{"status":"available","doknr":"OLD294514","ecli":"ECLI:DE:LGD:2003:0116.4B.O176.02.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"4b O 176/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, \n\n1.\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vomGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,\n\neinen Tintenbehälter, der eine Mehrzahl von Tintenspeicherteilen zur Speicherung von einer aus einer Mehrzahl von einem Farbaufzeichnungskopf zuzuführenden Tintenarten umfasst\n\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei dem\n\nder Innenraum des Tintenbehälters mittels einer im wesentlichen T-förmigen Trennwand unterteilt ist, so dass mindestens drei Tintenarten gespeichert werden können und die Tintenabflussöffnungen, von denen eine der drei Tintenarten zum Aufzeichnungskopf abgeführt wird, nahe einem Punkt angeordnet sind, an welchem jedes Tintenspeicherteil unmittelbar mit den anderen beiden in Berührung ist;\n\nwobei die Benutzungsart \"Anbieten\" nur die Beklagte zu 1. betrifft;\n\n2.\n\nder Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Juni 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe\n\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der \n\nNamen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer\n\nVorbesitzer,\n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, \n\nLieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften\n\nder Abnehmer,\n\n \n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,\n\nAngebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,\n\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, \n\nderen Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,\n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten \n\nGestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 24. April 1999 zu machen sind;\n\n3. \n\ndie in ihrem Besitz befindlichen Tintenbehälter nach Ziffer 1. auf eigene Kosten zu vernichten.\n\nII.\n\nEs wird festgestellt,\n\n1.\n\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der \n\nKlägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Juni 1995 bis zum 23. April 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;\n\n2.\n\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der \n\nKlägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 24. April 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nIII. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.\n\nIV. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. für die\nBundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 655 336\n(Klagepatent, Anlage K 5), dessen Anmeldung am 31. Mai 1995\nveröffentlicht und dessen Erteilung am 24. März 1999 bekannt\ngemacht wurde. Gegen die Patenterteilung hat die Beklagte zu 1)\nNichtigkeitsklage (Anlage B 1) beim Bundespatentgericht erhoben.\nDie im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden\nPatentansprüche 1. und 2. haben in deutscher Übersetzung folgenden\nWortlaut:\n\n3\n\n\" Ein Tintenbehälter (21) der eine Mehrzahl von\nTintenspeicherteilen\n\n4\n\nzur Speicherung von einer aus einer Mehrzahl von einem\nFarbauf-\n\n5\n\nzeichnungskopf (201) zuzuführenden Tintenarten (Y, C, M)\numfasst,\n\n6\n\ndadurch gekennzeichnet, dass der Innenraum des\nTintenbehälters\n\n7\n\n(21) mittels einer im wesentlichen T-förmigen Trennwand (36,\n37)\n\n8\n\nunterteilt ist, so dass mindestens drei Tintenarten (Y, C,\nM)\n\n9\n\ngespeichert werden können.\" (Patentanspruch 1)\n\n10\n\n\" Ein Tintenbehälter (21) nach Anspruch 1. dadurch\ngekennzeichnet,\n\n11\n\ndass die Tintenabflussöffnungen (28 Y, 28 M, 28 C), von denen\neine\n\n12\n\nder drei Tintenarten (Y, M, C) zum Aufzeichnungskopf (201)\nabge-\n\n13\n\nführt wird, nahe einem Punkt angeordnet sind, an welchem\njedes\n\n14\n\nTintenspeicherteil unmittelbar mit den anderen beiden in\nBerührung\n\n15\n\nist.