{"status":"available","doknr":"OLD286768","ecli":"ECLI:DE:LGD:2004:0511.24S422.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"24 S 422/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete\n\nUrteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nGründe\n\n1\n\nLA N D G E R IC H T DÜSSELDORF\n\n2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3\n\nURTEIL\n\n4\n\n24 S 422/03\n\n5\n\n58 D2 #####/####\n\n6\n\nAG Düsseldorf\n\n7\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n8\n\ndes Herrn Dr. T2, An St. Swidbert 17, 40489 Düsseldorf,\n\n9\n\nKlägers und Berufungsklägers,\n\n10\n\nProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D, Hannover\n\n11\n\ng e g e n\n\n12\n\nFrau T, N-Straße, 47807 Krefeld,\n\n13\n\nBeklagte und Berufungsbeklagte,\n\n14\n\nVerkündet am 11.05.2004\n\n15\n\nSchleier, JOSekr.in\n\n16\n\nals Urkundsbeamter der\n\n17\n\nGeschäftsstelle\n\n18\n\nProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D2, Düsseldorf\n\n19\n\nhat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf\n\n20\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2004\n\n21\n\ndurch den Richter am Landgericht Dr. H, den Richter H und die Vorsitzende\n\n22\n\nRichterin am Landgericht w H\n\n23\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n24\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete\n\n25\n\nUrteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -\n\n26\n\nwird zurückgewiesen.\n\n27\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\n28\n\nG ründe\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nAuf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ausgenommen\n\n31\n\netwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug\n\n32\n\ngenommen.\n\n33\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit\n\n34\n\ndem das Amtsgericht - nämlich hinsichtlich der Gebührennummern 2103, 2113, 2125,\n\n35\n\n2258 GOÄ - nicht entsprochen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist namentlich\n\n38\n\ndem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Der Kläger\n\n39\n\nhat in seiner Berufungsbegründung in hinreichender Weise Umstände dargetan,\n\n40\n\naus denen sich - nach seiner Auffassung - eine Rechtsverletzung durch das Amtsgericht\n\n41\n\nund deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520\n\n42\n\nAbs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger führt aus, warum aus seiner Sicht die von dem\n\n43\n\nAmtsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht zutreffend sei und\n\n44\n\ninsbesondere - entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung - für die Vergütungsfähigkeit\n\n45\n\nderjenigen Gebührentatbestände, hinsichtlich deren das amtsgerichtliche Urteil angegriffen\n\n46\n\nworden ist, nicht auf den Operationserfolg abgestellt werden dürfe. In diesem\n\n47\n\nZusammenhang hat der Kläger auch in ausreichender Weise den konkreten Bezug auf\n\n48\n\nden streitigen Gebührentatbeständen hergestellt und deren Vergütungsfähigkeit bejaht.\n\n49\n\nDie Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Neben der Vergütung der Gebührennummer\n\n50\n\n2151 GOÄ (Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf)\n\n51\n\nhat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der Nummern 2103,\n\n52\n\n2113, 2125, 2258 GOÄ. Bei diesen Gebührentatbeständen handelt es sich um methodisch\n\n53\n\nnotwendige operative Einzelschritte zur Erbringung des endoprothetischen Totalersatzes\n\n54\n\nvon Hüftpfanne und Hüftkopf; sie sind deshalb gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 und 2\n\n55\n\nGOÄ nicht gesondert vergütungsfähig.\n\n56\n\nIm einzelnen:\n\n57\n\nGemäß § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eirte\n\n58\n\nbesondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine\n\n59\n\nGebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies\n\n60\n\ngilt gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ auch - worauf es für den vorliegenden Rechtsstreit\n\n61\n\nankommt - für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen\n\n62\n\nLeistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte.\n\n63\n\nIn den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ des Gebührenverzeichnisses\n\n64\n\nfür ärztliche Leistungen (Teil II) wird diese Regelung wiederholt\n\n65\n\nund das sog. Zielleistungsprinzip formuliert. Danach sind zur Erbringung der in Abschnitt\n\n66\n\nL aufgeführten typischen operativen Leistungen in der Regel mehrere operative\n\n67\n\nEinzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile\n\n68\n\nder in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie\n\n69\n\nnicht gesondert berechnet werden.