{"status":"available","doknr":"OLD294515","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:0116.4O100.02.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"4 O 100/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Beklagten werden verurteilt,\n\n1.\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,\n\nTintenpatronen mit einem Tintenspeicherabschnitt mit einem porösen Element zum Speichern von Tinte und einem Tintenzuführabschnitt zum Zuführen von Tinte zum Tintenspeicherabschnitt zur Außenseite der Tintenpatrone\n\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,\n\nbei denen ein Tinteninduzierelement zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuführabschnitt angeordnet ist, um das poröse Element des Tintenspeicherabschnitts so zu drücken, dass das poröse Element verformt wird; mit einem Halteelement zum Halten des Tinteninduzierelements; mit einem Begrenzungselement, um das Tinteninduzierelement so zu begrenzen, dass es zu dem Tintenzuführabschnitt gleitet; wobei das Tinteninduzierelement durch das Halteelement gleitfähig gehalten wird und als Faserbündel ausgebildet ist, wobei jede Faser entlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements vorgesehen ist;\n\nwobei die Nutzungart \"Anbieten\" nur die Beklagte zu 1) betrifft;\n\n2.\n\nder Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Februar 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe \n\na)\n\nder Menge er erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,\n\nb)\n\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,\n\nc)\n\nder einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,\n\nd)\n\nder betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n\ne)\n\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 11. April 1998 zu machen sind;\n\n3.\n\ndie in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Tintenpatronen auf eigene Kosten zu vernichten.\n\nII.\n\nEs wird festgestellt,\n\n1.\n\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 25. Februar 1995 bis 10. April 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;\n\n2.\n\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die I. 1. bezeichneten, seit dem 11. April 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nIII.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.\n\nIV.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für\ndie Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 635\n373 (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung vom 13. Dezember\n1993 am 25. Januar 1995 bekanntgemacht und dessen Erteilung am 11.\nMärz 1998 veröffentlicht wurde. Gegen die Erteilung des\nKlagepatents hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage (Anlage B 1)\nbeim Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft eine\nTintenpatrone für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät. Der im\nvorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1\nhat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:\n\n3\n\n\"Tintenpatrone mit:\n\n4\n\neinem Tintenspeicherabschnitt mit einem\nporösen Element zum Speichern von Tinte; einem\nTintenzuführabschnitt zum Zuführen von Tinte vom\nTintenspeicherabschnitt zur Außenseite der Tintenpatrone, dadurch\ngekennzeichnet, dass ein Tinteninduzierelement zwischen dem\nTintenspeicherabschnitt und dem Tintenzuführabschnitt angeordnet\nist, um das poröse Element des Tintenspeicherabschnitts so zu\ndrücken, dass das poröse Element verformt wird; mit einem\nHalteelement zum Halten des Tinteninduzierelements; mit einem\nBegrenzungselement, um das Tinteninduzierelement so zu begrenzen,\ndass es zu dem Tintenzuführabschnitt gleitet; wobei das\nTinteninduzierelement durch das Halteelement gleitfähig gehalten\nwird und als ein Faserbündel ausgebildet ist, wobei jede Faser\nentlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements vorgesehen\nist.