{"status":"available","doknr":"OLD293354","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:0326.2A.O186.02.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-03-26","aktenzeichen":"2a O 186/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 260,25 nebst Zinsen in Höhe \n\nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen \n\nZentralbank seit dem 13.11.2002 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte \n\nzu 47 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist als Erotik-Anbieterin\ntätig und unterhält im Internet eine Vielzahl von Websites mit\nerotischen Angeboten unter anderem unter den Domains \"p.....de\",\n\"p......at\" und \"peepphone.ch\". Bei den Angeboten handelt es sich\num eine Plattform für Darsteller und Darstellerinnen, die über eine\nWebcam und einen Telefonanschluss unter Nutzung einer\n0190er-Rufnummer mit Internet-Nutzern kommunizieren. Dabei bieten\nsie oft Telefonsex mit der Besonderheit an, dass durch die\nKombination von Bild- und Tonübertragung sowohl eine akustische als\nauch eine optische Stimulation des Anrufers erfolgt.\n\n3\n\nDer Beklagte beschäftigt sich ebenfalls\nmit dem Angebot erotischer Dienstleistungen im Internet. Seit dem\n8.10.2001 bietet er unter der auf ihn registrierten Domain\n\"p.......info\" Telefonsex in der Kombination mit einer Webcam an.\nDabei ist eine der Darstellerinnen die bis zum November 2001\nentweder unmittelbar (so die Klägerin) oder im Auftrag des\nBeklagten (so der Beklagte) für die Klägerin tätig gewesene Ehefrau\ndes Beklagten. Ob eine weitere bis November 2001 für die Klägerin\ntätige Mitarbeiterin nunmehr unter der Bezeichnung \"Tittenlady\" für\nden Beklagten unter der Domain \"peepphone.info\" Dienstleistungen\nerbringt, ist zwischen den Parteien streitig.\n\n4\n\nKurz nach Aufruf der Eingangsseite\nunter \"p.....info\" öffneten sich ohne Zutun des Internetbesuchers\nkurz nacheinander die nachfolgend dargestellten Fenster:\n\n5\n\nHier folgt eine graphische\nDarstellung, von deren Widergabe abgesehen wurde.\n\n6\n\nWie beim Download von Software aus dem\nInternet üblich, wird dabei im unteren Teil des ersten Fensters\nneben dem Text \"Zugang wird installiert\" ein \"Verlaufsbalken\"\ndargestellt, bei dem die Anzahl der blauen Rechtecke von links nach\nrechts stetig zunimmt.\n\n7\n\nWird die im zweiten Fenster\neingeblendete \"Sicherheitswarnung\" mit \"Nein\" beantwortet, öffnet\nsich das nachstehend dargestellte Fenster:\n\n8\n\nHier folgt eine graphische\nDarstellung, von deren Widergabe abgesehen wurde.\n\n9\n\nEntscheidet sich der Internetbesucher\nweder für \"Zurück\" (erneute Installation) noch für \"weiter\"\n(Selbstinstallation), sondern für einen Abbruch, der nur möglich\nist, wenn der Besucher auf das Kreuz rechts oben im dargestellten\nFenster klickt bzw. über den Befehl \"Datei schließen\" geht, öffnen\nsich ungefragt zunächst zwischen sechs und acht neue Seiten, zum\nTeil in sogenannten , wie aus der Anlage K 3 (Bl.17ff GA)\nersichtlichen Pop-Up-Fenster. Die aufgerufenen Seiten enthalten\nzumindest überwiegend erotische und pornographische Angebote, wobei\nsich die Auswahl der Fenster laufend ändert. Bei dem Versuch, ein\nFenster zu schließen, öffnet sich in endloser Kette jedes Mal ein\nneues Fenster. Ein vollständiger Ausstieg ist dem Internetbesucher\nnur über den Task-Manager bzw. durch Schließen des Browsers\n(Programm, mit dem die Internet-Seiten angezeigt werden)\nmöglich.\n\n10\n\nDer Beklagte hatte den Begriff \"P...\"\nals Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung\nangemeldet. Eine Eintragung der Marke erfolgte noch nicht.