{"status":"available","doknr":"OLD292964","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:0425.3O284.02.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-04-25","aktenzeichen":"3 O 284/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu\n\nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Beklagte erstellte als Steuerberater der Klägerin am 4. Dezember 1997 deren\n\n 3\n\nJahresabschluß für das Jahr 1996. Der 2. März 1998 erlassene\n\n 4\n\nKörperschaftssteuerbescheid für 1996 ging am 3. März 1998 bei dem Beklagten\n\n 5\n\nein, der umgehend eine Kopie an die Klägerin weiterleitete. Nach Prüfung des\n\n 6\n\nBescheides übersandte er ihr das Original.\n\n 7\n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei Erstellung des Jahresabschlusses\n\n 8\n\nauf dem Konto \"Forderung Gesellschafter,, steuerlich relevante Kosten und\n\n 9\n\nVorsteuer von zusammen 43.654,70 DM nicht gebucht. Hierdurch sei ihr für die\n\n 10\n\nJahre 1995 bis 1997 eine steuerliche Mehrbelastung von 29.753,16 DM\n\n 11\n\nentstanden. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung dieses Steuerschadens\n\n 12\n\nwird auf S. 5 bis 8 der Klageschrift (GA 5 bis 8) Bezug genommen. Der weitere\n\n 13\n\nSteuerschaden sei noch nicht bezifferbar. Für die Überprüfung des\n\n 14\n\nSteuerbescheides für 1996 durch ihren jetzigen Steuerberater seien ihr\n\n 15\n\nAufwendungen von 1.820,00 EUR entstanden. Die Jahresabschlüsse für die\n\n 16\n\nJahre 1999 und 2000 könne sie für einen Aufwand von 3.217,90 EUR noch\n\n 17\n\nändern, hierdurch aber nur einen maximalen Vorteil von 2.784,79 DM erzielen.\n\n 18\n\nDiese Betrag meint sie von dem Beklagten fordern zu können.\n\n 19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 20\n\n1.\n\n 21\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 18.456,40 EUR nebst Zinsen in Höhe\n\n 22\n\nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.043,29\n\n 23\n\nEUR seit dem 28. September 2001 und aus weiteren 1.463,10 EUR seit\n\n 24\n\nRechtshängigkeit zu zahlen;\n\n 25\n\n2.\n\n 26\n\nfestzustellen, daß der Beklagte ihr auf der Nichtbuchung von Kosten und\n\n 27\n\nVorsteuer im Jahresabschluß 1996 beruhende weitergehende Schäden zu\n\n 28\n\nersetzen hat.\n\n 29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 31\n\nEr redet Verjährung ein.\n\n 32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die\n\n 33\n\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen venwiesen.\n\n 34\n\nE n t s c h e i d u n q s q r ü n d e\n\n 35\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 36\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 31.\n\n 37\n\nDezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\n 38\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten weder die Zahlung des begehrten\n\n 39\n\nSchadensersatzes noch die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für\n\n 40\n\nkünftige Schäden verlangen.\n\n 41\n\n1\n\n 42\n\nAuf vertragliche Haftungsgrundlagen kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit\n\n 43\n\nErfolg stützen. Ein der Klägerin möglicherweise nach den Grundsätzen der\n\n 44\n\npositiven Vertragsverletzung (pVV) i.V.m. dem Steuerberatungsvertrag, § 611\n\n 45\n\nBGB; §§ 280, 286, 325, 326 BGB analog - der insoweit allein in Betracht\n\n 46\n\nkommenden Anspruchsgrundlage - zustehender Anspruch wäre jedenfalls\n\n 47\n\nverjährt und der Beklagte damit zur Verweigerung der Leistung berechtigt, §§ 68\n\n 48\n\nStBerG, 222 Abs. 1 BGB.\n\n 49\n\na)\n\n 50\n\nGemäß § 68 StBerG verjährt ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den\n\n 51\n\nSteuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er entstanden ist. In\n\n 52\n\nLauf gesetzt wird die Verjährung nach der gefestigten Rechtsprechung des\n\n 53\n\nBundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 129, 386 [388 f.]), der die Kammer folgt, in\n\n 54\n\nder Regel, sobald dem Mandanten der belastende Steuerbescheid gemäß §§ 122\n\n 55\n\nAbs. 1, 155 Abs. 1 S. 2 AO bekanntgegeben wird. Mit der durch den Abschluß des\n\n 56\n\nhauptsächlichen Entscheidungsprozesses der Finanzverwaltung eingetretenen\n\n 57\n\nVerschlechterung der Vermögenslage des Mandanten ist der Schaden wenigstens\n\n 58\n\ndem Grunde nach erwachsen; weder muß seine Höhe beziffert werden können\n\n 59\n\nnoch feststehen, ob ein Schaden bestehenbleibt und damit endgültig wird. Auf\n\n 60\n\nden Eintritt der Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids kommt\n\n 61\n\nes ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Geschädigte von dem Schaden und\n\n 62\n\ndem ihm zustehenden Ersatzanspruch weiß (vgl. BGHZ 119, 69 [71] m.w.N.).