{"status":"available","doknr":"OLD290226","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:1028.4A.O32.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-28","aktenzeichen":"4a O 32/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Beklagten werden verurteilt,\n\n1.\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2., zu unterlassen,\n\nSpielzeugfahrzeuge mit einer Verbindungsanordnung zur lösbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an den Spielfahrzeugen\n\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen o-der zu besitzen,\n\ndie ein Adapterelement mit zwei einander gegenüberliegenden, je-weils seitlich vorstehenden Arretierbolzen besitzen, die unter elasti-scher Aufweitung der jeweiligen Wandung in Arretierbohrungen eines Zusatzaggregates einrastbar sind, und die im Abstand von den Arre-tierbolzen angeordnete, annähernd halbkreisförmige Halteansätze be-sitzen, welche im Abstand von den Arretierbolzen angeordnete, seit-lich nach innen stehende Haltezapfen am Zusatzaggregat innen um-greifen;\n\n2.\n\nder Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2000 begangen ha-ben, und zwar unter Angabe\n\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer,\n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Na-men und Anschriften der Abnehmer,\n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,\n\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Ab-zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu 1. bezeich-neten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden.\n\nII.\n\nEs wird festgestellt,\n\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nIII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldner auferlegt.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas-senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 2. Februar 2000 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters #### (Anlage C1, nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das am 30. März 2000 eingetragen und dessen Eintragung am 4. Mai 2000 veröffentlicht worden ist.\n\n 3\n\nDas Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.\n\n 4\n\nEs betrifft ein Verbindungselement für ein Zusatzaggregat eines Spielzeugfahrzeuges.\n\n 5\n\nWegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.\n\n 6\n\nDer Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:\n\n 7\n\nVerbindungsanordnung zur lösbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an einem Spielzeugfahrzeug, gekennzeichnet durch ein Adapterelement (2) mit zwei einander gegenüberliegenden, jeweils seitlich vorstehenden Arretierbolzen (5), die unter elastischer Aufweitung der jeweiligen Wandung (7) in Arretierbohrungen (6) des Zusatzaggregates (1) einrastbar sind, sowie durch im Abstand von den Arretierbolzen (5) angeordnete, annähernd halbkreisförmige Halteansätze (8), welche im Abstand von den Arretierbolzen (5) angeordnete, seitlich nach außen stehende Haltezapfen (9) am Zusatzaggregat (1) innen umgreifen.\n\n 8\n\nDie nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagegebrauchsmusterschrift und dient zur Erläuterung der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. \n\n 9\n\nSie zeigt eine Verbindungsanordnung zwischen einem Adapterelement und einem als Hubgabel ausgeformten Zusatzaggregat in der Seitenansicht. \n\n 10\n\nDie Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \"X\" ein Spielzeug-Ladefahrzeug, zu dem die Klägerin ein Exemplar als Anlage C6 zur Gerichtsakte gereicht, auf das Bezug genommen wird. Die Ladeschaufel des Spielfahrzeuges ist mit folgender Verbindungsanordnung ausgerüstet:\n\n 11\n\nDie Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagegebrauchsmusters mit zum Teil wortsinngemäßen und im Übrigen äquivalenten Mitteln.\n\n 12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 13\n\nzu erkennen, wie geschehen.\n\n 14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 16\n\nSie bestreiten den Verletzungsvorwurf und wenden zudem ein, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei gegenüber der französischen Patentanmeldung #### (Anlage E1) nicht erfinderisch.