\"\n\n5\n\nDie nachfolgende Abbildung (Figur 12 der Klagepatentschrift)\nveranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten\nAusführungsbeispiels.\n\n6\n\nDie in der Schweiz ansässige stellt Tintenpatronen für\nTintenstrahldrucker her, die mit dem Druckkopf verbunden werden und\ndie ausweislich der Umverpackung dazu bestimmt sind, in die von der\nKlägerin auf den Markt gebrachten Tintenstrahldrucker eingesetzt zu\nwerden. Die Ausgestaltung der Tintenpatronen ergibt sich aus den\nvon der Klägerin als Anlagen K 11 bis K 25 zur Akte gereichten\nOriginalmustern und den die Patronen im aufgeschnittenen Zustand\nzeigenden Lichtbildabbildungen gemäß den Anlagen K 11 a bis K 25\na.\n\n7\n\nDer nachfolgenden tabellarischen Übersicht ist die Zuordnung der\nPatronen zu den -Artikelnummern zu entnehmen.\n\n8\n\nDie Beklagten gehören zur Unternehmensgruppe die im Internet\neinen sogenannten Shop betreibt, über den der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin die vorbezeichneten Patronen\nbezog. Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die für\nDeutschland zuständige Vertriebsgesellschaft. Vom Firmensitz der\nBeklagten zu 2), die eine besondere Abteilung für Beanstandungen an\nausgelieferten Waren unterhält, wurden die Tintenpatronen per\nPaketdienst an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin\nübermittelt.\n\n9\n\nWegen Vermarktung und Vertrieb der oben aufgelisteten\nTintenpatronen nimmt die Klägerin die Beklagten aus dem Klagepatent\nauf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz\nund Vernichtung in Anspruch.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagten wie erkannt zu verurteilen.\n\n12\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n13\n\n1.\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur\nrechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent\nerhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen;\n\n17\n\n3.\n\n18\n\näußerst hilfsweise, ihr im Hinblick auf\ndas Rechnungslegungsbegehren der Klägerin einen\nWirtschaftsprüfervorbehalt zuzubilligen.\n\n19\n\nDie Beklagten sind der Ansicht: Die Klägerin habe nicht in\nschlüssiger Weise dargetan, dass die beanstandeten Tintenpatronen\nerfindungsgemäße Induzierelemente aufwiesen. Die technische Lehre\ndes Klagepatents verlange insoweit mehr als das Vorhandensein eines\nFaserbündels, dessen Fasern entlang der Gleitrichtung des\nInduzierelements angeordnet seien. Darüber hinaus enthalte das\nVorbringen der Klägerin auch keine schlüssigen und substantiierten\nDarlegungen dazu, dass die Beklagte zu 1) die angegriffenen\nTintenpatronen angeboten und neben oder gemeinsam mit der Beklagten\nzu 2) vertrieben habe. Ein Gebrauchen oder zweckgebundenes\nEinführen oder Besitzen der Tintenpatronen sei ebenfalls nicht\ndargelegt. Die von der Klägerin als Anlagen K 7 bis K 10\nvorgelegten Unterlagen (Auftragsbestätigung des ; Rechnung;\nLieferscheine; Informationsblatt) seien lediglich geeignet, eine\nVerantwortlichkeit der zu belegen.\n\n20\n\nUnter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Nichtigkeitsverfahren\nvertreten die Beklagten ferner die Auffassung, das Klagepatent\nwerde sich als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass eine\nAussetzung des Rechtsstreits geboten sei.