{"status":"available","doknr":"OLD292790","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:0507.III22.96.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"III-22/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt.\n\nEine Entschädigung wird für die die erkannte Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der Untersuchungshaft\nnicht gewährt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nAngewendete Vorschriften:\n\n§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, 25 Abs. 3 EStG, 53 StGB.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer nunmehr X Jahre alte Angeklagte entstammt bürgerlichen Verhältnissen. Sein Vater war Versicherungskaufmann\nvon Beruf, seine Mutter Schneiderin. Da sein Vater jüdischen Bekenntnisses war, verlor er im Dritten Reich seine\nAnstellung und arbeitete stattdessen in den ersten Kriegsjahren bis zu seiner Verhaftung im Jahr 1943 in einem Steinbruch\nund in einer Steinfabrik.\n\n4\n\nGanz überwiegend lebte die Familie jedoch von den Einkünften der Mutter, die in den Familien oder Zuhause bei\nden Großeltern - eine eigene Wohnung hatte die Familie nicht mehr - tätig war. Geschwister hat der Angeklagte\nnicht.\n\n5\n\nDie frühe Kindheit des Angeklagten war gepräft durch die Erfahrungen in der Zeit des Nationalsozialismus.\nSeine eigenen Erinnerungen reichen bis zum Jahre 1939 zurück. Die übrige Familiengeschichte kennt er aus\nErzählungen und aufgrund eigener Nachforschungen. Danach sind die Verwandten seines Vaters, die seinen Vater als\nWaisen großgezogen und in Bergheim a.d. Sieg gelebt haben, im Jahre 1942 verhaftet und in Lager, u.a. Auschwitz,\ngebracht worden. Nach den Angaben seines Vaters sind insgesamt bei einer erweiterten Betrachtung der\nFamilienzugehörigkeit dreiundzwanzig Familienmitglieder gewaltsam umgekommen.\n\n6\n\nDer Angeklagte besuchte die Volksschule in X bis er im Jahr X selbst zusammen mit seiner Mutter in das zu einem Lager\numfunktionierte X Stadion in X verbracht wurde, aus dem ihnen nach einigen Wochen die Flucht gelang. Der Lageraufenthalt\nund die anschließende Flucht erstreckten sich über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr. Der Vater war seit\ndem Frühjahr 1943 im KZ Buchenwald interniert. Im Gegensatz zu vielen anderen Familienangehörigen überlebte\nder Vater den Lageraufenthalt und starb X in X im Alter von X Jahren.\n\n7\n\nDie weitere Jugendzeit des Angeklagten verlief aus forensischer Sicht unauffällig. Nach Kriegsende zog die wieder\nzusammengeführte Familie nach X, wo der Angeklagte ab X die Volksschule und anschließend das humanistische\nGymnasium besuchte, das er X mit der mittleren Reife verließ. Danach besuchte er bis X die höhere\nHandelsschule.\n\n8\n\nNach Abschluss der Schulzeit begann der Angeklagte eine Lehre zum Industriekaufmann bei den X Stahlwerken in X. Nach\nAbschluss der Lehre war er noch bis X bei dem Unternehmen im Werksexport tätig. Anschließend war er bis X als\nExportsachbearbeiter bei der X GmbH in X tätig. Von Herbst X bis X arbeitete er bei dem Unternehmen X, X, in X. X\nwechselte er zur X in X und machte sich nach gut einem Jahr unter dem Namen X Stahlhandel in X selbständig (AG X HRA\nX, Bl. 4538 f. d.A.). Die Firma wurde X in eine GmbH & Co. KG und schließlich X in eine GmbH umgewandelt. Der\nAngeklagte war bis zu seiner Verhaftung am 07. Oktober 1992 in dieser Sache Geschäftsführer der\n(Komplementär) GmbH.\n\n9\n\nDie geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten verließen am Anfang sehr erfolgreich. Auf der Basis von\nguten Kontakten aus der Zeit seiner Angestelltentätigkeit baute er einen umfangreichen Groß- und Außenhandel\nmit hauptsächlich folgenden Stahlprodukten auf:\n\n10\n\nWarmbreitband, warmgewalzter Bandstahl, warmgewalzter Walzdraht und kaltgewallte Feinbleche.\n\n11\n\nX gründete der Angeklagte zusammen mit seinem Freund und früheren Mitlehrling X die Firma X GmbH &\nCo. KG.\n\n12\n\nX-X übernahm er 44 % der Anteile vom Stahlverarbeitungsunternehmen X GmbH & KG in X und erhöhte diese\nim Frühjahr X auf 50 %.\n\n13\n\nAb etwa X verlagerte der Angeklagte seine Aktivitäten verstärkt auf das internationale Stahlgeschäft.\n\n14\n\nIn der Zeit vom 07. Oktober 1992 bis zum 31. August 1994 befand sich der Angeklagte in dieser Sache aufgrund des\nHaftbefehlt des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06. August 1992 - 151 Gs 1656/92 (Bl. 243 ff. d.A.) erweitert und neu\ngefasst durch das Amtsgericht Düsseldorf am 28. Dezember 1993 - 151 Gs 2752/93 (Bl. 2344 ff. d.A.) - in\nUntersuchungshaft.\n\n15\n\nDer Angeklagte ist seit dem 15. Juni X mit X geb. X, verheiratet. Aus der Ehe gingen die inzwischen erwachsenen Kinder\nX (01. Februar X), X (17. Dezember X) und X (03. Dezember X) hervor. Der Sohn X ist aufgrund Sauerstoffmangels bei der\nGeburt schwer behindert und lebt heute in einem Wohnheim.\n\n16\n\nDer Angeklagte ist nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen. Er\nerhält DM X,-- (= X Euro) Rente, seine Frau bekommt eine Rente von DM X,-- (X Euro). Daneben wird er von Verwandten\nin unbekannter Höhe unterstützt. Insgesamt lebt er nach eigenen Angaben in bescheidenen Verhältnissen.\n\n17\n\nDer Angeklagte hat weder Alkohol- oder Drogenprobleme. Während der Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung hat\ner jeweils einen leichten Schlaganfall erlitten. Er ist in ständiger internistischer Behandlung wegen\nBluthochdrucks.\n\n18\n\nDer Angeklagte ist unbestraft.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\n1.)\n\n21\n\nDer Angeklagte war bis zu seiner Verhaftung als Stahlhändler tätig. Er verfügte über gute Kontakte\nim In- und Ausland, die zum Teil noch aus seiner Lehrzeit stammten.\n\n22\n\nSeinen umfanreichen Groß- und Außenhandel mit Stahlprodukten wickelte der Angeklagte zunächst im Inland\nund in den Anrainerstaaten Holland, Belgien etc. ab. Ab Ende der 70iger/Anfang der 80iger Jahre wurden die Geschäfte\ninternationaler. Häufiger wurden diese nun auch in Ländern wie Brasilien und Venezuela getätigt. Auch das\nGeschäftsgebaren des Angeklagten erhielt ab Anfang der 80iger Jahre ein anderes Gepräge, indem er bei seinen\nGeschäften zunehmend von ihm beherrschte ausländische Firmen einsetzte.\n\n23\n\nAls erstes ließ er über die Bank X AG/Zürich, mit der er eine enge Geschäftsbeziehung unterhielt,\nüber deren örtlichen Partner in Panama, einem Anwaltsbüro, eine off-shore Gesellschaft namen X.\ngründen. Als Firmenanschrift in Zürich stellte die Bank X dieser Firma eine ihrer Postbox-Nummern zur\nVerfügung.\n\n24\n\nDer Angeklagte plante, diese Firma zur Gewinnabschöpfung und Steuerhinterziehung bei künftigen\nStahlgeschäften einzusetzen. Operativ sollte die Firma nicht tätig sein.\n\n25\n\nDer Vorteil der X. war, dass sie nach panamesischem Recht unabhängig von Gewinn und Verlust einer Steuer von\nUS$ 150,-- jährlich zu zahlen hatte. Gewinne der Gesellschaft, die durch Auslandstätigkeit außerhalb\nPanamas erzielt wurden, unterlagen keinerlei weiteren Steurern. Ebenfalls unterlagen Zinsen auf Konten der\nAktiengesellschaft keiner Quellensteuer. In der Schweiz wurden dann für die X. auch bis zu ihrer Liquidation im\nAuftrag des Angeklagten keine Steuern gezahlt.\n\n26\n\nIn 1983 ließ der Angeklagte weiter über den Schweizer Staatsangehörigen X die X AG Zug/Schweiz\ngründen. Geschäftsgegenstand der Firma sollte der weltweite Handel mit Stahl sein.\n\n27\n\nAls Geschäftsführer für die X AG gewann er den Zeugen X, den er schon seit längerem aus verschiedenen\nStahlfirmen kannte. Das Interesse des Angeklagten hatte der Zeuge X geweckt, als dieser für die Firma X von Deutschland\nin die Schweiz gewechselt war und dort eine Bundesarbeits- und eine Bundesaufenthaltserlaubnis für den Kanton Zug\nerhalten hatte. Der Angeklagte brauchte jemanden, der, wie er, in der Stahlbranche erfahren war. In der Schweiz kontaktierte\ner den Zeugen mit dem Ziel, diesen für seine Zwecke zu gewinnen.\n\n28\n\nDer Zeuge X wiederum nahm das Angebot des Angeklagten an, weil er eigenständig und eigenverantwortlich als\nGeschäftsführer tätig sein sollte und der Angeklagte ihm außerdem ein großzügiges\nGeschäftsführergehalt anbot.\n\n29\n\nNach der Kündigung bei der Firma X verlief für den Zeugen X zunächst alles erwartungsgemäß.\nIm Auftrag des Angeklagten suchte er für die X AG Räumlichkeiten aus, die in der X 18 in Zug belegen waren,\nund stellte Mitarbeiter ein. Als seine rechte Hand fungierte X, den X von der Firma X abgeworben hatte. Daneben gab es\nzunächst noch zwei weitere Kräfte für das Büro, eine Sekretärin und einen Sachbearbeiter.\n\n30\n\nWährend der Zeuge X zu Beginn seiner Tätigkeit am 01. Oktober 1983 noch davon ausging, dass er als\nGeshäftsführer für ein werbendes Unternehmen selbständig tätig sein würde, stellte er jedoch\nschon kurze Zeit später fest, dass der Angeklagte massiv auf die Geschäfte Einfluss nahm.\n\n31\n\nHierzu begab sich der Angeklagte mindestens zweimal im Monat zur Firma X AG nach Zug und schrieb dem Zeugen im Detail\nvor, wie er die Geschäfte führen sollte. Nach dem Eindruck des Zeugen X schwebte der Angeklagte \"wie der\nliebe Gott über alles\". Ihn störte zwar die massive Rinflussnahme des Angeklagten, er befolgte aber seine\nAnweisungen.\n\n32\n\nMitte 1984 konfrontierte ihn dann der Angeklagte mit der X. und bezeichnete diese als seinen \"Joker im\nÄrmel\". Der Angeklagte verlangte von dem Zeugen und den anderen Mitarbeitern der X AG, künftig auf von\nihm zur Verfügung gestelltem Briefpapier dieser Firma zu fakturieren.\n\n33\n\nJeweils auf Anweisung des Angeklagten wurde in der Folgezeit von den Mitarbeitern der X AG die X. bei Geschäften\ndes Angeklagten lediglich auf dem Papier zwischengeschaltet, um so die eigentlich der X AG zustehenden Gewinne\nabzuschöpften, und die ansonsten anfallenden Steuer zu hinterziehen.\n\n34\n\nDie X kaufte auf dem Papier günstig ein und verkaufte ebenfalls nur auf dem Papier zu einem höheren Preis an\ndie X AG. Das eigentliche Geschäft lief aber nur zwischen dem Verkäufer und der X AG. Einen wirtschaftlichen\nGrund gab es für die Einschaltung der X nicht. Insbsondere war diese nicht als Zwischenhändlerin tätig.\n\n35\n\nFür die Zwischenschaltung der X. gab es für den Angeklagten darüber hinaus noch einen weiteren Grund, und\nzwar künftige Geschäfte mit der X Gesellschaft mbH mit großen Tonnagen. Als der Angeklagte dem Zeugen X\ndie X. präsentierte, kündigte er dies bereits an.\n\n36\n\nDie dann auch folgenden Geschäfte gingen weit über das hinaus, was der Zeuge X bis dahin als erreichbar ansah.\nDiese Geschäfte beruhten alleine auf einer persönlichen Geschäftsbeziehung des Angeklagten zur X Gesellschaft\nmbH, einer Tochtergesellschaft des staatlichen österreichischen Stahlproduzenten X AG aus Linz/Österreich.\n\n37\n\nZu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt waren deren Vertreter, zu denen zumindest der Zeuge X gehörte, sowie\nder Angeklagte übereingekommen, bei künftigen Stahlgeschäften einen Teil des der X Ges. mbH zustehenden\nErlöses für sich zu behalten.\n\n38\n\nDazu sollte der Angeklagte bei den Stahlkäufigen ungerechtfertigte Mängelrügen geltend machen, die dann\nvon den beteiligten Vertretern der X Ges. mbH vereinbarungsgemäß ohne weitere Prüfung als\nKaufpreisminderungsgrund akzeptiert wurden. Auf diese Weise wurde der Gewinn der von den Beteiligten eingesetzten Firmen\n- u.a. der X. - bei diesen Stahlgeschäften zu Lasten der X Ges. mbH nochmals erhöht.\n\n39\n\nDas Geld, das der Angeklagte aus diesen Taten erhielt, floss zunächst der X. zu. Der Angeklagte, der faktischer\nGeschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Firma X. war, ließ sich von dieser im Laufe der Jahre\n1983 bis 1989 Beträge aus vorerwähnten Geschäften in Höhe von insgesamt über 8 Mio. DM auszahlen.\nZum damaligen Zeitpunkt gab es für die X weder eine Buchführung noch wurden Bilanzen erstellt.\n\n40\n\nEne panamesische Aktiengesellschaft ist, sofern die Gesellschaft - wie hier - ausschließlich Geschäfte\naußerhalb Panamas vornimmt, auch von der Pflicht der Führung von Büchern und der Erstellung von\nJahresabschlüssen ausdrücklich befreit.\n\n41\n\nZur Täuschung der Steuerbehörden und auch der unbeteiligten Mitarbeiter der X Gesellschaft mbH ließ der\nAngeklagte vom Zeugen X und den anderen Angestellten der X AG in grußem Umfang Scheinrechnungen sowie Schreiben, in\ndenen vermeintliche Mängel gerügt wurden, auf von ihm zur Verfügung gestellten Briefpapier der X.\nerstellen.\n\n42\n\nDiese Korrespondenz, die einen realen Geschäftsbetrieb vortäuschte, diente nur der Verschleierung. Es gab\nkeinen \"normalen\" Schrift- und Geschäftsverkehr der X.. Die X trat lediglich zum Schein als Vertragspartner\nz.B. gegenüber Spediteuren auf, die ann auch zum Teil - sofern sie keine Vorkasse verlangten - für ihre Leistungen\nnicht bezahlt wurden. Der Zeuge X konnte sich an einen Vorgang erinnern, in dem ein Spediteur aus X sich an die X wandte\nund Geld für ein vermeintliches Geschäft mit der X wollte. Auch er hatte herausgefunden, dass die X nur als\nPostfachanschrift existierte.