{"status":"available","doknr":"OLD292143","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:0618.12O478.02.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"12 O 478/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2002 (Az. 12 0 343/01) wird für unzulässig erklärt.\n\n2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger geht im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vor.\n\n 3\n\nDer Kläger ist Steuerfachwirt und Buchhalter. Die Beklagte bietet einen sogenannten Buchhaltungsservice an.\n\n 4\n\nDer Kläger mahnte die Beklagte am 05.04.2001 wegen Wettbewerbsverstößen ab. Er verlangte von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich die Beklagte verpflichten sollte, nicht mehr zu Werbezwecken uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Die Unterlassungsverpflichtung wurde weiter spezifiziert durch Bezugnahme auf die Begriffe \"Buchhaltungsservice\", \"Buchhaltung\" und \"DATEV\" sowie das uneingeschränkte Anbieten von \"Löhne\" und \"Gehälter\" sowie auf Anzeigen in den Gelben Seiten und im Internet. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Abmahnung nebst vorbereiteter Unterlassungserklärung Bezug genommen.\n\n 5\n\nDie Beklagte antwortete dem vorprozessual für den Kläger tätigen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 08.04.2001, sein Mandant sei falsch informiert. Sie mache keine Steuerberatung und biete auch keine an. Sie gehe zu Steuerberatern und Firmen und mache dort die Buchhaltung, wie sie dies auch in ihren Insertionen angegeben habe. Die Steuerberatung werde durch die jeweiligen Steuerberater erbracht. Da die aufgeführten Anschuldigungen in keiner Weise zuträfen, sehe sie einer Klage mit ruhigem Gewissen entgegen.\n\n 6\n\nAm 11.08.2001 erhob der Kläger beim Landgericht Düsseldorf Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, dieser aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit den Angaben \"Buchhaltungsservice\", \"Buchführung\", \"Gehälter\", \"Löhne\" oder \"DATEV\" aufzutreten.\n\n 7\n\nIn der Klageerwiderung vom 16.11.2001 teilte die Beklagte mit, dass sie am 15.05.2001 gegenüber der Steuerberaterkammer Düsseldorf eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abgegeben hatte, nicht mehr zu Wettbewerbszwecken uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Die Unterlassungserklärung umfasste nach ihrem Inhalt ausdrücklich \"den Buchführungsbereich\" und dabei die Bezeichnung \"Buchhaltungsservice\" in den Gelben Seiten sowie die Bezeichnungen \"Buchhaltungsservice\", \"Buchführung\" und die uneingeschränkte Verwendung der Begriffe \"Löhne, DATEV\" im Internet und den Gewerbegegenstand \"Buchführungsarbeiten\". Auf die als Anlage K4 zur Akte gereichte Unterlassungserklärung wird Bezug genommen.\n\n 8\n\nNach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hatte sich die. Beklagte selbst um eine Abmahnung durch die Steuerberaterkammer bemüht.\n\n 9\n\nDer Kläger ließ aufgrund der Erledigung der Hauptsache vor Rechtshängigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2002 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen.\n\n 10\n\nAm 23.05.2002 setzte die Kammer durch Beschluss (Az. 12 0 343/01) die vom Kläger zu tragenden Kosten auf 1.123,54 € fest.\n\n 11\n\nDie Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Mit Schreiben vom 02.09.2002 forderte der Gerichtsvollzieher den Kläger auf, am 17.09.2002 ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.\n\n 12\n\nDie Beklagte lehnte es vorprozessual ab, zu erklären, dass sie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht weiter vollstrecken werde und die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung entwertet zurückzusenden.\n\n 13\n\nDer Kläger erklärt die Aufrechnung gegen die zu vollstreckende Forderung mit einem Schadenersatzanspruch in derselben Höhe.\n\n 14\n\nEr ist der Ansicht, ihm stehe ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese ihre Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis aus der Abmahnung verletzt habe, indem sie ihn nicht über die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung informiert habe.\n\n 15\n\nDer Kläger beantragt, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgericht Düsseldorf vom 23.05.2002 (Az. 12 O 343/01) unzulässig ist.\n\n 16\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n 17\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Kläger nicht zur Klageerhebung veranlasst. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu informieren, dass sie nach der Abmahnung durch den Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Steuerberaterkammer abgegeben habe.\n\n 18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 19\n\nDie Klage ist als Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der in der wörtlichen Fassung auf Feststellung zielende klägerische Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger begehrt, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären. Bei der Klage gem. § 767 ZPO, die der Kläger ausweislich der Bezeichnung der Klage in der Klageschrift erhebt, handelt es sich um eine Gestaltungsklage, die über die bloße Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung hinausgeht. Aus der vom Kläger gewählten Bezeichnung der Klage ergibt sich, dass der Klageantrag in dem soeben dargestellten Sinne zu verstehen ist.