{"status":"available","doknr":"OLD283529","ecli":"ECLI:DE:LGD:2004:1125.3.0.578.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"3 0 578/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung\n\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\n\naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn\n\nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\n\nHöhe leistet,\n\n1\n\nTATBESTAND\n\n2\n\nDie Klägerin war in den Jahren 1985 bis 2001 in zahnärztlicher Behandlung\n\n3\n\nbei dem Beklagten. Am 22.10.2001, dem letzten Behandlungstermin, den die\n\n4\n\nKlägerin bei dem \"Beklagten wahrnahm, führte der Beklagte eine Kürettage\n\n5\n\nder mit Kronen versorgten Zähne 11 und 21 durch. Am 16.05.2002 stellte\n\n6\n\nsich die Klägerin erstmals dem Zahnarzt Dr. XXX vor, der sie in der Folgezeit\n\n7\n\nwegen Parodontose behandelte und ihr dabei u.a. fünf Zähne zog und\n\n8\n\neine Teilprothese mit Klammern einsetzte. An den nachbehandelnden Zahnarzt\n\n9\n\nDr. XXX hat die Klägerin für die Behandlung einen Eigenanteil in Höhe\n\n10\n\nvon 323,62 € sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 500,00 € für Zahnersatz\n\n11\n\ngeleistet.\n\n12\n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte hätte angesichts jährlicher Kontrolluntersuchungen\n\n13\n\nspätestens Ende des Jahres 2000 oder Anfang des Jahres\n\n14\n\n2001 ihre beginnende Parodontose erkennen und behandeln müssen. Bei\n\n15\n\nrechtzeitiger Behandlung hätte sie ihre Zähne nicht verloren. Sie werde weitere\n\n16\n\nEigenanteile für Folgebehandlungen sowie für weiteren Zahnersatz aufwenden\n\n17\n\nmüssen. Sie ist der Ansicht, dass ihr wegen erlittener Schmerzen\n\n18\n\nund des Verlusts der Zähne ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 €\n\n19\n\nzustehe.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, ihr ein Schmerzensgeld zuzüglich\n\n22\n\nZinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\n\n23\n\ndem 06.10.2002 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des\n\n24\n\nGerichts gestellt wird;\n\n25\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, ihr 823,62 € nebst Zinsen in Höhe\n\n26\n\nvon 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 323,62 € seit\n\n27\n\ndem 01.11.2002 und weiteren 500,00 € seit dem 23.01.2003 zu\n\n28\n\nzahlen;\n\n29\n\n3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr die Kosten\n\n30\n\nfür die Parodontosebehandlung zu erstatten.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDer Beklagte bestreitet, dass die erfolgte Extraktion der Zähne oder die Kosten\n\n34\n\nin Höhe von 823,62 € auf ein schuldhaftes Fehlverhalten bei seiner Behandlung\n\n35\n\nzurückzuführen seien.\n\n36\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines zahnärztlichen\n\n37\n\nSachverständigengutachtens gemäß • des Beweisbeschlusses vom\n\n38\n\n05.12.2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen\n\n39\n\nauf • das Gutachten des Sachverständigen Dr.XXX vom\n\n40\n\n02.07.2004.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\n\n42\n\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n43\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n44\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf\n\n45\n\nSchmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a. F. noch ein Anspruch\n\n46\n\nauf Zahlung von 823,62 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aus positiver\n\n47\n\nVertragsverletzung des Behandlungsvertrages gegenüber dem Beklagten\n\n48\n\nzu. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\n49\n\ndes Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder aus positiver\n\n50\n\nVertragsverletzung des Behandlungsvertrages.\n\n51\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht mit hinreichender Sicherheit\n\n52\n\nfest, dass der Beklagte Behandlungsmaßnahmen unterlassen hat,\n\n53\n\ndie eine Ausweitung der Parodontose, den Verlust der Zähne oder aufgetretene\n\n54\n\n.Schmerzen, der Klägerin verhindert hätten.\n\n55\n\nDie Kammer ist nicht davon überzeugt, dass eine systematische Behandlung\n\n56\n\nder Parodontose, die der Beklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen\n\n57\n\nentweder erkannt hat oder aber jedenfalls hätte erkennen müssen\n\n58\n\n(Bl. 111f GA), den Verlust der Zähne oder sonstige Beeinträchtigungen der\n\n59\n\nKlägerin verhindert hätte. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert,\n\n60\n\nes sei zweifelhaft, ob eine systematische Behandlung der Parodontose ein\n\n61\n\nbesseres Ergebnis gebracht und den Zahnverlust hätte verhindern können\n\n62\n\n(Bl. 116, 119, 121 GA). In der Gesamtbetrachtung sei dem Beklagten kein\n\n63\n\nvorwerfbarer ärztlicher Behandlungsfehler unterlaufen, der eine gesundheitliche\n\n64\n\nBeeinträchtigung der Klägerin verursacht hätte (Bl. 122 GA). Die durch\n\n65\n\nden Zahnarzt Dr. XXX durchgeführten und notwendigen Behandlungen\n\n66\n\nkönnten nicht eindeutig als Folge der durch den Beklagten unterlassenen\n\n67\n\nParodontalbehandlung qualifiziert werden (Bl. 122 GA).