{"status":"available","doknr":"OLD296391","ecli":"ECLI:DE:LGD:2002:0902.25T324.02.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-09-02","aktenzeichen":"25 T 324/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nhat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf\n\nauf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des\n\nAmtsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2002\n\nam 2. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Antrag des Schuldners, ihm Verfahrenskostenstundung bzw. Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDer Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.01.2002 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, ihm die Restschuldbefreiung zu gewähren, Verfahrenskosten gemäß § 4 InsO zu stunden und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen.\n\n 3\n\nZur Begründung führte er aus, er sei im Jahre 1985 selbständig gewesen und habe danach als Geschäftsführer verschiedene GmbHs geführt. Er verfüge über keinerlei Vermögenswerte, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwertbar seien und sei quasi obdachlos, da er ständig wechselnd bei verschiedenen Freunden und Bekannten übernachten müsse. Sein Verfahrensbevollmächtigter sei für das gesamte Verfahren beizuordnen, da diffizile Forderungen, die an ihn gestellt würden, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderten. Darüber hinaus sei aufgrund der ungeklärten Wohnungs- und Anschriftenfrage eine Zustellung lediglich dann gewährleistet, wenn er von anwaltlicher Seite vertreten werde. Das vom Antragsteller zu den Akten gereichte Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vom 1.02.2002 weist 22 Gläubiger auf.\n\n 4\n\nDas Amtsgericht hat das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren behandelt und gemäß Beschluss vom 6.02.2002 zur Aufklärung des Sachverhaltes gemäß § 5 InsO ein schriftliches Gutachten darüber eingeholt, ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussicht gegebenenfalls für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen sowie ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Es hat sodann durch den angefochtenen Beschluss dem Schuldner für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gemäß § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet und den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.\n\n 5\n\nHierzu hat es ausgeführt, dass mit Rücksicht auf die bestehende Fürsorgepflicht des Gerichts die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich sei. Die Abwicklung des Verfahrens werfe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf.\n\n 6\n\nGegen diesen am 6.05.2002 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit einem am 11.05.2002 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen und für das Rechtsmittel ihm jedenfalls Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren.\n\n 7\n\nDer Amtsrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer in voller Besetzung übertragen.\n\n 8\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen. Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des § 4 a InsO davon aus, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren regelmäßig seine Rechte selbst wahrnehmen kann. Dabei hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass dem Gericht gegenüber dem Schuldner grundsätzlich die Fürsorgepflicht obliegt, den im Insolvenzverfahren häufig Rechtsunkundigen durch begleitende Verfügungen die Führung des Verfahrens zu erleichtern (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5680 S. 21). Das Landgericht Koblenz (MDR 2002, 604) hat deshalb entschieden, dass vor diesem Hintergrund nach dem gesetzgeberischen Willen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nur zulässig sein soll, wenn dies etwa nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Dabei rechtfertigte allein die Schwierigkeit des Verfahrens als solche» es nicht, einen Rechtsanwalt beizuordnen, so lange nicht im konkreten Ein- -zelfall besondere Schwierigkeiten hinzutreten. Hierzu reicht es nicht aus, dass dem Schuldner eine Reihe von Gläubigern gegenüber steht. Dies ist vielmehr weitgehend verfahrenstypisch. Allein die Mutmaßung, einzelne Gläubiger könnten dazu übergehen, im Verfahren Forderungen gegen die GmbH als solche aus unerlaubter Handlung auch gegen den Schuldner dar-steljen, macht die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht notwendig. Eine besondere Schwierigkeit ist auch nicht der Tatsache zu entnehmen, dass das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.02.2002 ein schriftliches Sachverständigengutachten gemäß § 5 InsO angeordnet hat. Dies entspricht vielmehr der Regel der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen.\n\n 9\n\nDie Tatsache, dass der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat und sich unter verschiedenen Anschriften bei Freunden wechselseitig aufhält, macht die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten ebenfalls nicht notwendig.\n\n 10\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit ein Zustellungsbeauftragter bestellt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 97 ZPO.\n\n 11\n\nVerfahrenskostenstundung für das Beschwerdeverfahren war nicht zu bewilligen, da dies nach § 4 a InsO nur für das Insolvenzverfahren bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung möglich ist. Der Rechtsmittelzug ist davon nicht umfasst. Prozesskostenhilfe war ebenfalls nicht zu gewähren, da die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-09-02/25-t-324-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-09-02/25-t-324-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296391","retrieved":"2026-07-09 03:19:01.838202+00:00"}}