\n\n21\n\nDie Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten sowie dem\nAussetzungsantrag unter Hinweis auf ihre Erwiderung im\nNichtigkeitsverfahren entgegen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der\nmit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die\nzuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung,\nSchadensersatz, Entschädigung und Vernichtung zu, da die Beklagten\nvon der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch\ngemacht haben. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in\nBetracht.\n\n25\n\nI.\n\n26\n\nDas Klagepatent betrifft eine Tintenpatrone, die lösbar mit\neinem Tintenstrahlkopf verbunden werden und so eine\nAufzeichnungseinheit für eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung\n(Drucker) bilden kann.\n\n27\n\nDen einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge ist\nes aus der EP-A 0 536 980 (Anlage B 2 = D 1) vorbekannt, den\nTintenstrahlkopf einstückig mit einem einen Schwamm aufweisenden\nTintenreservoire auszubilden, wobei die Kopf-Reservoire-Kombination\nin einer vorgegebenen Ruheposition über eine Hülse aus\nfaserförmigem Material mit einer Vielzahl von Kapilarkanälen in\nKontakt mit einem gesonderten Nachfüll-Tintenbehälter tritt.\n\n28\n\nFerner gehören zum Stand der Technik die in der JP-A 1 187 364\n(Anlage K 2) gezeigten Aufzeichnungseinheiten, bei denen Kopf und\nPatrone trennbar sind, so dass es möglich ist, eine leere durch\neine volle Patrone zu ersetzen. Die Ausbildung solcher Patronen ist\nin den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 a und 2 b der\nKlagepatentschrift veranschaulicht.\n\n29\n\nWie den Abbildungen entnommen werden kann, befindet sich in der\nPatrone (2) ein poröses Element (37), das Kapillarkräfte entwickelt\nund durch Erzeugung von Unterdruck die Tinte aufnimmt und\nspeichert. Der Kopf (2) verfügt über einen Einlassabschnitt (40),\nder in den Zuführabschnitt (39) der Patrone eingeführt wird und das\nporöse Element an der Kontaktstelle (Filter) eindrückt bzw.\nverformt. Dadurch wird in den den Tinteneinlassabschnitt umgebenden\nBereich Tinte induziert, die Tintenzufuhr zum Kopf also gefördert.\nNachteilig an dieser Konstruktion ist, dass im Falle der Trennung\nvon Kopf und Patrone die örtliche Verformung des porösen Elements\naufgehoben wird, sich dieses also entspannt und, da es in diesem\nBereich unmittelbar der Atmosphäre ausgesetzt ist, Luft aufnimmt.\nDie induzierte Luft behindert den Tintenfluß zum Kopf.\n\n30\n\nIn der vorbekannten JP-A 5/238 016 (Anlage K 3) wird zwar\nvorgeschlagen, eine Faserhülse zur Verbindung einer Tintenkammer\ndes Kopfes mit einem Tintenbehälter vorzusehen; diese Hülse dient\njedoch nur als Filter und kann den Eintritt von Luft im Falle der\nTrennung von Patrone und Kopf nicht verhindern. Im Stand der\nTechnik ist zur Unterbindung des Lufteintritts weiterhin offenbart,\neinen speziellen Ventilmechanismus zum Schließen des\nTintenauslasses zu verwenden. Diese Lösung ist jedoch mit höheren\nProduktionskosten, mehr Einzelteilen und einem nicht\nzufriedenstellenden Betriebsverhalten verbunden.\n\n31\n\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe,\neine Tintenpatrone mit geringen Kosten und hoher Zuverlässigkeit zu\nschaffen, bei der nach dem Trennen und Verbinden von\nAufzeichnungskopf und Patrone das Lecken von Tinte verhindert und\neine beständige Tintenzufuhr sichergestellt wird. Zur Lösung dieser\nAufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale\nvor:\n\n32\n\n1.