\" (Patentanspruch 2)\n\n16\n\nNachfolgende Abbildungen (Figuren 2 a und 2 c der\nKlagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand an\nHand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.\n\n17\n\nDie in der Schweiz ansässige stellt Tintenpatronen bzw.\nTintenbehälter für Tintenstrahldrucker her, die mit dem Druckkopf\nverbunden werden und ausweislich der Umverpackung dazu bestimmt\nsind, in die von der Klägerin in Verkehr gebrachten\nTintenstrahldrucker eingesetzt zu werden. Die Ausgestaltung der\nTintenpatronen ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagen K\n11 bis K 25 zur Akte gereichten Originalmustern und den die\nPatronen im aufgeschnittenen Zustand zeigenden Lichtbildabbildungen\ngemäß den Anlagen K 11a bis K 25a.\n\n18\n\nDie Beklagten gehören zur Unternehmensgruppe die im Internet\neinen sogenannten Shop betreibt, über den der\nProzessbevollmächtigte der Klägerin die vorbezeichneten Patronen\nbezog. Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um die für\nDeutschland zuständige Vertriebsgesellschaft. Vom Firmensitz der\nBeklagten zu 2., die eine besondere Abteilung für Beanstandungen an\nausgelieferten Waren unterhält, wurden die Tintenpatronen per\nPaketdienst an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin\nübermittelt.\n\n19\n\nWegen Vermarktung und Vertrieb des als Anlage K 12 vorgelegten\nTintenbehälters mit der nimmt die Klägerin die Beklagten aus dem\nKlagepatent (Patentansprüche 1 u. 2.) auf Unterlassung,\nRechnungslegung, Entschädigung, Schadensersatz und Vernichtung in\nAnspruch.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagten wie erkannt zu verurteilen.\n\n22\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen;\n\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen\nEntscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene\nNichtigkeitsklage auszusetzen;\n\näußerst hilfsweise, ihnen im Hinblick auf das\nRechnungslegungs-\n\n24\n\nbegehren der Klägerin einen\nWirtschaftsprüfervorbehalt zuzubilligen.\n\n25\n\nDie Beklagten sind der Ansicht:\n\n26\n\nDie Klägerin habe den Verletzungstatbestand nicht in schlüssiger\nWeise dargetan. Einer Inaugenscheinnahme des beanstandeten\nTintenbehälters könne entnommen werden, dass die\nTintenabflussöffnungen nicht nahe einem Punkt angeordnet seien, an\nwelchem jedes der drei Tintenspeicherteile unmittelbar mit den\nanderen beiden in Berührung sei. Darüber hinaus enthalte das\nVorbringen der Klägerin aber auch keine schlüssigen und\nsubstantiierten Darlegungen dazu, dass die Beklagte zu 1. den\nangegriffenen Tintenbehälter angeboten und neben oder gemeinsam mit\nder Beklagten zu 2. vertrieben habe. Ein Gebrauchen oder ein\nzweckgebundenes Einführen oder Besitzen des beanstandeten Behälters\ndurch die Beklagten sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die von der\nKlägerin als Anlage K 7 bis K 10 vorgelegten Unterlagen\n(Auftragsbestätigung des ; Rechnung; Lieferschein;\nInformationsblatt) seien lediglich geeignet, eine\nVerantwortlichkeit der zu belegen.\n\n27\n\nUnter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu 1. im\nNichtigkeitsverfahren vertreten die Beklagten ferner die Ansicht,\ndas Klagepatent werde sich im Umfang der Patentansprüche 1. und 2.\nals nicht rechtsbeständig erweisen, so dass eine Aussetzung des\nRechtsstreits geboten sei.\n\n28\n\nDie Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag unter Hinweis auf ihre\nErwiderung im Nichtigkeitsverfahren entgegen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der\nmit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n31\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die\nzuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung,\nSchadensersatz, Entschädigung und Vernichtung zu, da der\nangegriffene Tintenbehälter widerrechtlich von der technischen\nLehre des Klagepatents Gebrauch macht. Eine Aussetzung des\nRechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht.