{"status":"available","doknr":"OLD301568","ecli":"ECLI:DE:LGD:2001:0704.2A.O474.00.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"2a O 474/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nhat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf \n\ndie mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2001\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM. 1.600,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt den Ersatz von Abmahnkosten sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des\nBeklagten wegen der Benutzung und Veräußerung der Internet-Domain \"infinis.de\".\n\n3\n\nDie Klägerin firmiert als \" GmbH\" und bietet u.a. EDV-Dienstleistungen an. Der Beklagte heißt mit\nNachnamen \"XXX\". Er ist von Beruf Mathematiklehrer. Zu den Schwerpunkten des von ihm gehaltenen\nLeistungskurses gehört die Infinitesimalrechnung.\n\n4\n\nDer Beklagte meldete am 21.02.2000 bei dem Provider T die Domain \"infinis.de\" an (vgl. Bl. 39 GA).\nWegen der Namensverwandtschaft seine Familiennamens mit seinem mathematischen Spezialgebiet wählte\ner die Wortkombination \"infinis\". Rund 2 % Monate später, nämlich am 04.05.2000 wurde die\nKlägerin durch Gesellschaftsvertrag gegründet. Am 16.05.2000 wurde sie in das Handelsregister\neingetragen. Der Beklagte beabsichtigte, unter der domain eine Website mit Themen aus der höheren\nMathematik für sich und seine Schüler einzurichten. Zu dieser Darstellung kam es aus organisatorischen\nGründen nicht. Vielmehr befand sich auf der Homepage lediglich die Nachricht: \"Diese Seite befindet\nsich gerade im Aufbau\" (Bl. 3 GA) sowie die Angabe einer Emailadresse.\n\n5\n\nDie Klägerin trat nach ihrer Gründung mit dem Beklagten in Kontakt und wollte die Domain \"infinis.de\"\nzunächst zu einem Kaufpreis von DM 200,00, später dann zu einem Kaufpreis von DM 1.000,00 erwerben.\nDer Beklagte lehnte diese Angebote ab. Er verkaufte die Domain für DM 5.000,00 an die \" ZAG, München\" (Bl. 44 GA).\n\n6\n\nDie Klägerin behauptet, die \" Z AG\" sei im Zeitpunkt der Übertragung der Domain noch nicht im Handelsregister\neingetragen gewesen. Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus\n§ 15 MarkenG zu. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, gemäß § 12 BGB gegen die Benutzung und den Verkauf\nder Domain \"infinis.de\" durch den Beklagten geschützt zu sein.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n9\n\n1. an sie 1.895,21 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 25.11.2000 zu zahlen,\n\n10\n\n2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser\ndurch die Benutzung und/oder Veräußerung der Internet-Domain \"infinis\" durch den Beklagten bisher entstanden\nist und/oder noch entstehen wird.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.03.2001 (Bl. 31 GA) zunächst die örtliche Zuständigkeit des\nLandgerichts Düsseldorf im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. gerügt. Diese Rüge hat er in der mündlichen\nVerhandlung vom 06.06.2001 jedoch nicht aufrechterhalten (vgl. Bl. 58 GA) .\n\n14\n\nDer Beklagte meint, ihm stehe aufgrund des Prioritätsgrundsatzes ein vorrangiges eigenes Namensrecht\nan der Domain \"infinis\" zu.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts\nDüsseldorf ergibt sich aus § 39 ZPO. Die Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n17\n\nDem Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht\ndes Beklagten zu.\n\n18\n\nI. Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus §§ 5,\n15 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG oder aus § 12 in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Denn der Beklagte hat Kennzeichen-\noder Namensrechte der Klägerin nicht verletzt.\n\n19\n\n1. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 BGB scheidet aus. Denn es ist weder eine Namensleugnung noch\neine Namensanmaßung gegeben.