\n\n43\n\nDer Zeuge X ließ sich auf das Ansinnen des Angeklagten ein, weil er nicht bereits so kurze Zeit nach Aufnahme\nseiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X AG wieder kündigen wollte. Er befürchtete, dass ihm\ndies für seinen künftigen beruflichen Werdegang schaden könnte. Er nutzte jedoch die erste ihm\nunverdächtig erscheinende Möglichkeit zur Vertragsbeendigung zum Ablauf der von vornherein auf zwei Jahre\nbefristeten Vertragszeit. Von der ihm eingeräumten Verlängerungsoption machte der Zeuge keinen Gebrauch, sondern\nteilte dem Angeklagten und den anderen Beteiligten vielmehr frühzeitig mit, dass er kündigen werde.\n\n44\n\nZu einem späteren Zeitpunkt stellte der Angeklagte den Mitarbeitern der X AG einen Herrn X, der über gute\nBeziehungen zu einem Dr. X, einem Vorstandsmitglied der X Ges. mbH, verfügte, vor. X brachte selbst ebenfalls eine\npanamesische Firma ein und das Briefpapier dafür direkt mit.\n\n45\n\nWar die X AG zu ihrem Beginn noch ein aktiver Geschäftsbetrieb gewesen, waren deren Mitarbeiter mit der Aufnahme\nder Geschäftsbeziehung zur X Ges. mbH nur noch damit beschäftigt, fingierte Rechnungen und Schreiben zu erstellen.\nDer Umfang der Geschäfte war so groß, dass die Angestellten der X AG daneben auch keiner anderen Tätigkeit\nmehr nachgehen konnten. Der Zeuge X bezeichnete sich selbst als \"Oberabwickler\" dieser Geschäfte, die er\nnach den Vorgaben des Angeklagten und später auch des Xauf dem zur Verfügung gestellten Briefpapier\nvortäuschte.\n\n46\n\nAufgrund der Erträge, die seine Unternehmen abwarfen und der nicht abgeführten, hinterzogenen Steuern konnte\nsich der Angeklagte einen aufwendigen Lebensstil leisten. Er verfügte - wie die anderen Beteiligten - über eine\nVilla in X/Südfrankreich. Daneben besaß er eine Eigentumswohnung in X/Schweiz. Noch am 21. Juli 1992 bezifferte\ner sein - allein in der Schweiz - belegenes Vermögen gegenüber dem Zeugen X; einem Mitarbeiter der X-Bank, mit\n7,5 Mio. DM.\n\n47\n\n2.)\n\n48\n\nDer Anteil des Angeklagten für die von ihm initiierten Stahlgeschäfte floß zunächst der von ihm\nbeherrschten X. zu, indem diese aufgrund der vorher beschriebenen Vorgehensweise erhöhte Gewinne erzielte. Dabei\nsetzte der Angeklagte für den Zweck der Gewinnabschöpfung bewusst die von ihm gegründete panamesische\nAktiengesellschaft ein.\n\n49\n\nDer Angeklagte beabsichtigte schon zu diesem Zeitpunkt, Zahlungen der X. an sich selbst zu veranlassen und diese\nGelder in seinen gegenüber den deutschen Steuerbehörden abzugebenden Einkommensteuererklärungen zu\nverschweigen.\n\n50\n\nDaneben kam es dem Angeklagten darauf an, dass die Auszahlungen der X. an ihn nicht dokumentiert werden, um den\nFinanzbehörden den Nachweis solcher Auszahlungen zu erschweren.\n\n51\n\nAufgrund seiner beherrschenden Stellung bei der X., deren beherrschender Gesellschafter und faktischer\nGeschäftsführer er war, veranlasste er, dass an ihn rund 8 Mio. DM als verdeckte Gewinnausschüttung\nausgezahlt wurden.\n\n52\n\nIm einzelnen handelte es sich zumindest um folgende Zahlungen:\n\n53\n\n1983 Sfr. 1.560.625,-- = DM 1.954.371,--\n\n54\n\n1984 Sfr. 3.920.946,-- = DM 4.758.460,--\n\n55\n\n1985 Sfr. 431.382,-- = DM 516.063,--\n\n56\n\n1988 Sfr. 361.468,-- = DM 429.569,--\n\n57\n\n1989 Sfr. 369.314,-- = DM 410.269,--\n\n58\n\n3.)\n\n59\n\nDer Angeklagte gab auch die Kapitalerträge, die er durch Kapitalanlagen beim Bankhaus X. in X in den Jahren 1985\nund 1986 erzielte, in seinen Steuererklärungen nicht an.\n\n60\n\nDer Angeklagte verfügte über das Nummernkonto X beim Bankhaus X. in X. Unter dieser Bezeichnung wurden\nfür ihn Wertpapierdepots und Bankkonten bei dem Bankinstitut anonym geführt.\n\n61\n\nDer Angeklagte entschied sich bewusst für eine anonyme schweizer Kontoverbindung, um die Kapitalerträge\ngegenüber den deutschen Steuerbehörden verschweigen zu können. Dabei wusste er, dass die Dividendenzahlungen\nund die Spekulationsgewinne - auch - im Inland zu versteuern und in seinen Steuererklärungen anzugeben waren.\n\n62\n\nBetreut wurde die Vermögensanlage für den Angeklagten vom Zeugen X in X, der bei der X, der Korrespondenzbank\ndes Bankhauses X., beschäftigt war. Der Zeuge X handelte dabei für den Angeklagten aufgrund einer von ihm\nerteilten Börsenvollmacht. Von allen Geschäften erhielt der Zeuge von dem Bankhaus X. Kopien und bewahrte diese\nin einen Stehordner (Beweismittelordner V) auf, den er zum Ende der Betreuung an den Angeklagten übergab. Dabei\nbeschriftete der Zeuge die erledigten Handelskopien mit Verlust- und Gewinnausrechnungen, deren Kenntnisnahme der\nAngeklagte zum Teil mit seinem Handzeichen bestätigte.\n\n63\n\nDiesen Stehordner fand die französische Polizei hinter einer Tapetentür im Haus des Angeklagten in\nX/Südfrankreich und stellte ihn im Wege der Rechtshilfe als Beweismittel sicher.\n\n64\n\nDie Auswertung der Unterlagen ergibt, dass der Angeklagte Einkünfte aus Dividendenausschüttungen in 1985 in\nHöhe von DM 23.524,-- und in 1986 in Höhe von DM 42.057,-- sowie aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren\nin 1985 in Höhe von DM 253.136,-- in seinen Steuererklärungen verschwiegen hat.\n\n65\n\n4.)\n\n66\n\nDer Angeklagte erhielt in den Jahren 1987 und 1988 - wie auch schon in den Vorjahren - für seine Tätigkeit\nals Geschäftsführer der Komplementär GmbH (AG Düsseldorf HR B X) der X GmbH & Co. KG eine monatliche\nVergütung dafür, dass er die Geschäfte der GmbH und über diese auch die der KG führte.\n\n67\n\nDiese Tätigkeitsvergütungen für das Jahr 1987 in Höhe von DM 216.000,-- und das erste Quartal des\nJahres 1988 in Höhe von DM 45.000,-- wurden bei der X GmbH & Co. KG verbucht und über die\nKomplementär-GmbH an den Angeklagten ausgezahlt. Einkommensteuerrechtlich wurden diese Zahlungen aufgrund eines\nVersäumnisses der Zeugin X, die die Steuererklärung des Angeklagten für ihn als Angestellte des von ihm\nbeauftragten Steuerberaters X vorbereitend ausgefüllt hatte, aber beim Angeklagten nicht erfasst.\n\n68\n\nHintergrund dieses Versehens der Zeugin X war eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der X GmbH\n& Co. KG.\n\n69\n\nVor dem 31.12.1986 waren der Angeklagte sowie seine Ehefrau und die Kinder als Kommanditisten an der X GmbH & Co. KG\nbeteiligt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 übertrug die Familie X ihre Kommanditbeteiligungen an der Firma auf die X GmbH\n& Co. Beteiligungs KG (AG Düsseldorf HR A X, Bl. 454 ff. d.A.) und schied aus der Erstgenannten aus. Die X GmbH\n& Co. Beteiligungs KG trat hierfür als Kommanditistin mit einer Einlage von DM 850.000,-- in die X GmbH & Co.\nKG ein.\n\n70\n\nDer Angeklagte war nunmehr Kommanditist der X GmbH & Co. Beteiligungs KG mit einer Einlage von DM 1.155.500,--\ngeworden. Komplementärin dieser Gesellschaft war wieder die X GmbH (AG Düsseldorf HR B X, Bl. 4542 f. d.A.), die\n1988 in X Beteiligungs GmbH umbenannt wurde.\n\n71\n\nGemäß Beschluss vom 15. März 1988 wurde die X GmbH & Co. KG dann mit Wirkung zum 01. April 1988 in\ndie X GmbH umgewandelt (nunmehr AG Düsseldorf HR B X, Bl. 4544 d.A.).\n\n72\n\nAls der Angeklagte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 unterzeichnete, erkannte er, dass sein\nGeschäftsführergehalt in Höhe von DM 216.000,-- nicht als Einkünfte angegeben war. Er entschloß\nsich dazu, dieses Versäumnis auszunutzen und den Betrag zu verschweigen.\n\n73\n\nEbenso verhielt es sich, als der Angeklagte die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1988 unterzeichnete.\nAuch hier erkannte er, dass seine Geschäftsführerbezüge für das erste Quartal des Jahres in Höhe\nvon DM 45.000,-- nicht angegeben waren. Er entschloß sich auch dieses Mal dazu, den Fehler auszunutzen und den Betrag\nzu verschweigen.\n\n74\n\n5.)\n\n75\n\nIm einzelnen hat der Angeklagte die folgenden Einkünfte bewusst nicht erklärt und dadurch pflichtwidrig die\nFinanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen:\n\n76\n\na)\n\n77\n\nIn seiner unter dem Datum 30. Mai 1988 für das Jahr 1985 unterzeichneten Einkommensteuererklärung hat der\nAngeklagte Einkpnfte aus seinem ausländischen Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 539.587,-- DM: verdeckte\nGewinnausschüttung X. 516.063,-- DM und Einkünfte aus Kapitalerträgen beim Bankhaus X. in Höhe von\nDM 23.524,-- und Spekulationsgewinne in Höhe von DM 253.136,-- verschwiegen.\n\n78\n\nIn der Anlage KSO zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1985 - Steuernummer X - gab der Angeklagte\nlediglich seine inländischen Kapitalerträge, die er mit DM 10.402,88 bezifferte, an. Die Spalten 15 bis 21 und 47\nsowie 48, in denen nach ausländischen Kapitalerträgen und Spekulationsgewinnen gefragt ist, ließ er\nunausgefüllt.\n\n79\n\nIm Jahr 1985 bezog der Angeklagte aber zusätzlich zu seinem versteuerten Einkommen Einkünfte aus seinem in\nder Schweiz angelegten Kapitalvermögen:\n\n80\n\naa)\n\n81\n\nDer Angeklagte veranlasste im Jahr 1985 als beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der\nX., dass an ihn im Jahr 1985 DM 516.063,-- von der Firma ausgezahlt wurden.\n\n82\n\nbb)\n\n83\n\nDer Angeklagte erzielte in 1985 Einkünfte aus Kapitalerträgen beim Bankhaus X. in Höhe von DM\n23.524,--.\n\n84\n\nDie Auswertung der Urkunden des Beweismittelordners V über die Dividendenausschüttungen (hinter dem\nTrennblatt für das Jahr 1985) ergibt, dass der Angeklagte im Jahre 1985 umgerechnet DM 29.795,-- an Dividenden erhielt\nund hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt DM 395,-- entrichtet hat. Die abgeführten ausländischen\nQuellensteuern betrugen insgesamt DM 5.597,--.\n\n85\n\nDie Dividenden wurden dem Angeklagten auf seinen Konten mit den Nummern 4.135.016 und 4.135.024 gutgeschrieben.\nFür das Konto mit der Nummer 4.135.016 wandte er im Jahr 1985 für die Erzielung der Einkünfte an Sollzinsen\nund Spesen rund DM 4.068,-- auf, für das mit der Nummer 4.135.024 DM 1.808,--.\n\n86\n\nDie Einkünfte errechnen sich daher wie folgt:\n\n \n\n87\n\n \n\n Dividende\n DM 29.798,--\n \n\n \n\n ./. Werbungskosten\n \n \n\n \n\n Gebühren\n DM 395,--\n \n\n \n\n Sollzinsen/Spesen 4.135.024\n DM 1.808,--\n \n\n \n\n Sollzinsen/Spesen 4.135.016\n DM 4.068,--\n \n\n \n\n \n DM 23.524,--.\n \n\n \n\n88\n\nIm Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend dargestellten Dividendenausschüttungen. Bei den Belegen vom\n25.01.1985 (X Suisse), 26.03.1985 (X Suisse), 09.04.1985 (X Suisse), 24.04.1985 (XSuisse), 07.06.1985 (X Suisse),\n15.07.1985 (X Suisse) und 30.10.1985 (X Suisse) sind Nettobeträge angegeben. Zugunsten des Angeklagten nimmt\ndie Kammer an, dass zuvor jeweils 30 % Quellensteuern und 2,5 % Spesen - wie in den Belegen aufgedruckt - abgeführt\nwurden. Die Nettobeträge sind daher in der Tabelle in Bruttobeträge (Nettobetrag / 0,675) umgerechnet worden.\nAusgehend von dem jeweiligen Bruttobetrag errechnen sich die Steuern (Bruttobetrag x 0,3) und Gebühren (Bruttobetrag\nx 0,025).\n\n89\n\n \n\n Datum\n Name\n Netto\n Brutto\n In DM\n Steuern\n In DM\n Gebühren\n In DM\n Währung\n Kurs\n \n\n \n\n 12.02.85\n X\n \n 200,00\n 488,00\n 50,00\n 122,00\n 4,00\n 9,76\n CAN$\n 2,44\n \n\n \n\n 17.06.85\n X.\n \n 90,00\n 201,60\n 22,50\n 5,04\n 1,80\n 4,03\n CAN$\n 2,24\n \n\n \n\n 13.09.85\n X\n \n 90,00\n 187,20\n 22,50\n 46,80\n 1,80\n 3,74\n CAN$\n 2,08\n \n\n \n\n 15.10.85\n X\n \n 170,00\n 329,80\n 42,50\n 82,45\n 3,40\n 6,60\n CAN$\n 1,94\n \n\n \n\n 11.12.85\n X\n \n 90,00\n 162,90\n 22,50\n 40,73\n 3,26\n 2,15\n CAN$\n 1,71\n \n\n \n\n 08.07.85\n X\n \n 1500,00\n 1500,00\n 375,00\n 375,00\n 22,50\n 22,50\n DEM\n 1,0000\n \n\n \n\n 24.01.85\n X\n 107,40\n 159,11\n 189,96\n 47,73\n 56,99\n 3,98\n 4,75\n SFr\n 1,1939\n \n\n \n\n 25.01.85\n X\n \n 203,20\n 239,55\n 0,00\n 0,00\n 0,00\n 0,00\n Sfr\n 1,1789\n \n\n \n\n 25.02.85\n X\n 495,50\n 734,07\n 864,67\n 220,22\n 259,40\n 18,35\n 21,62\n Sfr\n 1,1779\n \n\n \n\n 26.03.85\n X\n 158,40\n 234,67\n 280,19\n 70,40\n 84,06\n 5,87\n 7,00\n Sfr\n 1,1940\n \n\n \n\n 09.04.85\n X\n 102,60\n 152,00\n 181,49\n 45,60\n 54,45\n 3,80\n 4,54\n Sfr\n 1,1940\n \n\n \n\n 23.04.85\n X\n 120,40\n 178,37\n 212,76\n 53,51\n 63,83\n 4,46\n 5,32\n Sfr\n 1,1928\n \n\n \n\n 07.06.85\n X\n \n 284,72\n 339,61\n 85,41\n 101,88\n 5,69\n 6,79\n Sfr\n 1,1928\n \n\n \n\n 21.06.85\n X\n \n 300,00\n 837,00\n 90,00\n 251,10\n 6,00\n 16,74\n US$\n 2,79\n \n\n \n\n 14.08.85\n X\n \n 1415,00\n 1710,45\n 0,00\n 0,00\n 0,00\n 0,00\n Sfr\n 1,2088\n \n\n \n\n 24.07.85\n X\n \n 460,00\n 1343,20\n 138,00\n 402,96\n 9,20\n 26,28\n US$\n 2,92\n \n\n \n\n 26.07.85\n X\n 150,60\n 223,11\n 269,70\n 66,93\n 0,00\n 5,58\n 6,74\n Sfr\n 1,2088\n \n\n \n\n 15.07.85\n X\n 95,40\n 141,33\n 170,84\n 42,20\n 51,25\n 3,53\n 4,27\n Sfr\n 1,2088\n \n\n \n\n 19.07.85\n X.