\n\n 63\n\nEntsprechend dieser Maßgaben ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 68\n\n 64\n\nStBerG durch die im März 1998 erfolgte Bekanntgabe des Steuerbescheides in\n\n 65\n\nGang gesetzt worden. Es liegt nicht, wie die Klägerin meint, ein \"außerordentlicher\n\n 66\n\nFall,, vor, auf den die \"normale Rechtsprechung,, keine Anwendung findet. Anders\n\n 67\n\nals § 852 BGB a.F. und § 199 Abs. 1 BGB n.F. stellt § 68 StBerG allein auf die\n\n 68\n\nEntstehung des Schadens ab und nimmt auf die Kenntnis des Geschädigten\n\n 69\n\nkeine Rücksicht. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von der Klägerin\n\n 70\n\nhinzunehmen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin den Schaden\n\n 71\n\naus dem Steuerbescheid überhaupt erkennen konnte. Allein seine Bekanntgabe\n\n 72\n\nsetzte die Verjährungsfrist in Lauf. Die Klage ist erst am 8. Juni 2002 und damit\n\n 73\n\nnach Ablauf der dreijährigen Frist bei Gericht eingegangen.\n\n 74\n\nb)\n\n 75\n\nDer Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung\n\n 76\n\ngehindert, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist zu berufen. Zwar scheidet eine\n\n 77\n\nSekundärhaftung des Beklagten nicht bereits - wie dieser meint - deshalb aus,\n\n 78\n\nweil die Klägerin vor Ablauf der Primärverjährung einen anderen Steuerberater\n\n 79\n\nmandatiert hat (vgl. BGHZ 129, 386 [389 ff.]). Die Voraussetzungen der sog.\n\n 80\n\nSekundärhaftung sind aber aus anderen Gründen nicht gegeben:\n\n 81\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung darf sich ein Steuerberater nicht\n\n 82\n\nauf die Verjährung des (primären) Regressanspruchs berufen, wenn er Pflichten\n\n 83\n\naus einem noch bestehenden Steuerberatungsvertrag vor Verjährung des\n\n 84\n\nRegressanspruchs verletzt, weil er seinen Mandanten über die Möglichkeit einer\n\n 85\n\neigenen Haftung und die dafür maßgebenden Verjährungsvorschriften nicht\n\n 86\n\nbelehrt hat. Dies setzt voraus, dass sich für den Steuerberater während seines\n\n 87\n\nMandats ein begründeter Anlass zur Überprüfung seiner Tätigkeit ergibt (vgl. BGH\n\n 88\n\nNJW 2001, 826). Fehlt eine solche erneute Pflichtverletzung, die mit der den\n\n 89\n\n(primären) Regressanspruch auslösenden nicht identisch sein darf, beruht die\n\n 90\n\neingetretene Verjährung nicht auf dem Verhalten des Steuerberaters und kann\n\n 91\n\nihm nicht als Verletzung seines Auftrags zugerechnet werden (vgl. BGHZ 114, 150\n\n 92\n\n[157 ff.]).\n\n 93\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es. Ein begründeter Anlaß für den Beklagten,\n\n 94\n\nwährend des laufenden Mandatsverhältnisses seine Tätigkeit nochmals zu\n\n 95\n\nüberprüfen, bestand nicht. Der Steuerbescheid für 1996 beruhte auf den\n\n 96\n\nVorarbeiten des Beklagten. Sollten diese, wie die Klägerin behauptet, fehlerhaft\n\n 97\n\ngewesen sein, wäre deren Nichtaufdeckung anläßlich der Überprüfung des\n\n 98\n\nBescheides keine über die bereits begangene Pflichtverletzung hinausgehende\n\n 99\n\nerneute Verletzung von Pflichten des Beklagten. Nach der Überprüfung des\n\n 100\n\nBescheides im März 1998 endete das Mandat des Beklagten mit der\n\n 101\n\nBeauftragung eines neuen Steuerberaters durch die Klägerin. Mit Arbeiten für\n\n 102\n\nSteuererklärungen für nachfolgende Jahre, deren Erstellung ihn hätte veranlassen\n\n 103\n\nkönnen, die Klägerin über in der Vergangenheit zuviel gezahlte Steuern und seine\n\n 104\n\neigene Haftung hierfür zu unterrichten, war der Beklagte nicht mehr betraut.\n\n 105\n\n2.\n\n 106\n\nDeliktische Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Sie macht reine\n\n 107\n\nVermögensschäden geltend. Für diese kann Ersatz nur über §§ 826, 823 Abs. 2\n\n 108\n\nBGB begehrt werden, deren Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.\n\n 109\n\nDie nicht nachgelassenen Schriftsätze geben keinen Anlass, die mündliche\n\n 110\n\nVerhandlung wieder zu eröffnen. Sie enthalten keinen neuen Tatsachenvortrag.\n\n 111\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n 112\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2\n\n 113\n\nZPO.\n\n 114\n\nStreitwert für den Klageantrag zu 1) 18.456,39 EUR\n\n 115\n\nfür den Klageantrag zu 2) 1.000,00 EUR\n\n 116\n\nzusammen 19.456,39 EUR\n\n 117\n\n(§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-04-25/3-o-284-02","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-04-25/3-o-284-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292964","retrieved":"2026-07-09 03:13:59.223678+00:00"}}