{"status":"available","doknr":"OLD301327","ecli":"ECLI:DE:LGD:2001:0810.20S234.00.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"20 S 234/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 22.06.2001\n\ndurch die Richterin am Landgericht X, den Richter X\n\nund den Richter am Landgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des\n\nAmtsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2000 - 31 C\n\n4808/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abge-\n\nsehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n 3\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von\n\n 4\n\n3.521,76 DM aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages.\n\n 5\n\nEin über die bereits bezahlten Anzeigen hinausgehender Anspruch steht der\n\n 6\n\nKlägerin nicht zu.\n\n 7\n\nZwischen den Parteien ist ein Vertrag nur über die Veröffentlichung einer An-\n\n 8\n\nzeige in einer Ausgabe der Schriftenreihe \"X\" zustande\n\n 9\n\ngekommen; insoweit hat die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung unstreitig\n\n 10\n\nerfüllt. Ein Vertrag über die Veröffentlichung der Anzeige in 7 weiteren Aus-\n\n 11\n\ngaben ist dagegen nicht wirksam geschlossen worden.\n\n 12\n\nDas von der Beklagten am 18.02.1997 unterzeichnete Vertragsformular ist\n\n 13\n\ninsoweit gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, als es die Veröffentlichung von\n\n 14\n\nmehr als einer Anzeige zum Gegenstand hat. Bei der in dem Vertragsformu-\n\n 15\n\nlar enthaltenen Regelung über die Veröffentlichung von mehr als einer Anzei-\n\n 16\n\nge handelt es um eine vorformulierte Vertragsbedingung für eine Vielzahl von\n\n 17\n\nVerträgen, die der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Eine unange-\n\n 18\n\nmessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG kann sich aus der\n\n 19\n\nUnklarheit und Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben (vgl. BGH NJW\n\n 20\n\n2000, Seite 651). Dieses Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die\n\n 21\n\nAGB so zu gestalten, daß der rechtsunkundige Durchschnittsbürger in der\n\n 22\n\nLage ist, den ihn eventuell benachteiligenden Inhalt einer Klausel ohne weite-\n\n 23\n\nres und insbesondere ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen. Das von\n\n 24\n\nder Klägerin verwendete Vertragsformular genügt diesen Anforderungen ent-\n\n 25\n\ngegen der von der Kammer bislang vertretenen Auffassung nicht. Denn der\n\n 26\n\nVertragstext weist Unklarheiten auf, welche geeignet sind, den Anzeigenkun-\n\n 27\n\nden über den Umfang des Auftrages in die Irre zu führen.\n\n 28\n\nZwar spricht die in Großbuchstaben gehaltene Überschrift des Formulars für\n\n 29\n\neine Dauerverpflichtung. Die in der Bezeichnung\n\n 30\n\n\"ANZEIGENABOAUFTRAG\" enthaltene Abkürzung \"Abo\" steht nach allge-\n\n 31\n\nmeinem Sprachgebrauch für ein Abonnement, also eine Dauerverpflichtung.\n\n 32\n\nDaß aber durch den Vertrag nicht in jedem Fall eine solche Dauerverpflich-\n\n 33\n\ntung eingegangen werden soll, ergibt sich aus dem weiteren Vertragstext.\n\n 34\n\nDanach erscheint die Anzeige nämlich nur dann in 12 Einzelausgaben, wenn\n\n 35\n\nnichts anderes angegeben ist. Dann aber kann aus der bloßen Überschrift\n\n 36\n\nnicht schon darauf geschlossen werden, daß in jedem Fall eine Dauerver-\n\n 37\n\npflichtung begründet wird.\n\n 38\n\nOb der Anzeigenkunde durch seine Unterschrift unter den vorformulierten\n\n 39\n\nVertragstext aber eine solche Dauerverpflichtung eingeht, wird aus der wei-\n\n 40\n\ntergehenden Fassung des Formulars nicht mit hinreichender Klarheit deutlich.