\n \n 106,64\n 297,53\n 31,99\n 89,25\n 2,13\n 5,94\n US$\n 2,79\n \n\n \n\n 26.08.85\n X\n \n 6227,00\n 7587,60\n 0,00\n 0,00\n 0,00\n 0,00\n Sfr\n 1,2185\n \n\n \n\n 27.08.85\n X\n \n 699,00\n 851,73\n 0,00\n 0,00\n 0,00\n 0,00\n Sfr\n 1,2185\n \n\n \n\n 08.10.85\n X\n 132,40\n 196,15\n 249,30\n 58,84\n 74,79\n 4,90\n 6,23\n Sfr\n 1,2171\n \n\n \n\n90\n\n \n\n Datum\n Name\n Netto\n Brutto\n In DM\n Steuern\n In DM\n Gebühren\n In DM\n Währung\n Kurs\n \n\n \n\n 30.10.85\n X\n 87,00\n 128,89\n 157,35\n 38,67\n 47,20\n 3,22\n 3,93\n Frs\n 1,2208\n \n\n \n\n 22.01.85\n X\n \n 110,00\n 348,70\n 33,00\n 104,61\n 220\n 6,97\n US$\n 3,17\n \n\n \n\n 22.01.85\n X\n \n 690,00\n 2187,30\n 207,00\n 656,19\n 13,80\n 43,75\n uS$\n 3,17\n \n\n \n\n 12.02.85\n X\n \n 300,00\n 990,00\n 90,00\n 297,00\n 6,00\n 19,80\n US$\n 3,30\n \n\n \n\n 26.03.85\n X\n \n 111,00\n 367,41\n 33,30\n 110,22\n 2,22\n 7,35\n US$\n 3,31\n \n\n \n\n 19.04.85\n X\n \n 690,00\n 2132,10\n 207,00\n 639,63\n 13,809\n 42,64\n US$\n 3,09\n \n\n \n\n 23.04.85\n X\n \n 150,00\n 463,50\n 45,00\n 139,05\n 3,00\n 9,27\n US$\n 3,09\n \n\n \n\n 23.04.85\n X\n \n 25,00\n 77,25\n 7,50\n 23,18\n 0,81\n 2,50\n US$\n 3,09\n \n\n \n\n 19.04.85\n X\n \n 690,00\n 2132,10\n 207,00\n 639,63\n 13,80\n 42,64\n US$\n 3,09\n \n\n \n\n 26.07.85\n X\n \n 150,00\n 438,00\n 45,00\n 131,40\n 3,00\n 8,76\n US$\n 2,92\n \n\n \n\n 20.09.85\n X\n \n 11,00\n 315,24\n 33,30\n 94,57\n 2,22\n 6,30\n US$\n 2,84\n \n\n \n\n 27.09.85\n X\n \n 8,26\n 21,89\n 2,48\n 6,57\n 0,00\n 0,00\n US$\n 2,65\n \n\n \n\n 30.10.85\n X\n \n 230,00\n 609,50\n 69,00\n 182,85\n 4,60\n 12,19\n US$\n 2,65\n \n\n \n\n 30.10.85\n X\n \n 25,00\n 66,25\n 7,50\n 19,88\n 0,93\n 2,46\n US$\n 2,65\n \n\n \n\n 30.10.85\n X\n \n 165,00\n 437,25\n 49,50\n 131,18\n 3,30\n 8,75\n US$\n 2,65\n \n\n \n\n 29.11.85\n X\n \n 106,64\n 277,26\n 31,99\n 83,17\n 2,13\n 5,45\n US$\n 2,60\n \n\n \n\n 20.12.85\n X\n \n 111,00\n 279,72\n 33,30\n 83,92\n 2,22\n 5,59\n US$\n 2,52\n \n\n \n\n Summe\n \n \n \n 29795,91\n \n 5597,98\n \n 395,16\n \n \n \n\n \n\n91\n\nAusweislich der Kontoauszüge für das Konto mit der Nummer X wurde der Angeklagte wie folgt mit Spesen,\nSollzinsen und Gebühren für das Konto belastet:\n\n \n\n92\n\n \n\n Datum\n Bezeichnung\n Betrag\n Währung\n Kurs\n in DM\n \n\n \n\n 30.06.1985\n Sollzinsen\n 69,10\n Sfr\n 1,1928\n 82,42\n \n\n \n\n 30.06.1985\n Spesen\n 45,50\n Sfr\n 1,1928\n 54,27\n \n\n \n\n 31.12.1985\n Debotgeb.\n 2.223,90\n Sfr\n 1,1963\n 2.660,45\n \n\n \n\n 31.12.1985\n Debotgeb.\n 238,60\n Sfr\n 1.1963\n 285,40\n \n\n \n\n 31.12.1985\n Spesen\n 100,00\n Sfr\n 1,1963\n 119,63\n \n\n \n\n 31.12.1985\n Sollzinsen\n 680,60\n Sfr\n 1,1963\n 814,20\n \n\n \n\n 31.12.1985\n Spesen\n 43,00\n Sfr\n 1,1963\n 41,44\n \n\n \n\n Summe\n \n \n \n \n 4.067,86\n \n\n \n\n93\n\nAusweislich der Kontoauszüge für das Konto mit der Nummer X wurde der Angeklagte wie folgt mit Spesen und\nSollzinsen für das Konto belastet:\n\n \n\n94\n\n \n\n Datum\n Bezeichnung\n Betrag\n Währung\n Kurs\n In DM\n \n\n \n\n 30.06.1985\n Sollzinsen\n call/put\n \n \n \n \n\n \n\n 30.06.1985\n Spesen\n call/put\n \n \n \n \n\n \n\n 31.12.1985\n Sollzinsen\n 2.109,03\n US$ zu 1/3\n 2,52\n 1.771,59\n \n\n \n\n 31.12.1985\n Spesen\n 43,40\n US$ zu 1/3\n 2,52\n 36,46\n \n\n \n\n Summe\n \n \n \n \n 1.808,04\n \n\n \n\n95\n\nÜber das Konto wurden ausweislich der Belege über den An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der\nKontoauszüge fast ausschließlich Geschäfte mit sog. Call/Put-Optionen abgewickelt. Die Einkünfte\naus derartigen Termin-/Differenzgeschäften sind nach der bisherigen Rechtsprechung (vor der Gesetzesänderung\ndes § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG) nicht steuerpflichtig. Deswegen können auch Werbungskosten, die für solche\nGeschäfte aufgewandt werden, nicht berücksichtigt werden. Gleichwohl hat die Kammer auch hier zugunsten des\nAngeklagten 1/3 der festgestellten Kosten berücksichtigt.\n\n96\n\ncc)\n\n97\n\nDer Angeklagte erzielte Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von insgesamt DM 253.136,--.\n\n98\n\nDie Auswertung der Belege über den An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der vorliegenden Liquidationsauszüge\n- alles im Beweismittelordner V - ergibt, dass der Angeklagte im Jahre 1985 Spekulationsgewinne in Höhe von\nDM 253.136,-- erwirtschaftete. Die Käufe und Verkäufe wurden teilweise über die Konten mit den Nummern\nX und X abgewickelt. Die insoweit entstandenen Werbungskosten wurden aber bereits bei den Dividendenauszahlungen\nberücksichtigt.\n\n99\n\nIm Einzelnen kaufte und verkaufte der Zeuge X für den Angeklagten die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten\nWertpapiere. In die Tabelle sind nur die Geschäfte übernommen worden, in denen der Zeitraum zwischen Kauf und\nVerkauf weniger als sechs Monate betrug.\n\n100\n\nDie Daten der Geschäfte mit Aktien der X AG (Kauf X / Verkauf X), der X AG (Kauf X / Verkäufe X), der X AG\n(Kauf X / Verkäufe X und X ) der X AG (Kauf X / Verkauf X) wurden nur dem Liquidationsauszug vom 26.07.1985 entnommen.\nFür alle anderen Geschäfte waren die Kauf- und Verkaufbelege vorhanden.\n\n101\n\n \n\n WP-Nr.\n Name\n Anzahl\n Datum \n Kurswert\n Kauf\n Datum\n Kurswert\n Verkauf\n Differenz\n Währung\n Kurs\n In DM\n \n\n \n\n 910916\n X\n 1000\n 24.12.84\n 15,00\n 15412,25\n 13.02.85\n 18,00\n 17.529,70\n 2117,45\n US$\n 3,30\n 6987,59\n \n\n \n\n 324230\n X\n 200\n 05.02.85\n 163,00\n 32857,60\n 05.03.85\n 184,00\n 36509,25\n 3651,65\n Sfr\n 1,1789\n 4304,93\n \n\n \n\n 323600\n X\n 1000\n 03.01.85\n 155,00\n 156224,50\n 05.03.85\n 181,00\n 179569,90\n 23345,40\n Sfr\n 1,1795\n 27535,90\n \n\n \n\n 323600\n X\n 1000\n 19.03.85\n 182,00\n 183437,80\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0.00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 500\n 21.03.85\n 181,00\n 92115,05\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 1500\n \n \n \n 28.05.85\n 180,50\n 270303,20\n -4349,65\n Sfr\n 1,1900\n -5176,08\n \n\n \n\n 323600\n X\n 1500\n 28.05.85\n 182,50\n 275912,70\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 200\n \n \n \n 13.06.85\n 186,50\n 37005,20\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 300\n \n \n \n 13.06.85\n 185,50\n 55210,30\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 1000\n \n \n \n 24.06.85\n 189,00\n 187506,90\n 3809,70\n Sfr\n 1,1926\n 4543,45\n \n\n \n\n 352780\n X\n 500\n 17.06.85\n 256,00\n 129011.20\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 352780\n X\n 350\n 17.06.85\n 255,00\n 89955,20\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 352780\n X\n 150\n 17.06.85\n 254,40\n 38476,70\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 352780\n X\n 1000\n \n \n \n 19.06.85\n 264,00\n 261914,40\n 4471,30\n Sfr\n 1,1926\n 5332,47\n \n\n \n\n 351020\n X\n 1000\n 12.03.85\n 151,00\n 152192.90\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 351020\n X\n 500\n \n \n \n 18.03.85\n 160,00\n 79368,00\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 351020\n X\n 250\n \n \n \n 15.05.85\n 155,50\n 38567,90\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 351020\n X\n 250\n \n \n \n 21.05.85\n 155,00\n 38443,80\n 4186,80\n Sfr\n 1,1900\n 4982,29\n \n\n \n\n 969310\n X\n 200\n 28.01.85\n 95,50\n 19322,65\n 25.04.85\n 85,50\n 17071,65\n -2251,00\n Sfr\n 1,1940\n -2687,69\n \n\n \n\n 327650\n X\n 1000\n 22.05.85\n 158,50\n 159752,25\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 327650\n X.\n 500\n \n \n \n 12.06.85\n 172,50\n 85568,50\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 327650\n X\n 250\n \n \n \n 13.06.85\n 166,50\n 41296,10\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 327650\n X\n 250\n \n \n \n 13.06.85\n 167,50\n 41544,20\n 8656,55\n Sfr\n 1,1900\n 10301,29\n \n\n \n\n102\n\n \n\n WP-Nr.\n Name\n Anzahl\n Datum \n Kurswert\n Kauf\n Datum\n Kurswert\n Verkauf\n Differenz\n Währung\n Kurs\n In DM\n \n\n \n\n 350060\n X\n 1000\n 20.06.85\n 95,50\n 96612,65\n 23.08.85\n 103,00\n 101800,05\n 5187,40\n Sfr\n 1,2185\n 6320,85\n \n\n \n\n 931895\n X\n 500\n 25.06.85\n 10,00\n 5092,00\n 15.08.85\n 12,75\n 6197,48\n 1105,48\n US$\n 2,79\n 3084,29\n \n\n \n\n 999997\n X\n 1000\n 18.01.85\n 13,00\n 13205,20\n 05.11.85\n 16,625\n 16382,10\n 3176,90\n US$\n 2,60\n 8259,94\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 1000\n 06.03.85\n 138,00\n 139607,70\n 28.05.85\n 132,50\n 132828,00\n -6779,70\n Sfr\n 1,1900\n -8067,84\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 1500\n 28.05.85\n 134,50\n 204100,45\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 450\n \n \n \n 14.06.85\n 149,00\n 66268,70\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 50\n \n \n \n 14.06.85\n 149,50\n 7387,85\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 500\n \n \n \n 12.06.85\n 153,00\n 75895,55\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 400\n \n \n \n 13.06.85\n 151,00\n 59922,75\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 100\n \n \n \n 13.06.85\n 151,00\n 14980,55\n 20354,95\n Sfr\n 1,1928\n 24279,38\n \n\n \n\n 350060\n X\n 500\n 20.06.85\n 95,75\n 48432,75\n 14.08.85\n 99,75\n 49293,95\n 861,20\n Sfr\n 1,2185\n 1049,37\n \n\n \n\n 334700\n X\n 500\n 25.06.85\n 142,50\n 72080,20\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 334700\n X\n 250\n 03.06.85\n 134,00\n 33890,35\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 334700\n X\n 250\n 12.06.85\n 131,50\n 33258,00\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 334700\n X\n 500\n \n \n \n 07.08.85\n 142,00\n 70172,85\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 334700\n X\n 250\n \n \n \n 08.08.85\n 144,00\n 35580,60\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 334700\n X\n 250\n \n \n \n 12.08.85\n 141,00\n 34839,20\n 1364,10\n Sfr\n 1,2185\n 1662,16\n \n\n \n\n 328460\n X\n 250\n 12.06.85\n 143,00\n 39166,55\n 10.09.85\n 148,00\n 36568,95\n 402,40\n Sfr\n 1,2171\n 489,76\n \n\n \n\n 323600\n X\n 500\n 04.07.85\n 196,00\n 98774,20\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 300\n \n \n \n 08.07.85\n 200,50\n 59674,65\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 200\n \n \n \n 03.09.85\n 182,00\n 36112,35\n -2987,20\n Sfr\n 1,2171\n -3635,72\n \n\n \n\n 350060\n X\n 300\n 29.01.85\n 77,75\n 23596,85\n 05.03.85\n 87,50\n 25.944,05\n 2347,20\n Sfr\n 1,1779\n 2764,77\n \n\n \n\n 350060\n X\n 1000\n 25.06.85\n 95,00\n 96106,75\n \n \n \n \n \n \n 0,00\n \n\n \n\n103\n\n \n\n WP-Nr.\n Name\n Anzahl\n Datum \n Kurswert\n Kauf\n Datum\n Kurswert\n Verkauf\n Differenz\n Währung\n Kurs\n In DM\n \n\n \n\n 350060\n X\n 250\n \n \n \n 06.09.85\n 106,50\n 26314,75\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 250\n \n \n \n 10.09.85\n 108,00\n 26685,45\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 250\n \n \n \n 11.09.85\n 109,00\n 26932,40\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 250\n \n \n \n 30.09.85\n 120,50\n 26773,90\n 13599,75\n Sfr\n 1,2171\n 16552,26\n \n\n \n\n 345520\n X\n 1000\n 25.06.85\n 155,50\n 156728,55\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 345520\n X\n 250\n \n \n \n 11.09.85\n 161,00\n 39931,90\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 345520\n X\n 250\n \n \n \n 24.09.85\n 164,00\n 40676,10\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 345520\n X\n 250\n \n \n \n 01.10.85\n 179,50\n 44520,50\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 345520\n X\n 250\n \n \n \n 30.09.85\n 172,50\n 42784,15\n 11184,10\n Sfr\n 1,2208\n 13653,55\n \n\n \n\n 351020\n X\n 1000\n 03.07.85\n 191,50\n 193012,95\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 351020\n X\n 500\n \n \n \n 29.08.85\n 197,00\n 97721,75\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 351020\n X\n 500\n \n \n \n 03.09.85\n 192,50\n 95489,50\n 198,30\n Sfr\n 1,2171\n 241,35\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 500\n 10.07.85\n 159,50\n 80380,10\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 300\n \n \n \n 10.09.95\n 184,50\n 54912,60\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 200\n \n \n \n 09.09.85\n 181,00\n 35913,90\n 10446,40\n Sfr\n 1,2171\n 12714,31\n \n\n \n\n 340650\n X.\n 500\n 25.06.85\n 158,00\n 79624,10\n 08.07.85\n 172,00\n 85320,60\n 5696,50\n Sfr\n 1,2088\n 6885,93\n \n\n \n\n 350060\n X\n 1000\n 05.07.85\n 101,00\n 102176,65\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 300\n \n \n \n 24.09.85\n 122,00\n 36173,55\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 200\n \n \n \n 30.09.85\n 120,50\n 23819,10\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 200\n \n \n \n 01.10.85\n 123,00\n 24313,35\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 300\n \n \n \n 02.10.85\n 122,00\n 36173,55\n 18302,90\n Sfr\n 1,2208\n 22344,18\n \n\n \n\n 322646\n X\n 100\n 12.09.85\n 1255,00\n 126491,55\n 03.10.85\n 1360,00\n 134925,60\n 8434,05\n Sfr\n 1,2208\n 10296,29\n \n\n \n\n 328500\n X.\n 250\n 11.09.85\n 493,00\n 124223,80\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n104\n\n \n\n WP-Nr.\n Name\n Anzahl\n Datum \n Kurswert\n Kauf\n Datum\n Kurswert\n Verkauf\n Differenz\n Währung\n Kurs\n In DM\n \n\n \n\n 328500\n X\n 200\n \n \n \n 07.10.85\n 551,00\n 109329,30\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 328500\n X\n 50\n \n \n \n 01.10.85\n 546,00\n 27084,20\n 12189,70\n Sfr\n 1,2208\n 14881,19\n \n\n \n\n 328500\n X\n 300\n 06.12.85\n 595,00\n 179910,25\n 05.12.85\n 676,00\n 201197,85\n 21287,60\n Sfr\n 1,1963\n 25466,36\n \n\n \n\n 350060\n X\n 1000\n 02.10.85\n 123,00\n 124432,95\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 500\n \n \n \n 21.10.85\n 138,50\n 68443,10\n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 350060\n X\n 500\n \n \n \n 31.10.85\n 146,00\n 72149,55\n 16159,70\n Sfr\n 1,2208\n 19727,76\n \n\n \n\n 347045\n X\n 500\n 24.10.85\n 510,00\n 257014,50\n 16.12.85\n 535,00\n 265386,65\n 8372,15\n Sfr\n 1,1963\n 10015,60\n \n\n \n\n 330650\n X\n 500\n 14.10.85\n 277,00\n 139594,25\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 330650\n X\n 200\n 08.10.85\n 261,00\n 52612,50\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 330650\n X\n 300\n 07.10.85\n 262,50\n 79372,20\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 330650\n X\n 1000\n \n \n \n 15.10.85\n 281,00\n 278780,10\n 7201,15\n Sfr\n 1,2208\n 8791,16\n \n\n \n\n 323600\n X\n 500\n 16.10.85\n 213,00\n 107341,45\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 500\n 16.10.85\n 213,50\n 107593,40\n \n \n \n \n Sfr\n \n 0,00\n \n\n \n\n 323600\n X\n 1000\n \n \n \n 31.10.85\n 223,50\n 221734,25\n 6799,40\n Sfr\n 1,2208\n 8300,71\n \n\n \n\n 323600\n X\n 1000\n 08.10.85\n 204,00\n 205611,60\n 17.12.85\n 224,50\n 222726,35\n 17114,75\n Sfr\n 1,1963\n 20474,38\n \n\n \n\n 352780\n X\n 50\n 13.11.85\n 422,00\n 21245,32\n 17.12.85\n 437,00\n 21481,65\n 236,33\n DM\n 1,0000\n 236,33\n \n\n \n\n 321200\n X\n 500\n 28.10.85\n 199,00\n 100286,15\n 17.10.85\n 153,00\n 75859,55\n 24390,60\n Sfr\n 1,2208\n -29776,04\n \n\n \n\n Summe\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n 253136,40\n \n\n \n\n105\n\nb)\n\n106\n\nIn seiner von ihm am 30. Mai 1988 für das Jahr 1986 unterzeichneten Einkommensteuererklärung verschwieg der\nAngeklagte ebenfalls Einkünfte aus seinem ausländischen Kapitalvermögen beim Bankhaus X. in X in Höhe\nvon insgesamt DM 42.057,--.