\n\n70\n\nEntscheidend für den selbständigen und mithin vergütungsfähigen Charakter einer Leistung\n\n71\n\nist demnach, ob sie das Leistungsziel oder nur einen Teilschritt auf dem X-Weg zur\n\n72\n\nErreichung des Leistungszieles darstellt. Als gebührenrechtlich unselbständiger Bestandteil\n\n73\n\neiner anderen (Ziel-) Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen,\n\n74\n\nwenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf\n\n75\n\noder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden\n\n76\n\nkann. Das Zielleistungsprinzip bedeutet, dass jede Leistung, die keinen selbständigen\n\n77\n\nCharakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel\n\n78\n\ndarstellt, zu erbringen, ohne die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert\n\n79\n\nneben dieser Zielleistung berechnet werden kann.\n\n80\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers spielt es keine Rolle, ob es sich um einen standardmäßigen\n\n81\n\nTeilschritt auf dem X-Weg zum Leistungsziel handelt, also um einen Schritt\n\n82\n\nder - hier - bei jedem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf vorzunehmen\n\n83\n\nist, oder ob die Teilleistung fakultativ ist, d. h. gegebenenfalls nur in bestimmten\n\n84\n\nFällen erbracht wird (so auch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und\n\n85\n\nKrankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, S. 30, 33; a. A. LG Karlsruhe, Urteil vom\n\n86\n\n28.03.2003, 1 S 106/02, Seite 5). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung unter\n\n87\n\nBerücksichtigung obiger Ausführungen im Rahmen einer umfassenden Zielleistung\n\n88\n\nals deren Bestandteil erbracht wird, ist also der konkrete Erbringungsfall (vgl. auch Lang\n\n89\n\nu. a., Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn 33). Wenn demnach im konkreten Einzelfall\n\n90\n\nbeispielsweise - wie hier - entzündete Gelenkinnenhaut vorhanden ist, die für den Einsatz\n\n91\n\ndes neuen Hüftgelenkes notwendigerweise entfernt werden muss, so stellt die\n\n92\n\nEntfernung der entzündeten Gelenkinnenhaut (Synovektomie gemäß Nummer 2113\n\n93\n\nGOÄ) in diesem konkreten Erbringungsfall - unabhängig von ihrer zugleich medizinischen\n\n94\n\nNotwendigkeit - einen methodisch notwendigen Einzelschritt zur Erreichung des\n\n95\n\nLeistungszieles Totalersatz des Hüftgelenkes dar.\n\n96\n\nSoweit der Kläger dem entgegen tritt und - in Anlehnung an die Entscheidung des LG\n\n97\n\nKarlsruhe vom 28.03.2003 (s. o.) - zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen\n\n98\n\noperativen Einzelschritten differenziert und damit eine enge Auslegung des § 4\n\n99\n\nAbs. 2a S. 2 GOÄ zu begründen versucht, vermag dies an der dargestellten Auffassung\n\n100\n\nder Kammer nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ und die\n\n101\n\noben dargestellten Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“\n\n102\n\nlediglich von „methodisch“ notwendigen operativen Einzelschritten bzw. „methodisch“\n\n103\n\nnotwendigen Bestandteilen sprechen. Es ist den Bestimmungen der GOÄ jedoph\n\n104\n\nnicht zu entnehmen, dass dort der Begriff „methodisch notwendig“ in bewusster Äbgrenzung\n\n105\n\nvon bzw. im bewussten Gegensatz zu „medizinisch notwendig“ verwendet\n\n106\n\nworden ist. Im übrigen besagt die Differenzierung zwischen „methodisch“ und „medizinisch“\n\n107\n\nnotwendigen Schritten nicht etwas über die vorgelagerte Frage, ob - wie hier vertreten\n\n108\n\n- auf die Umstände des konkreten Erbringungsfalles abzustellen ist.\n\n109\n\nBesonderheiten des Einzelfalles, die Teilschritte erforderlich machen, die nicht standard-\n\n110\n\nbzw. routinemäßig zur Erbringung des Leistungszieles gehören, können - der Systematik\n\n111\n\nder Gebührenordnung entsprechend - gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ Berücksichtigung\n\n112\n\nfinden. Diese Bestimmung besagt nämlich gerade, dass die Gebühren unter Berücksichtigung\n\n113\n\nder Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie d$r\n\n114\n\nUmstände bei der Ausführung zu bestimmen sind.\n\n115\n\nDass einzelne Teilleistungen, die im Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie, III. Gelenkchirurgie“\n\n116\n\ndes Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Teil II) aufgeführt sind,\n\n117\n\nnicht in den dortigen Allgemeinen Bestimmungen enthalten sind, führt nicht dazu, dass\n\n118\n\ndiese Gebührenpositionen nebeneinander abrechenbar sind. Denn die Auflistung in den\n\n119\n\nAllgemeinen Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und\n\n120\n\nder Systematik der GOÄ nicht als abschließende Konkretisierung des Zielleistungsprinzips\n\n121\n\nzu verstehen; auf die Ausführungen in dem von der Beklagten zur Akte gereichten\n\n122\n\nUrteil des LG Hannover vom 10.04.2003, 19 S 103/02, Seite 3 f., nimmt die Kammer\n\n123\n\nBezug.