\n\n33\n\nTintenpatrone mit\n\n34\n\na)\n\n35\n\neinem Tintenspeicherabschnitt mit einem\nporösen Element (37) zum Speichern von Tinte,\n\n36\n\nb)\n\n37\n\neinem Tintenzuführungsabschnitt (39)\nzum Zuführen von Tinte vom Tintenspeicherabschnitt zur Außenseite\nder Tintenpatrone.\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nEin Tinteninduzierelement (47) ist\nzwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem\nTintenzuführungsabschnitt (39) angeordnet, um das poröse Element\n(37) des Tintenspeicherabschnitts so zu drücken, dass das poröse\nElement (37) verformt wird.\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nEin Halteelement dient zum Halten des\nTinteninduzierungselements (47).\n\n42\n\n4.\n\n43\n\nEin Begrenzungselement dient dazu, das\nTinteninduzierelement (47) so zu begrenzen, dass es zu dem\nTintenzuführungsabschnitt (39) gleitet.\n\n44\n\n5.\n\n45\n\nDas Tinteninduzierelement (47)\n\n46\n\na)\n\n47\n\nwird durch das Halteelement\ngehalten,\n\n48\n\nb)\n\n49\n\nist als Faserbündel ausgebildet, wobei\njede Faser entlang einer Gleitrichtung des Tinteninduzierelements\n(47) vorgesehen ist.\n\n50\n\nDie erfindungsgemäße Anordnung bewirkt, dass das poröse Element\ndurch das Induzierelement (47) auch dann verformt bleibt, wenn Kopf\nund Patrone getrennt sind. Luft kann nicht einströmen und der\nTintenfluß bleibt erhalten. Da das Induzierelement durch das\nHalteelement gleitfähig gehalten wird, ist es außerdem möglich,\nstets einen stabilen Druckkontakt herzustellen und\nDimensionierungsfehler bei der Produktion der Induzierelemente\nauszugleichen.\n\n51\n\nII.\n\n52\n\nDie angegriffenen Tintenpatronen machen von der technischen\nLehre des Klagepatents Gebrauch.\n\n53\n\nDie Beklagten stellen - mit Recht - nicht in Abrede, dass die\nangegriffenen Ausführungsformen die Merkmale des Patentanspruchs 1\nverwirklichen. Sie haben erstmals mit Schriftsatz vom 10. Dezember\n2002 lediglich gerügt, die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan,\ndass die angegriffenen Ausführungsformen über erfindungsgemäße\nInduzierelemente verfügten. Dies stellt kein erhebliches Bestreiten\ndar. Denn zum einen behaupten die Beklagten selbst nicht, dass die\nbeanstandeten Induzierelemente nicht im Sinne von Merkmal 5 b als\nFaserbündel mit Fasern entlang der Gleitrichtung des Elements\nausgebildet und dass die Elemente aufgrund ihrer Gestaltung nicht\nin der Lage seien, den Adsorber dauerhaft zu verformen, Tinte\naufzunehmen und in glatter Weise zum Kopf zu leiten, ohne bei einer\nTrennung von Kopf und Patrone zu lecken. Soweit die Beklagten unter\nBezugnahme auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 und die\ndiesbezügliche Patentbeschreibung meinen, das Induzierelement müsse\nüber die in Merkmal 5 a genannte Ausbildung als Faserbündel\nhinausgehend weitere Merkmale aufweisen (z.B. zur unterschiedlichen\nDurchleitfähigkeit des äußeren und inneren Bereichs, zu Faserdichte\nund Abstand, zur Festigkeit), verkennen sie zum anderen, dass\ninsoweit in der Patentbeschreibung und den hierauf zurückgehenden\nUnteransprüchen lediglich besondere Ausführungsvarianten und\n-parameter behandelt werden, die die im Patentanspruch 1\nniedergelegte Definition des Induzierelements als Faserbündel nicht\neinzuschränken vermögen, und dass die generelle Fähigkeit des\nInduzierfaserbündels, das poröse Element (dauerhaft) verformen und\nTinte von dort zum Zuführabschnitt (39) leiten zu können, bereits\nAusdruck in den Merkmalen 1 b und 2 gefunden hat.\n\n54\n\nIII.\n\n55\n\nDie Beklagten haben die patentierte Erfindung widerrechtlich\nbenutzt.