\n\n107\n\nDie Auswertung der Urkunden des Beweismittelordners für das Jahr 1986 über die Dividendenausschüttungen\n(hinter dem Trennblatt für das Jahr 1986) ergab, dass der Angeklagte im Jahre 1986 umgerechnet DM 47.496,-- an\nDividenden erhielt und hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt DM 330,-- entrichtete. Die abgeführten\nausländischen Quellensteuern betrugen insgesamt DM 5.763,--.\n\n108\n\nDie Dividenden wurden dem Angeklagten auf seinen Konten mit den Nummern X und X gutgeschrieben. Für das Konto mit\nder Nummer X wandte er im Jahr 1985 für die Erzielung der Einkünfte an Sollzinsen und Spesen DM 3.943,-- und\nfür das Konto mit der Nummer 4.135.024 DM 1.166,-- auf.\n\n \n\n109\n\n \n\n Dividenden\n DM 47.496,--\n \n\n \n\n ./. Werbungskosten\n \n \n\n \n\n Gebühren\n DM 330,--\n \n\n \n\n Sollzinsen/Spesen 4.135.024\n DM 3.934,--\n \n\n \n\n Sollzinsen/Spesen 4.135.016\n DM 1.166,--\n \n\n \n\n \n DM 42.057,--.\n \n\n \n\n110\n\nIm Einzelnen handelt es sich um die nachfolgend dargestellten Dividendenausschüttungen. Bei den Belegen vom\n07.01.1986 (X Suisse-), 13.01.1986 (X. -Vert Suisse-), 17.01.1986 /X Suisse-), 04.04.1986 (X Suisse-), 10.04.1986\n(X. -Cert Suisse-), 10.04.1986 (X -Cert Suisse-) und vom 28.04.1986 (X -Cert Suisse -) sind Nettobeträge angegeben.\nZugunsten des Angeklagten nimmt die Kammer an, dass zuvor jeweils 30 % Quellensteuern und 2,5 % Spesen - wie in den\nBelegen aufgedruckt - abgeführt wurden. Die Nettobeträge sind daher in der Tabelle in Bruttobeträge\n(Nettobetrag / 0,675) umgerechnet worden. Ausgehend von dem jeweiligen Bruttobetrag errechnen sich die Steuern\n(Bruttobetrag x 0,3) und Gebühren (Bruttobetrag x 0,025).\n\n111\n\n \n\n Datum\n Name\n Netto\n Brutto\n In DM\n Steuern\n In DM\n Gebühren\n In DM\n Währung\n Kurs\n \n\n \n\n 11,09,86\n X\n \n 90,00\n 133,20\n 22,50\n 33,30\n 1,80\n 2,66\n CAN$\n 1,48\n \n\n \n\n 10.10.86\n X\n \n 190,00\n 281,20\n 47,50\n 70,30\n 3,80\n 5,62\n CAN$\n 1,48\n \n\n \n\n 16.06.86\n X\n \n 90,00\n 144,90\n 22,50\n 36,23\n 1,80\n 2,90\n CAN$\n 1,61\n \n\n \n\n 08.07.86\n X\n \n 190,00\n 105,90\n 47,50\n 76,48\n 3,80\n 6,12\n CAN$\n 1,61\n \n\n \n\n 11.03.86\n X\n \n 90,00\n 145,80\n 22,50\n 36,45\n 1,80\n 2,92\n CAN$\n 1,62\n \n\n \n\n 10.04.86\n X\n \n 190,00\n 307,80\n 47,50\n 76,95\n 3,80\n 6,16\n CAN$\n 1,62\n \n\n \n\n 13.01.86\n X\n \n 170,00\n 295,80\n 42,50\n 73,95\n 3,40\n 5,92\n CAN$\n 1,74\n \n\n \n\n 28.01.86\n X\n \n 100,00\n 174,00\n 25,00\n 43,50\n 2,00\n 3,48\n CAN$\n 1,74\n \n\n \n\n 16.09.86\n X\n \n 111,00\n 226,44\n 33,30\n 67,93\n 2,22\n 4,53\n US$\n 2,04\n \n\n \n\n 02.09.86\n X.\n \n 119,97\n 248,34\n 35,39\n 74,50\n 2,39\n 4,95\n US$\n 2,07\n \n\n \n\n 25.07.86\n X\n \n 165,00\n 356,40\n 49,50\n 106,92\n 3,30\n 7,13\n US$\n 2,16\n \n\n \n\n 28.05.86\n X\n \n 106,64\n 237,81\n 31,99\n 71,34\n 2,13\n 4,75\n US$\n 2,23\n \n\n \n\n 20.06.86\n X\n \n 111,00\n 248,64\n 33,30\n 74,95\n 2,22\n 4,97\n US$\n 2,24\n \n\n \n\n 24.03.86\n X\n \n 27,50\n 62,43\n 8,25\n 18,73\n 1,07\n 2,43\n US$\n 2,27\n \n\n \n\n 27.03.86\n X\n \n 111,00\n 251,97\n 33,30\n 75,95\n 2,22\n 5,04\n US$\n 2,27\n \n\n \n\n 28.04.86\n X\n \n 165,00\n 376,20\n 49,50\n 112,86\n 3,30\n 7,52\n US$\n 2,28\n \n\n \n\n 12.02.86\n X\n \n 300,00\n 702,00\n 90,00\n 210,60\n 6,00\n 14,04\n US$\n 2,34\n \n\n \n\n 04.03.86\n X\n \n 106,64\n 249,54\n 31,99\n 74,86\n 2,13\n 4,98\n US$\n 2,34\n \n\n \n\n 28.01.86\n X\n \n 165,00\n 404,25\n 49,50\n 121,28\n 3,30\n 8,09\n US$\n 2,45\n \n\n \n\n 16.06.86\n X\n \n 6000,00\n 1765,80\n 1500,00\n 441,45\n 150,00\n 44,15\n NKr\n 0,2943\n \n\n \n\n 21.02.86\n X\n \n 1830,50\n 2164,75\n \n 0,00\n \n 0,00\n Sfr\n 1,1826\n \n\n \n\n 07.01.86\n X\n 124,40\n 184,30\n 217,95\n 55,29\n 65,38\n 4,61\n 5,45\n Sfr\n 1,1826\n \n\n \n\n 13.01.86\n X\n 521,00\n 771,85\n 912,79\n 231,56\n 273,84\n 19,30\n 22,82\n Sfr\n 1,1826\n \n\n \n\n112\n\n \n\n Datum\n Name\n Netto\n Brutto\n In DM\n Steuern\n In DM\n Gebühren\n In DM\n Währung\n Kurs\n \n\n \n\n 17.01.86\n X.\n 84,00\n 124,44\n 147,17\n 37,33\n 44,15\n 3,11\n 3,68\n Sfr\n 1,1826\n \n\n \n\n 24.03.86\n X\n \n 12397,00\n 14735,07\n \n 0,00\n \n 0,00\n Sfr\n 1,1886\n \n\n \n\n 24.03.86\n X\n \n 7084,00\n 8420,04\n \n 0,00\n \n 0,00\n Sfr\n 1,1886\n \n\n \n\n 21.02.86\n X\n \n 1031,00\n 1232,05\n \n 0,00\n \n 0,00\n Sfr\n 1,1950\n \n\n \n\n 04.04.86\n X\n 117,80\n 174,52\n 208,76\n 52,36\n 62,63\n 4,36\n 5,22\n Sfr\n 1,1962\n \n\n \n\n 11.04.86\n X\n \n 384,00\n 459,34\n \n 0,00\n \n 0,00\n Sfr\n 1,1962\n \n\n \n\n 10.04.86\n X\n 498,50\n 738,52\n 883,42\n 221,56\n 265,02\n 18,46\n 22,09\n Sfr\n 1,1962\n \n\n \n\n 10.04.86\n X\n 738,00\n 1093,33\n 1307,85\n 328,00\n 392,35\n 27,33\n 32,70\n Sfr\n 1,1962\n \n\n \n\n 28.04.86\n X\n 73,20\n 108,44\n 129,72\n 32,53\n 38,92\n 2,71\n 3,24\n Sfr\n 1,1962\n \n\n \n\n 19.06.86\n X\n \n -625,00\n -759,44\n \n \n \n \n Sfr\n 1,2151\n \n\n \n\n 02.10.86\n X\n 54,60\n 80,89\n 98,85\n 24,27\n 29.66\n 2,02\n 2,47\n Sfr\n 1,2221\n \n\n \n\n 10.10.86\n X\n 405,00\n 600,00\n 733,26\n 180,00\n 219,98\n 15,00\n 18,33\n Sfr\n 1,2221\n \n\n \n\n 02.07.86\n X\n 60,00\n 88,89\n 109,75\n 26,67\n 32,93\n 2,22\n 2,74\n Sfr\n 1,2347\n \n\n \n\n 11.07.86\n X\n 437,50\n 648,15\n 800,27\n 194,44\n 240,08\n 16,20\n 20,01\n Sfr\n 1,2347\n \n\n \n\n 31.07.86\n X\n 60,00\n 102,22\n 126,21\n 30,67\n 37,86\n 2,56\n 3,16\n Sfr\n 1,2347\n \n\n \n\n 23.06.86\n X\n Hier \n 3000,00\n 3000,00\n 750,00\n 750,00\n \n 0,00\n DM\n 1,0000\n \n\n \n\n 11.07.86\n X\n \n 1800,00\n 1800,00\n 450,00\n 450,00\n 27,00\n 27,00\n DM\n 1,0000\n \n\n \n\n 08.07.86\n X\n \n 3000,00\n 3000,00\n 750,00\n 750,00\n \n 0,00\n DM\n 1,0000\n \n\n \n\n 28.08.86\n X\n \n 850,00\n 850,00\n 212,50\n 212,50\n 12,75\n 12,75\n DM\n 1,0000\n \n\n \n\n Summe\n \n \n \n 47496,22\n \n 5763,09\n \n 330,00\n \n \n \n\n \n\n113\n\nAusweislich der Kontoauszüge für das Konto mit der Nummer X wurde der Angeklagte in 1986 wie folgt mit\nSpesen und Sollzinsen für das Konto belastet:\n\n \n\n114\n\n \n\n Datum\n Bezeichnung\n Betrag\n Währung\n Kurs\n in DM\n \n\n \n\n 31.03.1986\n Sollzinsen\n 1.430,10\n Sfr\n 1,1886\n 1.699,82\n \n\n \n\n 31.03.1986\n Spesen\n 53,00\n Sfr\n 1,1886\n 63,00\n \n\n \n\n 30.06.1986\n Spesen\n 40,00\n Sfr\n 1,2151\n 48,60\n \n\n \n\n 30.06.1986\n Sollzinsen\n 1.718,65\n Sfr\n 1,2151\n 2.088,33\n \n\n \n\n 30.06.1986\n Spesen\n 35,50\n Sfr\n 1,2151\n 43,14\n \n\n \n\n Summe\n \n \n \n \n 3.942,88\n \n\n \n\n115\n\nAusweislich der Kontoauszüge für das Konto mit der Nummer X wurde der Angeklagte in 1986 wie folgt mit\nSpesen und Sollzinsen für das Konto belastet:\n\n \n\n116\n\n \n\n Datum\n Bezeichnung\n Betrag\n Währung\n Kurs\n in DM\n \n\n \n\n 31.03.1986\n Sollzinsen\n call/put\n \n \n \n \n\n \n\n 31.03.1986\n Spesen\n call/put\n \n \n \n \n\n \n\n 30.06.1986\n Sollzinsen\n 1.512,41\n US$ zu 1/3\n 2,24\n 1.129,27\n \n\n \n\n 30.06.1986\n Spesen\n 49,43\n US$ zu 1/3\n 2,24\n 36,91\n \n\n \n\n Summe\n \n \n \n \n 1.166,17\n \n\n \n\n117\n\nAuch hier hat die Kammer zugunsten des Angeklagten 1/3 der Sollzinsen und Spesen berücksichtigt, obwohl diese\nüberwiegend durch Geschäfte mit Optionen (Call/put) entstanden sind.\n\n118\n\nc)\n\n119\n\nIn der von ihm am 07.09.1988 für das Jahr 1987 unterzeichneten Einkommensteuererkläring hat der Angeklagte\nsein Geschäftsführergehalt in Höhe von DM 216.000,-- verschwiegen.\n\n120\n\nd)\n\n121\n\nIn seiner von ihm am 18.10.1989 für das Jahr 1988 unterzeichneten Einkommensteuererklärung hat der Angeklagte\nEinkünfte aus seinem ausländischen Kapitalvermögen in Höhe von DM 429.569,--, von ihm veranlasste\nAuszahlungen der X., sowie die Vergütungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH\ndes ersten Quartals des Jahres 1988 in Höhe von DM 45.000,-- verschwiegen.\n\n122\n\nZwar hat die Kammer das Verfahren aus hinsichtlich des Vorwurfs der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr\n1988 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil die Höhe\nder hinterzogenen Steuern für dieses Jahr null DM betrug. Die Folgen dieser Tat waren jedoch in der Weise zu\nberücksichtigen, dass der ansonsten zu berücksichtende Verlustabzug nach § 10d EStG a.F. entfallen ist.\n\n123\n\ne)\n\n124\n\nIn seiner von ihm am 21.08.1991 für das Jahr 1989 unterzeichneten Einkommensteuererklärung hat der Angeklagte\nebenfalls Einkünfte aus seinem ausländischen Kapitalvermögen in Höhe von DM 410.260,--, die an ihn von\nder X auf seine Veranlassung und beherrschenden Stellung im Jahre 1989 ausgezahlt worden waren, verschwiegen.\n\n125\n\n6.)\n\n126\n\nDer Angeklagte wusste, dass sich die Hinterziehungshandlungen auf die zu zahlende Einkommensteuer auswirkten.\n\n127\n\nAufgrund der bewusst unrichtig abgegebenen Einkommensteuererklärungen wurden wie folgt Steuern hinterzogen:\n\n128\n\na)\n\n129\n\nDie Zahlungen der X. an den Angeklagten als Anteilseigner im Sinne von § 20 Abs. 2 a EStG sind als Einkünfte\naus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.\n\n130\n\nBei den Auszahlungen der X. auf Veranlassung des Angeklagten handelt es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen\nim Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Ob Leistungen einer im Ausland ansässigen Körperschaft bei den\ninländischen Gesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist dabei nach deutschem Steuerrecht zu\nbeurteilen (BFH Urteil vom 29.08.1984 I R 68/81). Die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten\nGewinnausschüttung sind vorliegend erfüllt.\n\n131\n\nDenn dem Angeklagten sind als beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer von der X.\nVermögensvorteile mit steuerlicher Auswirkung, das heißt, ohne anderweitige Besteuerung und ohne\nAbzugsmöglichkeit als Betriebsausgabe oder Werbungskosten, außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung\nzugeflossen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter unter sonst\ngleichen Umständen nicht zugewendet hätte. Eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses getroffene\nschuldrechtliche Vereinbarung für die Kapitalhingabe existiert nicht.\n\n132\n\nDer Angeklagte hat die Zahlungen als beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer selbst\nveranlasst. Unabhöngig von der Frage, ob möglicherweise Dritte an der Firma beteiligt waren, hatte der Angeklagte\nim fraglichen Zeitraum das Sagen in und über die X.. Im Übrigen hat der BFH seine Rechtsprechung, dass verdeckte\nGewinnausschüttungen nur bei Rechtshandlungen der Organe der Gesellschaft oder eines beherrschenden Gesellschafters\nvorliegen, inzwischen aufgegeben. Nunmehr kommt es nicht mehr auf Handlungen der Organe der Kapitalgesellschaft an, wenn\ndiese durch Tun oder Unterlassen einem Gesellschafter die Möglichkeit verschafft haben, über\nGesellschaftsvermögen zu disponieren (BFH Urt.vom 14.10.1992 I R 14/92 = BStBl. II 1993, 353).\n\n133\n\nIn diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass Zahlungen auf einem gültigen\nBeschluss einer Gesellschafterversammlung beruhen. Denn der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht dies\nnicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn die Entnahmen des Angeklagten unberechtigt waren (BFH Urt. vom 18.07.1990 I R\n32/88 = BStBl. II 1991, 484).\n\n134\n\nSoweit der Angeklagte Rückzahlungen geleistet hat, ist dies ebenfalls unerheblich. Denn die Rückzahlung einer\nverdeckten Gewinnausschüttung ist stets als Einlage zu qualifizieren.\n\n135\n\nDas Besteuerungsrecht für diese Einkünfte liegt bei der Bundesrepublik Deutschland, obwohl die X. ihre\nGeschäfte über die Schweizer Firma X AG abgewickelt hat, Art.10 Abs. 1 DBA-Schweiz. Der Angeklagte hat und hatte\nseinen Wohnsitz im Inland. Bei den Zahlungen der X. an den Angeklagten handelt es sich abkommensrechtlich um\n\"Dividenden\", Art. 10 Abs. 4 DBA-Schweiz. Für die Einkünfte aus der X hat der Angeklagte in der Schweiz\nkeine (Quellen-)Steuern entrichtet.\n\n136\n\nb)\n\n137\n\nDie über das Bankhaus X. in X ausgezahlten Dividenden der in den USA, der Schweiz, Norwegen und Kanada\nansässigen Gesellschaften gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. . EStG ebenfalls zu den Einkünften aus\nKapitalvermögen.