{"status":"available","doknr":"OLD291609","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:0722.25T346.03.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-07-22","aktenzeichen":"25 T 346/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf\n\nauf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des\n\nAmtsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2003\n\ndurch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X sowie die\n\nRichterinnen am Landgericht X und X\n\nam 22. Juli 2003\n\nb e s c h l o s s e n :\n\nDer angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache\n\nzur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der\n\n nachstehenden Gründe an das Amtsgericht Düsseldorf\n\nzurückverwiesen.\n\n1\n\n.\n\n 2\n\nG r ü n d e :\n\n 3\n\nDer Schuldner hat mit Antrag vom 10. Januar 2003 Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO sowie Antrag auf\nRestschuldbefreiung gestellt. Das beigefügte Forderungsverzeichnis weist\nForderungen der Finanzverwaltung X aus Steuerforderungen sowie der\nStadtverwaltung X aus Gewerbesteuer aus. Insgesamt sind in der\nAufstellung sechs Gläubiger berücksichtigt. die Forderungen resultieren aus\neiner früheren selbständigen Tätigkeit des Schuldners.\n\n 4\n\nDas Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag des\nSchuldners als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen.\nGegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des\nSchuldners, mit der er sich dagegen wendet, dass die Forderungen des\nFinanzamtes aus Lohnsteuer als solche als aus Arbeitsverhältnissen\ngewertet wurden.\n\n 5\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf die Stellungnahme\ndes Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages in Drucksache\n14/6468 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung\nvorglegt.\n\n 6\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten\nPrüfung und Entscheidung über den Antrag in\nVerbraucherinsolvenzverfahren.\n\n 7\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist das\nVerbraucherinsolvenzverfahren im Hinblick auf den Antrag des Schuldners\ndie richtige Verfahrensart. Die Kammer hat bereits im Verfahren 25 T 267/02\nentschieden, das Ansprüche der Berufsgenossenschaft gegen den früheren\nUnternehmer, wenn sie auch durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind,\nkeine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen darstellen. Sie vertritt diese\nAuffassung auch im Hinblick auf Ansprüche des Finanzamtes wegen\nrückständiger Lohnforderungen aus Arbeitsverhältnissen. Dabei folgt die\nKammer uneingeschränkt der Auffassung von Kothe in Frankfurter\nKommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage, § 304 Rdnr. 39 ff.,\ninsbesondere Rdnr. 43, wonach die Auslegung von Gesetzen nur nach den\nallgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu erfolgen hat. Danach\nsind Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis privatrechtliche Forderungen\naus der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die\nNotwendigkeit der Ausgliederung dieser Forderungsart aus dem\nVerbraucherinsolvenzverfahren sprechen tarifvertragsrechtliche Regelungen,\ndie die Forderungen vielfach der Dispositionsbefugnis Einzelner entziehen.\nEine Notwendigkeit, die Ausgliederung auf den gesamten Folgebereich der\nForderungen der Sozialversicherungsträger und Finanzverwaltung zu\nerstrecken, besteht aus dem Gesetzeszweck nicht.\n\n 8\n\nSoweit in der Gesetzesbegründung und den dokumentierten\nStellungnahmen der Gesetzgebungsorgane zu folgern ist, dass diese auch\nden Bereich der Forderungen von Sozialversicherungsträgern und\nFinanzämtern in den Ausschluss des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach\n§ 304 InsO stellen wollten, ist letztlich festzustellen, dass diese Wünsche der\nGesetzgebungsorgane keinen Eingang in den Gesetzestext gefunden\nhaben. Eine eigenständige Begründung für die Notwendigkeit des\nAusschlusses gibt es hierzu auch nicht. Es wäre jedoch dem Gesetzgeber\nohne weiteres möglich gewesen, den Katalog der ausgeschlossenen\nForderungen in dem gewünschten weiten Sinne festzulegen. Stattdessen hat\nder Gesetzgeber trotz erkannter Notwendigkeit der Regelung zur\nVermeidung von Auslegungsproblemen bewusst davon Abstand genommen,\ndie vom Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung hinsichtlich der\nSteuergläubiger und Sozialversicherungsträger in den Gesetzestext\naufzunehmen. Stattdessen hat er sich darauf berufen, der Wille des\nGesetzgebers ergebe sich bereits aus der Begründung zum\nRegierungsentwurf. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Gerichte, bei der\nAuslegung von Gesetzen stets die Begründungen zum Regierungsentwurf\neinzusehen, um der gewollten Auslegung zu folgen. Vielmehr sind nach\nAuffassung der Kammer nur die allgemeinen Grundsätze der\nGesetzesauslegung zu beachten. Aus diesem Grunde folgt die Kammer\nnicht der herrschenden Auffassung, die lediglich der Begründung zum Regierungsentwurf folgt, ohne dass diese Begründung ihren Niederschlag im\nGesetzestext gefunden hat. Vielmehr folgt aus der Tatsache, dass der\nGesetzgeber trotz erkannter Notwendigkeit der Klarstellung davon\nabgesehen hat, den Gesetzestext zu ändern, es der üblichen\nGesetzesauslegung überlassen bleiben sollte, ob Forderungen der\nFinanzämter und auch der Sozialversicherungsträger nach der\nRechtsprechung zu solchen Arbeitsverhältnissen zu zählen sind.\n\n 9\n\nDas Amtsgericht wird daher unter Abstandnahme der in dem angefochtenen\nBeschluss vertretenen Auffassung über die Fortführung des\nInsolvenzeröffnungsverfahrens im Verbraucherinsolvenzverfahren zu\nentscheiden haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-07-22/25-t-346-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/291609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/291609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-07-22/25-t-346-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/291609","retrieved":"2026-07-09 03:11:47.769560+00:00"}}