\n\n 20\n\n§767 ZPO ist gemäß §§795 Satz 1, 794 Absatz 1 Nr. 2 ZPO auf die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend anwendbar.\n\n 21\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 22\n\nDie Zwangsvollstreckung ist unzulässig, da die zu vollstreckende Forderung durch die Aufrechnung des Klägers erloschen ist. Dem Kläger steht ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Forderung, deren Zwangsvollstreckung die Beklagte betreibt, zu.\n\n 23\n\nDurch eine berechtigte Abmahnung wird das gesetzliche Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung dahingehend konkretisiert, dass der Abgemahnte zur Antwort und Aufklärung verpflichtet ist. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Abmahnung zur Vermeidung eines Prozesses und daraus drohenden Kostennachteilen erfolgt, dadurch jedoch die sofortige Rechtsverfolgung zugunsten des Abgemahnten erschwert wird (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl. 1992, Kap. 41, Rn. 52). Dies rechtfertigt es, dem Abgemahnten ein gewisses Maß an Mitverantwortung für leicht vermeidbare Risiken des Abmahners aufzubürden. Daher hat der Abgemahnte den Abmahner redlicherweise über Maßnahmen aufzuklären, die die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.\n\n 24\n\nDie Aufklärungspflicht besteht auch dann fort, wenn der Abgemahnte nach der Abmahnung durch den späteren Kläger und deren Beantwortung eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgibt. Das gesetzliche Schuldverhältnis besteht, wie bereits ausgeführt, regelmäßig nur bei einer berechtigten Abmahnung. Die Antwort des Abgemahnten ist dann eine aus Treu und Glauben begründete Pflicht; durch die erfolgte Beantwortung endet das Schuldverhältnis jedoch nicht. Auch nach der Antwort ist der Abgemahnte aus Treu und Glauben verpflichtet, dem Abmahner, der eine Klage in Aussicht gestellt hat, jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Abmahnung anzuzeigen, dass die Wiederholungsgefahr entfallen ist.\n\n 25\n\nDieser Zeitraum ist jedenfalls dann noch nicht verstrichen, wenn - wie hier - die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung etwa fünf Wochen nach dem Antwortschreiben auf die Abmahnung abgegeben wird, Es ist schlechterdings treuwidrig, dem Abmahner zu antworten, er sei falsch informiert, es bestünden keine Ansprüche und man sehe daher einer Klage gelassen entgegen, und danach ob des abgemahnten Sachverhalts einem Dritten eine Unterlassungserklärung abzugeben, ohne den ersten Abmahner darüber zu informieren. Denn aus einem solchen Verhalten ergibt sich, dass der Abgemahnte entgegen seiner Antwort an den ursprünglichen Abmahner auch einen Wettbewerbsverstoß annimmt, sei es weil er zwischen-zeitlich zu einer besseren Einsicht gelangt ist, sei es weil er in seiner Antwort bewusst eine unzutreffende Ansicht vertreten hat.\n\n 26\n\nErst recht kann kein Zweifel an einer fortdauernden Aufklärungspflicht bestehen, wenn der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahner abgibt, die Abmahnung aber zum Anlass nimmt, sich von einem Dritten abmahnen zu lassen und diesem gegenüber dann eine Unterlassungserklärung abgibt, die auch in Bezug auf die erste Abmahnung die Wiederholungsgefahr entfallen lässt.\n\n 27\n\nEine Verletzung dieser Pflichten begründet einen Schadenersatzanspruch des Abmahners. Dieser umfasst die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Kläger eine Klage erhebt, die deshalb unbegründet ist, weil es durch die Unterlassungserklärung gegenüber dem Dritten nunmehr an der Wiederholungsgefahr fehlt.\n\n 28\n\nDies sind hier die Kosten, die nach der Beendigung des Rechtsstreits durch ein Versäumnisurteil gegen ihn entstanden sind und im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.05.2002 festgesetzt wurden. Diese Kosten hätte der Kläger ohne das treuwidrige Verhalten der Beklagten nicht zu tragen. Die Klage war von Anfang an unbegründet, weil die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber der Steuerberaterkammer entfallen ist. Diese Unterlassungserklärung stimmt inhaltlich mit dem vom Kläger in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch in einem so weitgehenden Maße überein, dass die wörtlichen Abweichungen unerheblich sind.\n\n 29\n\nDie Beklagte hat die Vollstreckung ihres mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Anspruches gegen den Kläger eingeleitet.\n\n 30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n 31\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 32\n\nStreitwert (§§ 25 Abs. 2, 12 GKG, 3 ZPO): 1.123,54 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292143","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-06-18/12-o-478-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292143","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292143","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-06-18/12-o-478-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292143","retrieved":"2026-07-09 03:12:44.412100+00:00"}}