\n\n 17\n\nDie Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.\n\n 18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.\n\n 19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 20\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n 21\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach den Paragraphen 11 Absatz 1, 12a, 24 Absatz 1 und 2, 24b Absatz 1 und 2 des Gebrauchsmustergesetzes und den Paragraphen 242, 259, 421 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zu, weil der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters schutzfähig ist und die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzen.\n\n 22\n\nI.\n\n 23\n\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Verbindungsanordnung zur lösbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an einem Spielfahrzeug.\n\n 24\n\nWie das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung einleitend ausführt, sollen solche Spielzeugfahrzeuge einen möglichst hohen Spielreiz aufweisen. Hierzu müssen sie über eine Vielzahl von Spielfunktionen verfügen und gegebenenfalls auch mit Hilfe von Zusatzaggregaten veränderbar sein. Die Zusatzaggregate sollen dem Spielzeugfahrzeug neue Funktionen geben. Durch den Austausch verschiedenartiger Zusatzaggregate sollen sich an ein und demselben Spielzeugfahrzeug unterschiedliche Funktionen realisieren lassen.\n\n 25\n\nBei der Verbindung solcher Zusatzaggregate mit dem eigentlichen Spielzeugfahrzeug ist es oft wichtig, bestimmte Randbedingungen einzuhalten. Insbesondere soll das vorbildnahe Erscheinungsbild gewahrt bleiben und die Verbindung in reiner Kunststofftechnik dauerhaft funktionsfähig und haltbar ausgebildet werden können.\n\n 26\n\nHiervon ausgehend liegt dem Klagegebrauchsmuster das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Verbindungsanordnung der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass bei einfacher Handhabbarkeit eine haltbare Konstruktion erzielt wird.\n\n 27\n\nZur Lösung des Problems schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 eine Verbindungsanordnung mit folgenden Merkmalen vor:\n\n 28\n\n1.\n\n 29\n\nEs handelt sich um eine Verbindungsanordnung zur lösbaren Befestigung eines Zusatzaggregates an einem Spielfahrzeug;\n\n 30\n\n2.\n\n 31\n\ndie Verbindungsanordnung besteht aus einem Adapterelement (2) mit zwei einander gegenüber liegenden, jeweils seitlich vorstehenden Arretierbolzen (5);\n\n 32\n\n 33\n\n3.\n\n 34\n\ndie Arretierbolzen sind unter elastischer Aufweitung der jeweiligen Wandung (7) des Zusatzaggregates (1) in dessen Arretierbohrungen (6) einrastbar;\n\n 35\n\n4.\n\n 36\n\nim Abstand von den Arretierbolzen (5) sind annähernd halbkreisförmige Halteansätze (8) angeordnet;\n\n 37\n\n5.\n\n 38\n\ndie Halteansätze (8) umgreifen im Abstand von den Arretierbolzen (5) angeordnete, seitlich nach außen stehende Haltezapfen (9) am Zusatzaggregat (1) innen. \n\n 39\n\nBei einer Verbindungsanordnung der vorbezeichneten Art ist es - so das Klagegebrauchsmuster in seiner allgemeinen Beschreibung weiter - möglich, zunächst die Halteansätze mittels einer Schwenkbewegung um die Haltezapfen herumzuführen und dann die Arretierbolzen einzurasten, wobei die Wandung, in der die Arretierbohrungen ausgebildet sind, hierbei elastisch nach außen aufgeweitet wird.\n\n 40\n\nII.\n\n 41\n\nDas Klagegebrauchsmuster, dessen gewerbliche Anwendbarkeit zwischen den Parteien zutreffend außer Streit steht, erfüllt die in den §§ 1, 3 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes.\n\n 42\n\n1.\n\n 43\n\nZutreffend stimmen die Parteien darin überein, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der Gesamtheit seiner Merkmale nicht durch die von den Beklagten allein entgegengehaltene französische Patentanmeldung #### (Anlage E1) neuheitsschädlich vorweggenommen wird. \n\n 44\n\nDie französische Patentanmeldung zeigt ein Spielfahrzeug in modularer Bauweise. In seiner Figur 5 ist ein Hebegestänge des Spielfahrzeugs dargestellt, das an seinem vorderen Ende zwei parallel zueinander ausgerichtete Haltearme (73) aufweist. An den Innenflächen der Haltearme befinden sich bolzenartige Erhöhungen, auf welche eine Ladeschaufel (72) über an den Schaufelseitenwänden befindliche Arretierbohrungen einrastbar ist.