{"status":"available","doknr":"OLD281545","ecli":"ECLI:DE:LGD:2005:0311.11O252.04.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"11 O 252/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \n\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \n\ninsgesamt beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \n\nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer europäischen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Rechtsschutz für einen beabsichtigten Rechtsstreit gegen die XXXXXXXXXXXXXX und die XXXXXXXXXXXXXX.\n\n 3\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung. Bei Vertragsschluss wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in Form der ARB 75 zugrunde gelegt. Dieser Vertrag wurde unter dem 18.3.1995 umgestellt und der Kläger unterzeichnete eine Bestätigung, dass ihm die nun geltenden \n\n 4\n\nARB 94 ausgehändigt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlagen 1 a bis 1 c (Bl. 175-177 GA) verwiesen.\n\n 5\n\nDem Begehren des Klägers auf Gewährung von Rechtsschutz liegt eine Schadenersatzklage gegen die finanzierende Bank und den Finanzvermittler wegen einer fehlgeschlagenen Immobilienkapitalanlage aufgrund fehlerhafter Beratung hinsichtlich der Rendite zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Klageschriftentwurfs (Bl. 42-60 GA) Bezug genommen. \n\n 6\n\nDer Kläger behauptet, ihm seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in Form der ARB 94 bei der Vertragsumstellung vom 18.3.1995 nicht ausgehändigt worden. \n\n 7\n\nDer Kläger ist deshalb der Ansicht, es seien die ARB 75 heranzuziehen und der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Ziffer ARB 75 greife hier nicht, da eben kein unmittelbarer Zusammenhang mit baulichen Planungs-, Errichtungs- oder Veränderungsmaßnahmen bestehe.\n\n 8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 9\n\nes wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des Rechtsschutz-Versicherungsvertrages mit der Beklagten unter der Schadennummer XXXXXXXXXXX Versicherungsschutz bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Immobilienfondsbeteiligung an dem XXXXXXXXXX gegen die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXX XXXXXXXXXX und die Vermittlerin, die Firma XXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zu gewähren.\n\n 10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 12\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die ARB 94 seien einschlägig und die Leistung danach gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern d) dd) ARB 94 ausgeschlossen, da hier ein ursächlicher Zusammenhang der Finanzierungsmaßnahme mit einer Baumaßnahme ausreiche.\n\n 13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 15\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n 16\n\nI.\n\n 17\n\nEin Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO ist gegeben, da der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die Beklagte für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gewähren wird.\n\n 18\n\nII.\n\n 19\n\nAllerdings ist die Klage unbegründet.\n\n 20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass diese zur Gewährung von Rechtsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX verpflichtet ist aus \n\n 21\n\n§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 ARB, 256 ZPO in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.\n\n 22\n\nEin wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht zwischen den Parteien. Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten in Form der ARB 94 zugrunde. Unstreitig ist der vor dem Jahre 1975 geschlossene Versicherungsvertrag, dem die ARB 75 zugrunde lagen, am 18.3.1995 beendet und umgestellt worden. Für diesen neuen Versicherungsvertrag sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden ARB 94 einschlägig.\n\n 23\n\nHiergegen kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die diesbezüglichen Versicherungsbedingungen seien ihm nicht ausgehändigt worden, denn unstreitig hat der Kläger die Empfangsbestätigung vom 17.3.1995 (Bl. 177 GA) unterzeichnet, nach der er eine Abschrift dieser Bedingungen der ARB 94 ausgehändigt bekommen hat, was Voraussetzung für deren wirksame Einbeziehung in den Versicherungsvertrag ist. \n\n 24\n\nSoweit der Kläger sich nun darauf beruft, er habe entgegen der unterzeichneten Empfangsbestätigung die Versicherungsbedingungen doch nicht erhalten, so hätte er hierzu substantiiert und unter Beweisantritt vortragen müssen, wie es zur Unterzeichnung der Bestätigung gekommen ist und welche Unterlagen ihm ausgehändigt worden sind und welche nicht. An einem solchen konkreten Vortrag des Klägers fehlt es hier und es sind auch aus sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte erkennbar, die diesen Vortrag des Klägers stützen. Die Empfangsbestätigung hat als Urkunde zunächst die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich und dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu erschüttern. Er hat keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, die ARB 94 nicht ausgehändigt bekommen zu haben und auch keine konkrete Erklärung dafür geboten, warum er die Empfangsbestätigung gleichwohl unterzeichnet hat.