{"status":"available","doknr":"OLD288438","ecli":"ECLI:DE:LGD:2004:0210.24S248.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"24 S 248/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nhat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung der Kläger gegen das am 29. Juli 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - Az.: 21 C 6581/03 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nAuf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird ausgenommen etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.\n\n 4\n\nDie Kläger verfolgen mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter; die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.\n\n 5\n\nII.\n\n 6\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.\n\n 7\n\nDas Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und dabei auf die Vereinbarung der Parteien vom 09.08.2002 abgestellt, wonach die Kaution mit einer von den Klägern zu leistenden Zahlung in Höhe der Kaution verrechnet werden sollte.\n\n 8\n\nDie entsprechende Auslegung dieser Vereinbarung durch das Amtsgericht lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist bei der Kontrolle der vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommenen Auslegung von Individualvereinbarungen auf die Überprüfung von Verstößen gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beschränkt (OLG München MDR 2003, 169 f.). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Vereinbarung vom 09.08.2002 nur in dem vom Amtsgericht erkannten Sinne ausgelegt werden, nämlich dahingehend, dass die Kläger einerseits einige (in der Anlage zu der Vereinbarung gelb markierte) Renovierungsarbeiten erbringen sollten, während weitere (rot markierte) Renovierungsarbeiten durch die Verrechnung mit der Kaution abgegolten sein sollten.\n\n 9\n\nDas Berufungsvorbringen ist insoweit nicht überzeugend:\n\n 10\n\nSoweit die Kläger vortragen, die Vereinbarung vom 09.08.2002 habe \"offensichtlich\" vorgesehen, dass die Kläger keinerlei Renovierungsverpflichtungen mehr übernehmen sollten, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gegenteil ist der Fall: Zum Einen ergibt sich schon aus der Differenzierung zwischen \"gelb\" und \"rot\" markierten Arbeiten, dass nur ein Teil abgegolten sein sollte; zum Anderen ist in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten: \"Herr/Frau H2 verpflichten sich zur sach- und fachgerechten Durchführung der von Ihnen zu erbringenden Renovierungsarbeiten...\"\n\n 11\n\nDaher greift auch der weitere Berufungsvortrag nicht durch, die Beklagten hätten durch Schreiben vom 13.09.2002 von der Vereinbarung vom 09.08.2002 Abstand nehmen wollen. Wenn die Beklagten in diesem Schreiben den Nachweis über die durchgeführten Renovierungsarbeiten begehren, liegt darin gerade kein Widerspruch zu der Vereinbarung vom 09.08.2002, nach der die Kläger eben zur Durchführung eines Teils von Renovierungsarbeiten verpflichtet waren.\n\n 12\n\nAuch soweit die Berufung sich darauf stützt, die Vereinbarung vom 09.08.2002 entfalte keine Wirkung gegenüber der Klägerin zu 1), da nur der Kläger zu 2) die Vereinbarung unterschrieben habe, hat sie keinen Erfolg.\n\n 13\n\nDer Kläger zu 2) hat die Vereinbarung ersichtlich auch als Vertreter der Klägerin zu 1) unterzeichnet. Dies ergibt sich schon aus dem Rubrum der Vereinbarung und der Bezeichnung unter der Unterschriftszeile \"Mieter Eheleute H. Dass der Kläger zu 2) insoweit entgegen dem Vortrag der Beklagten keine Vertretungsmacht hatte, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht vorgetragen.\n\n 14\n\nEine von den Klägern - nach deren Vortrag - mit den Nachmietern getroffene Vereinbarung vermag das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits nicht zu berühren.\n\n 15\n\nDas Amtsgericht hat auch im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsklage den Klägern zu Recht nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da die Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 09.08.2002 mangels Zahlungsanspruchs auch keine Rechnungslegung mehr beanspruchen konnten.\n\n 16\n\nIII.\n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO\n\n 18\n\nFür die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.\n\n 19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 3095","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-02-10/24-s-248-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-02-10/24-s-248-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288438","retrieved":"2026-07-09 03:07:02.030835+00:00"}}