\n\n 45\n\nIm Abstand von den Arretierbolzen angeordnete, annähernd halbkreisförmige Halteansätze, die im Abstand von den Arretierbolzen angeordnete Haltezapfen am Zusatzaggregat umgreifen, lehrt die französische Patentanmeldung nicht.\n\n 46\n\nDurch die Patentanmeldung werden die Merkmale 4. und 5. des Klagegebrauchsmusters nicht offenbart. \n\n 47\n\n2.\n\n 48\n\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters beruht auf einen erfinderischen Schritt.\n\n 49\n\nDie französische Patentanmeldung #### gibt dem Fachmann keinen Hinweis, bei der Verbindung zwischen den dort dargestellten Haltearmen und der Ladeschaufel annähernd halbkreisförmige Halteansätze zu verwenden, die, im Sinne der Merkmale 4. und 5. des Klagegebrauchsmusters, an einem Zusatzaggregat befindliche Haltezapfen umgreifen. Von daher kann es dahingestellt bleiben, ob solche Verbindungskomponenten zum technischen Standardwissen des Fachmann zählen. Denn es ist nicht zu ersehen und von den Beklagten auch nicht dargetan worden, aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann ein solches Standardwissen in Betracht ziehen sollte, wenn er das Spielfahrzeug nach der französischen Patentanmeldung im Sinne der vom Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen Lösung verbessern will. Ungeachtet dessen lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, aus welchen Erkenntnisquellen dem Fachmann das behauptete Standardwissen geläufig sein soll.\n\n 50\n\nIn Abgrenzung zu dem entgegengehaltenen Stand der Technik hat die durch das Klagegebrauchsmuster gelehrte Verbindungsanordnung den erfindungsgemäßen Vorteil, dass sie eine festgelegte, einfache und daher von einem Kind leicht zu handhabende Montage mit einer stabilen Doppellage ermöglicht, bei der die Halteansätze zunächst mittels einer Schwenkbewegung um die Haltezapfen herumgeführt und die Arretierbolzen dann in die Arretieröffnungen eingerastet werden, so dass die Verbindungsanordnung auch härteren Stößen beim Spielen und Herunterfallen Stand zu halten vermag. \n\n 51\n\nIII.\n\n 52\n\nEine Benutzung des Klagegebrauchsmusters haben die Beklagten zwar bestritten, allerdings nicht erläutert, warum die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters keinen Gebrauch machen soll.\n\n 53\n\nAuch wenn die Beklagten das Klagevorbringen zum Verletzungstatbestand nicht im Sinne des Paragraphen 138 Absatz 3 der deutschen Zivilprozessordnung zugestanden haben sollten, ist ihr hiergegen gerichtetes Bestreiten jedenfalls unspezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich.\n\n 54\n\nIV.\n\n 55\n\nAus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich folgende Rechtsfolgen:\n\n 56\n\n1. \n\n 57\n\nWeil die Beklagten den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 24 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes.\n\n 58\n\n2. \n\n 59\n\nAußerdem kann die Klägerin von den Beklagten nach dem Paragraphen 24 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und dem Paragraphen 421 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, Paragraph 276 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.\n\n 60\n\n3. \n\n 61\n\nDamit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, Paragraphen 242, 259 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Denn die Klägerin sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.\n\n 62\n\n4.\n\n 63\n\nGemäß Paragraph 24b des Gebrauchsmustergesetzes haben die Beklagten über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.\n\n 64\n\nV.\n\n 65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung.\n\n 66\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.\n\n 67\n\nVI.\n\n 68\n\nDer Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-10-28/4a-o-32-03","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-10-28/4a-o-32-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290226","retrieved":"2026-07-09 03:09:45.508507+00:00"}}