\n\n138\n\nDas Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung dieser Erträge wird durch die mit dem jeweiligen Staat\ngeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht eingeschränkt.\n\n139\n\nGemäß Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige\nGesellschaft an eine in dem anderen Staat ansässige Person zahlt, in dem anderen Staat, mithin im Wohnsitzstaat,\nbesteuert werden. Art. 10 Abs. 1 DBA-Kanada (in der Fassung vom 17. Juli 1981) ist gleichlautend. Auch nach Art. 12\nAbs. 1 DBA-Norwegen in der Fassung vom 18.11.1958 hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte.\nEbenso verhält es sich nach dem DBA-Vereinigte Staaten in der Fassung vom 17. August 1966, da die vorliegenden\nEinkünfte gemäß Art. 14 Abs. 2 des Abkommens nicht steuerbefreit sind.\n\n140\n\nNach den Bestimmungen der genannten Abkommen ist jedoch der Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat,\nnicht gehindert, die Dividenden ebenfalls mit einer (Quellen-)Steuer zu belegen (Art. 10 Abs. 2 DBA-Schweiz, Art. 10\nAbs. 2 DBA-Kanada, Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Norwegen).\n\n141\n\nKanada, die USDA, Norwegen und die Schweiz haben auf die Dividendenausschüttungen, die dem Angeklagten ausgezahlt\nworden sind, jeweils Quellensteuern erhoben. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, Kanada und Norwegen darf\nder Quellensteuerabzug an sich 15% nicht übersteigen (Art. 12 Abs. 3 DBA-Norwegen, Art. 10 Abs. 2 DBA-Kanada, Art.\n10 Abs. 2 c) DBA-Schweiz).\n\n142\n\nDie tatsächlich abgeführte (Quellen-)Steuer betrug jedoch für Gesellschaften mit Sitz in den USA oder\nder Schweiz 30%, mit Sitz in Kanada oder Norwegen 25%.\n\n143\n\nObwohl z.B. Art. 28 Abs. 2 DBA-Schweiz vorsieht, dass die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten ist und nach\nder zum DBA-Schweiz ergangenen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.03.1995 - I R 98/94)auf die deutsche Steuer gem.\nArt. 24 Abs. 1 Nr. 2 auch nur die abkommensrechtlich auf 15% begrenzte schweizerische Quellensteuer angerechnet werden\nkann, auch wenn der darüber hinaus gehende Betrag nicht erstattet wurde, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten\ndie abgeführten Quellensteuern - nwie sie sich aus den Urkunden ergaben - in voller Höhe berücksichtigt.\n\n144\n\nc)\n\n145\n\nDie Spekulationsgewinne sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. steuerpflichtig, da bei den\nVeräußerungsgeschäften der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung jeweils weniger als\nsechs Monate betrug.\n\n146\n\nd)\n\n147\n\nDie Vergütung, die der Angeklagte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär\nGmbH der X GmbH & Co. KG dafür erhalten hat, dass er die Geschäfte der GmbH und über diese auch der KG\nführte, sind als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu\nversteuern.\n\n148\n\nAb dem 01.01.1987 bis zum 01.04.1988 war Kommanditistin der X GmbH & Co. KG die X GmbH & Co. Beteiligungs\nKG. Nur an der Letztgenannten war der Angeklagte in diesem Zeitraum als Kommanditist beteiligt (doppelstöckige KG).\n\n149\n\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der damals geltenden Fassung vom 27.02.1987 ist auf Vergütungen nicht\nanzuwenden, wenn der Vergütungsempfänger bei der die Vergütung zahlenden Personenhandelsgesellschaft\nzwar Arbeitnehmer, an ihr aber nicht unmittelbar als Gesellschafter, sondern nur mittelbar über eine andere\nPersonengesellschaft beteiligt ist (BFH Großer Senat, Beschluß vom 25. Februar 1991, GrS 7/89). Die daraufhin\nveranlasste Gesetzesänderung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1991 endet, § 52\nAbs. 18 EStG.\n\n150\n\n \n\n Berechnung der verkürzten Einkommensteuer\n \n \n \n \n \n\n \n\n Zum Vorteil der Eheleute X\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n (alle Wertangaben in DM)\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Veranlagungszeitraum\n 1985\n \n \n 1986\n \n\n \n\n Einkünfte aus:\n Ehemann\n Ehefrau/Su.\n Ehemann\n Ehefrau/Su.\n \n\n \n\n Gewerbebetrieb\n \n \n \n \n \n\n \n\n a) X GmbH & Co. KG\n \n \n \n \n \n\n \n\n b) X. GmbH & Co. Beteiligungs-KG\n \n \n \n \n \n\n \n\n c) sonstige\n \n \n \n \n \n\n \n\n d) Veräußerungsgewinn\n \n \n \n \n \n\n \n\n Summe – vor Prüfung\n 1.044,212\n 8.533\n 981.691\n -1.569\n \n\n \n\n Selbständige Arbeit\n \n \n \n \n \n\n \n\n Nichtselbständige Arbeit\n \n \n \n \n \n\n \n\n a) vor Prüfung\n 58.356\n \n 48.356\n \n \n\n \n\n c) Erhöhung lt. HV\n \n \n \n \n \n\n \n\n Kapitalvermögen\n \n \n \n \n \n\n \n\n a) vor Prüfung\n -16.825\n 10.994\n 49.537\n -13.387\n \n\n \n\n b) Erhöhung lt. HV\n 539.587\n \n 42.057\n \n \n\n \n\n Summe\n 522.762\n 10.994\n 91.594\n -13.387\n \n\n \n\n Vermietung und Verpachtung\n -36.432\n 2.067\n -34.330\n 2.169\n \n\n \n\n Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgesch.\n 253.136\n \n \n \n \n\n \n\n Summe\n 1.842.034\n 21.594\n 1.087.311\n -12.787\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Gesamtbetrag der Einkünfte\n \n 1.863.628\n \n 1.074.524\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Sonderausgaben\n \n \n \n \n \n\n \n\n Versicherung\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n 10.023\n \n \n \n\n \n\n Spenden\n \n 32.710\n \n 22.109\n \n\n \n\n Steuerberatungskosten\n \n \n \n \n \n\n \n\n Kirchensteuer\n \n 93.965\n \n 20.785\n \n\n \n\n Sonderausgaben PauschbetragHie\n \n \n \n 8.217\n \n\n \n\n Verlustrücktrag\n \n \n \n 0\n \n\n \n\n Summe Sonderausgaben\n \n 136.698\n \n 51.111\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Einkommen\n \n 1.726.930\n \n 1.023.413\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Aufwendungen für die eigengen. Wohhnung\n \n \n \n \n \n\n \n\n Kinderbetreuung/Kinderfreibeträge\n \n 4.696\n \n 7.452\n \n\n \n\n a.g. Belastungen §§ 33, 33 a EStG\n \n 8.400\n \n 8.400\n \n\n \n\n Zu versteuernder Einkommensbetrag\n \n 1.713.834\n \n 1.007.561\n \n\n \n\n Splittingtabelle\n \n X\n \n X\n \n\n \n\n Einkommensteuer lt. Tabelle\n \n 930.022\n \n 531.350\n \n\n \n\n Zu versteuern nach § 34 (2) EStG\n \n \n \n \n \n\n \n\n Ermäßigte ESt\n \n \n \n \n \n\n \n\n Tarifliche Einkommensteuer\n \n 930.022\n \n 531.350\n \n\n \n\n Steuerabzug für ausl. Einkünfte\n \n \n \n \n \n\n \n\n Schweizerische Quellensteuer\n \n 1.592\n \n 0\n \n\n \n\n Ermäßigung nach § 14 (1) VermBG/§ 16 BFG\n \n 5.598\n \n 5.763\n \n\n \n\n Festzusetzende ESt. lt. Prüfung\n \n 656\n \n 927\n \n\n \n\n Einkommensteuer bisher\n \n 922.176\n \n 524.660\n \n\n \n\n Mehrwertsteuer lt. Prüfung\n \n 483.850\n \n 493.411\n \n\n \n\n \n \n 438.326\n \n 31.249\n \n\n \n\n151\n\n \n\n Berechnung der verkürzten Einkommensteuer\n \n \n \n \n \n\n \n\n Zum Vorteil der Eheleute X\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n (alle Wertangaben in DM)\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Veranlagungszeitraum\n 1987\n \n \n 1988\n \n\n \n\n Einkünfte aus:\n Ehem.\n Ehefrau/S.\n Ehem.\n Ehefrau/S.\n \n\n \n\n Gewerbebetrieb\n \n \n \n \n \n\n \n\n a) X GmbH & Co. KG\n \n \n \n \n \n\n \n\n b) X Beteiligungs-KG\n \n \n \n \n \n\n \n\n c) sonstige\n \n \n \n \n \n\n \n\n d) Veräußerungsgewinn\n \n \n \n \n \n\n \n\n Summe – vor Prüfung\n -27.620\n -581\n -512.680\n -12.902\n \n\n \n\n Selbständige Arbeit\n \n \n \n \n \n\n \n\n Nichtselbständige Arbeit\n \n \n \n \n \n\n \n\n a) vor Prüfung\n 48.356\n \n 208.835\n \n \n\n \n\n c) Erhöhung lt. HV\n 216.000\n \n 45.000\n \n \n\n \n\n Kapitalvermögen\n \n \n \n \n \n\n \n\n a) vor Prüfung\n -37.212\n 20.734\n 505\n 4.136\n \n\n \n\n b) Erhöhung lt. HV\n 0\n \n 429.569\n \n \n\n \n\n Summe\n -37.212\n 20.734\n 430.074\n 4.136\n \n\n \n\n Vermietung und Verpachtung\n -15.539\n \n -13.352\n \n \n\n \n\n Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgesch.\n \n \n \n \n \n\n \n\n Summe\n -80.371\n 20.153\n -95.958\n -8.766\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Gesamtbetrag der Einkünfte\n \n -60.218\n \n -104724\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Sonderausgaben\n \n \n \n \n \n\n \n\n Versicherung\n \n 8.343\n \n 7.164\n \n\n \n\n Spenden\n \n \n \n \n \n\n \n\n Steuerberatungskosten\n \n \n \n \n \n\n \n\n Kirchensteuer\n \n 10.377\n \n 121.011\n \n\n \n\n Sonderausgaben Pauschbetrag\n \n \n \n \n \n\n \n\n Verlustrücktrag\n \n \n \n \n \n\n \n\n Summe Sonderausgaben\n \n 18.720\n \n 128.175\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Einkommen\n \n -78.938\n \n -232.899\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n\n Aufwendungen für die eigengen. Wohhnung\n \n 10.639\n \n 10.639\n \n\n \n\n Kinderbetreuung/Kinderfreibeträge\n \n 7.452\n \n 7.452\n \n\n \n\n a.g. Belastungen §§ 33, 33 a EStG\n \n 8.400\n \n 11.400\n \n\n \n\n Zu versteuernder Einkommensbetrag\n \n -105.429\n \n -262.390\n \n\n \n\n Splittingtabelle\n \n X\n \n X\n \n\n \n\n Einkommensteuer lt. Tabelle\n \n 58.248\n \n 0\n \n\n \n\n Zu versteuern nach § 34 (2) EStG\n \n \n \n \n \n\n \n\n Ermäßigte ESt\n \n \n \n \n \n\n \n\n Tarifliche Einkommensteuer\n \n 58.248\n \n 0\n \n\n \n\n Steuerabzug für ausl. Einkünfte\n \n 13\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n 0\n \n\n \n\n Ermäßigung nach § 14 (1) VermBG/§ 16 BFG\n \n 653\n \n \n \n\n \n\n Festzusetzende ESt. lt. Prüfung\n \n 57.582\n \n 0\n \n\n \n\n Einkommensteuer bisher\n \n 0\n \n 0\n \n\n \n\n Mehrwertsteuer lt. Prüfung\n \n 57.582\n \n 0\n \n\n \n\n152\n\n \n\n Berechnung der verkürzten Einkommensteuer\n \n \n \n\n \n\n Zum Vorteil der Eheleute X\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n (alle Wertangaben in DM)\n \n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Veranlagungszeitraum\n 1989\n \n \n\n \n\n Einkünfte aus:\n Ehemann\n Ehefrau/S.\n \n\n \n\n Gewerbebetrieb\n \n \n \n\n \n\n a) X GmbH & Co. KG\n \n \n \n\n \n\n b) X GmbH & Co. Beteiligungs-KG\n \n \n \n\n \n\n c) sonstige\n \n \n \n\n \n\n d) Veräußerungsgewinn\n \n \n \n\n \n\n Summe \n -9.370\n 1.245\n \n\n \n\n Selbständige Arbeit\n \n \n \n\n \n\n Nichtselbständige Arbeit\n 195.276\n \n \n\n \n\n a) vor Prüfung\n \n \n \n\n \n\n c) Erhöhung lt. HV\n \n \n \n\n \n\n Kapitalvermögen\n \n \n \n\n \n\n a) vor Prüfung\n 478\n 2.478\n \n\n \n\n b) Erhöhung lt. HV\n 410.269\n \n \n\n \n\n Summe\n 410.747\n 2.478\n \n\n \n\n Vermietung und Verpachtung\n -2.283\n \n \n\n \n\n Sonstige Einkünfte aus Spekulationsgesch.\n \n \n \n\n \n\n Summe\n 594.370\n 3.723\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Gesamtbetrag der Einkünfte\n \n 598.093\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Sonderausgaben\n \n \n \n\n \n\n Versicherung\n \n 13.020\n \n\n \n\n Spenden\n \n 5.908\n \n\n \n\n Steuerberatungskosten\n \n 1.987\n \n\n \n\n Kirchensteuer\n \n 40.895\n \n\n \n\n Sonderausgaben Pauschbetrag\n \n \n \n\n \n\n Verlustrücktrag\n \n \n \n\n \n\n Summe Sonderausgaben\n \n 61.810\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Einkommen\n \n 536.283\n \n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n Aufwendungen für die eigengen. Wohhnung\n \n 12.043\n \n\n \n\n Kinderbetreuung/Kinderfreibeträge\n \n 7.452\n \n\n \n\n a.g. Belastungen §§ 33, 33 a EStG\n \n 8.400\n \n\n \n\n Zu versteuernder Einkommensbetrag\n \n 508.388\n \n\n \n\n Splittingtabelle\n \n X\n \n\n \n\n Einkommensteuer lt. Tabelle\n \n 245.556\n \n\n \n\n Zu versteuern nach § 34 (2) EStG\n \n \n \n\n \n\n Ermäßigte ESt\n \n \n \n\n \n\n Tarifliche Einkommensteuer\n \n 245.556\n \n\n \n\n Steuerabzug für ausl. Einkünfte\n \n \n \n\n \n\n Schweizerische Quellensteuer\n \n 86\n \n\n \n\n Ermäßigung nach § 14 (1) VermBG/§ 16 BFG\n \n \n \n\n \n\n Festzusetzende ESt. lt. Prüfung\n \n 753\n \n\n \n\n Einkommensteuer bisher\n \n 244.717\n \n\n \n\n Mehrwertsteuer lt. Prüfung\n \n 24.973\n \n\n \n\n \n \n 219.744\n \n\n \n\n153\n\nIV.\n\n154\n\nDie hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen im\nWesentlichen auf seinen eigenen unwiderlegt gebliebenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den gemäß\n§ 249 StPO verlesenen Bundeszentralregisterauszug.\n\n155\n\nMit seinen Feststellungen zur Sache hat sich das Gericht im Ergebnis seiner Beweiswürdigung insbesondere auf die\nglaubhaften Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der X AG X, des Treuhänders X , des ehemaligen\nMitgesellschafters und -geschäftsführers der X GmbH & Co KG X, der Bankangestellten X, X und X, des\nRegierungsdirektors a.D. X, des Steueroberamtsrat X der Finanzbeamten X und X, der Steuerberater Dr. X und X auf den\ngemäß § 249 StPO verlesenen Handelsregisterauszügen, sowie den ausweisolich des Protokolls der\nHauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln gestützt.\n\n156\n\nDer Angeklagte hat von seinem Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern, in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht.\n\n157\n\nEr ist aufgrund der durchgeführten Bewesiaufnahme überführt.\n\n158\n\nDie Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die festgestellten Steuerhinterziehungen in Kenntnis der\nRechtslage begangen hat.\n\n159\n\n1.)\n\n160\n\nDie Feststellungen zum Komplex X beruhen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des Angeklagten bei seiner ersten\nVernehmung in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, die die Kammer durch Vernehmung der Zeugen X und X in die\nHauptverhandlung eingeführt hat.