\n\n32\n\nI.\n\n33\n\nDas Klagepatent betrifft einen Tintenbehälter für ein\nTintenstrahlaufzeichnungsgerät mit Farbaufzeichnungskopf.\n\n34\n\nGemäß den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist\nes vorbekannt, Aufzeichnungskopf und Tintenbehälter als\neinstückige, leicht auswechselbare Kartuschen zu fertigen, wobei in\nder US-PS 4 771 295 (Anlage B 2) ein Tintenbehälter für\nFarbaufzeichnungsköpfe vorgesehen ist, bei dem zur Aufnahme der\nunterschiedlichen Farben parallel nebeneinander liegende, durch\nInnentrennwände abgegrenzte Speicherabschnitte vorhanden sind. Da\nder Aufzeichnungskopf eine längere Lebensdauer als der\nTintenbehälter hat, bevorzugt das Klagepatent jedoch diejenigen aus\ndem Stand der Technik (z.B. US-PS 4 419 678) bekannten\nTintenstrahlbausätze, bei denen Aufzeichnungskopf und\nTintenbehälter lösbar miteinander verbunden werden und es daher\nerlauben, nur den Tintenbehälter auszutauschen.\n\n35\n\nBei Farbaufzeichnungsgeräten mehrere Tintenbehälter bzw. die\nSpeicherabschnitte eines Tintenbehälters nebeneinander in\nDruckrichtung anzuordnen, ist den Darlegungen der\nKlagepatentschrift zufolge insoweit nachteilig, als parallel zur\nAbtastrichtung viel Raum verbraucht wird und der Verbindungsbereich\nzwischen Tintenbehältern und den Aufzeichnungsköpfen sehr groß\nbemessen ist. Auch erweist sich bei derartigen Anordnungen die\nVerwirklichung einer einfachen, raumsparenden Auswechselbarkeit der\nTintenbehälter als problematisch.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe,\neine in einen Tintenstrahlbausatz einbaubare und daraus wieder zu\nentfernende Tintenbehälterkonstruktion zu schaffen, die im Stande\nist, die größte Tintenkapazität innerhalb eines für Tintenbehälter\nzur Verfügung stehenden Raums zu bieten. Zur Lösung dieser Aufgabe\nsehen die im vorliegenden Verfahren von der Klägerin kumulativ\ngeltend gemachten Patentansprüche 1. und 2. folgende\nMerkmalskombination vor:\n\n37\n\nEin Tintenbehälter (21) umfasst eine Mehrzahl von\nTintenspeicherteilen\n\n38\n\nzur Speicherung einer aus einer\nMehrzahl von Tintenarten.\n\n39\n\nDie gespeicherte Tintenart ist einem Farbaufzeichnungskopf\nzuzuführen.\n\n40\n\nDer Innenraum des Tintenbehälters (21) ist mittels einer im\nwesentlichen T-förmigen Trennwand (36, 37) unterteilt, so dass\nmindestens drei Tintenarten (Y, C, M) gespeichert werden\nkönnen.\n\n41\n\n4. Die Tintenabflussöffnungen (28 Y, 28 M, 28 C) von denen eine\nder drei\n\n42\n\nTintenarten (Y, M, C) zum Aufzeichnungskopf (201) abgeführt\nwird, sind\n\n43\n\nnahe einem Punkt angeordnet, an welchem jedes\nTintenspeicherteil\n\n44\n\nunmittelbar mit den anderen beiden in Berührung ist.\n\n45\n\nDie T-förmige Unterteilung und die dadurch gegebene Möglichkeit\ndie Tintenabflussöffnungen - wie in Figur 2 c der\nKlagepatentschrift gezeigt - nahe dem Punkt anzuordnen, an dem\njeder Tintenspeicherabschnitt die beiden anderen berührt, erlaubt\nes der Patentbeschreibung zufolge, neben der Verringerung der\nProjektionsfläche des Tintenbehälters auch den für die Verbindung\nvon Tintenbehälter und Aufzeichnungskopf erforderlichen Raum\ngegenüber dem Stand der Technik erheblich zu reduzieren. Ferner\nläßt sich der erfindungsgemäße Tintenbehälter in einfacher, nicht\nraumgreifender Weise durch eine Drehbewegung um einen axialen Punkt\nseiner Querfläche vertikal von oben auf den Aufzeichnungskopf\nsetzen.\n\n46\n\nII.\n\n47\n\nDie angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre\ndes Klagepatents Gebrauch.\n\n48\n\nEntgegen der von den Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 10.