{"status":"available","doknr":"OLD283343","ecli":"ECLI:DE:LGD:2004:1206.25T849.04.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"25 T 849/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Wohnungseigentumsverfahren\n\nbetreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft\n\nhat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2004 \n\nam 6. Dezember 2004\n\nbeschlossen:\n\nDer angefochtene Beschluss wird abgeändert.\n\nDer von den Beteiligten zu.2. an die Beteiligten zu 1. zu erstattende Betrag wird auf 619,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juli 2004 festgesetzt.\n\nDie weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 2. und der weitergehende Antrag der Beteiligten zu 1. werden zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Wert von 373,52 € den Beteiligten zu 2. auferlegt.\n\nDie Beteiligten zu 2. haben den Beteiligten zu 1. die im Beschwerde-verfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 67% zu erstatten.\n\nDie Beteiligten zu 1. haben den Beteiligten zu 2. die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 33% zu erstatten.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nIn dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenem Verfahren wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2004 die Gerichtskosten des Verfahrens sowie die den Beteiligten zu 1. entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten den Beteiligten zu 2. als Gesamtschuldnern auferlegt.\n\n 3\n\nMit Kostenfestsetzungsgesuch vom 22. Juni 2004 (Bl. 92 GA) haben die Beteiligten zu 1. u.a. eine 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO und eine Verhandlungsgebühr geltend gemacht.\n\n 4\n\nDurch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht-Rechtspfleger-Düsseldorf die angemeldeten 806,74 € gegen die Beteiligten zu 2. festgesetzt.\n\n 5\n\nWegen der Ansetzung der Erhöhungsgebühr und der Verhandlungsgebühr haben die Beteiligten zu 1. sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n 6\n\nDer Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.\n\n 7\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs.3 Satz 1, 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 569 ZPO) und in der Sache auch zum Teil begründet.\n\n 8\n\nZutreffend hat der Rechtspfleger die Erhöhungsgebühr gewährt.\n\n 9\n\nNach der Rechtsprechung ist die Wohnungseigentümergemeinschaft weder rechts-noch parteifähig (Bundesgerichtshof Rpfleger 1998, 478; BayObLG NJW2002, 1506 ff mwN; OLG München ZMR 2003, 451; Schleswig-Holsteinisches OLG NZM 2004, 132; Landgericht Berlin JurBüro 2003, 532).\n\n 10\n\nAllein aufgrund dieses Umstandes kann die Klage nicht als eine solche der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgelegt werden.\n\n 11\n\nDer Verwalter hat die Ansprüche auch nicht als Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend gemacht.\n\n 12\n\nInsofern kann dahinstehen, ob der Verwalter dazu berechtigt ist, denn selbst wenn er es ist, ist er nicht verpflichtet, als Prozessstandschafter Ansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen und damit auf eigenes Kostenrisiko geltend zu machen. Deshalb können die Wohnungseigentümer erstattungsrechtlich nicht darauf verwiesen wer-den, den Verwalter entsprechend zu ermächtigen, um den Anfall der Erhöhungsge-bühr nach § 6 Abs.1 Satz 2 BRAGO zu vermeiden.\n\n 13\n\nJedoch ist eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden und damit auch nicht zu erstatten.\n\n 14\n\nIn Wohnungseigentumsverfahren entsteht für die Verfahrensbevollmächtigten eine Verhandlungsgebühr nur dann, wenn auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist die Entstehung einer Verhandlungsgebühr ausgeschlossen (Landgericht Köln ZMR 2003, 533),\n\n 15\n\n§ 35 BRAGO, nach dem ein Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gebühren für diese erhält, gilt nicht für Wohnungseigentumsverfahren nach § 43 WEG (Landgericht Berlin JurBüro 2003, 532; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert - von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 35 Rn.9).\n\n 16\n\nVorliegend kommt hinzu, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht getroffen worden ist, sondern das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens entschieden hat. Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO kann auch ohne mündliche Verhandlung ergehen.\n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 r 91 Abs. 1 ZPO.\n\n 18\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-12-06/25-t-849-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-12-06/25-t-849-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283343","retrieved":"2026-07-09 02:58:41.322849+00:00"}}