{"status":"available","doknr":"OLD285494","ecli":"ECLI:DE:LGD:2004:0721.10O114.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"10 O 114/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nhat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2004 durch die Richterin X als Einzelrichterin\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 56.310,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2003 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nAm 26. Oktober 2000 schlossen die Parteien einen Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag (Kopie Bl. 4 ff d. A.), mit welchem der Kläger die Beklagte beauftragte, seine bei einer Depotbank verbuchten oder verwahrten Vermögenswerte zu verwalten.\n\n 3\n\nNachdem der Gesamtdepotwert am 31.12.2001 noch EUR 120.971,48 betragen hatte, sank er innerhalb von sechs Monaten um EUR 44.564,69 auf EUR 76.406,79. Ursächlich hierfür war neben weiteren zwischen den Parteien streitigen Gründen auch die gesamtwirtschaftliche Entwicklung.\n\n 4\n\nAm 15. August 2002 kam es daraufhin in den Geschäftsräumen der Beklagten zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten, im Verlauf dessen die Beklagte eine Garantieerklärung abgab und sich verpflichtete, dem Depot des Klägers die Differenz zur Verfügung zu stellen, falls der Depotbestand am 31.12.2002 niedriger sein sollte als derjenige vom 30.06.2002. Unter dem gleichen Datum bestätigte die Beklagte diese Abmachung schriftlich (Kopie Bl. 8 d. A.).\n\n 5\n\nAm 31. Dezember betrug der Gesamtdepotwert ausweislich des in Kopie vorgelegten Depotauszugs (Bl. 9 d. A.) nur noch EUR 20.096,60, die Differenz zum Depotwert am Stichtag 30.06.2002 belief sich mithin auf EUR 56.310,19. \n\n 6\n\nTrotz mehrfacher Aufforderungen des Klägers am 16.01. und 19.01.2003 stellte die Beklagte dem Depot des Klägers den Betrag nicht zur Verfügung.\n\n 7\n\nDer Kläger kündigte daraufhin mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Februar 2003 den Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag fristlos, forderte die Beklagte zur Abrechnung des Depots und zur Auskehr des Guthabens zuzüglich des Garantiebetrages auf.\n\n 8\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Garantiebetrages.\n\n 9\n\nHilfsweise stützt er den Klagebetrag auch auf Schadensersatzansprüche. Hierzu behauptet er im wesentlichen, die Beklagte habe weder die vereinbarten Anlagerichtlinien noch seine ausdrücklichen Weisungen eingehalten. Dies sei mitursächlich für die Verluste gewesen. \n\n 10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 11\n\nwie erkannt.\n\n 12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n 14\n\nDie Beklagte behauptet, dass Voraussetzung für die Garantie der Fortbestand des Vermögensverwaltervertrages über den 31. Dezember 2002 hinaus gewesen sei, um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, den Verlust durch eine geschickte Anlagestrategie wieder wettzumachen (Beweis: Zeugnis X). Die Differenz, über die sich die Vereinbarung vom 15. August verhält, würde es nicht mehr geben, wenn die Vermögensverwaltung nicht gekündigt worden wäre.\n\n 15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 17\n\nI.\n\n 18\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 19\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus der Vereinbarung vom 15. August 2002 in Verbindung mit §§ 675 Abs.1, 667 BGB zu.\n\n 20\n\nDer zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vollmachts- und Vermögensverwaltervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (§ 675 Abs. 1 BGB) zu qualifizieren.\n\n 21\n\nNach Ende der Vermögensbetreuung hat der Vermögensverwalter alles, was er zur Ausführung des Auftrages und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, an den Auftraggeber herauszugeben, §§ 675 Abs. 1, 667 BGB.\n\n 22\n\nDer Kläger war vorliegend zu einer fristlosen Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages berechtigt, nachdem die Beklagte entgegen der Vereinbarung vom 15. August 2002 und trotz mehrfacher Aufforderung dem Depot des Klägers nicht den Differenzbetrag zwischen dem Stichtag 30. Juni 2002 und 31. Dezember 2002 zur Verfügung gestellt hat. Dieser betrug unstreitig EUR 56.310,19.\n\n 23\n\nEs kann daher dahin stehen, ob Voraussetzung für die Zusage der Beklagten gewesen ist, dass der Vertrag über den 31. Dezember 2002 hinaus fortbesteht, um ihr die Gelegenheit zu geben, die Differenz erneut zu erwirtschaften.\n\n 24\n\nDenn da sich die Beklagte nicht vertragstreu verhalten hat, war dem Kläger ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten verliert der Kläger seinen Anspruch aus dem Garantievertrag nicht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei der von der Beklagten behaupteten Abrede um eine Bedingung im Sinne von § 158 BGB gehandelt haben sollte, § 162 BGB.\n\n 25\n\nNach der vertraglichen Vereinbarung vom 15. August 2002 hatte die Beklagte den Betrag zwar lediglich dem Depot des Klägers gutzuschreiben und nicht an ihn auszuzahlen. Nach dem Ende der Vermögensverwaltung ist der Anspruch des Klägers jedoch unmittelbar auf Auszahlung gerichtet. Eine Gutschrift auf dem Depot macht keinen Sinn mehr. Vielmehr hat die Beklagte auch ansonsten entsprechend der Aufforderung des Klägers zum Stichtag 26.02.2003 abzurechnen und etwaige Überschüsse auszukehren. \n\n 26\n\nDie Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.\n\n 27\n\nII.\n\n 28\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-07-21/10-o-114-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-07-21/10-o-114-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285494","retrieved":"2026-07-09 03:02:06.137629+00:00"}}