\n\n11\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 6.5.2002\nforderte die Klägerin den Beklagten auf, wegen seines Verhaltens\nund der Nutzung der Domain \"p......info\" eine strafbewehrte\nUnterlassungserklärung abzugeben und Auskunft über die von ihm\nerzielten Umsätze zu erteilen. Nach diversen Verhandlungen zwischen\nden Parteien gab der Beklagte am 3.6.2002 eine Unterlassungs- und\nVerpflichtungserklärung bezüglich des Begriffs \"P....\" (Domain,\nMarke) ab und erklärte sich zur Erstattung des Anwaltshonorars der\nKlägerin aus einem Streitwert von EUR 5.000,-- bereit. Wegen der\nEinzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl.20f GA) Bezug genommen.\nUnter dem 13.6.2002 zahlte der Beklagte auf der Grundlage eines\nStreitwerts von EUR 5.000,-- einen Erstattungsbetrag in Höhe von\nEUR 245,75 an die Klägerin. Mit weiterem Schreiben vom 1.7.2002 gab\nder Beklagte schließlich auch eine Unterlassungserklärung\nhinsichtlich der Nutzung von sogenannten Exit-Pop-up-Fenstern bzw.\n-Funktionen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5,\n(Bl.22f GA) Bezug genommen.\n\n12\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage die\nErstattung des von ihr verauslagten Anwaltshonorars aus einem\nStreitwert von EUR 50.000,--. Insofern macht sie eine\nGeschäftsgebühr von 7,5/10 nebst Auslagen, insgesamt EUR 804,50\nabzüglich gezahlter EUR 245,75 geltend.\n\n13\n\nDie Klägerin ist der Ansicht:\n\n14\n\nMit seinem Verhalten habe der Beklagte\nihre Kennzeichenrechte verletzt und gegen §§ 1, 3 UWG verstoßen, so\ndass sie ihn zu Recht abgemahnt habe und die dafür angefallenen\nRechtsanwaltsgebühren auf der Grundlage eines Streitwertes von EUR\n50.000,-- erstattet verlangen könne.\n\n15\n\nDie Klägerin behauptet: Die Domains\n\"p.....de\", \"p.....at\" und \"peepphone.ch\" seien im Februar 1998 bei\nden zuständigen nationalen Registrierungsstellen für sie\nregistriert und würden seitdem ununterbrochen zur Adressierung\neigener Websites genutzt. Sie verwende den Begriff \"p...\" als\ngeschäftliches Unternehmenskennzeichen für den\nUnternehmensausschnitt, der sich mit der Erbringung von\nDienstleistungen im Bereich Web-Cam und Telefon befasse. Seit\nFebruar 1998 vermarkte sie ihr erotisches Angebot aktiv unter der\nBezeichnung \"p....\". Der Begriff werde auf allen Seiten des\nInternet-Angebots titelmäßig verwendet. Im Fließtext der Seiten sei\ndie Rede von \"Jobs bei P....\", einer Unternehmensgruppe, der P\nangehöre und davon, dass \"P präsentiert werde von\" ihr. Durch\nunzählige Einträge in Suchmaschinen und einschlägige Linklisten\nhabe sie in den vergangenen Jahren dafür Sorge getragen, dass ihr\nAngebot von Internet-Nutzern gefunden werde. Sie könne monatlich\netwa 60.000 Zugriffe auf ihr Angebot unter \"p... \" verzeichnen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nSie ist der Ansicht, der Beklagte habe\nsich an ihren Erfolg als \"Trittbrettfahrer\" angelehnt und arbeite\nzielgerichtet auf eine Verwechslung hin, die durch die\nBeschäftigung ihrer beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen verstärkt\nwerde.\n\n18\n\nDie Nutzung der Exit-Pop-Up-Fenster sei\nebenfalls wettbewerbswidrig. Sie macht dazu nähere Ausführungen,\nauf die Bezug genommen wird.\n\n19\n\nDer Streitwert von EUR 50.000,-- sei\nangemessen. Sie behauptet: Die Umsätze, die sie mit erotischen und\npornographischen Angeboten im Internet erziele, liege im Bereich\nmehrerer EUR 100.000,-- jährlich.