\nDezember 2002 vertretenen Ansicht ergibt sowohl eine\nInaugenscheinnahme des Originalmusters nach Anlage K 12 als auch\nder Lichtbildabbildungen gemäß Anlage K 12 a zweifelsfrei, dass die\nTintenabflussöffnungen im Sinne von Merkmal 4 nahe einem Punkt\nangeordnet sind, an welchem jedes Tintenspeicherteil unmittelbar\nmit den anderen in Berührung steht. Unmittelbar in Berührung stehen\ndie Tintenspeicherabschnitte an den die Speicher voneinander\nabgrenzenden Trennwänden. Alle drei Speicherabschnitte stehen nur\nin einem Punkt in Berührung, nämlich dort, wo die beiden Trennwände\naufeinander treffen. Nahe diesem Punkt sollen die\nTintenabflussöffnungen liegen. Der Begriff \"nahe\" lässt dabei für\nden Fachmann ein gewisses Spiel zu. Ein unmittelbares Angrenzen ist\nnicht erforderlich. Bestätigung findet dies in dem in Figur 2 c der\nKlagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel, das deutlich\nerkennbar eine nicht nur unerhebliche Beabstandung jeder Öffnung\nzum Berührungspunkt der T-Linien zeigt. Die Tintenabflussöffnungen\nder angegriffenen Patrone weisen keinen größeren Abstand zu diesem\nPunkt auf. Sie sind aus Sicht des Fachmanns daher zweifelsfrei\n\"nahe\" des Berührungspunktes angeordnet und verringern in\nAbgrenzung zum Stand der Technik, der einen unmittelbaren\nBerührungspunkt von höchstens zwei und nicht mindestens drei\nSpeicherabschnitten vorsieht, in der erfindungsgemäßen Weise den\nfür die Verbindung von Patrone und Aufzeichnungskopf notwendigen\nRaum (vgl. auch die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift\nAnlage K 5a, S. 14, Zeilen 21- 28).\n\n49\n\nDass der angegriffene Tintenbehälter mittels einer T-förmigen\nTrennwand in eine Mehrzahl von Tintenspeicherteilen unterteilt ist\nund drei Farben speichern kann (Merkmale 1 und 3), ergibt die\nInaugenscheinnahme von Anlage K 12 ebenso offenkundig, wie den\nUmstand, dass die Tintenpatrone die Tinte einem\nFarbaufzeichnungskopf zuführen soll (Merkmal 2).\n\n50\n\nIII.\n\n51\n\nDie Beklagten haben die patentierte Erfindung widerrechtlich\nbenutzt.\n\n52\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur\nÜberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte zu 1. den\nangegriffenen Tintenbehälter anbietet und über (bzw. gegebenenfalls\nauch neben) der Beklagten zu 2. vertreibt. Auch auf den ihr von der\nKammer in der Sitzung vom 18. Dezember 2002 erteilten Hinweis, dass\nihr schriftsätzliches Vorbringen kein Bestreiten der Angebots- und\nVertriebshandlungen zu entnehmen ist, haben die Beklagten die\nBenutzungshandlungen nicht in Abrede gestellt, sondern weiterhin\nlediglich gerügt, dem Vorbringen der Klägerin ließe sich nicht\nentnehmen, dass sie die im Klageantrag aufgeführten\npatentverletzenden Benutzungshandlungen im Sinne von § 9 Nr. 1 PatG\nvorgenommen hätten. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\n53\n\nAusweislich der von der Klägerin als Anlage K 8 vorgelegten\nRechnung handelt es sich bei der Beklagten zu 1. in Bezug auf das\nstreitgegenständliche Produkt um die für Deutschland zuständige\nVertriebsgesellschaft. Neben der hierdurch vorgetragenen und\nbelegten Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1. ergibt sich aus dem\nLieferschein gemäß Anlage K 9, dass sie sich die Angebote und\nLieferungen der\n\n54\n\nbzw. des für Deutschland zurechnen lassen will. Anders kann der\nHinweis auf die Beklagte zu 1. am Ende jedes Lieferscheinblattes\nvernünftigerweise nicht verstanden werden. Die Beklagte zu 1. hat\ndem - vor diesem Hintergrund keineswegs pauschalen und ins Blaue\nhinein gemachten - Vorbringen der Klägerin nicht widersprochen,\ndass sie zur Gruppe\n\n55\n\ngehört, in dieser Eigenschaft an der Vermarktung der\nbeanstandeten Tintenpatronen für Deutschland (u.a. im Internet)\nbeteiligt ist und sich die Angebotshandlungen für ihre\nVertriebstätigkeit zu Nutze macht. Allein dies rechtfertigt schon\ndie tatrichterliche Feststellung, dass die Beklagte zu 1. im Sinne\nvon § 9 Nr. 1 PatG den angegriffenen Tintenbehälter angeboten und\nvertrieben hat.