\n\n56\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur\nÜberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1) die\nangegriffenen Tintenpatronen anbietet und über (und gegebenenfalls\nauch neben) der Beklagten zu 2) vertreibt. Auch auf den ihr von der\nKammer in der Sitzung vom 18. Dezember 2002 erteilten Hinweis, dass\nihrem schriftsätzlichen Vorbringen kein Bestreiten der Angebots-\nund Vertriebshandlungen zu entnehmen ist, haben die Beklagten die\nBenutzungshandlungen nicht in Abrede gestellt, sondern weiterhin\nlediglich gerügt, dem Vorbringen der Klägerin ließe sich nicht\nentnehmen, dass sie die im Klageantrag aufgeführten\npatentverletzenden Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG\nvorgenommen hätten. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\n57\n\nAusweislich der von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten\nRechnung handelt es sich bei der Beklagten zu 1) in Bezug auf die\nstreitgegenständlichen Produkte um die für Deutschland zuständige\nVertriebsgesellschaft. Neben der hierdurch vorgetragenen und\nbelegten Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1) ergibt sich\naußerdem aus dem Lieferschein gemäß Anlage K 9, dass sie sich die\nAngebote und Lieferungen von bzw. des für Deutschland zurechnen\nlassen will. Anders kann der Hinweis auf die Beklagte zu 1) am Ende\njedes Lieferscheinblattes vernünftigerweise nicht verstanden\nwerden. Die Beklagte zu 1) hat dem - vor diesem Hintergrund\nkeineswegs pauschalen oder ins Blaue hinein gemachten - Vorbringen\nder Klägerin nicht widersprochen, dass sie zur Unternehmensgruppe\ngehört, in dieser Eigenschaft an der Vermarktung der beanstandeten\nTintenpatronen für Deutschland (u.a. im Internet) beteiligt ist und\nsich die Angebotshandlungen für ihre Vertriebstätigkeit zunutze\nmacht. Allein dies rechtfertigt schon die tatrichterliche\nFeststellung, dass die Beklagte zu 1) im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG\ndie angegriffenen Tintenpatronen angeboten und vertrieben hat.\nUnerheblich ist, welche konkreten Einzelbeiträge die Beklagte zu 1)\nfür die Unternehmensgruppe im Zusammenhang mit Angebot und Vertrieb\nder beanstandeten Patronen geleistet hat. Denn als Patentverletzer\nhaftet schon nach allgemeinen mittäterschaftlichen Grundsätzen\njeder, der gemeinschaftlich mit anderen willentlich und adäquat\nkausal an der Herbeiführung der Patentverletzung mitwirkt.\n\n58\n\nEntsprechendes gilt für die Beklagte zu 2), soweit die Klägerin\nsie neben der Beklagten zu 1) wegen des Vertriebs der angegriffenen\nTintenpatronen in Anspruch nimmt. Denn auch sie hat das Vorbringen\nder Klägerin nicht in Abrede gestellt, die angegriffenen\nTintenpatronen seien von ihr ausgeliefert worden. Dieser Vortrag\nist ebenfalls schlüssig und nicht ins Blaue hinein aufgestellt, da\nsich aus dem Lieferschein nach Anlage K 9 ergibt, dass die\nLieferung am Niederlassungsort der Beklagten zu 2) einem\nPaketdienst\n\n59\n\nzwecks Zustellung ausgehändigt wurde. Zumindest indiziell\nspricht außerdem für eine Liefertätigkeit der Beklagten zu 2), dass\nsie - ebenfalls am Firmensitz - eine Abteilung unterhält, die für\nLieferbeanstandungen zuständig ist.\n\n60\n\nDa die Beklagten - auch auf den Hinweis der Kammer in der\nmündlichen Verhandlung - lediglich die von der Klägerin aus den\nAngebots-, Rechnungs- und Lieferunterlagen nach Anlagen K 7 bis K\n10 gezogenen Schlussfolgerungen - zu Unrecht - beanstanden, ohne\naufzuklären, welche nicht patentverletzenden Aufgaben ihnen für\nzugefallen sein sollen, die gleichwohl die Nennung der Beklagten zu\n1) als Vertriebsgesellschaft für Deutschland und die Lieferung vom\nFirmensitz der Beklagten zu 2) erklären können, ist ihr Vorbringen\nschließlich auch nicht in einer Gesamtschau geeignet, den von der\nKlägerin behaupteten Benutzungstatbestand in Zweifel zu ziehen.