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\nEUR 558,75 nebst Verzugszinsen hieraus\n\n22\n\nnach einem Zinssatz von fünf\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz der\n\n23\n\nEuropäischen Zentralbank seit\nKlageerhebung (13.11.2003) zu zahlen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Beklagte bestreitet die Verwendung\nder Bezeichnung P als Unternehmenskennzeichen. Er ist der Ansicht,\ndie reine Nutzung als Domain führe noch nicht zu einer Nutzung als\nUnternehmenskennzeichen. Die titelmäßige Verwendung auf den Seiten\ndes Internetangebots bestreitet er mit Nichtwissen. Er behauptet,\nDomaininhaber zumindest der Domains \"p.....at\" und \"p....ch\" sei\nbis in das Jahr 2001 hinein ein Herr Wolfgang Jakob gewesen. Ein\nNachweis des Beginns der Nutzung durch die Klägerin sei bislang\nnicht erfolgt.\n\n27\n\nEr ist der Ansicht, Anhaltspunkte für\neinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch die Verwendung von\nExit-Pop-Up-Fenstern sei nicht ersichtlich, da diese bei\npornographischen Angeboten im Internet weit verbreitet seien und\nauch von der Klägerin benutzt worden seien.\n\n28\n\nFür die Erstattung der Abmahnkosten sei\nlediglich ein Streitwert von EUR 5.000,-- angemessen. Die Gefahr\nmassiver Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Klägerin\nsei nicht gegeben. Die von der Klägerin angegebenen Umsätze\nbestreitet er mit Nichtwissen. Er behauptet, der von ihm über\nmehrere Internetseiten erzielte Gesamtumsatz für das Jahr 2001 habe\nDM 1.303,22 und bis November 2002 EUR 2222,78 betragen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Klage ist nur teilweise\nbegründet.\n\n32\n\nI.\n\n33\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten die\nErstattung weiterer Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 260,25 unter\ndem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683\nBGB) verlangen.\n\n34\n\n1.\n\n35\n\nDer Beklagte ist von der Klägerin\nhinsichtlich der Verwendung von \"Exit-Pop-Up-Fenstern\" zu Recht\nabgemahnt worden. Denn die Klägerin konnte gemäß § 1 UWG die\nUnterlassung der Nutzung solcher Bilder unter der Domain\n\"p....info\" gemäß § 1, 13 Abs.2 Nr.1 UWG verlangen.\n\n36\n\nNach § 1 UWG kann derjenige, der im\ngeschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen\nvornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung in\nAnspruch genommen werden.\n\n37\n\na) Zwischen den Parteien besteht ohne\nZweifel ein Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 1 UWG. Beide bieten über\ndas Internet erotische Dienstleistungen, insbesondere auch in der\nForm von mit einer Bildübertragung kombiniertem Telefonsex an.\n\n38\n\nb) Die Verwendung von\nExit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des\nWettbewerbs. Zwar hat der Internetnutzer die Domain \"p.....info\"\nzunächst selbst aufgerufen und damit freiwillig den Kontakt zu dem\nBeklagten hergestellt. Insoweit besteht ein Unterschied zu den von\nder Klägerin angeführten Fällen des Versands unerwünschter E-Mails,\nwelche als sittenwidrig beurteilt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG RN 70a m.Rspr.-Nachweisen).\nAllerdings wird er dann gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen\ngezwungen, den Kontakt mit dem Beklagten bzw. seiner Internetseite\naufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Denn\nunstreitig ist es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters\n\"Sicherheitswarnung\" trotz Anklicken des Textes \"Nein\" verwehrt,\ndie Internetseite des Beklagten zu verlassen. Vielmehr erscheint\ndann das Fenster \"Zugangsassistent\", das ihm wieder nur die Wahl\nzwischen erneuter Installation und Eigeninstallation der Software\ndes Beklagten lässt, nicht aber den Ausstieg. Denn beim Schließen\nder Eingangsseite der Website des Beklagten erscheinen, ohne dass\nder Internetnutzer darauf Einfluss hätte, mehrere neue\nInternetseiten, welche erotische und pornographische Angebote\nenthalten. Ob