\n\n161\n\na)\n\n162\n\nNach den Bekundungen der beiden Vernehmungsbeamten machte der Angeklagte, nachdem er sich bereits seit dem 07. Oktober\n1992 in Untersuchungshaft befand und das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 03. Mai 1993 die Fortdauer\nder Untersuchungshaft angeordnet hatte, erstmals Angaben zur Sache, um eine Verkürzung der Untersuchungshaft zu\nerwirken, ohne dass der Anlass hierfür Versprechungen oder Zusagen der Steuerfahndung gewesen seien.\n\n163\n\nIm Beisein seines Verteidigers und steuerlichen Beraters, X, räumte der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung\nam 24. Mai 1993 in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf ein, dass er 1982 die X. von einem schweizerischen\nTreuhänder gründen ließ und dass er die Firma beherrscht hat.\n\n164\n\nAuf Vorhalt, dass er zumindest über 6,5 Mio. DM privates Vermögen in der Schweiz verfüge, gab er zu,\ndass von der X. rund DM 7,0 Mio. in mehreren Tranchen in unterschiedlicher Höhe in sein Privatvermögen geflossen\nsind.\n\n165\n\nBereits bei dieser Vernehmung kündigte der Angeklagte an, dass sein damaliger Verteidiger X Unterlagen vorlegen\nwürde, aus denen sich die Einzelheiten der Zahlungen ergeben sollte.\n\n166\n\nAus der dann zur Akte gelangten Aufstellung (Bl. 1225 und 1226 d.A.), die am 14. Juni 1993 vom Zeugen X erstellt wurde,\nergibt sich die Höhe der festgestellten Zahlungen der X. an den Angeklagten, die der Zeuge X bei seiner Vernehmung\nbestätigt hat.\n\n167\n\nVon der Richtigkeit dieser Angaben des Angeklagten ist die Kammer überzeugt. Denn sie erfahren durch die Aussagen\ndes damals für die Kundenbetreuung des Angeklagten beim Bankhaus X in X zuständigen Zeugen X, des\nGeschäftsführers der X AG, dem Zeugen X sowie des Zeugen X eine Bestätigung.\n\n168\n\nDer Zeuge X hat bekundet, dass die Bank X die X. am 25. Februar X im Auftrag des Angeklagten über ihren lokalen\nPartner in Panama hat gründen lassen.\n\n169\n\nAuch gegenüber dem Zeugen X hat der Angeklagte die X \"als seinen Joker im Ärmel\" bezeichnet, so\ndass dieser den Eindruck gewonnen hat, dass es sich um eine Firma des Angeklagten handele oder diese von ihm zumindest\nbeherrscht worden sei, auch wenn möglicherweise Dritte an der Firma mitbeteiligt waren.\n\n170\n\nDer Zeuge Xschließlich hat den schriftlichen Unterlagen über eine Kreditvergabe entnehmen können, dass\nder Angeklagte im Rahmen von Kreditverhandlungen im Jahr 1992 sein Schweizer Bankvermögen mit 7,5 Mio. DM beziffert\nhat.\n\n171\n\nSoweit der Angeklagte später schriftlich von seiner ersten Aussage wieder abgerückt ist, indem er angegeben\nhat, ab 1983 nur noch Minderheitsgesellschafter gewesen zu sein, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um\neine nachträglich aufgestellte Schutzbehauptung des Angeklagten handelt.\n\n172\n\nDenn es ist schon kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung in der\nJustizvollzugsanstalt in einem solch wichtigen, ihn belastenden Punkt, die Unwahrheit gesagt haben soll, zumal wenn er\ndamals seine Aussage - wie der Vernehmungsbeamte X bekundete - ausführlich zusammen mit seinem Verteidiger erarbeitet\nhat.\n\n173\n\nZwar hat der Zeuge X bestätigt, dass ab 1983 Dritte an der X beteiligt gewesen seien. An der beherrschenden\nStellung des Angeklagten in und über die X. hat dies aber zur Überzeugung der Kammer nichts geändert.\n\n174\n\nDenn auch nach der Aussage des Zeugen X beherrschte der Angeklagte auch nach 1983 die X.. So bekundete der Zeuge X, die\nAktien des Angeklagten seien Stimmrechtsaktien gewesen. Dabei erklärte der Zeuge, der seit 1999 Direktor der Bank X\nist, den Begriff Stimmrechtsaktie - abweichend von Art. 692, 693 OR - dahingehend, dass nur diese Aktien das Recht zu\nstimmen hätten, die anderen dagegen nicht.\n\n175\n\nAuch konnte ausweislich der vom Zeugen überreichten Unterlagen, die seiner Erinnerung entsprachen\n(Unterschriftenblätter, Bl. 1073 und 1074 des Protokollbandes), nur der Angeklagte über die Konten der X. -\nmit Ausnahme eines Unterkontos Intersteel - bei der Bank X verfügen.\n\n176\n\nSchließlich erhielt die Bank X den Auftrag zur Liquidation der X. am 15. September 1993 (Bl. 1061 des\nProtokollbandes) vom schweizer Anwalt des Angeklagten.\n\n177\n\nEine Vernehmung des schweizer Anwalts des Angeklagten, X, zur Frage der Beteiligungsverhältnisse an der X. bedurfte\nes dabei nicht. Zwar hat dieser in einem Schreiben an den Verteidiger des Angeklagten X ausgeführt, dass der Angeklagte\nvon der Gründung am 25. Februar X bis zum 31. Dezenmber 1992 nur 25% des Aktienkapitals besessen habe. Diese\nErklärung beruhe jedoch auf von der Bank X erteilten Auskünften sowie den zur Verfügung stehenden Unterlagen.\nEigene Erkenntnisse hat der Zeuge demnach nicht. Den zuständigen Sachbearbeiter bei der Bank X, den Zeugen X, hat die\nKammer vernommen.\n\n178\n\nb)\n\n179\n\nIm Rahmen seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt hat der Angeklagte zwar auch behauptet, dass es sich bei\nden an ihn geflossenen Zahlungen der X um ein Darlehen gehandelt habe. Diese die Hinterziehungshandlung in Abrede stellende\nÄußerung des Angeklagten ist zur Überzeugung des Gerichts sicher widerlegt. Das Geschehen hat sich vielmehr\nso zugetragen, wie es die Kammer in ihren Feststellungen beschrieben hat, ohne dass vernünftige Zweifel bestanden\nhätten.\n\n180\n\nHierfür spricht schon der Umstand, dass die X. von dem Angeklagten zu dem Zweck eingesetzt worden war, seinen Anteil\nan den in den Feststellungen beschriebenen Handlungen zu Lasten der X Gesellschaft mbH zu erhalten. Dies konnte nur\nverwirklicht werden, wenn dem Angeklagten die Vermgenswerte endgültig zufließen sollten.\n\n181\n\nAufgrund der Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt sowie der umfassenden\nAussage des Zeugen X ist die Kammer davon überzeugt, dass die X. lediglich zu dem Zweck der Gewinnabschöpfung\ngegründet und in die Geschäfte zwischengeschaltet worden ist. Die X. ist nur auf dem Papier und zum Schwein in\ndie Geschäfte mit der XGesellschaft mbH zwischengeschaltet worden, um so die Gewinne abzuschöpfen, die zudem\ndurch ungerechtfertigte Mängelrügen zu Lasten der X Gesellschaft mbH noch erhöht worden sind. Eine eigene\nGeschäftstätigkeit hat die Firma nicht entfaltet.\n\n182\n\nDer Angeklagte hat bei seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf zudem ausgesagt, dass die\nFirma X. weder über einen eigenen Geschäftsbetrieb noch ein eigenes Büro oder eigene Angestellte\nverfügt hat. Als Anschrift hat die Bank X AG in X eine Postbox Nummer zur Verfügung gestellt. Die\nkaufmännische Durchführung der Stahleinkäufe bei der X ist über den Geschäftsbetrieb der ebenfalls\nvom Angeklagten gegründeten X AG, Zug, abgewickelt worden.\n\n183\n\nDie Stahlgeschäfte zwischen der X Gesellschaft mbH und der X. liefen nach den Bekundungen des Angeklagten\ngegenüber den beiden Vernehmungsbeamten X und X im Wesentlichen bis 1986 und fanden ihr jähes Ende mit dem\nAusscheiden des Zeugen X bei der X Gesellschaft mbH, weil X bei diesen Geschäften die zentrale Figur gewesen ist.\n\n184\n\nIn Übereinstimmung mit dieser Aussage und darüber hinausgehend hat der Zeuge X umfassend und detailliert die\nAbwicklung der Geschäfte durch den Geschäftsbetrieb der X AG überaus glaubhaft geschildert. Er hat sich\nnoch gut an den Sachverhalt zu erinnern vermocht und ihn ruhig, sichtlich um Objektivität bemüht und ohne\nübermäßige Belastungstendenz wiedergegeben.\n\n185\n\nDem Zeugen war nur einmal eine verständliche Empörung anzumerken. Als die Kammer dem Zeugen den Inhalt der\nBeweisanträge der Verteidigung vom 11.03.2002 nebst den Anlagen (Bl. 61 bis 68 des Protokollbandes) sowie vom\n14.03.2002 (Bl. 77 bis 91 des Protokollbandes) vorgehalten hat, war dieser sichtlich erschüttert darüber, dass\ner selbst und die Mitarbeiter der X AG fr die X verantwortlich aufgetreten sein sollen.\n\n186\n\nZum Antrag der Verteidigung vom 11.03.2002 (Anl. I zum Hauptverhandlungsprotokoll) auf Verlesung der sich in der\nHülle Bl. 62 befindlichen Unterlagen erklärte er, dass er keine Wechselzeichnungsbefugnis für die X gehabt\nhabe. Der von der Verteidigung vorgelegte Wechsel sei lediglich zum Schein ausgestellt worden. Dieser sei das Papier nicht\nwert, auf dem er geschrieben ist. Der Zeuge wies darauf hin, dass für den Wechsel eine unterzeichnete\nVollmachtserklärung fehlt.\n\n187\n\nDas Schreiben der X. an die X Gesellschaft mbH vom 18. Juni und vom 19. Dezemnber 1985 zeigen nach der Bekundung des\nZeugen sehr deutlich, dass der Schriftwechsel vorgetäuscht worden sei. Auch im internationalen Stahlhandel sei es\nnicht üblich, Reklamationen mit bis zu sechsstelligen Beträgen in US$ nicht näher zu begründen. In\ndem Schreiben vom 18. Juni 1985 heißt es lediglich \"Reklamationserledigung gemäß Vereinbarung\",\nweil sich der Angeklagte nicht mehr Arbeit machen und sich auch noch Reklamationsgründe ausdenken wollte. Ebenso\nverhalte es sich mit den Schreiben der X. an die X vom 16. September 1985 (Hülle Bl. 64 des Protokollbandes) und\nvom 27. September 1985 (Hülle Bl. 68 des Protokollbandes). Auch dort heißt es nur, dass um rasche\nÜberweisung der durch das Memorandum vereinbarten Beträge bzw. um Reklamationserledigung gebeten wird.\n\n188\n\nDie Rechnungen über Lager- und Frachtkosten, die an die X gerichtet sind, sind nach der Aussage des Zeugen eine\nlogische Konsequenz der Zwischenschaltung der X auf dem Papier. Dadurch, dass die X nach außen zum Schein als\nKäufer und Verkäufer aufgetreten ist, trat sie auch als Rechnungsempfänger in Erscheinung. Der Zeuge X\nbezeichnet dies als minimalen administrativen Vorgang ohne wirtschaftlichen Hintergrund, da die Rechnungen von der X\nnicht bezahlt wurden.\n\n189\n\nAuf Vorhalt der Beweisanträge vom 13.03.2002 (Anl. II und V zum Hauptverhandlungsprotokoll) reagierte der Zeuge\nglaubhaft empört darüber, dass Frau X für die X. aufgetreten sein soll, da es sich bei ihr um die Tochter\neines aus der Schweiz nach Brasilien ausgewanderten Ehepaars handelte, die damals im heiratsfähigen Alter war und\nvon ihren Eltern nur zu dem Zweck in die Schweiz geschickt wurde, um dort einen Ehemann zu finden. Der Zeuge X beschrieb\ndie junge Frau als lieb und lernwillig, aber unausgebildet und unerfahren. Sie habe am Anfang ihrer Tätigkeit für\ndie X AG noch nicht einmal tippen gekonnt. Sie sei auch nur ein Jahr für die X AG - hauptsächlich als\nTelefonistin - tätig gewesen, dann habe sie das Ziel ihres Aufenthaltes verwirklicht gehabt und sei wegen Heirat\nwieder ausgeschieden.\n\n190\n\nEine wie auch immer geartete eigenverantwortliche Position hat sie demnach nicht inne gehabt. Auch gerade der Zeuge X\nsei nur ein Abwickler gewesen und niemand der eigenverantwortlich tätig sein konnte. Ebenso habe es sich mit den\nanderen Mitarbeitern der X verhalten.\n\n191\n\nDie Glaubwürdigkeit des Zeugen, der seine Aussage beeidigt hat, ist zudem auch dadurch unterstrichen worden, dass\ner seine eigene Rolle nicht beschönigt hat. Er hat sich auf das Geschehen eingelassen, weil er nagative Auswirkungen\nauf seinen weiteren beruflichen Werdegang befürchtete, wenn er so kurze Zeit nach seiner Einstellung wieder\naufgehört hätte. Darum hat er trotz seines schlechten Gewissens und seines Wissens um die mit den Firmen X AG\nund X. verübten Straftaten ausgeharrt und den Anweisungen des Angeklagten Folge geleistet.\n\n192\n\nDie Aussage des Zeugen X erfährt durch die Angaben des Zeugen X, der den Zeugen X in Übereinstimmung mit dem\nEindruck der Kammer als gradlinig, ehrlich und integer bezeichnet hat, teilweise eine Bestätigung.\n\n193\n\nDer Zeuge X wurde zwar vom Angeklagten bewusst aus den Geschäften mit der X Gesellschaft mbH herausgehalten und\nnur über das Nötigste informiert. Trotzdem hat der Zeuge bei seiner Tätigkeit als Prokurist der Firma X\nGmbH & Co. KG den Eindruck gewonnen, dass die Geschäfte mit der X Gesellschaft mbH nicht korrekt abgewickelt\nworden sind.\n\n194\n\nDiesen Eindruck hat er anhand der wenigen Preisverhandlungen, an denen er teilgenommen hat, gewonnen, da die Preise\nvorher schon abgesprochen waren. Unverständlich war für den Zeugen auch, dass der Angeklagte für die X\nungünstige Preise akzeptiert hat.\n\n195\n\nDem Zeugen war auch aufgefallen, dass der Angeklagte immer für die X. unterwegs gewesen ist und die Kosten\nhierfür über die X GmbH & Co. KG abgerechnet hat. Wenn der Zeuge den Angeklagten darauf angesprochen hat\nund eine Erklärung verlangt hat, ist er vom Angeklagten damit vertröstet worden, dass er das große\nGeschäft sehen müsse und alles andere der Firma X nicht zu interessieren habe.\n\n196\n\nDer Zeuge hat den Angeklagten dabei anschaulich als Taktierer und Despot besprochen, der stets mit großem Langmut\nversucht hat, seinen Willen durchzusetzen, ohne dabei auch nur geringfügig nachzugeben.\n\n197\n\nDie Glaubhaftigkeit dieser Aussage hat für die Kammer außer Frage gestanden. Auch der Zeuge X ist bei seiner\nAussage sichtlich bemüht gewesen, nur das zu erzählen, was er noch erinnert hat. Er ist auch bei der aggressiv\ngeführten Befragung durch die Verteidigung ruhig und sachlich geblieben.