{"status":"available","doknr":"OLD293862","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:0225.4A.O194.02.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"4a O 194/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\n1.\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht\n\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise\n\nOrdnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im\n\nFalle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu\n\nunterlassen,\n\nMaschinen zum Zerkleinern von z.B. Hausabfall, Reifen, Möbeln, Teppichen, Matratzen, Baumstümpfen, Abbruchholz und anderen Materialien, die aufweisen:\n\n• einen Trichter zum Aufnehmen des Abfalls,\n\n• einen Schneidetisch, der am Boden des Trichters mit wenigstens einem Satz fixierter, paralleler unterer Messer angeordnet ist, welche voneinander durch Öffnungen durch den Tisch getrennt sind,\n\n• wenigstens eine drehbare Welle einer Antriebseinheit, wobei die Welle an der Oberseite des Schneidetisches in einer Richtung angeordnet ist, die sich senkrecht zu den unteren Messern erstreckt, und\n\n \n\n-3-\n\n• eine Anzahl von scheibenförmigen oberen Messern, die an der Welle befestigt sind, von denen jedes Messer mit einer Anzahl von Zähnen versehen ist und sich teilweise nach unten in eine Öffnung des Tisches erstreckt, wobei jede Öffnung breiter als das zugehörige obere Messer ist, und dieses in der zugehörigen Öffnung nahe einem der unteren Messer angeordnet ist,\n\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,\n\nbei der die unteren Messer sich in eine Richtung erstrecken, die die Achse der Achse oder einen Bereich um diese herum schneidet,\n\nund die Maschine mindestens zwei Messer-Wellen aufweist und zwei Sätze unterer Messer vorhanden sind, von denen je einer auf jeder Seite der ersten Welle angeordnet ist, und die sich im Wesentlichen in die gleiche Richtung erstrecken, die mindestens mit den unteren Messern in einem der beiden Sätze einen Winkel bildet, die auf den beiden Seiten der benachbarten Welle angeordnet sind.\n\n2.\n\nder Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Juli 2000 begangen hat, und zwar unter Angabe\n\na) der Herstellungsmengen und -Zeiten, und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,\n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\n \n\n-4-\n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -Zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,\n\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,\n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,\n\nwobei\n\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.\n\nII.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nIII..\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 %, im\n\nÜbrigen der Beklagten auferlegt.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-€, für die Beklagte in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der\n\n \n\n-5-\n\nEuropäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin ist ein dänisches Maschinenbauunternehmen, das ursprünglich unter der Bezeichnung X und anschließend unter der Bezeichnung X firmiert hat Inzwischen trägt sie die im Aktivrubrum angegebene Bezeichnung.\n\n 3\n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in der Verfahrenssprache Englisch am 6. September 1996 angemeldeten europäischen Patentes X (Anlage L 3; nachfolgend Klagepatent; deutsche Übersetzung Anlage L 4), das eine Priorität vom 12. September 1995 in Anspruch nimmt. Die Anmeldung der Patenterteilung wurde am 14. Juli 1999 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes am 14. Juni 2000 bekannt gemacht. Die deutsche Übersetzung des in englischer Verfahrenssprache formulierten Klagepatentes wurde unter der Registernummer X (Anlage L 4) beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt und am 8. Februar 2001 im Patentblatt veröffentlicht. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft eine Zerkleinerungsvorrichtung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.\n\n 4\n\nAnspruch 1 hat in seiner nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgebenden englischen Fassung folgenden Wortlaut:\n\n 5\n\n\"A machine (1) of the kind, which serves the purpose of comminution for example domestic garbage, tires, fumiture, carpets, mattresses, stubs, demolition timber and similar materials, and which comprises:\n\n 6\n\n• a funnel (2) for accommodating the waste,","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-02-25/4a-o-194-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-02-25/4a-o-194-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293862","retrieved":"2026-07-09 03:15:21.413500+00:00"}}