\n\n20\n\nEine Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz l 2. Alternative BGB liegt dann vor, wenn jemand den gleichen\nNamen unbefugt gebraucht und dadurch schutzwürdige Interesse des Namensträgers verletzt. Eine Namensleugnung\nist dann anzunehmen, wenn jemand ausdrücklich oder konkludent dem\n\n21\n\nNamensträger das Recht zum Gebrauch des Namens abspricht (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1999, 205).\n\n22\n\nDie Klägerin kann grundsätzlich Namensschutz für die Bezeichnung \"infinis\" in Anspruch nehmen. Namens- und\nkennzeichenrechtlich geschützt (§§ 12 BGB, 5, 15 MarkenG) ist insoweit der Name der juristischen Person der\nKlägerin. Der Beklagte hat sich dieses Namens auch durch die Verwendung der Domain \"infinis.de\" bedient. Denn\ndie Domainen haben, wie die Kammer in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und\nRechtsprechung bereits wiederholt entschieden, hat, nicht nur Adressen-, sondern auch Namensfunktion. Der\nVerkehr ist es gewohnt, dass Domainen nicht durchweg, aber vielfach aus dem Namen desjenigen gebildet werden,\nder unter dieser Adresse sich, sein Unternehmen, sein Tätigkeitsfeld oder sein geschäftliches Angebot präsentiert.\n\n23\n\nDer Beklagte gebraucht den Domainnamen \"infinis\" jedoch nicht unbefugt im Sinne des § 12 BGB. Denn er hat an\ndiesem Namen zeitlich vor der Beklagten eigene Namensrechte begründet. Aus der Namensfunktion der Domains ist nämlich\nnicht nur abzuleiten, dass die Verwendung eines fremden Namens oder Kennzeichens in einer Domain Namens- oder\nKennzeichenrechte Dritter verletzen kann, sondern auch, dass die Verwendung einer Domain Namens- oder\nKennzeichenrechte begründen kann, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die\nvon den angesprochenen Verkehrskreisen als Name oder besondere Geschäftsbezeichnung des Inhabers gewertet\nwird ( vgl. LG Düsseldorf 4 O 160/98- JPNW). \n\n24\n\nDer Beklagte führt den Namen \"infinis\" als sein Pseudonym, das heißt als einen\nvon seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Wahlnamen. Dieses Pseudonym dient seiner\n\n25\n\nKennzeichnung innerhalb des Internets. Unter dem Pseudonym \"infinis\" beabsichtigte der Beklagte, auf der\nWebsite Informationen für seine Schüler über Themen der höheren Mathematik vorzuhalten, insbesondere über\nsein im Leistungskurs behandeltes Thema der Infinitesimalrechnung. Danach beschreibt die Vorsilbe \"In\" in\nKombination mit dem Nachnamen des Beklagten \" \" unstreitig den Beklagten und das Angebot, mit dem sich der\nBeklagte im Internet präsentieren wollte. Die Verwendung eines Pseudonyms in einer Domain kann grundsätzlich\nNamensrechte begründen, wenn sie aus einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung besteht, die von den\nangesprochenen Verkehrskreisen als Name gewertet wird (vgl. dazu Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen\n4 0 160/98 - JPNW). Eine derartige Unterscheidungskraft der Bezeichnung \"infinis\" ist nach Auffassung\nder Kammer im vorliegenden Fall gegeben. Denn das Pseudonym \"infinis\" ist hinreichend phantasievoll. Es\nleitet sich wie bereits ausgeführt von dem Nachnamen des Beklagten ab und kennzeichnet zusammen mit der\nVorsilbe \"In\" in origineller Weise den beabsichtigten Webauftritt. Durch das Pseudonym wird auch eine\nZuordnung zu der konkreten Person, die die Homepage unterhält, ermöglicht. Denn für den Beklagten und\nfür Dritte, wie etwa seine Schüler, ist wegen der Bedeutung des Pseudonyms erkennbar, dass das Pseudonym\ngerade der Individualisierung des Beklagten im Internet dient. Eine besondere Verkehrsgeltung setzt der\nNamensschutz von Pseudonymen nach Ansicht der Kammer nicht voraus. Diese ist lediglich für die Frage von\nBedeutung, ob die Führung einer ähnlichen Bezeichnung einen Unterlassungsanspruch begründet (vgl. dazu\nauch Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 12, Rn. 8; OLG Köln, OLGR 2000, 377, 378).