\n\n198\n\nZwar hat der Zeuge X bei seiner Vernehmung angegeben, dass die Firma X. eine wirtschaftlich tätige Unternehmung\nauf dem Gebiet des internationalen Stahlhandels gewesen sei. Diese Erkenntnis hat der Zeuge jedoch ausschließlich\naufgrund der ihm im Rahmen der Erstellung der Buchhaltung vorgelegten Unterlagen gewonnen, ohne dass er eigene Kenntnisse\nüber die Firma hatte. Diese Unterlagen waren nach Angaben des Zeugen X aber gerade zwecks Vortäuschens eines real\nnicht existierenden Geschäftsbetriebs gefertigt worden.\n\n199\n\nDie Angaben des Zeugen X waren dagegen nicht glaubhaft. So hat der Zeuge hinsichtlich der Geschäfte mit der X\nGesellschaft mbH zwar bekundet, \"es seien ganz normale Verträge geschlossen worden\". Im Detail will er sich\num die Verträge und Geschäfte nicht gekümmert haben, obwohl er damals nach seinen eigenen Angaben als\nProkurist der X Gesellschaft mbH für die Vermarktung des aus der ehemaligen DDR stammenden Stahls zuständig und\nauch vom Zeugen X als maßgeblich Handelnder bezeichnet wurde. Auf die Nachfragen und Vorhalte der Kammer konnte sich\nder Zeuge dann an nichts mehr erinnern und dies obwohl auch gegen ihn Ermittlungsverfahren geführt worden sind. Nach\ndem Eindruck der Kammer lag das mangelnde Erinnerungsvermögen daran, dass der Zeuge weder sich selbst noch den\nAngeklagten belasten wollte.\n\n200\n\nDafür, dass es sich bei den Auszahlungen der X. an den Angeklagten nicht um ein Darlehen gehandelt hat, spricht\nauch, dass nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen X generell Entnahmen aus solchen Gesellschaften als \"Debitor\nAktionär\" oder \"Darlehen Aktionär\" verbucht worden sind, ohne dass entsprechende Verträge\ngeschlossen worden seien. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das vom Angeklagten anders gehandhabt worden ist und\ndiese Zahlungen auf einer schuldrechtlichen Verpflichtung der X. beruhen sollten, zumal der Zeuge X sich mit Sicherheit\ndaran erinnert hat, dass 1982/83 keine Verträge zwischen dem Angeklagten und der X. geschlossen worden sind.\n\n201\n\nDie zur Akte gelangten Unterlagen, die eine solche Darlehensabrechnung nachträglich bestätigen sollten, sind\nsämtlich erst nach der Aussage des Angeklagten gegenüber den Vernehmungsbeamten Xund X erstellt worden.\n\n202\n\nSo hat der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung am 24. Mai 1993 ausgesagt, dass sich die Zahlungen der X an ihn\nauch aus den Bilanzen des Unternehmens ergeben würden. Die Jahresabrechnungen für die X. wurden vom Zeugen X\nfür die Jahre 1983 bis 1992 jeweils am 15. Juni 1993, die Aufstellung Konto Darlehen am 14. Juni 1993, gefertigt.\n\n203\n\nÄhnlich verhält es sich mit der vermeintlichen Bestätigung der X. vom 21. September 1993, ein reines\nGefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert.\n\n204\n\nDas den Abschluss eines solchen Darlehensvertrags bestätigende Schreiben der X (Anlage 7 bis 12 zum\nHauptverhandlungsprotokoll vom 02. Mai 2003) hat die Bank X auf Ersuchen des Schweizer Rechtsanwalts, Dr. X, erst im Jahre\n1993 von Panama unterzeichnen lassen. Dabei wurde ein vorgefertigter Entwurf nach Panama geschickt, dort auf Briefpapier\nder X. übertragen und ins Engelische übersetzt sowie von den Direktoren, die keinen Einfluss auf die\nGeschäfte der vom Angeklagten beherrschten panamesischen off-shore Aktiengesellschaft hatten, unterzeichnet\nzurückgesandt.\n\n205\n\nSchließlich hat auch der Zeuge X glaubhaft bekundet, dass er bei der von ihm erstellten Aufstellung die angegebenen\nZinsbeträge lediglich rechnerisch ermittelt hat, da nach den Buchhaltungsunterlagen keine Zinszahlungen erfolgt\nseien.\n\n206\n\nIm Übrigen hätte ein tatsächlich wirtschaftlich handelndes Unternehmen keinen Anlaß, einen Kredit\nin Millionenhöhe auszuzahlen, ohne hierfür Zinsen, Sicherheiten oder auch nur eine schriftliche Fixierung der\nAbrede zu verlangen.\n\n207\n\nc)\n\n208\n\nDie Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei den Vernehmungen durch die Zeugen X und X seine\nInteressen vernünftig wahrnehmen, seine Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise führen\nsowie Erklärungen abgeben und entgegennehmen konnte.\n\n209\n\nDies ergibt sich schon aus der Aussage des Zeugen X der glaubhaft bekundet hat, dass die einzelnen Formulierungen,\nbevor sie in die Vernehmungsprotokolle aufgenommen werden konnten, von dem Angeklagten und seinem Verteidiger X stets\nhart erarbeitet worden sind. Es sei dabei um jede Formulierung \"förmlich gerungen\" worden, bevor sie in\ndas Protokoll aufgenommen werden durfte.\n\n210\n\nDarüber hinaus hat der Sachverständige Dr. X, der den Angeklagten sowohl in dem Rahmen der Untersuchungshaft\nals auch in den Jahren danach therapeutisch betreut hat, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der\nAngeklagte alle Zeit seine rechtlichen Interessen gesehen und wahrgenommen hat.\n\n211\n\nAls er den Angeklagten am 09. Juni 1993 in der Untersuchungshaft kennen gelernt habe, sei dieser zwar schwer depressiv\ngewesen und habe nur einem dünnen Band am Leben gehangen, er aber keine Zweifel an seiner Verhandlugns- bzw.\nVernehmungsfähigkeit gehabt habe. Dies gelte auch für die zeitlich vor der Vorstellung des Angeklagten liegenden\nVernehmungen, wenn sich der Angeklagte - wie festgestellt - aktiv an ihnen beteiligt habe.\n\n212\n\nSein Ergebnis begründete der Sachverständige Dr. X überzeugend damit, dass er am 14. Juni 1993\nverschiedene testpsychologische Untersuchungen mit dem Angeklagten durchgeführt habe. Diese hätten allgemein\neine überdurchschnittliche Intelligenz und Leistungsfähigkeit ergeben. Zwar hätten sich diskrete Zeichen\neiner Informationsverarbeitungsverlangsamung sowie ein diskreter Hinweis auf eine leichte Minderung bestimmter Formen der\nIntelligenz als Vorstufe eines Insults gezeigt. Beides habe jedoch nicht zu einer Verhandlungsunfähigkeit\ngeführt.\n\n213\n\nDer Angeklagte habe zwar erheblich unter der Untersuchungshaft gelitten, die zu einer Retraumatisierung geführt\nhabe. So habe die Verlaufsuntersuchung mit einem Erhebungsinstrument ergeben, dass die Stimmungen des Angeklagten stark\nschwankend waren und zwischen Aggressionshemmung und Autoaggressivität wechselten. Insgesamt hätten sich\nausgeprägte psychische Auffälligkeiten im Rahmen eines risikoreichen praesuizidalen Syndroms gefunden.\n\n214\n\nDer Angeklagte habe sich aber trotz der Stimmungs- und Gefühlsschwankungen stets aktiv an den therapeutischen\nGesprächen beteiligt und dabei auch über das Verfahren geredet, ihm sogar Akten überlassen. Teilweise sei\ner zu den Gesprächen im Beistand eines Rabbi oder eines Anwalts erschienen. Er habe sich auch darüber beklagt,\ndass ihm durch die Untersuchungshaft Unrecht geschehe, so dass der Sachverständige mit ihm auch über sein\nVerteidigungsverhalten gesprochen habe.\n\n215\n\nDass der Angeklagte in der Lage war, seine Interessen zu wahren, habe sich auch dadurch gezeigt, dass er sich auch aus\nder Haft heraus durch telefohnische Kontaktaufnahme zu seinem Sohn um die Belange seiner Firma gekümmert habe.\n\n216\n\nZu demselben Ergebnis ist auch der Sachverständige X gekommen, der den Angeklagten am 27. März 1993 in der\nJustizvollzugsanstalt, also zeitnah zu den Vernehmungen, exploriert hatte.\n\n217\n\nAuch er hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass er trotz der starken Depression des Angeklagten\nkeine Bedenken hinsichtlich dessen damaliger Vernehmungsfähigkeit gehabt habe.\n\n218\n\nSo sei der Angeklagte bei der Exploration päsent gewesenm, habe auch in diesem Gespräch seine Interessen\ngewahrt, über das Verfahren und seine Belange berichtet und keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt.\n\n219\n\nd)\n\n220\n\nDie Kammer durfte die Aussagen des Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt auch verwerten. Der Angeklagte ist nach\nden glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen X und X vor seiner Vernehmung über seine Rechte\nals Beschuldigter belehrt worden.\n\n221\n\nEiner sogenannten \"qualifizierten\" Belehrung bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Angeklagte im Rahmen\nder Großbetriebsprüfung keine ihn selbst belastenden Angaben gemacht hat. Es hat für den Angeklagten daher\nkein Grund zu der Annahme, dass ihm bei seiner Vernehmung durch die beiden Zeugen ein Schweigen nichts mehr nütze,\nbestanden.\n\n222\n\nIm Übrigen hatten die Großbetriebsprüfer zu dem Zeitpunkt in dem der Angeklagte im Rahmen des\nBesteuerungsverfahrens anlässlich der Großbetriebsprüfung in 1991/92 bei der Unternehmensgruppe des\nAngeklagten, den Firmen X Beteiligungs GmbH, X GmbH & Co. KG und X GmbH, für die Jahre 1985 bis 1990 befragt\nwurde, auch noch keinen Verdacht einer Steuerstraftat. Sie hatten hierfür aufgrund der objektiv gegebenen Sachlage\nauch keinen Anlaß.\n\n223\n\nNach den Bekundungen des Zeugen X sei den Prüfern zunächst nur unklar, wem die Schweizer Firmen gehört\nhätten und wie die Kredite der Firmengruppe X sowie des Angeklagten selbst bei der X besichert gewesen seien, da die\nFirmengruppe zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich verschuldet gewesen sei. Der Verdacht einer Steuerstraftat sei erst\naufgekommen, nachdem die Prüfer eine Anfrage nach der Besicherung der Kredite an die Xbank gerichtet hätten\nund diese mitgeteilt habe, bereits in 1985 eine Bankgarantie der Bank X AG, X, über DM 3,0 Mio. zugunsten der Firma\nX GmbH & Co. KG erhalten zu haben.\n\n224\n\nErst hieraus hat sich für die Prüfer nach der Aussage des Zeugen X der Verdacht ergeben, dass die\nUnternehmensgruppe X und/oder der Angeklagte entsprechende Vermögenswerte im Ausland unterhielten und hieraus\nErträge erzielten, die bislang nicht der Besteuerung zugeführt worden waren. Sie fassten dann in einem\nAnschreiben an die Steuerfahndung vom 22. Oktober 1991 ihren Kenntnisstand zusammen und setzten die Außenprüfung\nnicht fort.\n\n225\n\nAm 26. Februar 1992 leiteten sie gegen den Angeklagten ein Steuerstrafverfahren wegen Einkommen- und\nGewerbesteuerhinterziehung in den Jahren 1980 bis 1989 ein, was sie ihm am gleichen Tag auch mündlich bekannt gaben.\nAus diesem Anlaß wurde der Angeklagte auch über seine Rechte als Beschuldigter im Steuerstrafverfahren belehrt.\n\n226\n\ne)\n\n227\n\nDie Kammer war auch im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht nicht gehalten, dem als Hilfsbeweisantrag\nfür den Fall, dass das Verfahren vor der Kammer zwar eingestellt, dem Angeklagten aber keine Entschädigung\nnach dem Strafentschädigungsgesetz gewährt wird, am 06. Mai 2002 gestellten Beweisermittlungsantrag\nnachzugehen.\n\n228\n\nDie Verteidigung hatte die Vernehmung des Zeugen X zum Beweis der Tatsachen, dass in der X durch mehrere Mitarbeiter\ndas gesamte Geschäft in der Schweiz ausgeübt wurde und die X eine ordnungsgemäße Firmenabwicklung\neinschließlich einer Buchhaltung in der Schweiz aufwies (Anlage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll, Bl. 355),\nbeantragt.\n\n229\n\nDie Kammer geht entsprechend der Angaben des Angeklagten und der Aussage des Zeugen X davon aus, dass die X den\nGeschäftsbetrieb der X AG in Zug für die Abwicklung der Geschäfte benutzt hat, mithin über den\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einer anderen Firma in der Schweiz verfügt hat, so dass die\nBehauptung der X, sie habe das gesamte Geschäft durch mehrere Mitarbeiter in der Schweiz ausgeübt, bewiesen\nist.\n\n230\n\nDie weitere Behauptung, die X habe eine ordnungsgemäße Firmenabwicklung aufgewiesen, ist keine\nTatsachenbehauptung sondern beinhaltet ein Werturteil, ohne dass die Tatsachen, auf denen dieses Werturteil beruht,\nmitgeteilt und unter Beweis gestellt werden. Bewiesen ist, dass die X über eine Buchhaltung verfügte. Diese\nwurde im Jahr 1993 vom Zeugen X gefertigt.\n\n231\n\nDie Kammer war weiter auch im Rahmen ihrer allgemeinen Aufklärungspflicht nicht gehalten, den als Hilfsbeweisantrag\nfür den Fall, dass das Verfahren von der Kammer zwar eingestellt, dem Angeklagten aber keine Entschädigung nach\ndem Strafrechtsentschädigungsgesetz gewährt wird, am 06. Mai 2002 gestellten Beweisermittlungsantrag auf\nVernehmung des Auslandszeugen X nachzugehen.\n\n232\n\nDie Verteidigung hatte zum Beweis der Tatsachen, dass es sich bei der X nicht um eine Briefkastenfirme, sondern um\neinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in der Schweiz handelte, in dem die Geschäftsleitungsfunktion\nvon einzelnen Mitarbeitern in der Schweiz ausgeübt wurden und die eine ordnungsgemäße Firmenabwicklung\neinschließlich einer Buchhaltung in der Schweiz aufwies (Anlage X zum Hauptverhandlungsprotokoll, Bl. 373), den\nZeugen X benannt.\n\n233\n\nDie Vernehmung des im Ausland zu ladenden Zeugen war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.\n\n234\n\nDer allgemein gehaltenen Behauptung fehlt - auch unter Zuhilfenahme der Begründung - jegliche zeitliche und\ninhaltliche Konkretisierung. Bei dem Begriff \"Briefkastenfirma\" handelt es sich darüber hinaus auch\nnicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertung. Konkrete Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass es sich\nnicht um eine Briefkastenfirma gehandelt habe, sind nicht vorgetragen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden\nAusführungen verwiesen, da dieselben Behauptungen unter Beweis gestellt wurden.