\n\n68\n\nDer Sachverständige hat die fehlende Kausalität zwischen unterlassener\n\n69\n\nBehandlung und den aufgetretenen Beeinträchtigungen überzeugend mit der\n\n70\n\nzu erwartenden mangelnden Mitarbeit der Klägerin sowie zum anderen mit\n\n71\n\nder ungünstige Prognose begründet.\n\n72\n\nDie Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen, dass der Beklagte\n\n73\n\ndavon ausgehen durfte bzw. musste, dass die Klägerin die erforderliche\n\n74\n\nMitarbeit für die systematische Parodontosebehandlung nicht geleistet\n\n75\n\nhätte. Der Sachverständige hat erläutert, dass eine Parodontalbehandlung\n\n76\n\nnur dann indiziert sei, wenn die regelmäßige Mitarbeit des Patienten gesichert\n\n77\n\nsei (Bl. 109 GA). Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin\n\n78\n\ninsoweit ausreichend aufgeklärt hat. Denn der Sachverständige hat dargelegt,\n\n79\n\ndass es für die Frage, ob mit einer ausreichenden Mitarbeit des Patienten\n\n80\n\nzu rechnen sei und eine Parodontalbehandlung daher indiziert sei, auf\n\n81\n\ndie aus der vorgehenden Behandlung geschöpften Erkenntnisse des Zahnarztes\n\n82\n\nankomme (Bl. 109 GA). In den Richtlinien für die Parodontalbehandlung\n\n83\n\nfür gesetzlich Versicherte sei festgelegt, dass 2 - 3 Wochen nach Abschluss\n\n84\n\nder Vorbehandlung zu entscheiden ist, ob die Mitarbeit des Patienten\n\n85\n\nausreichend und ein Erfolg zu erwarten ist (Bl. 109 GA). Fehle die konsequente\n\n86\n\nMitarbeit des Patienten, so sei eine Paradontalbehandlung kontraindiziert,\n\n87\n\nweil sie entweder ergebnislos bleibe oder sogar zu einem\n\n88\n\nschlechteren Ergebnis führe (Bl. 116, 120 GA). Nach den Feststellungen des\n\n89\n\nSachverständigen hat die Klägerin die erforderlichen Behandlungen bei dem\n\n90\n\nBeklagten immer wieder abgebrochen und ist viel zu lange nicht zu Kontrolluntersuchungen\n\n91\n\nerschienen (Bl. 116, 121 GA). Sie sei mit den halbjährlich\n\n92\n\nempfohlenen zahnärztlichen Untersuchungen sehr nachlässig umgegangen\n\n93\n\n(Bl. 113 GA). Von insgesamt elf Behandlungsabschnitten bei dem Beklagten\n\n94\n\nhätten sieben bis acht nicht mit der üblichen Kontrolluntersuchung sondern\n\n95\n\nwegen Schmerzen der Klägerin begonnen. Sechs dieser Behandlungsabschnitte\n\n96\n\nhabe die Klägerin vor Beendigung abgebrochen (Bl. 114 GA). Sie\n\n97\n\nsei in keinem der Fälle nach sechs Monaten zur Kontrolle erschienen (Bl.\n\n98\n\n114 GA) und habe sechs Termine gänzlich versäumt (Bl. 114 GA). Die Abstände\n\n99\n\nzwischen den Kontrolluntersuchungen hätten in sieben Fällen über\n\n100\n\nein Jahr, im längsten Fall 23 Monate betragen (Bl. 114 GA).\n\n101\n\nDie Erkrankung der Klägerin liege zudem In einer prognostisch ungünstigen\n\n102\n\nForm vor, die therapeutisch schwer zu beeinflussen sei (Bl. 120 GA). Wie\n\n103\n\neine früher einsetzende Parodontalbehandlung den Krankheitsverlauf beeinflusst\n\n104\n\nhätte, lasse sich rückblickend nicht beurteilen (Bl. 117 GA). Bei der\n\n105\n\nKlägerin hätten sich bei der gutachterlichen Untersuchung aktive Zeichen\n\n106\n\nder Parodontitis gezeigt (Bl. 114 GA). Das deutliche Bluten des Zahnfleischs\n\n107\n\nbeim Sondieren, die massive Plaque in Bereichen, die der Mundhygiene\n\n108\n\nschwer zugänglich sind, sowie deutliche Ablagerungen auf den Wurzeloberflächen\n\n109\n\nim Bereich der Zahnfleischtaschen, in Form von Rauhigkeiten sprächen\n\n110\n\nfür ein Rezidiv oder eine letztlich nicht erfolgreiche Parodontalbehandlung\n\n111\n\n(Bl. 115 GA). Das Röntgenbild zeige einen stark ausgeprägten horizontalen\n\n112\n\nKnochenabbau, was vor dem Hintergrund des relativ jungen Alters\n\n113\n\nder Klägerin für einen aggressiven Verlauf der Erkrankung spreche (Bl. 115\n\n114\n\nGA). Dass die Klägerin Raucherin sei, verschlechtere die Prognose zusätzlich\n\n115\n\n(Bl. 115, 116 GA).\n\n116\n\nEiner weiteren Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Die Klägerin hat eine Erläuterung\n\n117\n\ndes Gutachtens durch den Sachverständigen ausdrücklich abgelehnt.\n\n118\n\nDie Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß\n\n119\n\n§ 412 ZPO liegen ersichtlich nicht vor.\n\n120\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung\n\n121\n\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n122\n\nDer Streitwert wird für den Antrag zu 1) auf 4.000,00 €, für den Antrag zu 2)\n\n123\n\nauf 823,62 € sowie für den Antrag zu 3) auf 640,00 €, mithin insgesamt auf\n\n124\n\n5.463,62 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-11-25/3-0-578-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-11-25/3-0-578-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283529","retrieved":"2026-07-09 02:58:57.386513+00:00"}}