diese Seiten auch andere Angebote aufweisen, ist\nunerheblich, da der Internetnutzer jedenfalls gezwungen ist - gegen\nseinen Willen -, die Angebote des Beklagten, darunter jedenfalls\nauch erotische, zur Kenntnis zu nehmen. Dies führt aber zu einer\nnicht hinnehmbaren belästigenden oder sonst unerwünschten Störung\ndes Nutzers, und zwar im Hinblick auf die aus seiner Sicht nutzlos\naufgewendete Zeit und den aus der Belästigung resultierenden Ärger\nsowie im Hinblick auf die mit Kosten verbundene Belegung des\nInternetanschlusses für die Dauer des unfreiwillig fortgeführten\nBesuchs, welche als sittenwidrig zu beurteilen ist. Diese\nsittenwidrige Störung wird vorliegend dadurch verstärkt, dass beim\nVersuch, ein Pop-Up-Fenster zu schließen, in endloser Kette weitere\nPop-Up-Fenster erscheinen.\n\n39\n\nDass dem Internetbesucher die\nBeendigung seines Besuchs über den Browser oder den Task-Manager\nmöglich ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen handelt\nes sich dabei nicht um den \"üblichen\" Weg. Der Nutzer wird vielmehr\nvorrangig versuchen, den Ausstieg über die einzelnen Fenster zu\nerreichen, was aber nur noch mehr Angebote des Beklagten auslöst.\nZum anderen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder\nInternetbenutzer so erfahren ist, dass er den Weg über den\nTask-Manager kennt. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass\nder Nutzer schließlich ein Angebot auswählt, nur um das Prozedere\nbeenden zu können bzw. dass er ein Angebot annimmt, welches er ohne\ndessen unerwünschten Erscheinens nicht oder jedenfalls nicht bei\ndem Beklagten ausgewählt hätte. Damit steht gleichzeitig fest, dass\ndie Benutzung von Exit-Pop-Up-Fenstern geeignet ist, den Wettbewerb\nin dem Bereich der Erotikangebote wesentlich zu\nbeeinträchtigen.\n\n40\n\nSoweit der Beklagte darauf verweist,\ndass auch die Klägerin sowie sonstige Erotikanbieter mit\nExit-Pop-Up-Fenstern arbeiten, vermag dies den Vorwurf der\nSittenwidrigkeit nicht auszuschließen. Denn zum persönlichen\nSchutzbereich des § 1 UWG gehören nicht nur die Mitbewerber,\nsondern auch die Verbraucher sowie die Interessen der Allgemeinheit\n(Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 RN 2, § 13 RN 17). Vorliegend ist\naber auch und gerade der Verbraucher vor solchen Werbepraktiken zu\nschützen.\n\n41\n\n2.)\n\n42\n\nDie Klägerin konnte vom Beklagten\njedoch nicht die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung \"P...\",\nsei es in der Domain \"p....info\" oder der angemeldeten Marke, sowie\nAuskunft über die Umsätze des Beklagten verlangen, so dass die\nAbmahnung insoweit nicht berechtigt war.\n\n43\n\na) Ein Unterlassungsanspruch\nhinsichtlich der Nutzung des Begriffs \"P... \" ergibt sich nicht aus\n§ 15 Abs.2, 4 MarkenG.\n\n44\n\nDanach ist es Dritten untersagt, eine\ngeschützte geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im\ngeschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die\ngeeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung\nhervorzurufen.\n\n45\n\nNach § 5 Abs. 1 MarkenG werden als\ngeschäftliche Bezeichnungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel\ngeschützt. Dass der Klägerin Kennzeichenschutz in diesem Sinne\nzusteht, hat sie aber weder ausreichend substantiiert dargelegt\nnoch unter Beweis gestellt.\n\n46\n\naa) Soweit sie sich auf den Schutz als\nUnternehmenskennzeichen beruft, hat sie zwar behauptet, dass sie\nmit dem Begriff \"P...\" den Unternehmensausschnitt, der sich mit der\nErbringung von Dienstleistungen im Bereich Web-Cam und Telefon\nbefasst, bezeichnet. Grundsätzlich kann Gegenstand der besonderen\nBezeichnung nicht nur das Unternehmen als solches, sondern auch ein\nabgegrenzter Teil dessen sein. Dieser muss aber organisatorisch\nselbständig sein (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 RN 19).