{"status":"available","doknr":"OLD301659","ecli":"ECLI:DE:LGD:2001:0625.2B.O245.00.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-25","aktenzeichen":"2 b O 245/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie beklagten Länder werden verurteilt, als Gesamtschuldner an jeden der Kläger 600,-- DM nebst 4 % Zinsen, und zwar das X seit dem 7. Februar 2001 und das X seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.\n\nDas X wird verurteilt, darüber hinaus an \n\nden Kläger zu 1. Weitere 954,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001, \n\nden Kläger zu 2. weitere 170,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001, \n\nden Kläger zu 3. weitere 1.068,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001, \n\nden Kläger zu 4. 984,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001 \n\nund \n\nan den Kläger zu 5. weitere 600,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.\n\n \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers\n\nzu 1. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte X 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als Gesamtschuldner mit dem beklagten X\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt dieser 81 % selbst, das beklagte \n\n4\n\nX 19 % und das beklagte X 15 %, insoweit als\n\nGesamtschuldner mit dem beklagten X\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers\n\nzu 3. trägt dieser 89 % selbst, das beklagte\n\nX 11 % und das beklagte X 4 %, insoweit als\n\nGesamtschuldner mit dem beklagten X \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers\n\nzu 4. trägt dieser 61 % selbst, das beklagte\n\nX 39 % und das beklagte X 15 %, insoweit als\n\nGesamtschuldner mit dem beklagten X\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers\n\nzu 5. trägt dieser 64 % selbst, das beklagte\n\nX 36 % und das beklagte X 17 %, insoweit als\n\nGesamtschuldner mit dem beklagten X\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des beklagten\n\nX trägt dieses 10 % selbst, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. tragen jeweils 11 % und der Kläger zu 3. trägt 46 %.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des beklagten\n\nX und den Gerichtskosten tragen das beklagte X 22 %, die Kläger zu 1., 4. und 5. jeweils 8 %, der Kläger zu 2. 11 % und der Kläger zu 3. 43 %.\n\n \n\n5\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger zu 1., 3., 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM, des Klägers zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM und des Klägers zu 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- DM abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Kläger zu 1., 2., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 300,-- DM abwenden und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.200,-- DM, wenn nicht das beklagte X zuvor\n\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Kläger zu 1., 4. und 5. können die Zwangsvollstreckung des beklagten X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 200,-- DM, der Kläger zu 2. Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,-- DM und der Kläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht das beklagte X zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Sicherheitsleistungen können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n \n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nDie Staatsanwaltschaft X Außenstelle führte ein Ermittlungsverfahren wegen Erpressung gegen den deutschen vorbestraften X und einen Unbekannten, der sich in Telefonanrufen gegenüber dem Opfer als \"X\" bezeichnet hatte. Wegen dessen Akzentes war vermutet worden, dass es sich um einen Russlanddeutschen handele. Bei einem ersten - dann gescheiterten Geldübergabeversuch wurde festgestellt, dass sich \"X\" in Begleitung des verurteilten, auf Freigang befindlichen Straftäters X befand. Dieser galt\n\n 3\n\nals bewaffnet und gewalttätig. Nachdem festgestellt worden war, dass \"X\" sein Opfer mehrfach aus dem Bereich X angerufen hatte, bat die\n\n 4\n\nzuständige Polizeidirektion X über das\n\n 5\n\nLandeskriminalamt X das Landeskriminalamt X um Unterstellung X Sondereinsatzkräfte zur Observation der benutzten Telefonzellen und zum Zugriff. Der per Fax vom 18. November 1999 von der Polizeidirektion X an den\n\n 6\n\nPolizeipräsidenten X erteilte Auftrag lautete neben der Observation \"Täterfestnahme/Festnahme auch von Begleitpersonen\". Daraufhin wurden von dem beklagten Land X Sondereinsatzkräfte zur Beobachtung von Telefonzellen auf der X und der X vom Vormittag des 18. November 1999 eingesetzt. Während der Observation bestand eine Standleitung zwischen der Einsatzleitung in X und der\n\n 7\n\nKriminalpolizei in X Diese beschrieb auf Anfrage X als bewaffnet und gewalttätig, ca. 42 Jahre alt, ca. 1,91 cm groß, gepflegte Erscheinung, dunkler Teint, dunkles, welliges nach hinten gekämmtes Haar, im Nacken etwas länger. Durch Telefonüberwachung wurde gegen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-06-25/2-b-o-245-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-06-25/2-b-o-245-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301659","retrieved":"2026-07-09 03:27:11.040447+00:00"}}