\n\n61\n\nIV.\n\n62\n\nAufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die\nBeklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung\n(Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG), zur Entschädigung\n(Artikel II § 1 a Abs. 1 IntPatÜG) und, da sie zumindest fahrlässig\ngehandelt haben, zum Schadensersatz (Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139\nAbs. 2 Satz 2 PatG) verpflichtet. Dabei war der Urteilsausspruch -\nentgegen der Ansicht der Beklagten - auch auf die in § 9 Nr. 1\ngenannten Handlungsvarianten des Gebrauchens und des Einführens und\nBesitzens zu erstrecken, da aufgrund der Vertriebstätigkeit der\nBeklagten für diese Alternativen Verletzungshandlungen zumindest zu\nbesorgen sind. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Beklagten\ndie angegriffenen Ausführungsformen bei Bedarf in ihrem eigenen\nGeschäftsbetrieb verwenden.\n\n63\n\nDie Entschädigungs- und Schadensersatzhöhe ist derzeit ungewiß.\nDie Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die\nSchadensersatzhaftung und Entschädigungsverpflichtung der Beklagten\nzunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird.\nDamit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden\nAnsprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, haben\ndie Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre\nBenutzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Die\nEinräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts kommt nicht in\nBetracht. Die Beklagten haben keine Umstände vorgetragen, die\ndarauf schließen lassen, dass die Benennung ihrer Angebotsempfänger\nund Abnehmer ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.\n\n64\n\nDer Vernichtungsanspruch folgt aus § 140 a Abs. 1 PatG.\n\n65\n\nV.\n\n66\n\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt nicht in\nBetracht. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das\nKlagepatent im Umfang seines Patentanspruchs 1 vernichtet wird.\n\n67\n\nDie Beklagte zu 1) wendet sich im Nichtigkeitsverfahren unter\nHinweis auf die vorbekannten Druckschriften EP-A 0 536 980 (Anlage\nB 2 = D 1), EP-A 0 139 508 (Anlage B 3 = D 2) und US-PS 3 335 329\n(Anlage MBP 4 = D 3) lediglich gegen die Erfindungshöhe der in\nPatentanspruch 1 des Klagepatents offenbarten technischen Lehre.\nDie diesbezügliche Argumentation der Beklagten zu 1) erscheint\nnicht frei von einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung.\n\n68\n\nDie Entgegenhaltung D 1 (EP-A 0 536 980) ist im\nErteilungsverfahren berücksichtigt worden und hat in der\nPatentbeschreibung (deutsche Übersetzung Anlage K 1 a, Seite 1,\nZeilen 18 ff.) eine ausdrückliche Würdigung erfahren. Es trifft\nzwar zu, dass in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 der\nEntgegenhaltung der Aufzeichnungskopf (40) mit der Patrone (55)\nnicht einstückig ausgebildet ist, die Patrone also ausgewechselt\nwerden kann.\n\n69\n\nDennoch bietet die Entgegenhaltung dem Fachmann keinerlei\nHinweis darauf, das Tinteninduzierelement (58) im Sinne von Merkmal\n2 zwischen dem Tintenspeicherabschnitt und dem\nTintenzuführungsabschnitt anzuordnen. Dies setzt zwingend\nvoraus, dass das Tinteninduzierelement Teil der Patrone sein muß.