\nInwiefern dies auf den Bereich \"Web-Cam und Telefon\" zutrifft,\nlässt sich der pauschalen Behauptung der Klägerin jedoch nicht\nentnehmen. Die reine Nutzung als Domain führt noch nicht zu einer\nNutzung als besondere geschäftliche Bezeichnung, worauf der\nBeklagte hingewiesen hat. Es ist auch weder ersichtlich noch trotz\ndes Bestreitens des Beklagten vorgetragen oder nachgewiesen,\ninwiefern die Klägerin den Begriff überhaupt als geschäftliche\nBezeichnung benutzt. Aus den als Anlage K 1 vorgelegten Auszügen\naus ihrer Internetseite, insbesondere dem Fließtext, ergibt sich\ndiesbezüglich nichts. Der Begriff wird lediglich als \"p.....de\"\nbzw. \"p.....de\" und damit erkennbar als Internetadresse verwendet.\nEine Verwendung als geschäftliche Bezeichnung außerhalb des\nInternets hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert\ndargelegt.\n\n47\n\nbb) Die Klägerin kann für die\nBezeichnung \"p......de\" auch keinen Werktitelschutz gemäß § 5 Abs.\n3 MarkenG in Anspruch nehmen.\n\n48\n\nNach § 5 Abs. 3 MarkenG sind unter\nWerktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von\nDruckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder von\nsonstigen vergleichbaren Werken zu verstehen. Die Vergleichbarkeit\neines sonstigen titelfähigen Werkes mit Druckschriften, Filmwerken\netc. liegt dann vor, wenn es sich bei dem Werk, das durch den Titel\ngekennzeichnet werden soll, um das Ergebnis einer gedanklichen\nLeistung mit kommunikativem Gehalt handelt. In Abgrenzung zur Ware\nals einem materiellen Wirtschaftsgut und zur Dienstleistung als\neinem immateriellen Wirtschaftsgut stellt ein titelfähiges Werk die\nVerkörperung eines immateriellen Arbeitsergebnisses dar, das auf\nder Realisierung der gedanklichen Leistung mit kommunikativem\nGehalt beruht (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 RN 154b). Auch\nInternetseiten können titelmäßig gekennzeichnet werden, wenn die\nDomain ein immaterielles auf geistiger Leistung beruhendes\nGesamtwerk in unterscheidungskräftiger Weise kennzeichnet\n(Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 RN 77).\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend\njedoch nicht gegeben. Es ist weder ersichtlich noch hat die\nKlägerin etwas dazu vorgetragen, dass die Domain \"p.....de\" ein auf\ngeistiger Leistung beruhendes Gesamtwerk bezeichnet, vielmehr\nwerden über die Domain ausweislich der als Anlage K 1 vorgelegten\nScreenshots lediglich erotische Dienstleistungen angeboten.\n\n50\n\nb) Der Klägerin kann den\nUnterlassungsanspruch auch nicht auf §§ 1, 3 UWG stützen. Da der\nKlägerin hinsichtlich des Begriffs \"P....\" bereits kein\nKennzeichenschutz zusteht, kommt eine sittenwidrige Herbeiführung\neiner Verwechslung mit der Klägerin durch den Beklagten nicht in\nBetracht. Sonstige Umstände, die auf ein sittenwidriges Verhalten\ndes Beklagten schließen lassen, hat die Klägerin nicht\nvorgetragen.\n\n51\n\nc) Die Klägerin konnte schließlich auch\nnicht nach §§ 826, 1004 BGB Unterlassung der Nutzung \"P....\"\nverlangen. Ein derartiger Anspruch würde voraussetzen, dass der\nBeklagte an der Domain \"p.....info\" kein eigenes nachvollziehbares\nInteresse hat (OLG Frankfurt, WRP 2000, 645 - weideglueck.de). Bei\ndem Beklagten handelt es sich jedoch um einen Konkurrenten der\nKlägerin, so dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm\ngegeben ist.