\n\n56\n\nUnerheblich ist, welche konkreten Einzelbeiträge die Beklagte zu\n1. für die Gruppe in Zusammenhang mit Angebot und Vertrieb der\nbeanstandeten Patrone geleistet hat. Denn als Patentverletzer\nhandelt schon nach allgemeinen mittäterschaftlichen Grundsätzen\njeder, der gemeinschaftlich mit anderen willentlich und adäquat\nkausal an der Herbeiführung der Patentverletzung mitwirkt.\n\n57\n\nEntsprechendes gilt für die Beklagte zu 2., soweit die Klägerin\nsie neben der Beklagten zu 1. wegen des Vertriebs des angegriffenen\nTintenbehälters in Anspruch nimmt. Denn auch sie hat das Vorbringen\nder Klägerin nicht in Abrede gestellt, der angegriffene Behälter\nsei von ihr ausgeliefert worden. Der diesbezügliche Klägervortrag\nist ebenfalls schlüssig und nicht ins Blaue hinein aufgestellt, da\nsich aus dem Lieferschein nach Anlage K 9 ergibt, dass die\nLieferung am Niederlassungsort der Beklagten zu 2. einem\nPaketdienst\n\n58\n\nzwecks Zustellung ausgehändigt wurde. Zumindest indiziell\nspricht außerdem für eine Liefertätigkeit der Beklagten zu 2), dass\nsie - ebenfalls am Firmensitz - eine Abteilung unterhält, die für\nLieferbeanstandungen zuständig ist.\n\n59\n\nDa die Beklagten - auch auf den Hinweis der Kammer in der\nmündlichen Verhandlung - lediglich die von der Klägerin aus den\nAngebots-, Rechnungs- und Lieferunterlagen nach Anlage K 7 bis K 10\ngezogenen Schlussfolgerungen - zu Unrecht - beanstanden, ohne\naufzuklären, welche nicht patentverletzenden Aufgaben ihnen in der\nUnternehmensgruppe\n\n60\n\nzugefallen sein sollen, die gleichwohl die Nennung der Beklagten\nzu 1. als Vertriebsgesellschaft für Deutschland und die Lieferung\nvom Firmensitz der Beklagten zu 2. erklären können, ist ihr\nVorbringen schließlich auch nicht in einer Gesamtschau geeignet,\nden von der Klägerin behaupteten Benutzungstatbestand in Zweifel zu\nziehen.\n\n61\n\nIV.\n\n62\n\nAuf Grund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die\nBeklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung\n(Artikel 64 Abs. EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG), zur Entschädigung\n(Artikel II § 1 a Abs. 1 IntPatÜG) und, da sie zumindest fahrlässig\ngehandelt haben, zum Schadensersatz (Artikel 64 Abs. 1 EPÜ, § 139\nAbs. 2 Satz 2 PatG) verpflichtet. Dabei war der Urteilsausspruch -\nentgegen der Ansicht der Beklagten - auch auf die in § 9 Nr. 1 PatG\ngenannten Handlungsvarianten des Gebrauchens und des Einführens und\nBesitzens zu erstrecken, da auf Grund der Vertriebstätigkeit der\nBeklagten für diese Alternativen Verletzungshandlungen zumindest zu\nbesorgen sind. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Beklagten\ndie angegriffene Ausführungsform bei Bedarf in ihrem eigenen\nGeschäftsbetrieb verwenden.\n\n63\n\nDie Entschädigungs- und Schadensersatzhöhe ist derzeit ungewiss.\nDie Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die\nSchadensersatzhaftung und Entschädigungsverpflichtung der Beklagten\nzunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird.\nDamit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden\nAnsprüche auf Schadensersatz und Entschädigung zu beziffern, haben\ndie Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre\nBenutzungshandlungen zu legen (§ 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB). Die\nEinräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes kommt nicht in\nBetracht. Die Beklagten haben keine Umstände dargelegt, die darauf\nschließen lassen, dass die Benennung ihrer Angebotsempfänger und\nAbnehmer ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.