{"status":"available","doknr":"OLD298672","ecli":"ECLI:DE:LGD:2002:0319.24S482.01.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"24 S 482/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 07. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 20 C 8786/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n(Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäss § 534 Abs. 1 ZPO a.F.) abgesehen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht gegen die Beklagten\nein Anspruch auf Zahlung von 1.500,- DM Schmerzensgeld (§ 847 BGB) und 60,- DM für verauslagte\nAttestkosten (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht zu.\n\n4\n\nDie Klägerin hat auch in der Berufungsinstanz nicht nachweisen können, dass sie durch den\nvon der Beklagten zu 2) allein verschuldeten Verkehrsunfall am 14.12.2000 auf der Völklinger\nStrasse/Südring in Düsseldorf eine Gesundheits- oder Körperverletzung (HWS-Syndrom) erlitten hat.\n\n5\n\n1.\n\n6\n\nZutreffend ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Klägerin\nfür die von ihr behauptete Ursächlichkeit zwischen dem Auffahrunfall und dem diagnostizierten\nHWS-Syndrom nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweis zu gute kommen.\n\n7\n\nMit Hilfe des Anscheinsbeweises kann bei typischen Geschehensabläufen aufgrund einer bestimmten\nUrsache eine bestimmte Folge als bewiesen angesehen werden. Der Anscheinsbeweis setzt aber voraus, dass\nein Tatbestand feststeht, bei dem die behauptete Ursache oder Folge typischerweise gegeben ist, beruht\nalso auf der Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind. Zwar\nkann ein Auffahrunfall aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung generell geeignet sein, ein HWS-Syndrom\nhervorzurufen, so dass der Beweis des ersten Anscheins den Aufprall auf das Heck eines Fahrzeuges als\nUrsache für ein HWS-Syndrom eines Insassen des vorderen Fahrzeuges erscheinen lassen kann (vgl. LG\nHeidelberg DAR 1999, 75; KG NJW 2000, 878 m.w.Nachw.). Allein die Tatsache, dass es zwischen zwei Fahrzeugen\nzur Kollision gekommen ist, reicht indes nicht aus. Vielmehr müssen auf die beteiligten Personen und\nFahrzeuge nicht unerhebliche Energien einwirken, was bei sog. Bagatellunfällen, bei denen es zu\nkeinem nennenswerten Sachschaden kommt, nicht der Fall ist (OLG Düsseldorf Urteil vom 14.7.1997 1 U 26/96\nSP 10/97). Vorliegend ist von einem sog. Bagatellunfall auszugehen. An dem Pkw der Beklagten zu 2) ist durch\nden Zusammenstoss mit dem von der Klägerin gesteuerten Kraftfahrzeug - unstreitig - ein Sachschaden\nnicht entstanden, wie den Feststellungen des von der Beklagten zu 1) beauftragten Sachverständigen\nXXX vom 31.08.2001 zu entnehmen ist. Der Schaden an dem klägerischen Pkw ist von untergeordneter\nBedeutung. Nach eigenen Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) handelt es sich um\neine kaum zu erkennende Schramme. Bei derart leichten Unfällen entspricht es aber gerade nicht der\nLebenserfahrung, dass ein Fahrzeuginsasse ein HWS-Schleudertrauma erleidet, auch wenn es andererseits\nnicht ausgeschlossen werden kann. Auf die tatsächliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung kommt\nes deshalb in diesem Zusammenhang gar nicht an.\n\n8\n\nKommen die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zur Anwendung, so gilt für den Beweis der\nUrsächlichkeit des Unfalls für die Rechtsverletzung der Maßstab des § 286 ZPO (BGH NJW 1998,\n3417; OLG Hamm VersR 1999, 990; KG NJW 2000, 878). Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur von der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu überzeugen ist.\n\n9\n\nDie Klägerin hat vorgetragen und durch Vernehmung des als Zeugen benannten Arztes XXX unter Beweis\ngestellt, dass die behaupteten Nacken- und Kopfschmerzen und die damit einhergehende Heilbehandlung durch\nden streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind. Diesem Beweisangebot ist nicht nachzugehen. Zwar\nhat der Zeuge in der undatierten ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung ausgeführt,\ndie bei der Klägerin durchgeführte Untersuchung habe \"die typischen Befunde eines HWS-Schleudertraumas\nvom Schweregrad I\" ergeben (Bl. 6 GA). Sie enthält aber kein Feststellungen dazu, ob das diagnostizierte\nHWS-Schleudertrauma durch den Unfall verursacht worden ist. Weder der ärztlichen Bescheinigung noch dem Vortrag\nder Klägerin ist zu entnehmen, ob und wie der Zeuge die Unfallursächlichkeit der Beschwerden der\nKlägerin geprüft hat. Als behandelnder Arzt hatte der Zeuge zudem auch keinen Anlass, eine\nschadensrechtlich relevante Überprüfung zwischen Unfallereignis und Gesundheitsstörung der\nKlägerin vorzunehmen. Die Klägerin hätte hier deshalb substantiiert vortragen und durch Einholung\neines Sachverständigengutachtens unter Beweis stellen müssen, dass unter Berücksichtigung der\nvorliegenden Kollisionsart und -schwere das von ihr behauptete HWS-Schleudertrauma eintreten konnte. Dies hat\ndie Klägerin aber auch in der Berufungsinstanz nicht getan. Sie hat lediglich durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass die Geschwindigkeit (gemeint ist wohl die\nAnstoßgeschwindigkeit) mehr als 10 km/h betragen hat. Ein gerichtlicher Hinweis war nicht erforderlich,\nweil die Beklagten hierauf ausdrücklich in der Berufungserwiderung hingewiesen haben. Die Einholung eines\nGutachtens von Amts wegen erscheint der Kammer unter Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens\nals nicht angezeigt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nFür die Zulassung der Revision gemäss § 543 Abs. 2 ZPO n.F. besteht kein Anlass.\n\n12\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 797,61 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-03-19/24-s-482-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2002-03-19/24-s-482-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298672","retrieved":"2026-07-09 03:22:30.618998+00:00"}}