{"status":"available","doknr":"OLD296540","ecli":"ECLI:DE:LGD:2002:0820.25T359.02.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-20","aktenzeichen":"25 T 359/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\n\nhat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Be-schwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2002 durch die Richterinnen am Landgericht A, B und C\n\nam 20. August 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurück-gewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nMit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 reichte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nebst Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung unter Beifügung der Zusatzerklärungen zum Antrag auf Restschuldbefreiung bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein. Inhalt der Zusatzerklärungen war die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretenden laufenden Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder sowie die Erklärung der Zahlungsunfähigkeit bereits vor dem 01. Januar 1997 (Bl. 8 d.A.). Durch Be-schluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2000 wurde zur vorläufigen Sicherung der Masse angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin untersagt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.\n\n 3\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. März 2001 wurde das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen. Es wurde festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 19. Juni 2000 nicht angenommen worden ist. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Einzahlung von 2.500,00 DM zur Deckung der Verfahrenskosten gegeben.\n\n 4\n\nNach Einreichung eines überarbeiteten Schuldenbereinigungsplans vom 17. April 2001 wurde dieser an die Gläubiger bzw. deren Verfahrensbevollmächtigte zur Stellungnahme übersandt (Bl. 206 d.A.).\n\n 5\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts vom 27. September 2001 wurde das Verfahren über den Eröffnungsantrag wieder aufgenommen und festgestellt, dass auch der überarbeitete Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen worden ist. Gelegenheit zur Einzahlung des die Verfahrenskosten deckenden Vorschusses in Höhe von 2.000,00 DM wurde gewährt.\n\n 6\n\nNach Einzahlung des Vorschusses durch die Schuldnerin wurde über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Düssel-","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-08-20/25-t-359-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-08-20/25-t-359-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296540","retrieved":"2026-07-09 03:19:17.019496+00:00"}}