\n\n64\n\nDer Vernichtungsanspruch folgt aus § 140a Abs. 1 PatG.\n\n65\n\nV.\n\n66\n\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt nicht in\nBetracht. Es erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das\nKlagepatent im Umfang der im vorliegenden Rechtsstreit allein\ninteressierenden Kombination der Patentansprüche 1 und 2 vernichtet\nwird.\n\n67\n\nDie Beklagte zu 1. wendet sich im Nichtigkeitsverfahren\nlediglich gegen die Erfindungshöhe der in den Patentansprüchen 1\nund 2 offenbarten technischen Lehre und vertritt im Rahmen ihrer\ndortigen Klagebegründung im wesentlichen die Ansicht, ausgehend von\nder US-PS 4 771 295 (Anlage B 2 = D 1) sei es dem Fachmann sowohl\ndurch die US-PS 4 940 998 (Anlage B 3 = D 2) als auch (ergänzend)\ndurch die DE-OS 32 20 939 (Anlage B 4 = D 3) nahegelegt gewesen, zu\neinem erfindungsgemäßen Tintenbehälter mit mindestens drei\nTintenspeicherteilen zu gelangen. Der Entgegenhaltung D 3 (DE-OS 32\n20 939) könne der Fachmann vor allem die Lehre des Patentanspruchs\n2 entnehmen, bei einem Behälter mit einer Mehrzahl von\nTintenspeicherteilen die Tintenabflussöffnungen \"zentral\"\nanzuordnen. Diese Argumentation erscheint nicht frei von einer\nunzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der\nErfindung.\n\n68\n\n1.\n\n69\n\nDie im Erteilungsverfahren berücksichtigte und in der\nPatentbeschreibung erwähnte (Anlage K 5a, S. 2, erster Absatz)\n(US-PS 4 771 295, D 1)) offenbart - wie der nachfolgend\nwiedergegebenen Figur 2 der Druckschrift entnommen werden kann\n-\n\n70\n\neinen Tintenbehälter, der drei Tintenspeichereinheiten bzw.\n-teile aufweist, die einem Kopfteil Tinte zuführen. Die Anordnung\nsämtlicher Tintenspeicherabschnitte nebeneinander kritisiert die\nKlagepatentschrift im Hinblick darauf, dass die Speicherabschnitte\nparallel zur Abtastrichtung sehr viel Geräteraum benötigen und dass\nder Verbindungsbereich zwischen den Tintenbehältern und den\nAufzeichnungsköpfen sehr groß ist (vgl. Anlage K 5a, S. 2 Z. 33 bis\nS. 3 Z. 10). Diese Nachteile werden durch das Vorsehen einer im\nwesentlichen T-förmigen Trennwand im Tintenbehälter (Merkmal 3)\nsowie durch die Anordnung der Tintenabflussöffnungen nahe eines\nPunktes, an welchem jedes Tintenspeicherteil unmittelbar mit den\nanderen beiden in Berührung steht (Merkmal 4), vermieden. Wie die\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, ist\ninsoweit zwar nicht auszuschließen, dass die Abänderung der\nFlächenaufteilung und die zentrale Anordnung der Abflussöffnungen\num einen gemeinsamen Berührungspunkt Maßnahmen darstellen, die in\ndas Belieben des Fachmanns gestellt sind und über gewöhnliches\nhandwerkliches Können nicht hinaus gehen. Gegen solch eine\nBewertung spricht jedoch der die Erfindungshöhe bejahende\nErteilungsbeschluss des Europäischen Patentamtes. Da die\nfachkundige Erteilungsbehörde die beanspruchte Umgruppierung der\nTintenbehälterabschnitte und der Tintenabflussöffnungen in Kenntnis\nder D 1 als erfinderisch angesehen hat, erscheint es nicht\nausgeschlossen bzw. nicht völlig unwahrscheinlich, dass diese\nWertung im anhängigen Nichtigkeitsverfahren Bestätigung findet.\n\n71\n\n2.\n\n72\n\nDie Entgegenhaltung D 2, deren Figuren 4 und 5 nachfolgend\ndargestellt sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n73\n\nDie Druckschrift befasst sich lediglich mit der verbesserten\nAnordnung von Tintenstrahlköpfen, zur Erzielung eines\nverbesserten Druckergebnisses und nicht mit der raumsparenden\nAnordnung der die Druckköpfe versorgenden Tintenbehälter. Da D 2\ndamit schon thematisch keinen unmittelbaren Bezug zur Lehre des\nKlagepatents aufweist, läßt sich schon nicht die Feststellung\ntreffen, dass der Fachmann vor die Aufgabe gestellt, die Verbindung\nvon Druckerpatrone und Druckkopf allgemein raumsparender zu\ngestalten, die Druckschrift, die eine ganz spezielle\nDruckkopfanordnung vorsieht und zudem eine vom Klagepatent (B 41J)\nabweichende IPC-Klasse (B 41V) aufweist, überhaupt zur Lösung\nheranziehen würde.