\n\n52\n\nd) Mangels Vorliegen einer\nKennzeichenrechtsverletzung stand der Klägerin auch kein Anspruch\nauf Auskunftserteilung über die erzielten Umsätze des Beklagten\ngemäß § 242 BGB zu. Soweit die Klägerin den Auskunftsanspruch in\nder Abmahnung vom 6.5.2002 - diese hat die Klägerin nicht zu den\nAkten gereicht - auch auf die sittenwidrige Verwendung der\nExit-Pop-Up-Fenster gestützt haben sollte, ergibt sich ebenfalls\nkein Anspruch auf eine derartige Auskunft. Denn bei\nWettbewerbsverstößen soll die Auskunft keine genaue Grundlage für\ndie Schadensberechnung liefern, sondern nur die Schätzung des\nSchadens des Verletzten erleichtern. Daher bezieht sich der\nAuskunftsanspruch nur auf die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der\nVerletzungshandlung, nicht aber auf den vom Verletzer erzielten\nUmsatz (Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Einl. UWG RN 405 m.w.N.)\n\n53\n\n3.\n\n54\n\nSoweit durch die Verwendung von\nExit-Pop-Up-Fenstern ein Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG\nvorlag, war die Abmahnung der Klägerin berechtigt, im übrigen\njedoch unberechtigt. Es lag daher nur im Zusammenhang mit den\nExit-Pop-Up-Fenstern im Interesse des Beklagten, dass die Klägerin\nihm durch die Abmahnung Gelegenheit gab, die gerichtlich\nGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch Abgabe einer\nstrafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Damit handelte es\nsich bei der Abmahnung bezüglich der Exit-Pop-Up-Fenster um ein\n\"fremdes \"Geschäft\" i.S.d. §§ 677 ff BGB.\n\n55\n\na) Gemäß § 670 BGB hat der Beklagte die\nzur Geschäftsführung erforderlichen Kosten für die Inanspruchnahme\neines Rechtsanwalts zu erstatten. Bei dem Gegenstandswert für die\nAbmahnung ist jedoch lediglich von einem Betrag von EUR 10.000,--\nauszugehen. Bei der Festlegung ist vor allem von dem Interesse der\nKlägerin auszugehen, das sie an der Durchsetzung ihres\nAbwehranspruches hat. Die Klägerin hat diesbezüglich zwar\nvorgetragen, dass sie mit erotischen und pornographischen Angeboten\nim Internet Umsätze von mehreren EUR 100.000,-- erzielt und ihre\nInternetseite etwa 60.000mal aufgerufen wird. Für diese Angaben ist\nsie aber trotz Bestreitens des Beklagten beweisfällig geblieben.\nDemgegenüber hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er\nUmsätze von ca. EUR 2.200,-- im Jahr 2002 erzielt hat. Hinzu kommt,\ndass nach den getroffenen Feststellungen nur auf die berechtigte\nAbmahnung der Nutzung von Exit-Pop-Up-Fenstern abgestellt werden\nkann und nicht auf das Unterlassungsbegehren bezüglich der Nutzung\ndes Begriffs \"P...\" und das Auskunftsverlangen, welche die Klägerin\naber bei der Streitwertangabe von EUR 50.000,-- ebenfalls\nberücksichtigt hat. Nach alledem erscheint ein Streitwert von EUR\n10.000,-- sachgerecht.\n\n56\n\nAls erforderliche Kosten sind der\nvorsteuerabzugsberechtigten Klägerin eine 7,5/10 Geschäftsgebühr\ngemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zuzüglich Auslagenpauschale gemäß §\n26 BRAGO zu erstatten. Danach errechnet sich eine Forderung der\nKlägerin von EUR 506,-- (EUR 486,-- + EUR 20,--) abzüglich bereits\ngezahlter EUR 245,75, mithin EUR 260,25. Die weitergehende\nKlageforderung war demnach abzuweisen.\n\n57\n\nII.\n\n58\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch\nergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB n.F..\n\n59\n\nIII.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\naus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n61\n\nIV.\n\n62\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da\ndie Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-03-26/2a-o-186-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-03-26/2a-o-186-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293354","retrieved":"2026-07-09 03:14:34.232631+00:00"}}