\n\n 25\n\nAuch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte hätte sich die ARB 94 direkt unterschreiben lassen müssen. Dies mag im Rahmen der Vorsicht zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sinnvoll erscheinen, Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung der Versicherungsbedingungen in den Vertrag zwischen den Parteien ist es allerdings nicht.\n\n 26\n\nZudem folgt die Geltung der ARB 94 hier auch aus § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG: Nach dieser Vorschrift erlischt das Recht zum Widerspruch bei fehlender Aushändigung der Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie. Selbst angenommen, dem Kläger seien die ARB 94 tatsächlich nicht übergeben worden, so wären sie gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG dennoch gültig, da der Kläger nicht widersprochen hat und seit der ersten Prämienzahlung mehr als ein Jahr vergangen ist. Diese Norm findet auf den streitgegenständlichen Vertrag auch Anwendung, da er nach dem 31.12.1994 geschlossen worden ist und die hier erfolgte Vertragsumstellung auch von § 5 a VVG erfaßt wird (vgl. Prölss/Martin, § 5 a VVG, Rnd. 22 a). \n\n 27\n\nSomit sind die ARB 94 wirksam in den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien einbezogen worden. \n\n 28\n\nEin Versicherungsfall ist auch eingetreten, da der Kläger die Übernahme der Kosten für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die XXXXXXXXXXXXXXXXXXund die XXXXXXXXXXXXXXXXXX wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen der Finanzierung einer Immobilie zur Kapitalanlage begehrt.\n\n 29\n\nAllerdings ist die Beklagte zur Übernahme der Kosten für diese Rechtsverfolgung nicht verpflichtet, da der Rechtsschutz hierfür gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern d) dd) ARB 94 ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks und der Planung, Errichtung oder baulichen Veränderung eines Bauvorhabens. Bauvorhaben in diesem Sinne ist u.a. die Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das der Versicherungsnehmer zu erwerben beabsichtigt. Der Rechtsschutz ist dabei gemäß § 3 Abs. 1 Ziffern d) dd) ARB 94 auch für die rechtlichen Interessen ausgeschlossen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Finanzierung eines solchen Bauvorhabens stehen. Dies bedeutet, dass der ursächliche Zusammenhang nicht zu dem Bauvorhaben, sondern lediglich zu der Finanzierungsmaßnahme bestehen muss (vgl. Harbauer, § 3 ARB 94, Rdn. 6). Unter einem ursächlichen Zusammenhang ist im Gegensatz zu dem Begriff \"unmittelbarer Zusammenhang\" in § 4 Abs. 1 ARB 75 jeder adäquate sachliche Zusammenhang zu verstehen (vgl. Harbauer, § 3 ARB 94, Rdn. 6).\n\n 30\n\nDieser Ausschlusstatbestand kommt hier zum Tragen: Der Kläger verfolgt mit der beabsichtigten Klage rechtliche Interessen, die mit der Finanzierung der Errichtung eines Bauvorhabens in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Der Kläger erwarb drei Fondsanteile an der Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs GbR Sillenbucher Markt in Stuttgart (WGS-Fonds Nr. 35). Insoweit macht der Kläger geltend, von der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX AG hinsichtlich der Rendite und der Steuersparmöglichkeiten falsch beraten worden zu sein und verlangt entsprechenden Schadenersatz, u.a. da die Mieteinnahmen aus der Immobilie nicht den Erwartungen entsprächen. Durch die Investition in die Immobilienfonds ist die Errichtung dieser Eigentumswohnungsanlage finanziert worden, worin die Errichtung eines Bauvorhabens im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer d) ARB 94 liegt. Mit der Finanzierung dieses Bauvorhabens steht die beabsichtigte Klage des Klägers gegen die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXAG in einem adäquaten sachlichen Zusammenhang, da es gerade um rechtliche Interessen geht, die aus der Finanzierung dieser Investition in das Bauvorhaben resultieren. Schließlich hatte der Kläger bei der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXAG hin einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Investition in die Immobilie abgeschlossen und macht nun Ansprüche wegen einer vermeintlichen Falschberatung bei dieser Finanzierung geltend.\n\n 31\n\nDie Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Ziffern d) dd) liegen somit vor, der Rechtsschutz für die beabsichtigte Klage ist demnach ausgeschlossen.\n\n 32\n\nWeitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.\n\n 33\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n 34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 35\n\nStreitwert:\n\n 36\n\n17.600,00 Euro \n\n 37\n\n(80 % von 22.000,00 Euro)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2005-03-11/11-o-252-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2005-03-11/11-o-252-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281545","retrieved":"2026-07-09 02:56:02.897352+00:00"}}