\n\n74\n\nFerner haben die Beklagten nicht konkret dargelegt, welche\nÜberlegungen den Fachmann veranlassen sollen, aus der Gestaltung\nder Druckköpfe auf einen komplementären Aufbau der Druckpatronen zu\nschließen und die in der Entgegenhaltung D 1 gezeigte Anordnung der\nTintenkammern der Patrone ohne weiteres in der Weise anzupassen,\ndass er zu einem Tintenbehälter mit vier Kammern gelangt, die im\nwesentlichen durch T-förmige Trennwände getrennt sind. Eine solche\nkomplementäre Anordnung erscheint zwar grundsätzlich möglich, ist\nin der Sache aber nicht zwingend oder sonst offenkundig, da der D 2\nnicht entnommen werden kann, dass die vier Druckköpfe nicht nur zu\nVerbesserung der Druckqualität, sondern (auch) aus Gründen der\nraumsparenden Verbindung mit einer Druckpatrone neben und\nübereinander angeordnet sind. Vielmehr legt die D 2 - wie die\nKlägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen\nhat - nahe, jedem Druckkopf einen eigenen, integrierten Behälter\nzuzuordnen.\n\n75\n\nUnabhängig davon gibt die Druckschrift auch keine Veranlassung,\nim Sinne von Merkmal 4 die Tintenabflussöffnungen nahe eines\ngemeinsamen Punktes der Tintenspeicherteile anzuordnen. Bei der\nVerwendung von vier räumlich getrennten Druckköpfen erscheint es\nallenfalls naheliegend, jedem Druckkopf gesondert eine\nAbflussöffnung zuzuweisen. Dass dies nur durch einen\nTintenbehälter, dessen Innenraum erfindungsgemäß mittels einer im\nwesentlichen T-förmigen Trennwand unterteilt ist, erfolgen kann und\nmit Rücksicht darauf auch eine Anordnung der Tintenabflussöffnungen\nim Berührungsbereich der Trennwände erforderlich wird, lässt sich\ndaraus nicht ableiten.\n\n76\n\n3.\n\n77\n\nDie DE-OS 32 20 939 (D 3) rechtfertigt ebenfalls keine\nAussetzung des Rechtsstreits. Die Druckschrift hat, wie die\nnachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 5 der Entgegenhaltung\nveranschaulichen, einen Tintenzuführmechanismus zum Gegenstand, bei\ndem Tintenbeutel (1) aus flexiblem Material in ein spezielles\nKassettengehäuse (4) mit zwei Kammern eingebracht werden.\n\n78\n\nDie Tintenbeutel werden dabei so im Kassettengehäuse\nausgerichtet, dass deren Tintenauslassrohr (3) mit speziellen\nAnschlussrohren (6) in Kontakt gebracht werden können. Es handelt\nsich insoweit um eine (aufwändige) Konstruktion eigener Art, bei\nder das eigentliche Tintenbehältnis, nämlich die Tintenbeutel, in\neiner vorgegebenen Weise in einem gesonderten Gehäuse ausgerichtet\nwerden, bis die Tintenauslassrohre eine vorbestimmte (zentrierte)\nPosition einnehmen. Dies steht in keinen unmittelbaren Zusammenhang\nzur Lehre des Klagepatents, den Innenraum des Tintenbehältnisses\nselbst durch (T-förmige) Trennwände zu unterteilen (Merkmal 3), so\ndass jedes Tintenspeicherteil unmittelbar mit den anderen\nbeiden in Berührung tritt (Merkmal 4). Die vorbekannten\nTintenbeutel stehen zueinander nur in einer Richtung in\nMaterialkontakt. Allein die vorgegebene Anordnung in den beiden\nKammern des Gehäuses, nicht aber die Ausbildung der\nTintenbehältnisse als solche führt zu einer relativ zentrierten\nAnordnung der Tintenauslassrohre. Anlass, diese zentrale Anordnung\nauf eine aus den Entgegenhaltungen D 1 und D 2 zusammengestellte\nPatrone zu übertragen, besteht nicht.