{"status":"available","doknr":"OLD282593","ecli":"ECLI:DE:LGD:2005:0120.4B.O16.04.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"4b O 16/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nDer Beklagte wird verurteilt,\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-- ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unter¬lassen,\n\n1.\n\n im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des\n\neuropäischen Patents X\n\na)\n\nein Verfahren zum Auswechseln eines in einer Asphalt¬decke eingelassenen Rahmens einer Schachtabdeckung anzuwenden,\n\nwobei ein konzentrisch außenseitig des Rahmens ver-laufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unter-kante des Rahmens erstreckender Schlitz eingefräst wird,\n\nsodann horizontal verfahrbare Spreizarme einer Hebe-einrichtung bis in Höhe einer Mörtelfuge, auf der der Rahmen aufliegt, gebracht werden,\n\ndanach die horizontal verfahrbaren Spreizarme mit ihren keilförmigen, horizontalen Schenkeln unter den Rahmen in die Mörtelfuge gedrückt werden;\n\n \n\n3\n\nanschließend der Rahmen mittels der Hebeeinrichtung ausgehoben, ein neuer Rahmen eingesetzt und der Schlitz vergossen wird;\n\nund/oder\n\nb)\n\neine Bohrkrone und einen Ringknacker nebst Hebeein¬richtung anzubieten und/oder zu liefern,\n\ndie für ein Verfahren zum Auswechseln eines in einer Asphaltdecke eingelassenen Rahmens einer Schachtab¬deckung geeignet sind,\n\nwobei ein konzentrisch außenseitig des Rahmens ver-laufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unter-kante des Rahmens erstreckender Schlitz eingefräst wird,\n\nsodann die horizontal verfahrbaren Spreizarme einer Hebeeinrichtung bis in Höhe einer Mörtelfuge, auf der der Rahmen aufliegt gebracht werden;\n\ndanach werden die horizontal verfahrbaren Spreizarme mit ihren keilförmigen, horizontalen Schenkeln unter den Rahmen in die Mörtelfuge gedrückt;\n\nanschließend wird der Rahmen mittels der Hebeeinrich¬tung ausgehoben, ein neuer Rahmen eingesetzt und der Schlitz vergossen,\n\nohne die Angebotsempfänger bzw. die Abnehmer un-übersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass Bohrge¬rät und Ringknacker nebst Hebeeinrichtung ohne die Zu¬stimmung des Klägers nicht für das vorstehend be¬schriebene Verfahren eingesetzt werden dürfen,\n\n \n\n4\n\n2.\n\ndem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) seit dem 19. Mai 2000 Hand-lungen der unter 1. bezeichneten Art vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnis¬ses und unter Angabe\n\na)\n\nder Herstellungsmengen und -Zeiten,\n\nb)\n\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\nc)\n\nder einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,\n\nd)\n\nder betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n\ne)\n\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel¬ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert ist,\n\nwobei zum Nachweis der Angaben zu b) die betreffen-den Lieferbelege (wie Rechnungen, Liefer- und Zollpa-piere) vorzulegen sind.\n\n \n\n5\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem 19. Mai 2000 began-genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIV.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu\n\n10% und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.\n\nV.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger je-doch nur gegen Sicherheitsleistung von 350.000,- EUR. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 1.200,-EUR abwenden, wenn nicht der beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nVI.\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 350.000,-\n\nEUR festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents X (Anlage K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 22.03.1996 am 1.02.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 19.04.2000 öffentlich bekannt gemacht wurde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2005-01-20/4b-o-16-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2005-01-20/4b-o-16-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282593","retrieved":"2026-07-09 02:57:32.620754+00:00"}}