\n\n 41\n\nDer unbefangene Leser in der Rolle der Beklagten mußte aus der Formulie-\n\n 42\n\nrung: \"Ihre Anzeige erscheint, wenn nichts anderes angegeben, in zunächst\n\n 43\n\nzwölf Einzelausgaben.\", nicht schließen, daß es einer besonderen Angabe\n\n 44\n\nseinerseits bedurfte, wenn er die Veröffentlichung in lediglich einer Ausgabe\n\n 45\n\nwünschte. Dies folgt aus dem weiteren Vertragstext. Hiernach stellt der im\n\n 46\n\nzweiten Satz des Formulars angegebene Preis einen \"Sonderpreis\" dar, wel-\n\n 47\n\ncher \"sich nur auf die Veröffentlichung Ihrer Anzeige in einer Einzelausgabe\"\n\n 48\n\nbezieht. Damit aber findet sich in dem Vertragstext schon die Angabe, daß\n\n 49\n\njedenfalls der angegebene Preis nur die Veröffentlichung in einer Einzelaus-\n\n 50\n\ngabe betrifft. Wird aber in dem von der Klägerin verwendeten vorformulierten\n\n 51\n\nVertragstext lediglich ein \"Sonderpreis\" angegeben, welcher nur die Veröf-\n\n 52\n\nfentlichung in einer Einzelausgabe betrifft, so muß die Beklagte schon in\n\n 53\n\nErmangelung der für etwaige Folgeveröffentlichungen geltenden Preise dar-\n\n 54\n\nauf schließen, daß auch lediglich die einmalige Veröffentlichung beauftragt\n\n 55\n\nwerden sollte. Dann aber war bereits etwas \"anderes angegeben\". Vor die-\n\n 56\n\nsem Hintergrund muß der Anzeigenkunde nicht damit rechnen, daß noch eine\n\n 57\n\nanderweitige Angabe seinerseits erforderlich ist, um den Auftragsumfang zu\n\n 58\n\nbeschränken. Daß hier Angaben durch ihn erwartet wurden, konnte der Kun-\n\n 59\n\nde auch aus der übrigen Fassung des Schreibens nicht schließen. Denn ein\n\n 60\n\nBereich, welcher für solche Angaben des Anzeigenkunden vorgesehen ist,\n\n 61\n\nenthält das Formular nicht. Das freie Feld in der rechten unteren Ecke des\n\n 62\n\nFormulars ist für solche Angaben nicht bestimmt. Es dient vielmehr der Auf-\n\n 63\n\nnahme des Anzeigentextes bzw. der Druckvorlage. Daß der Anzeigenkunde\n\n 64\n\nan dieser Stelle vermerken muß, daß er lediglich die Veröffentlichung in einer\n\n 65\n\nEinzelausgabe wünscht, obwohl bereits im Text des Formulars darauf hinge-\n\n 66\n\nwiesen wird, daß sich der vereinbarte \"Sonderpreis\" nur auf die Veröffentli-\n\n 67\n\nchung in einer Einzelausgabe bezieht, ergibt sich aus der Bezeichnung des\n\n 68\n\nfreien Feldes nicht.\n\n 69\n\nAuch die Ziffer 2.) der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten \"Allge-\n\n 70\n\nmeinen Geschäftsbedingungen\" der Klägerin vermag eine andere Beurteilung\n\n 71\n\nnicht zu rechtfertigen. Denn diese Klausel entspricht der Bestimmung auf der\n\n 72\n\nVorderseite des Formulars, wonach nur dann die Veröffentlichung in 12 Ein-\n\n 73\n\nzelausgaben beauftragt wird, wenn nichts anderes angegeben ist. Daß aber\n\n 74\n\nnichts anderes angegeben ist, läßt der Vertragstext auf der Vorderseite des\n\n 75\n\nFormulars nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen.\n\n 76\n\nDa ein Vertrag zwischen den Parteien nur hinsichtlich einer Anzeige zustande\n\n 77\n\ngekommen ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Schadensersatz\n\n 78\n\ngemäß Ziffer 15.) ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.\n\n 79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n 80\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 3.521,76 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-08-10/20-s-234-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-08-10/20-s-234-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301327","retrieved":"2026-07-09 03:26:41.618235+00:00"}}