\n\n26\n\nNach allem hat der Beklage durch die Annahme und den Gebrauch des Pseudonyms\n\"infinis\" ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB begründet, dass dem prioritätsjüngeren Namensrecht der\nKlägerin vorgeht.\n\n27\n\n2. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 Satz 2 BGB würde - jedenfalls in Form einer Namensanmaßung\n- im übrigen auch an einer fehlenden Interessenverletzung der Klägerin scheitern (vgl. Palandt/Heinrichs,\nBGB, 60. Aufl., § 12, Rn. 28 f.; Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 0 473/97 - Nazar).\n\n28\n\nBei der Prüfung der für einen derartigen Anspruch erforderlichen Interessenverletzung ist zu\nberücksichtigen, dass sich die Klägerin auf den Schutz ihrer im Geschäftsleben tätigen Firma beruft.\nDer Namensschutz nach § 12 BGB beschränkt sich wie der Kennzeichenschutz nach § 5, 15 MarkenG nicht auf\ndie Branche des Namensträgers. Er setzt weder ein Wettbewerbsverhältnis noch eine Gleichartigkeit der von\nden Parteien vertriebenen Waren oder Dienstleistungen voraus. Die beiderseitigen Geschäftsbereiche dürfen\nallerdings nicht so weit voneinander entfernt sein, dass die Gefahr ausscheidet, ein nicht unerheblicher\nTeil der angesprochenen Verkehrskreise könne durch gleiche oder verwechslungsfähige Bezeichnungen zu der\nirrigen Annahme verleitet werden, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten aus dem selben\nGeschäftsbetrieb oder zwischen den beteiligten Unternehmen gäbe es irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge\n(BGH GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; GRUR 1985, 461, 463 -GEFA/GEWA, GRUR 1986, 253, 255 - Zentis; GRUR\n1990, 1042, 1044 - Data Color). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist aber die Nähe oder Ferne der\nbeiderseitigen Tätigkeitsgebiete nicht isoliert zu sehen. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist vielmehr\naufgrund einer gesamten Wertung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndass eine Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete und dem Grad der\nÄhnlichkeit der Bezeichnung besteht. \n\n29\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der\nTätigkeitsbereich eines EDV-Dienstleistungsunternehmens einerseits und eines Mathematiklehrers andererseits,\nder für seine Schüler einen Informationsumschlagplatz über Themen der höheren Mathematik anbietet, so weit\nauseinander liegt, dass bei identischen Bezeichnungen, wie sie im Streitfall gegeben sind, auch eine\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen werden kann.\n\n30\n\n3. Diese fehlende Verwechslungsgefahr führt im übrigen dazu, dass neben Ansprüchen aus § 12 BGB auch Ansprüche\naus §§ 5, 15 MarkenG zu verneinen sind.\n\n31\n\n4. Eine Verletzung der klägerischen Namens- und Kennzeichenrechte lässt sich ferner nicht aus einem anderen\nRechtsgrund, insbesondere der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ableiten. Der Beklagte hat die\nDomain zu einem Zeitpunkt gewählt, als die Klägerin weder gegründet noch im Handelsregister eingetragen war.\nFür ein sogenanntes \"Domain-Grabbing\" bestehen keine Anhaltspunkte.\n\n32\n\nII. Da nach allem Unterlassungsansprüche der Klägerin nicht begründet sind, scheiden Ansprüche auf Ersatz\nder Abmahnkosten sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\naus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n34\n\nStreitwert: DM 12.000,00.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-07-04/2a-o-474-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-07-04/2a-o-474-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301568","retrieved":"2026-07-09 03:27:03.194720+00:00"}}