 40\n\nErbengemeinschaft beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn persönlich beginnend ab dem Monat März 2002 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 123,47 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ), gelegen, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, seit dem \n\n 41\n\n01.02.2002 zu zahlen. \n\n 42\n\n2. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahingehend zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum Grundbesitz ( … ) gehörenden Wohnung, 84 qm \n\n 43\n\nbestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohn­zimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer ge­\n\n 44\n\nmäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziller 3, an die Erbengemeinschaft \n\n 45\n\neinen monatlichen Mietzins in Höhe von 493,90 € zz91. Nebenkosten zu zahlen. \n\n 46\n\nHilfweise, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gemäß § 894 ZPO zu \n\n 47\n\nersetzen. \n\n 48\n\nNachdem das Gericht Bedenken hinsichtlich des Antrags äußerte, stellte der Kläger seinen Antrag um und stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom \n\n 49\n\n07.01.2003 (BI. 180 11. GA), der auf Zahlung nur an die Erbengemeinschaft \n\n 50\n\ngerichtet war. Im Übrigen wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen. \n\n 51\n\nNachdem die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11.09.2003 (BI. 173 11. GA) durch Vernehmung des Zeugen ( … )\n\n 52\n\n(wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der \n\n 53\n\nSitzung vom 12.11.2003, BI. 18911. GA, verwiesen), ergab, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) für einen Mehrheitsbeschluss nicht ausreichen würde, erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.2003 (BI. 194 \n\n 54\n\n11. GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage auf den Beklagten zu 3). Nach weiterem gerichtlichen Hinweis stellte der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.11.2003 mit der Maßgabe, dass es in den Anträgen zu 1. \n\n 55\n\nund 2. anstelle von ..493,88 € zuzüglich Nebenkosten\" hieß: ,,363,00 € zuzüglich Nebenkosten\", hilfsweise beantragte er für den Fall, dass sich der \n\n 56\n\nRechtsstreit in der Hauptsache mit dem Erlass des neuerlichen Verwal­\n\n 57\n\ntungsbeschlusses vom 21 .11.2003 erledigt habe. \n\n 58\n\nDer Kläger beantragt nunmehr, \n\n 59\n\n1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft -beginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 363,00 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm, \n\n 60\n\nbestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der \n\n 61\n\nErbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu \n\n 62\n\nzahlen. \n\n 63\n\n2. die Beklagten als. Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes, \n\n 64\n\n( … ) gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahingehend \n\n 65\n\nzuzustimmen , dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum \n\n 66\n\nGrundbesitz ( … ) gehörenden Wohnung , 84 \n\n 67\n\nqm bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziffer 3, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 an die Erbengemeinschaft einen monatli­\n\n 68\n\nchen Mietzins in Höhe von 363,00 € zzgl. Nebenkosten zu zahlen. \n\n 69\n\n2a. hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstan­\n\n 70\n\ndes, ( … ) gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahin­\n\n 71\n\ngehend zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum Grundbesitz ( … ) gehörenden Woh­\n\n 72\n\nnung, 84 qm bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziffer \n\n 73\n\n3, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 an die Erbengemeinschaft einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250,00 € zzg l. Nebenkosten zu \n\n 74\n\nzahlen. \n\n 75\n\nHilfsweise, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gemäß § 894 ZPO zu ersetzen. \n\n 76\n\n3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwal­\n\n 77\n\ntungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes, \n\n 78\n\n( … ), dahingehend zuzustimmen, \n\n 79\n\na) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ), \n\n 80\n\ngegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar für \n\n 81\n\ndie Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004, \n\n 82\n\nb) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben, \n\n 83\n\nd.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt \n\n 84\n\nwerden , \n\n 85\n\nc) dass nicht' umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Erbengemeinschaft getragen werden, \n\n 86\n\nd) dass für den Nachlassgegenstand ( … )\n\n 87\n\nauch eine jährliche Gewinn-und Verlustrechnung erstellt wird, und \n\n 88\n\nzwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004. \n\n 89\n\nDie Beklagten beantragen, \n\n 90\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 91\n\nSie widersprechen der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 3) und halten diese für verspätet und nicht sachdienlich. \n\n 92\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, eine Nutzungsentschädigung sei nicht zu zahlen. Sie tragen vor, in dem Gespräch nach dem Tod der Mutter am \n\n 93\n\n20.06.2000 sei man übereingekommen, dass die Miete beibehalten werden sollte, so dass bereits eine Verwaltungsabrede hinsichtlich der Nutzung vorhanden sei. Es habe zusätzlich Einigkeit darüber bestanden, dass für die Wohnung kein Entgelt zu entrichten sei, dies vor dem Hintergrund, dass ( … ) das Gebäude in Eigenleistung errichtet habe. Man sei auch einig ge­\n\n 94\n\nwesen, dass die laufenden Kosten des Grundstücks von dem Mietkonto ge­\n\n 95\n\nzahlt werden sollten. Jedenfalls bestehe nunmehr der mit Stimmenmehrheit gefasste Verwaltungsbeschluss vom 21.11 .2003, der eine ordnungsgemäße \n\n 96\n\nVerwaltung vorsehe, insbesondere im Hinblick auf die von ( … ) er­\n\n 97\n\nbrachten Eigenleistungen. \n\n 98\n\nDer Mietzins tür den Friseurladen setze sich aus 600 DM Kaltmiete zuzüglich \n\n 99\n\n400 DM pauschal für Nebenkosten zusammen. Insoweit habe ( … )\n\n 100\n\ngegenüber seiner Mutter erklärt, er wolle einen entsprechenden Teil der Ne­\n\n 101\n\nbenkosten tragen, womit diese einverstanden gewesen sei. Diese mietver­\n\n 102\n\ntragliehe Regelung sei jedenfalls vorrangig. \n\n 103\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, die vom Kläger begehrte Verwaltungsrege­\n\n 104\n\nlung entspreche unter Berücksichtigung der von ( … ) erbrachten Ei­\n\n 105\n\ngenleistungen nicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen. \n\n 106\n\nEs sei auch zu berücksichtigen, dass der tür das Lottogeschäft entrichtete \n\n 107\n\nMietzins nicht ortsüblich sei. \n\n 108\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses \n\n 109\n\nvom 11 .09.2003 (BI. 173 ff. GA) durch Vernehmung des Zeugen ( … ). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.11.2003 (BI. 189 ff. GA) verwiesen. \n\n 110\n\nWegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n 111\n\nEntscheidungsgründe \n\n 112\n\nDie Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen \n\n 113\n\nist sie unbegründet. \n\n 114\n\n1. \n\n 115\n\nWie das Gericht bereits mit Beschluss vom 17.12.2003 ausführte, war die \n\n 116\n\nKlageerweiterung hinsichtlich des Beklagten zu 3) zulässig und nicht als verspätet zurückzuweisen. \n\n 117\n\nDer Kläger musste grundsätzlich lediglich die seinen Forderungen widersprechenden Miterben verklagen. Er hatte bei Klageerhebung aber berechtigten Grund zu der Annahme, die Mehrheitsverhältnisse seien auch dann erreicht, wenn nur die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt würden, weil ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft seine Rechtansicht teile. Aus Kostengründen konnte der Kläger es insoweit zunächst unterlassen, weitere Mitglieder zu verklagen. Nachdem sich durch die Beweisaufnahme herausgestellt hatte, dass der Miterbe ( … ) die klägerische Ansicht nicht \n\n 118\n\nteilte, durfte und musste er zur Schaffung eines Mehrheitsbeschlusses einen weiteren Miterben verklagen. \n\n 119\n\n2. \n\n 120\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von \n\n 121\n\n288,07 € pro Monat für den Zeitraum zwischen März 2002 bis Ende Dezem­\n\n 122\n\nber 2003 gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB. \n\n 123\n\nNach diesen Vorschriften kann jeder Miterbe eine dem Interesse aller Miter­\n\n 124\n\nben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung \n\n 125\n\nverlangen, soweit die Verwaltung nicht durch Vereinbarung oder Mehrheits­\n\n 126\n\nbeschluss geregelt ist. \n\n 127\n\nEine solche Vereinbarung bestand hier nicht. Insoweit ist weder die im Kla­\n\n 128\n\ngeantrag zu 1) noch diejenige im Verwaltungsbeschluss vom 21.11.2003 \n\n 129\n\nunter Ziffer 2 ordnungsgemäß LS .d. §§ 2308, 745 BGB. \n\n 130\n\nDa sowohl für das Lottogeschäft als auch für den Friseurladen Mieten ge­\n\n 131\n\nzahlt wurden, die unterhalb der ortsüblichen Miete liegen, entspricht es nicht \n\n 132\n\nder Billigkeit, wenn die Beklagte zu 1) eine Miete bezahlt, die darüber liegt, betrachtet man die Mieten im jeweiligen Verhältnis. Es entspricht aber ebenfalls nicht der Billigkeit, wenn die Beklagte zu 1) auf Kosten des Rechts des Klägers, nach seinem Erbanteil die Wohnung zu nutzen, diese ohne Zahlung nutzt. \n\n 133\n\nEine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung bemisst sich an einem \n\n 134\n\nVerhalten, das eine verständige Person in der gleichen Situation zeigen würde. Entscheidend ist dabei der Standpunkt eines wirtschaftlich denken­\n\n 135\n\nden Beurteilers unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der \n\n 136\n\nbisherigen Bestimmung und Benutzung (StaudingerlWerner, Stand August 2002, § 2038 BGB, Rn. 13 m.w.N.; Münchener KommentarlSchmidt, 4. Aufl., §§ 744 f. BGB, Rn. 32). \n\n 137\n\nHier war die Miete in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zuzusprechen. \n\n 138\n\nBei der Berechnung war davon auszugehen, dass der Kläger für das Lottogeschäft eine ortsübliche Miete in Höhe von 200 DM (= 102,25 €) inkl. der \n\n 139\n\nverbrauchsunabhängigen Nebenkosten bezahlt. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm mit seiner Mutter geschlossenen Mietevertrag. \n\n 140\n\nEs war weiter davon auszugehen, dass für den Friseurladen 600 DM (306,78 \n\n 141\n\n€) inklusive verbrauchsunabhängiger Nebenkosten gezahlt wurden. \n\n 142\n\nDies ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Mietvertrag. Dem steht nicht \n\n 143\n\nentgegen, dass der Vertrag nicht unterschrieben wurde. Insoweit zeigen die \n\n 144\n\nvon den Beklagten vorgelegten Kontoauszüge (BI. 116 ff. GA), dass der Vertrag in dieser Weise \"gelebt\" wurde. Dort wurde u.a. der 600 DM über­\n\n 145\n\nschießende Betrag ausdrücklich als Wassergeld ausgewiesen. Die Beklag­\n\n 146\n\nten haben substantiiert dargelegt, wie sich der von ihnen gezahlte Betrag im \n\n 147\n\nHinblick auf die Nebenkosten entwickelte. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Miete ink!. der verbrauchsunabhängigen Ko­\n\n 148\n\nsten gegenüber dem Vertrag um 400 DM erhöhte. \n\n 149\n\nDer Kläger bestreitet dies zwar und behauptet, die Kaltmiete habe 1.000 DM \n\n 150\n\nbetragen. Er stützt diesen Votrag aber lediglich darauf, dass er davon aus­\n\n 151\n\ngegangen sei, dass dies der Fall war (Schriftsatz vom 16.05.2003, S. 4, BI. \n\n 152\n\n138 GA). Er hätte als die Zahlung Begehrender aber Tatsachen darlegen \n\n 153\n\nund beweisen müssen, die auf eine Kaltmiete in Höhe von 1.000 DM hätten \n\n 154\n\nschließen lassen können . \n\n 155\n\n• \n\n 156\n\nDer Berechnung ist daneben ohne Durchführung einer Beweisaufnahme die \n\n 157\n\nvom Kläger vorgetragene ortsübliche Miete für Gewerberäume in Höhe von 8 € zugrunde zulegen. \n\n 158\n\nDer Kläger hat insoweit vorgetragen, diese Miete habe eine Auskunft beim Haus-und Grundbesitzerverein der ( … ) ergeben. \n\n 159\n\nSoweit die Beklagten sich im Termin am 20.04.2005 bezüg lich der für die \n\n 160\n\nGewerberäume anzusetzenden Miete auf die Anlage K 1 berufen haben, war \n\n 161\n\ndieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen (§§ 296 Abs. 2, 282 ZPO). Der entsprechende Vortrag des Klägers erfolgte bereits mit Schriftsatz vom 29.04.2004. Den Beklagten hätte es oblegen, den vorgebrachten Vortrag \n\n 162\n\nunmittelbar zu bestreiten. Dies wäre ihnen jedenfalls in Termin vom \n\n 163\n\n15.09.2004 möglich gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das als Anlage K 1 bei der Akte befindliche Gutachten selbst vorgelegt hat. Die Vorlage erfolgte allein im \n\n 164\n\nHinblick auf die Miete der Wohnung. Dass es auf die Mieten bezüglich der anderen Räume ankommen würde, war zum damaligen Zeitpunkt nicht er­\n\n 165\n\nsichtlich. Es war dem Kläger jedenfalls nicht verwehrt, seinen Vortrag zur \n\n 166\n\nMiete des Lottogeschäfts und des Friseurladens später umzustellen. Zu be­\n\n 167\n\nrücksichtigen ist zusätzlich, dass die Beklagten trotz ausdrücklicher Anfrage \n\n 168\n\ndes Gerichts mit Beschluss vom 09.11.2004 die aus dem Gutachten für die \n\n 169\n\nWohnung ersichtliche Miete nicht unstreitig stellten, sondern diese mit \n\n 170\n\nSchriftsatz vom 29.11.2004 ausdrücklich weiter bestritten. Es konnte damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten das Gutachten in anderen Punkten für richtig hielten. Das Abrücken vom Bestreiten hinsichtlich der Wohnungsmiete bzw. die Berufung auf die Anlage K 1 auch hinsichtlich der übrigen Mieten erfolgte erst im Termin am 20.04.2005. Eine damit not­\n\n 171\n\nwendig gewordene Beweisaufnahme hätte die Erledigung des Rechtsstreits, \n\n 172\n\nder zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif war, verzögert. Die Verspätung \n\n 173\n\nberuhte aus den bereits genannten Umständen auf grober Nachlässigkeit, \n\n 174\n\nweil es aufgrund des zur Wohnungsmiete geführten Streits hätte einleuchten müssen und offensichtlich war, dass auch bezüglich der Gewerbemieten di­\n\n 175\n\nrekt Position zu beziehen war. \n\n 176\n\nDer Kläger zahlt für das Lottogeschäft 71 % der ortsüblichen Miete; für den \n\n 177\n\nFriseursalon werden 45,65 % der ortsüblichen Miete bezahlt. Unter Zugrundelegung des Durchschnittwertes von 58,32 % hat die Beklagte zu 1) 288,07 € pro Monat (58,32 % von 493,90 €) zu