{"status":"available","doknr":"OLD288675","ecli":"ECLI:DE:LGD:2004:0128.25T48.04.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-01-28","aktenzeichen":"25 T 48/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.\n\n1\n\n Gründe\n\n 2\n\nMit Schriftsatz vom 2. März 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die Restschuldbefreiung.\n\n 3\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2003 wurden dem Schuldner für das Eröffnungs- und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.\n\n 4\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2003 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter ernannt.\n\n 5\n\nDurch Beschluss des Rechtspflegers vom 27. Oktober 2003 wurde der Schlussverteilung zugestimmt und Termin u.a. zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzverwalters zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung bestimmt.\n\n 6\n\nDie Beteiligte hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 beantragt, die Erteilung der Restschuldbefreiung abzuweisen. Sie führte aus, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Vermögensverschwendung beeinträchtigt habe. Er habe von dem Restkaufpreis seiner ehemaligen Pizzeria eine Spanienreise der gesamten Familie finanziert.\n\n 7\n\nIn dem Schlusstermin vom 12. Dezember 2003 hat die Beteiligte die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und hat der Insolvenzverwalter Stellung genommen.\n\n 8\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Richter – Düsseldorf die Restschuldbefreiung versagt.\n\n 9\n\nGegen diesen Beschluss hat der Schuldner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n 10\n\nDer Schuldner hat ausgeführt, dass er mit dem abgehobenen Betrag Schulden in Höhe von 2.000,-- € habe begleichen wollen. Der Gläubiger XXX habe ihm jedoch den Betrag von 2.000,-- € zwecks Finanzierung einer Spanienreise zurückgegeben mit der Vereinbarung, diesen Betrag in Raten zurückzuzahlen.\n\n 11\n\nEr beruft sich auf seinen schlechten Gesundheitszustand.\n\n 12\n\nDer Richter hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2004 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. \n\n 13\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet. \n\n 14\n\nDie Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Amtsrichters in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss an.\n\n 15\n\nDie Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs.1 Nr.4 InsO liegen vor.\n\n 16\n\nDer Schuldner hat grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er Vermögen verschwendet bzw. unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat.\n\n \n 17\n\nDer Schuldner hat den fraglichen Betrag nicht zur Schuldentilgung verwendet sondern zur Finanzierung einer Urlaubsreise nach Spanien.\n\n 18\n\nInsoweit ist unerheblich, dass der Schuldner zunächst dem Gläubiger XXX den Betrag von 2.000,-- € zur Schuldentilgung übergeben hat.\n\n 19\n\nEr hat den Betrag nach seinem Vortrag nämlich als Darlehen von dem Gläubiger zur Finanzierung einer Urlaubsreise zurückerhalten.\n\n 20\n\nDer Schuldner hat trotz der Situation, dass er Ende September 2002 den Geschäftsbetrieb einstellte und den Gewerbebetrieb abmeldete, bereits 2 Insolvenzeröffnungsverfahren durch die Gläubigerin XXX eingeleitet worden waren (30. August 2001; 18. Juni 2002), den fraglichen Betrag für eine Urlaubsreise nach Spanien verwendet.\n\n 21\n\nDer Schuldner hat auch nicht ansatzweise belegt, dass die Reise nach Spanien aus medizinischen Gründen dringend erforderlich war. \n\n 22\n\nEine Erholung dürfte auch in Deutschland zu erreichen gewesen sein.\n\n 23\n\nDie Beschwerde war daher zurückzuweisen.\n\n 24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-01-28/25-t-48-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2004-01-28/25-t-48-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288675","retrieved":"2026-07-09 03:07:22.344057+00:00"}}