\n\n235\n\nAuch die Anhörung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften zu der hilfsweise\nfür den Fall einer Verfahrenseinstellung und Versagung von Strafrechtsentschädigung unter Beweis gestellten\nTatsache, dass die von der Anklageschrift behauptete alleinige Ausübung der Geschäfte durch eine Person im\nAnklagevorwurf und in dem entsprechenden Zeitraum bei einem wirtschaftlichen Wert von 300 Mio. DM faktisch\nundurchführbar sei, war im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht nicht veranlasst.\n\n236\n\nDie Kammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte des Geschäftsbetriebes und der Mitarbeiter der X AG bedient\nhat, mithin die Geschäfte gerade nicht von einer Person abgewickelt worden sind.\n\n237\n\nDer im Schlussvortrag für den Fall der Verurteilung gestellte pauschale Hilfsantrag, sämtliche\nHauptbeweisanträge, soweit sie die Firma X betreffen, noch als Hilfsbeweisanträge zu stellen, ist unzulässig.\nDie Kammer hat die Beweisanträge entschieden. Diese können nur bei einer im Antrag darzulegenden Änderung\nder Sachlage erneut gestellt werden. Eine Änderung der Sachlage hat die Verteidigung jedoch nicht vorgetragen.\n\n238\n\n2.)\n\n239\n\nDie Feststellungen zum Komplex Bankhaus X. in X beruhen im Wesentlichen ebenfalls auf den eigenen Angaben des Angeklagten\nbei seiner ersten Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf, die die Kammer durch Vernehmung der Zeugen X und\nX in die Hauptverhandlung eingeführt hat, der Aussage des inzwischen verstorbenen Zeugen X, die die Kammer\ngemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesen hat, sowie auf der Verlesung und Inaugenscheinnahme der bei der\nDurchsuchung im Haus des Angeklagten in X gefundenen Unterlagen (Beweismittelordner V).\n\n240\n\nDie Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte über ein Schweizer Nummernkonto mit der Nummer X beim\nBankhaus X verfügt hat und über diese Bankverbindung zumindest die festgestellten Erträge erwirtschaftet\nhat.\n\n241\n\nDer Zeuge X hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Vernehmung in der Justizvollzugsanstalt\neingeräumt hat, dass das Depot ihm zuzurechnen ist.\n\n242\n\nAuch der Zeuge X hat die Unterlagen wiedererkannt und bekundet, dass er die Vermögensanlage beim Bankhaus X.\nfür den Angeklagten von X aus betreut hat.\n\n243\n\nDabei erkannte der Zeuge auch seine Schrift auf den Handelskopien sowie die Handzeichen des Angeklagten wieder.\n\n244\n\nDer Aussage des Zeugen ist die Kammer gefolgt. Sie hatte zwar keine Gelegenheit, sich einen persönlichen Eindruck\nvon ihm zu verschaffen. Jedoch hatte der Zeuge als Bankangestellter keinen Anlass, den Angeklagten zu Unrecht zu\nbelasten.\n\n245\n\nDarüber hinaus wurden die Unterlagen anlässlich der Durchsuchung im Haus des Angeklagten in X hinter einer\nTapetentür versteckt aufgefunden, wie der Zeuge X glaubhaft bekundet hat.\n\n246\n\nAus diesen Unterlagen ergeben sich im Einzelnen die festgestellten Einkünfte.\n\n247\n\n3.)\n\n248\n\nDie Feststellungen zum Komplex Geschäftsführervergütung beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der\nZeugen Dr. X und X.\n\n249\n\nDie Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Vergütung, die der Angeklagte dafür erhalten hat,\ndass er als Geschäftsführer der X GmbH die Geschäfte der GmbH und über diese auch die Geschäfte\nder KG geführt hat, im Jahr 1987 und im ersten Quartal des Jahres 1988 zwar bei der X GmbH & Co. KG verbucht und\nüber die Komplementär-GmbH an den Angeklagten auch ausgezahlt, in der einkommensteuerrechtlich beim Angeklagten\naber nicht erfasst worden sind.\n\n250\n\nAn der Glaubwürdigkeit der Aussagen dieser Zeugen und ihrer Glaubwürdigkeit hat die Kammer keinen Zweifel.\nEs ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen den Angeklagten übereinstimmend zu Unrecht belasten sollten.\n\n251\n\nZwar hat keiner der Zeugen bekundet, dass er wahrgenommen hat, dass dem Angeklagten die beiden Fehler der Zeugin X\nauch aufgefallen sind. Vielmehr waren die Zeugen der Auffassung, dass der Angeklagte nicht schlauer als sein Steuerberater\nsein müsse und sich auf dessen Vorgaben verlassen dürfe.\n\n252\n\nGleichwohl hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte den Fehler jeweils beim Unterzeichnen der\nSteuererklärung bemerkte.\n\n253\n\nDie Zeugen X und X haben den Angeklagten übereinstimmend als gerissenen X geschildert, der sehr genau auf seinen\nVorteil geachtet hat und der auch stets den Überblick über die von ihm durchgeführten oder initiierten\nGeschäfte sowie seiner daraus resultierenden Ansprüche gehabt hat.\n\n254\n\nDer Angeklagte war in den Jahren 1987 und 1988 Geschäftsführer der X GmbH & Co. KG. Er kannte das\nBetriebsergebnis der Firma und er kannte auch die Höhe der Vergütung, die er für seine Tätigkeit\nerhalten hat. Der Angeklagte hatte schon im Vorjahr (1986) den gleichen Betrag für seine Tätigkeit erhalten. Im\nVorjahr sind die Tätigkeitsvergütungen bei der Gewinnfeststellung der KG beim Angeklagten hinzugesetzt und bei\nder Einkommensteuererklärung des Angeklagten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben worden.\n\n255\n\nHinzu kommt, dass der Angeklagte ebenfalls eigenhändig die für ihn für den Zeitraum ab dem 01.04.1988\nbis zum 31.12.1988 ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung der X GmbH als deren Geschäftsführer unterzeichnet hat,\nin der nur seine Geschäftsführerbezüge für diesen Zeitraum angegeben sind. Den Angeklagten kann es auch\nnicht entlasten, dass er die Steuererklärung nicht selbst ausgefüllt hat, sondern nach Überzeugung der Kammer\nkontrolliert und unterzeichnet hat.\n\n256\n\nDurch seine Unterschrift hat der Angeklagte versichert, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht\nhat, § 150 Abs. 2 Satz 2 AO. Durch diese in normierte § 150 Abs. 2 Satz 2 AO Pflicht soll sichergestellt werden,\ndass sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der von seinem steuerlichen Berater\nvorgenommenen Eintragungen versichert. Angesichts der aus seiner Ausbildung, beruflicher Position und seines Werdegangs\nzu folgernden intellektuellen Kapazität wäre die Annahme lebensfremd, dass diese Pflicht dem Angeklagten nicht\nbewusst war.\n\n257\n\nV.\n\n258\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Einkommenssteuerhinterziehung in den Jahren 1985,\n1986, 1987 und 1989, also in vier Fällen, gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht. \n\n259\n\nDie Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.\n\n260\n\nDie Taten sind rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.\n\n261\n\nDer Angeklagte handelte auch schuldhaft in der Form des direkten Vorsatzes.\n\n262\n\nSchuldminderungs-, Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.\n\n263\n\nVI.\n\n264\n\nBei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der Freiheitsstrafe von\neinem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.\n\n265\n\nDie Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 AO haben\nnach Auffassung der Kammer nicht vorgelegen.\n\n266\n\nInsoweit fällt zwar die Höhe des vom Angeklagten verursachten Steuerschadens, die Dauer der Tatbegehung sowie\ndie hohe kriminelle Energie, mit der die Taten geplant und ausgeführt wurden, ins Gewicht. Gleichwohl kommt die\nAnnahme eines besonders schweren Falls im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung von 6 ½ Jahren\nsowie des Umstandes, dass seit Begehung der Taten zum Teil fast 15 Jahre vergangen sind, diese also kurz vor der absoluten\nVerjährung standen, nicht in Betracht.\n\n267\n\nBei der Strafzumessung innerhalb des danach anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten\nzunächst herausragend die erlittene Untersuchungshaft und ihre Auswirkungen, insbesondere die zwei Suizidversuche und\nden in der Haft erlittenen Schlaganfall, gewertet. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten im Hinblick auf die\nin seiner Kindheit im Dritten Reich gemachten Erfahrungen besonders belastend. Ebenso hat die Kammer die schwere Kindheit\nund Jugendzeit des Angeklagten strafmildernd gewürdigt.\n\n268\n\nDarüber hinaus hat die Kammer auch den Umstand zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten Ende\nder 80er und Anfang der 90er Jahre begangen wurden, mithin schon lange Zeit zurückliegen. Die Vorbereitungshandlungen\nwurden sogar schon Anfang der 80er Jahre begangen. Mit Ausnahme dieser Taten hat der inzwischen X Jahre alte Angeklagte\nein straffreies Leben geführt. Im Hinblick auf sein Alter und darauf, dass er seine Berufstätigkeit aufgegeben\nhat, sind künftige Straftaten in diesem Bereich von ihm auch nicht zu erwarten.\n\n269\n\nZugunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus auch die besondere Strafempfindlichkeit des Angeklagten\nim Hinblick auf die erlittene Untersuchungshaft sowie die Dauer der Hauptverhandlung, die sich über fast 1 ½\nJahre hinzog, berücksichtigt.\n\n270\n\nDen zugunsten des Angeklagten in die Waagschale fallenden Erwägungen steht tatbezogen die sich insbesondere in\nder aufwändigen und trickreichen Vorbereitung zeigende erhebliche kriminelle Energie gegenüber.\n\n271\n\nZu Lasten hat die Kammer auch die Schwere des Tatbildes gewertet, zu der die professionelle Vorgehensweise mit eigens\nzu diesem Zweck gegründeten Firmen, die Fertigung von umfangreichen Unterlagen, die die Scheingeschäfte belegen\nsollen, sowie letztlich die Erheblichkeit der hinterzogenen Beträge gehören.\n\n272\n\nUnter zusammenfassender Würdigung der vorgenannten und der in § 46 StGB aufgeführten\nStrafzumessungsgesichtspunkte hätte die Kammer an sich folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen\nerachtet:\n\n \n\n273\n\n \n\n Jahr\n hinterzogene Steuer\n Einzelstrafe\n \n\n \n\n 1985\n DM 438.326,--\n 2 Jahre 4 Monate Freiheitsstrafe\n \n\n \n\n 1986\n DM 32.249,--\n 90 Tagessätze zu je 40 Euro Geldstrafe\n \n\n \n\n 1987\n DM 57.582,--\n 120 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe\n \n\n \n\n 1989\n DM 219.744,--\n 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe\n \n\n \n\n274\n\nDie Höhe eines Tagessatzes war unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) aiuf je 30 Euro festzusetzen. Dem Angeklagten stehen\nmonatlich 971,45 Euro zur Verfügung. Er zahlt keinen Unterhalt.\n\n275\n\nWegen der von dem Angeklagten nicht zu vertretenden sehr langen Verfahrensverzögerung von sechs Jahren\nund sechs Monaten und dem daraus folgenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer die zu\nverhängenden Einzelstrafen jedoch halbiert und auf die folgenden tat- und schuldangemessenen Strafen erkannt:\n\n \n\n276\n\n \n\n Jahr\n Hinterzogene Steuer\n Einzelstrafe\n \n\n \n\n 1985\n DM 438,326,--\n 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe\n \n\n \n\n 1986\n DM 32.349,--\n 5 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe\n \n\n \n\n 1987\n DM 57.582,--\n 60 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe\n \n\n \n\n 1989\n DM 219.744,--\n 7 Monate Freiheitsstrafe\n \n\n \n\n277\n\nUnter Berücksichtigung des üblichen Vorlaufs solcher Verfahren wäre die Sache nach Eingang der (ersten)\nAnklageschrift am 15. Juli 1994 im Juli 1995 - das Ermittlungsverfahren wurde zügig durchgeführt - zu terminieren\nzu gewesen. Stattdessen begann die Hauptverhandlung erst Ende Januar 2002, ohne dass diese Verfahrensverzögerung vom\nAngeklagten zu vertreten gewesen wäre.\n\n278\n\nDie gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen sind gemäß § 54 StGB durch Erhöhung der\nverwirkten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe\nzurückzuführen gewesen.\n\n279\n\nBei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung ist von maßgeblicher Bedeutung gewesen, dass die Taten in einem relativ\nengen zeitlichen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.\n\n280\n\nAuf der Grundlage dieser Erwögungen hat die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate für\nangemessen erachtet und an sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einemn Jahr und sechs Monaten für tat- und\nschuldangemessen gehalten.\n\n281\n\nWegen der vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung, die neben dem Umfang der Sache zu der\nüberlangen Verfahrensdauer von fast 11 Jahren geführt hat, ist die an sich tat- und schuldangemessene\nGesamtfreiheitsstrafe wiederum zu halbieren.\n\n282\n\nDie Kammer hat daher auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n283\n\nn e u n M o n a t e n\n\n284\n\nerkannt.\n\n285\n\nDie Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da sie durch die Untersuchungshaft\nvoll verbüßt ist.\n\n286\n\nVII.\n\n287\n\nDem Angeklagten ist eine Entschädigung für die die erkannte Freiheitsstrafe übersteigende Dauer der\nUntersuchungshaft zu versagen. Nach den Umständen des Falles entspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten\nfür die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG. Von einem Missverhältnis\nder vorläufig angeordneten Maßnahme zur endgültig angeordneten kann nicht die Rede sein. Zwar ist die im\nUrteil ausgesprochene Sanktion geringer ausgefallen als die im Laufe des Verfahrens bereits vollzogene Untersuchungshaft.\nDas Zurückbleiben der Verurteilung hinter der Strafverfolgungsmaßnahme beruht aber auf der umfassenden\nBerücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung.\n\n288\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-05-07/iii-22-96","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-05-07/iii-22-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292790","retrieved":"2026-07-09 03:13:43.366011+00:00"}}