\n\n79\n\nVor die Aufgabe gestellt, die aus der Entgegenhaltung D 1\nbekannte raumfordernde parallele Anordnung der\nTintenspeicherabschnitte und den damit verbundenen großflächigen\nVerbindungsbereich zwischen Tintenbehälter und Druckkopf zu\nvermeiden, kann der Fachmann aufgrund einer Kombination mit der\nEntgegenhaltung D 3 zur erfindungsgemäßen Lösung nur gelangen, wenn\ner die in Figur 5 der D 3 gezeigte Anordnung in der Weise abändert\nbzw. abstrahiert, dass das Gehäuse (4) als Tintenbehälter\nausgebildet und - analog zur gezeigten Anordnung der Tintenbeutel -\nin vier Kammern zur Tintenaufnahme unterteilt werden kann. Der\nKreuzbereich der Kammer enthielte dann die erfindungsgemäße T-Form,\nda der Fachmann entgegen der von der Klägerin in der mündlichen\nVerhandlung geäußerten Ansicht keinen Anlass hat, die Anordnung der\nKammern zur Erzielung der erfindungsgemäßen Wirkungen auf eine\nstrenge T-Form zu beschränken. Jedes Speicherteil stünde bei der\nvorbezeichneten Betrachtung im Kreuzpunkt mit den anderen in\nBerührung. In diesem Bereich könnten dann entsprechend Figur 5 der\nD 3 in naheliegender Weise die Abflussöffnungen angeordnet werden,\num den Kontaktbereich zwischen Tintenbehälter und Druckkopf gering\nzu halten. Dass der Fachmann aus der Kombination der beiden\nEntgegenhaltungen zu diesen Schlüssen gelangt, erscheint zwar nicht\nausgeschlossen. Da er sich hierzu abstrahierend von der konkreten\nAusgestaltung des Tintenzuführmechanismus gemäß der D 3 mit\nTintenbeuteln und speziellem Kassettengehäuse trennen muss, lässt\nsich im Rahmen der vorliegend zu treffenden Aussetzungsentscheidung\njedoch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür feststellen,\ndass es keiner erfinderischen Tätigkeit bedurfte, von den\nEntgegenhaltung D 1 und D 3 zur Lehre der Patentansprüche 1 und 2\ndes Klagepatents zu gelangen.\n\n80\n\nIndiziell spricht gegen ein Naheliegen der zeitliche Ablauf.\nDenn obwohl die D 3 bereits im Januar 1983 offengelegt worden ist,\nhat bei der Entwicklung der neueren Tintenpatronen ohne\nTintenblasen offenkundig niemand die in D 3 offenbarte günstige\nAnordnung der Tintenabflussöffnungen aufgegriffen. Im Gegenteil:\nSowohl die D 1 (Juli 1986) als auch die D 2 (April 1989), die beide\nvon ausgewiesenen Fachunternehmen stammen, sind noch einen anderen\nWeg gegangen.\n\n81\n\n4.\n\n82\n\nDie von der Klägerin ergänzend in das Nichtigkeitsverfahren\neingeführte Entgegenhaltung D 4 (US-PS 3 887 287) betrifft einen\nMehrfarben-Marker und hat damit eine Technik zum Gegenstand, die\nder Fachmann schon deshalb nicht heranziehen wird, weil sie in\nkeinerlei Beziehung zur Problematik der raumsparenden Verbindung\neiner Mehrfarbentintenpatrone zu einem Druckkopf steht.\n\n83\n\n5.\n\n84\n\nNach alledem erscheint der Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens\nzumindest als offen und eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht\nangezeigt. Selbst wenn man den Widerruf des Klagepatents in\nBetracht zieht, erscheinen die Konsequenzen der Verurteilung und\neiner sich hierauf gründenden Vollstreckung nicht als\nunverhältnismäßig belastend, da die Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung selbst vorgetragen haben, den Vertrieb mit\nabgewandelten Ausführungsformen, die nicht patentverletzend sind,\nfortsetzen zu können. Dass die Beklagten etwaig in Zukunft zu ihren\nGunsten entstehende Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche\ngegen die Klägerin nicht werden durchsetzen können, ist ebenfalls\nnicht zu besorgen.\n\n85\n\n6.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n87\n\nDie Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur\nSicherheitsleistung folgen aus §§ 709, 108 ZPO.\n\n88\n\nDer Streitwert beträgt 2.000.000 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-01-16/4b-o-176-02","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140b","ref_norm":"140b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2003-01-16/4b-o-176-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294514","retrieved":"2026-07-09 03:16:18.277928+00:00"}}