\nAufgabe des Tinteninduzierelements ist es nämlich, auch dann Druck\nauf das poröse Element (37) auszuüben und dieses zu verformen, wenn\nder Tintenstrahlkopf von der Patrone entfernt wird. Denn erst\nhierdurch wird - infolge der erhöhten Kapillarwirkung - die Tinte\nim Bereich des Induzierelements unabhängig vom Einlassabschnitt\ndes Kopfes zentriert mit der erfindungsgemäßen Folge, dass in\ndas Induzierelement oder das poröse Element keine Luft eindringen\nkann, da das Induzierelement aufgrund des ununterbrochenen\nDruckkontaktes in die Lage versetzt wird, eine konstante\nTintenzufuhr zum porösen Element (Adsorber) aufrechtzuerhalten\n(vgl. Anlage K 1 a, Seite 24, Zeilen 14 bis 24; Seite 54, Zeilen 11\nbis 26).\n\n70\n\nBei der Entgegenhaltung D 1 ist das mit dem Adsorber in Kontakt\ntretende Induzierelement (58) dem Aufzeichnungskopf (40)\nzugeordnet. Sie geht damit in ihrem Offenbarungsgehalt nicht über\ndie in der Klagepatentschrift gewürdigte JP-A 2 187 364 (Anlage K\n2) hinaus, die die Verformung des Adsorbers durch Einführen eines\nBauteils des Kopfes in die Patrone vorsieht. Figur 6 der D 1 und\nder darauf bezogenen Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 23 bis 28) kann\nnicht einmal in offenkundiger Weise entnommen werden, dass das\nInduzierelement (58) mit dem Adsorber nicht nur in Kontakt tritt,\nsondern ihn auch eindrückt bzw. verformt, um den Tintenfluß zu\nverbessern. Ein Begrenzungselement (vgl. Merkmal 5) welches das\nInduzierelement in der Patrone hält, und ein Halteelement, das ein\nGleiten des Induzierelements erlaubt, sind bei D 1 dementsprechend\nebenfalls nicht vorgesehen. Zudem schreibt die Entgegenhaltung\n(Spalte 5, Zeilen 39 bis 42) der Zuordnung des Induzierelements zum\nKopf den Vorteil zu, das Eindringen von Luft in die Kammer (49) des\nKopfes zu verhindern. Unabhängig davon, dass die Entgegenhaltung\ndem Fachmann, der nicht in Kenntnis der Erfindung ist, keinerlei\nAnknüpfungspunkte bietet, weshalb es vorteilhaft sein könnte, das\nInduzierelement der Patrone und nicht dem Druckkopf zuzuordnen,\nwird ihn die vorbezeichnete Vorteilsangabe somit sogar davon\nabhalten, Überlegungen in die erfindungsgemäße Richtung\nanzustellen. Die Beklagten können sich daher auch nicht mit Erfolg\ndarauf berufen, es sei für den Fachmann eine\nSelbstverständlichkeit, dass das Induzierelement entweder dem Kopf\noder der Patrone zugeordnet werden könne. Mit diesem Gedanken ist\nim übrigen auch nicht die gleitende Lagerung des Induzierelements\ngefunden, welche Herstellungstoleranzen ausgleicht und die Erhöhung\ndes den Adsorber verformenden Drucks im Falle der Verbindung mit\ndem Druckkopf erlaubt. Allein die zeitliche Nähe der D 1 zum\nKlagepatent steht der Annahme eines erfinderischen Schrittes nicht\nentgegen.\n\n71\n\nDie Kombination der Entgegenhaltung D 1 mit der im\nErteilungsverfahren nicht berücksichtigten EP-A 0 139 508 (D 2),\nvon der nachfolgend die Figuren 2 und 7 abgebildet sind, gibt\nebenfalls keine Veranlassung, dem Klagepatent die Erfindungshöhe\nabzusprechen.\n\n72\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten bietet auch die D 2 keine\nAnregung für den Fachmann, das Induzierelement alleine der\nTintenpatrone zuzuordnen. Das in Figur 7 gezeigte Induzierelement\n12\"e (Ink guide porous member) wird in der Führungsnut 12/\"a (Ink\nguide groove) des Tintenführungselements 12\" (Ink guide member)\nbefestigt (vgl. Seite 19, Zeilen 6 bis 11 der Entgegenhaltung). Das\nFührungselement 12 und damit auch das mit ihm verbundene\nInduzierelement ist dabei dem Druckkopf (1) und nicht - wie es das\nKlagepatent vorsieht - dem Tintenbehälter (tank 2) zugeordnet (vgl.