{"status":"available","doknr":"OLD295814","ecli":"ECLI:DE:LGD:2002:1017.3O383.00.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"3 O 383/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500 € nebst 4 % Zinsen \n\nseit dem 13.1.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 35 % und die \n\nKlägerin 65 %. \n\nDas Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n\n110 % des beizutreibenden Betrages und für den Beklagten ohne \n\nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \n\nZwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von \n\n1000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \n\ngleicher Höhe leistet. \n\nSicherheit kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit \n\nSitz in der Europäischen Union geleistet werden. \n\n1\n\nTatbestand \n\n 2\n\nDie Klägerin begab sich wegen chronischer Rückenschmerzen in die orthopädische Behandlung des beklagten Arztes, der der Klägerin am 7.9.1999 und 9.9.1999 Injektionen verabreichte. Nach der zweiten Injektion litt die Klägerin unter Luftnot; in der Praxis E in Düsseldorf wurde festgestellt, dass die linke Lunge der Klägerin kollabiert war. Sie wurde anschließend bis zum 17.9.1999 stationär im Marienhospital behandelt; am 20.9.1999 ergab eine Röntgenkontrolluntersuchung, dass die linke Lunge wieder vollständig belüftet war. \n\n 3\n\nDie Klägerin behauptet: Der Beklagte habe anläßlich der zweiten Injektion in behandlungsfehlerhafter Weise mit der Spitze der Injektionsnadel die linke Lunge verletzt. Sie sei über das Risiko der Behandlung und mögliche Alternativen nicht aufgeklärt worden. Seither leide sie unter Atemnot und psychischen Beeinträchtigungen. \n\n 4\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 5\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens verzinslich mit 8,42 % seit dem 2.2.2000, \n\n 6\n\nes wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Fehlbehandlung entstanden ist, bzw. entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. \n\n 7\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 9\n\nEr behauptet: Die Verletzung der Lunge durch die von ihm verwendete 2,9 cm kurze Injektionsnadel sei ausgeschlossen. Der Pneumothorax sei durch eine Fraktur -die Klägerin leidet unstreitig unter Osteoporose -oder spontan entstanden. Die Aufklärung der Klägerin sei vor der ersten Injektion am 6.9.1999 erfolgt; Alternativen zu der Behandlung habe es nicht gegeben. \n\n 10\n\nDas Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med F vom 25.1.2002, BI.80 ff. GA, Bezug genommen.\n\n 11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n\n 12\n\nEntscheidungsgründe: \n\n 13\n\nDie Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten ge­\n\n 14\n\nmäß §§ 823, 847 BGB Zahlung eines Schmerzensgeldes fordern, dass die \n\n 15\n\nKammer in Höhe von 2.500 € für angemessen, aber auch ausreichend er­\n\n 16\n\nachtet; im übrigen hat die Klage keinen Erfolg. \n\n 17\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zunächst zur Überzeu­\n\n 18\n\ngung der Kammer fest, dass Ursache des bei der Klägerin eingetretenen \n\n 19\n\nPneumothorax eine Verletzung der Lunge durch die seitens des Beklagten \n\n 20\n\nverwendete Injektionsnadel war. Der Sachverständige Prof.Dr.med. F \n\n 21\n\nder der Kammer aus zahlreichen Verfahren als erfahren und kompetent be­\n\n 22\n\nkannt ist, hat festgestellt, dass kein ernsthafter Zweifel daran bestehen kann, dass die Verletzung der Lunge durch die von dem Beklagten durchgeführte Injektion erfolgt ist; insoweit wird auf die Ausführungen auf S.9 seines Gutachtens, BI.88 GA, Bezug genommen. Indes hat der Sachverständige des weiteren ausgeführt, dass gleichwohl nicht von einem Behandlungsfehler, sondern von einer typischen Komplikation derartiger Injektionsbehandlungen auszugehen ist. lässt sich danach das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht feststellen, so ist der Beklagte gleichwohl zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet, weil er es an der notwendigen Aufklärung der Patientin hat fehlen lassen. Daher bedurfte es, wie dem Klägervertreter im Verhandlungstermin vom 12.9.2002 ausdrücklich erläutert, auch der Anhörung· des Sachverständigen nicht mehr. Der Beklagte hat vorliegend lediglich pauschal behauptet, die Klägerin \"über die von dem Beklagten durchgeführte Behandlungsmethode und die damit verbundenen Risiken umfassend aufgeklärt\" zu haben, und zwar am 6.9.1999 (Bl.30 GA). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob das Risiko einer Stichverletzung der Lunge dabei auch erwähnt worden wäre, da der Beklagte der Auffassung ist, das sei bei Verwendung einer 2,9 cm langen Insulinnadel technisch nicht möglich (B1.29 GA). Jedenfalls hat der für die Aufklärung der Klägerin beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten. Darauf hat die Kammer den Beklagten durch Verfügung vom 14.3.2002 ausdrücklich hingewiesen, ein Beweisangebot ist nicht erfolgt. Aus der im Original vorliegenden Karteikarte ergibt sich schließlich auch kein Hinweis für die behauptete Aufklärung der Klägerin am 6.9: 1999. \n\n 23\n\nDie Kammer hält für die Beeinträchtigungen, die die Klägerin feststellbar er­\n\n 24\n\nlitten hat, ein Schmerzensgeld von 2.500 € für angemessen, aber auch aus­\n\n 25\n\nreichend. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin einerseits . einen stationären Aufenthalt von einer Woche mit den Unannehmlichkeiten \n\n 26\n\nder Saugdrainage erdulden musste, andererseits jedoch ausweislich des \n\n 27\n\nUntersuchungsberichts vom 20.9.1999 (B1.9 GA) die Lunge zu diesem Zeit­\n\n 28\n\npunkt wieder vollständig belüftet war. Danach waren zu diesem Zeitpunkt die \n\n 29\n\nFolgen des Pneumothorax abgeheilt; die behauptete weitere Atemnot steht \n\n 30\n\neher in Zusammenhang mit der von Dr. G attestierten chronischen \n\n 31\n\nBronchitis (Bl.10/11 GA). Auch unter Berücksichtigung der nicht näher dar­\n\n 32\n\ngestellten psychischen Beeinträchtigungen erscheint es der Kammer nicht \n\n 33\n\nmöglich, ein höheres als das ausgeurteilte Schmerzensgeld zuzusprechen; \n\n 34\n\ndie klägerseits für angemessen gehaltenen 10.000 DM sind schwereren \n\n 35\n\nVerletzungen vorbehalten. \n\n 36\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 284,288 BGB a.F. in Höhe von 4 % seit Zustellung der Klage. Die Mahnung der Klägerin vom 10.1.2000 wirkte nicht verzugsbegründend, weil sie darin einen bei weitem Oberhöhten Betrag von 34.800 DM zur Zahlung angemahnt hat. Bezüglich des geltend gemachten höheren Zinssatzes ist gemäß Art.229 § 1 EGBGB auf die vor dem 1.5.2000 fällig gewordene Forderung der Klägerin die alte Fassung der §§ 284 ff. BGB anzuwenden .\n\n 37\n\nIm übrigen ist die Klage unbegründet. Der Antrag zu 2) hat keinen Erfolg, \n\n 38\n\nweil zum einen die Klägerin den in der Vergangenheit entstandenen Schaden nicht beziffert geltend gemacht hat und zum anderen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass zukünftig der Klägerin weitere materielle Schäden aus der streitigen Behandlung entstehen. Die Verletzung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeheilt. Mit der am 18.10.2000 verfassten Klageschrift wäre es der Klägerin auch ohne weiteres möglich gewesen, den ihr bereits entstandenen materiellen Schaden nachvollziehbar darzulegen und beziffert geltend zu machen. Das hält die Kammer vorliegend ausnahmsweise für erforderlich, weil eben die Besorgnis zukünftiger materieller Schäden nicht besteht. \n\n 39\n\nDie Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711,709 ZPO. \n\n 40\n\nDer Streitwert wird auf 13.800 DM (7.055,83 €) festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-10-17/3-o-383-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-10-17/3-o-383-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295814","retrieved":"2026-07-09 03:18:10.005707+00:00"}}