\n\n124\n\nAuf Grund der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist davon\n\n125\n\nauszugehen, dass die den einzelnen in Streit stehenden Gebührennummem zugrundeliegenden\n\n126\n\nLeistungen nicht immer und in jedem Fall eines endoprothetischen Totalersatzes\n\n127\n\nvon Hüftpfanne und Hüftkopf erbracht werden müssen, dass diese Leistungen\n\n128\n\nim Falle der Beklagten jedoch unstreitig medizinisch notwendig waren. Angesichts dessen\n\n129\n\nsowie des Umstandes, dass es sich bei der Auslegung der Bestimmungen der GOÄ\n\n130\n\num Rechtsfragen handelt, war - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat -\n\n131\n\ndie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Ermangelung streitiger\n\n132\n\nfachmedizinischer Grundlagen nicht geboten.\n\n133\n\nDie vorstehenden Grundsätze, die auch das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung\n\n134\n\n- wenn auch mit dem gegebenenfalls missverständlichen Begriff des Operationserfolges\n\n135\n\nbzw. -ergebnisses - zugrunde gelegt hat, führen für die einzelnen noch\n\n136\n\nstreitigen Gebührennummern zu folgenden Ergebnissen:\n\n137\n\nDie Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk (Nummer 2125 GOÄ), also die Entfernung des\n\n138\n\nnatürlichen Hüftgelenkes, kann neben dem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne\n\n139\n\nund Hüftkopf (Nummer 2151 GOÄ) nicht getrennt abgerechnet werden, da sie\n\n140\n\nein technisch wie logisch zwingender Schritt vor dem Einsatz des künstlichen Ersatzgelenkes\n\n141\n\nist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas anderes auch nicht aus\n\n142\n\ndem Verhältnis der Punktwerte für beide Leistungen. Ein insoweit etwaig bestehendes\n\n143\n\n- 7 -\n\n144\n\nMissverhältnis rechtfertigt keine dem oben dargelegten Zielleistungsprinzip widersprechende\n\n145\n\nAuslegung. Was dies betrifft, nimmt die Kammer Bezug auf das von dem Kläger\n\n146\n\nzu den Akten gereichte Urteil des LG Karlsruhe (a. a. O., S. 6). Im übrigen wird auf die\n\n147\n\nzutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils\n\n148\n\nverwiesen.\n\n149\n\nAuch die Synovektomie im Hüftgelenk (Nummer 2113 GOÄ), also die Entfernung der\n\n150\n\nGelenkinnenhaut, kann nicht separat neben der Nummer 2151 GOÄ abgerechnet werden.\n\n151\n\nDenn die entzündete Gelenkinnenhaut wurde im hier zu entscheidenden Einzelfall,\n\n152\n\nauf den - wie oben ausgeführt - abzustellen ist, nur erbracht, um die Totalendoprothese\n\n153\n\n- also das Leistungsziel - erbringen zu können. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut hat\n\n154\n\ndemnach keinen selbständigen Charakter; ihr kommt kein eigenständiges Therapiere\n\n155\n\nzu, da sie ohne den Totalersatz des Hüftgelenkes nicht erbracht worden wäre. Vor dem\n\n156\n\nHintergrund des oben dargestellten Zielleistungsprinzips ist sie nicht separat vergütungsfähig.\n\n157\n\nEntsprechendes gilt für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie (Nummer 2258\n\n158\n\nGOÄ), hier also die Abtragung funktionsbehindernder Knochenanbauten. Auch diese\n\n159\n\nLeistung beinhaltet kein eigenständiges Therapieziel, sondern wurde im konkreten Einzelfall\n\n160\n\nnur erbracht, um die Zielleistung - Totalendoprothese - erbringen zu können (vgl.\n\n161\n\nauch die Ausführungen in dem Urteil des LG Karlsruhe [a. a O., S. 7 Abs. 2], die die\n\n162\n\nAbgrenzungs- und Zuordnungsschwierigkeiten deutlich machen, die auftreten, wenn dër\n\n163\n\ndortigen und der klägerischen Auffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ\n\n164\n\ngefolgt wird).\n\n165\n\nNeben der Nummer 2151 GOÄ kann schließlich aus denselben Gründen auch die Muskelentspannungsoperation\n\n166\n\nam Hüftgelenk (Nummer 2103 GOÄ), hier die Behandlung\n\n167\n\nvon Weichteilen im Sinne von Kontrakturen, nicht separat abgerechnet werden. Auch\n\n168\n\ndiese Leistung erfolgte nur, um die Zielleistung in Gestalt der Totalendoprothese zu erbringen.\n\n169\n\nDas vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2004 zur Akte gereichte Urteil des LG Stade\n\n170\n\nsowie das Gutachten des Dr. B geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung\n\n171\n\nder mündlichen Verhandlung.\n\n172\n\nNach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.\n\n173\n\nIII.\n\n174\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n175\n\nFür die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.\n\n176\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: € 715,88.\n\n177\n\nDr. H                                              H                                w H","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-05-11/24-s-422-03","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-05-11/24-s-422-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286768","retrieved":"2026-07-09 03:04:20.186962+00:00"}}