\nSeite 9, Zeilen 4 ff. und Figur 2 der Entgegenhaltung). Das\nInduzierelement würde also bei einer Trennung von Tintenbehälter\nund Druckkopf nicht im Behälter verbleiben, sondern von ihm\ngetrennt werden. Ebensowenig wie die D 1 bietet die vorbezeichnete\nEntgegenhaltung damit dem Fachmann einen Anhaltspunkt dafür, dass\nes vorteilhaft sein könnte, das Induzierelement ausschließlich der\nTintenpatrone - dort zwischen Tintenspeicherabschnitt und\nTintenzuführungselement - zuzuordnen (Merkmal 2) und dazu\nentsprechende Halte- und Begrenzungselemente für das\nInduzierelement vorzusehen (Merkmale 3, 4 und 5 a), so dass der\nAdsorber ständig verformt ist und dadurch die Tintenzufuhr zum\nInduzierelement aufrechterhalten und der schädliche Eintritt von\nLuft auch dann verhindert wird, wenn Patrone und Kopf voneinander\ngetrennt werden. Nichts anderes lässt sich auch aus der von der\nBeklagten hervorgehobenen Beschreibungsstelle auf Seite 19, Zeilen\n8 bis 11 der D 2 herleiten, wonach das Induzierelement als\nVerlängerung bzw. Erweiterung des mit Tinte imprägnierten porösen\nElements des Tintenbehälters dienen soll. Denn unabhängig davon,\ndass damit nicht einmal eine druckbedingte Verformung des Adsorbers\noffenbart wird, ist dem Fachmann vor dem Hintergrund der obigen\nDarlegungen zur Zuordnung des Induzierelements zum Druckkopf ohne\nweiteres klar, dass das Induzierelement nur solange die Funktion\neiner \"Verlängerung\" bzw. \"Erweiterung\" des Adsorbers des\nTintenbehälters wahrnehmen kann, wie Druckkopf und Behälter in\nKontakt stehen. Werden beide Einheiten getrennt, kann Luft in den\nTintenzuführabschnitt der Patrone eindringen.\n\n73\n\nDie Entgegenhaltung D 3 (US-PS 3 355 239) befasst sich mit dem\nAufbau eines Marker-Stiftes und hat damit eine von Tintenpatronen\nfür Drucker derart weit entfernte Technik zum Gegenstand, dass es\nausgeschlossen erscheint, dass der Fachmann diese Schrift überhaupt\nheranzieht, um eine Verbesserung gattungsgemäßer Tintenpatronen zu\nerreichen. Da bei der D 3 ein Druckkopf nicht vorgesehen ist, muss\nder tintenführende und unmittelbar zum Schreiben bestimmte Stab\n(25) außerdem schon von der Natur der Sache her im hinteren, von\nder Schreibspitze des Stabes abgewandten Bereich gehalten werden.\nDarin eine für den Fachmann offenkundige Verbesserungsmaßnahme für\ndie Verbindung von zu Druckköpfen korrespondierenden Tintenpatronen\nzu sehen, erscheint ausgeschlossen und nur in Kenntnis der\nErfindung möglich.\n\n74\n\nNach alledem lässt sich eine die Aussetzung des Rechtsstreits\nrechtfertigende überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine\nVernichtung des Klagepatents nicht feststellen. Selbst wenn man den\nWiderruf des Klagepatents in Betracht zieht, erscheinen die\nKonsequenzen der Verurteilung auch nicht als unverhältnismäßig\nbelastend, da die Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst\nvorgetragen haben, den Vertrieb mit abgewandelten\nAusführungsformen, die nicht patentverletzend sind, fortsetzen zu\nkönnen. Dass die Beklagten etwaig in Zukunft zu ihren Gunsten\nentstehende Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche gegen\ndie Klägerin nicht werden durchsetzen können, ist ebenfalls nicht\nzu besorgen.\n\n75\n\nVI.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n77\n\nDie Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur\nSicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.\n\n78\n\nDer Streitwert beträgt 6.000.000,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-01-16/4-o-100-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140b","ref_norm":"140b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-01-16/4-o-100-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294515","retrieved":"2026-07-09 03:16:18.368472+00:00"}}