entrichten. \n\n 178\n\nDer Kläger hat im Termin am 20.04.2005 klargestellt, dass in der von ihm beantragten Miete die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten enthalten sein sollen. Dies gilt dementsprechend auch für den tenorierten Betrag. \n\n 179\n\nDass Herr Willi Stock Eigenleistungen an dem Grundstück erbracht hat, konnte hier keine Berücksichtigung finden. Das Gericht hat bereits in seinem \n\n 180\n\nBeschluss vom 31.03.2004 darauf hingewiesen, dass das von ( … ) errichtete Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und damit allen Miterben zur gesamten Hand zusteht. Ob und inwieweit den Erben des ( … ) Ausgleichsansprüche nach § 951 BGB zustehen, ist für die Frage der von der Beklagten zu 1) für die Nutzung \n\n 181\n\nder Wohnung zu leistenden Entschädigung nicht von Belang. Dies muss vielmehr anderweitig ausgeglichen werden. \n\n 182\n\nEs war davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die Wohnung bis zum 28.02.2004 nutzte. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, sie sei zu diesem Termin ausgezogen. Die Beklagte zu 1) hatte mit Schriftsatz vom 12.12.2003 lediglich angekündigt, die Wohnung ab Januar 2003 nicht mehr nutzen zu wollen; dem Vortrag des Beklagten zum tatsächlichen Auszug zu Ende Fe­bruar 2004 ist sie nicht entgegengetreten. \n\n 183\n\n3. \n\n 184\n\nDer Antrag zu 2. ist abzuweisen. \n\n 185\n\nInsoweit ist das Gericht im Rahmen einer Klage auf Einwilligung in einen be­\n\n 186\n\nstimmte Art der Verwaltungs-und Benutzungsregelung an den konkret ge­\n\n 187\n\nfassten klägerischen Antrag gebunden. Das Gericht hat bereits im schon genannten Beschluss vom 31.03.2004 darauf hingewiesen, dass die Klage abzuweisen ist, wenn der Kläger eine Regelung begehrt, die den in § 745 Abs. 28GB normierten Grundsätzen widerspricht. Anders als bei einem auf Leistung gerichteten Antrag ist ein Kompromiss im Wege interessengerechter Gestaltung durch das Gericht bzw. die Tenorierung eines Minus dann nicht möglich (Münchener KommentarlSchmidt, §§ 744 f. BGB, Rn. 32). Zudem ist ein Antrag auf Zustimmung neben dem Zahlungsantrag weder notwendig noch möglich (Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Mit dem zugesprochenen Betrag hat der Kläger sein Begehren verwirklicht. Soweit der Kläger einwendet, der Zahlungsantrag richte sich nur gegen die Beklagte zu 1), der Antrag auf Zustimmung aber gegen alle Beklagten, um deren Zustimmung zu erreichen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Auch die Beklagten zu 2) und 3) sind als Parteien an den rechtskräftig fest­gestellten Zahlungsanspruch gebunden. \n\n 188\n\n4. \n\n 189\n\nDer zuerkannten Anspruch des Klägers hinsichtlich der Abrechnung der Neben-und Betriebskosten besteht deswegen, weil die vom Kläger begehrte Regelung einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. §§ 2038, 745 BGB entspricht. \n\n 190\n\nInsoweit entspricht eine Abrechnung von Nebenkosten den gesetzlichen, \n\n 191\n\nmiet rechtlichen Vorgaben (§§ 556, 556 a BGB). \n\n 192\n\nDer Anspruch auf Mitwirkung bei einer Gewinn-und Verlustabrechnung er­\n\n 193\n\ngibt sich aus §§ 2038 Abs. 1, 242 BGB. \n\n 194\n\n5. \n\n 195\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 1 ZPO. \n\n 196\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n 197\n\nStreitwert: 19.788 € \n\n 198\n\n(Antrag zu 1.: 8.712,00 € \n\n 199\n\nAntrag zu 2.: bis zum 26. 11.2003: 11.660,04 € \n\n 200\n\ndanach : 4.356,00 € \n\n 201\n\nAntrag zu 3.: 6.720 € \n\n 202\n\nLandgericht Oüsseldorf \n\n 203\n\n9. 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