{"status":"available","doknr":"OLD301749","ecli":"ECLI:DE:LGD:2001:0613.11O710.00.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"11 O 710/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit \n\nhat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2001 \n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer im Raum der Europäischen Union ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nDer Kläger unterhält für seinen Pkw Mercedes Benz 290 TD Classic mit dem amtlichen Kennzeichen xxx bei dem Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM. Das Fahrzeug wurde am 04.03.1999 auf den Kläger zugelassen. Der Kläger hatte das Fahrzeug von seiner Bekannten C nach seinen Angaben zum Kaufpreis von 59.300,00 DM gekauft. Die Vorbesitzerin C hatte am 21.11.1998 mit dem Fahrzeug einen Unfall erlitten; die Reparatur erforderte laut Rechnung der Firma Auto B vom 12.02.1999 Kosten in Höhe von 31.211,66 DM. Der Kläger erlitt im Mai 1999 in Schweden mit dem Fahrzeug einen Unfall, den er nach seinen Angaben mit einem Aufwand von 5.000,00 DM repariert haben will.\n\n 3\n\nAm 23.09.1999 um 14.30 Uhr zeigte der Kläger der Polizei in München-Süd an, das versicherte Fahrzeug sei in der Zeit vom 22.09.1999 21.30 Uhr bis 23.09.1999 14.00 Uhr vom L-Platz in München gestohlen worden. In dem schriftlichen Fragebogen der Polizei beantwortete er die Fragen, nach Unfallschäden des Fahrzeugs wie folgt:\n\n 4\n\nHatte das Fahrzeug Unfallschäden: Ja\n\n 5\n\nwenn ja, wann ereignete sich der Schaden?\nCa. April 99\n\n \n\nwurde der Schaden repariert (Vorschaden):\nJa\n\n 6\n\nc) wo ist das Fahrzeug ggf. beschädigt? Repariert \n\n 7\n\nwo war ggf. das Fahrzeug beschädigt? Heck-\nschaden\n\n \n\nwie hoch war der Schaden bzw. wie hoch sind\ndie Kosten für eine Reparatur: ca. 5.000,00 DM\nliegt ggf. ein Gutachten vor? nein\n\n 8\n\nDer Kläger zeigte auch dem Beklagten den Diebstahl an. Die Frage des Beklagten nach \"früheren reparierten Beschädigungen des Fahrzeugs\" beantwortete der Kläger mit \"REPARIERTE HÄCKSCHADEN*. In der Ergänzung der Schadensmeldung beantwortete er die Fragen nach erlittenen Beschädigungen nach dem Kauf mit \"Mai 1999 Heckschaden, Service in Schweden, ca. 5.000,00 DM\".\n\n 9\n\nWegen unrichtiger Angaben zu den Vorschäden und zum Kaufpreis lehnte der Beklagte Entschädigungsleistungen mit Schreiben vom 17.04.2000 ab.\n\n 10\n\nDer Kläger trägt vor:\n\n 11\n\nDas Fahrzeug sei, wie in der polizeilichen Anzeige angegeben, abgestellt und nicht wieder aufgefunden worden. Durch einen Kanzleifehler sei in der Klageschrift die unrichtige Tatzeit angegeben worden.\n\n 12\n\nAls Kaufpreis inkl. aller Nebenbeträge habe er 59.300,00 DM gezahlt. Ein schriftlicher Kaufvertrag existiere nicht.\n\n 13\n\nWährend der Kläger in der Klageschrift behauptet hatte, ein Vorschaden, der Instandsetzungskosten in Höhe von 31.211,66 DM erfordert habe, sei ihm nicht bekannt (Bl. 3) behauptet er nunmehr: Natürlich habe er von dem Vorschaden Kenntnis gehabt (Bl. 46), danach sei er indes von dem Beklagten nicht gefragt worden; nur die Beschädigungen des Fahrzeugs nach dem Kauf seien erfragt worden.\n\n 14\n\nDas Fahrzeug, das mit diversen Sonderausstattungen ausgerüstet gewesen sei, habe einen Wiederbeschaffungswert von 54.900,00 DM.\n\n 15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 16\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 54.600,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 19\n\nDer Beklagte bestreitet eine Entwendung und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung.\n\n 20\n\nDer Beklagte verweist auf Auffälligkeiten (ungenaue und widersprüchliche Tatzeitangaben; intensive persönliche Beziehungen zu Personen aus Jugoslawien; überhöhte Kaufpreisangabe statt 55.000,00 DM 58.000,00 DM bzw. 59.300,00 DM; fehlende Kaufunterlagen; Vertuschen eines Vorschadens, fehlender Fahrzeugschlüssel; falsche KM-Leistungsangabe bei Vertragsschluss am 25.02.1999) und meint, die Gesamtheit dieser Umstände spreche in so starkem Maße gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und gegen den behaupteten Diebstahl, dass der Kläger Beweiserleichterungen nicht für sich in Anspruch nehmen könne.\n\n 21\n\nJedenfalls, so meint der Beklagte, sei er wegen der vorsätzlichen Falschangaben zum Kaufpreis und zu den Vorschäden leistungsfrei.\n\n 22\n\nDie Ermittlungsakte XXX der Staatsanwaltschaft München hat zu Informationszwecken vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n 23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 25\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 26\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger, wegen des angezeigten Diebstahls seines Pkws Mercedes Benz 290 TD Classic mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, über den unstreitig bei dem Beklagten eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen war, Ersatz zu leisten.\n\n 27\n\nDabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger den Schadensfall ausreichend beweisen kann. Denn die Beklagte ist gemäß § 7 I Nr. 2 i.V.m. V Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil sich der Kläger einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schuldig gemacht hat.\n\n 28\n\nDer Kläger ist als Versicherungsnehmer gemäß § 7 l Nr. 2 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Diebstahlschadens, insbesondere auch zur Höhe des entstandenen Schadens, dienlich sein konnte. Zu dieser Aufklärungspflicht gehört auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage nach Vorschäden (BGH VersR 1984, 228). Diese Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe über Vorschäden hat der Kläger vorsätzlich verletzt.\n\n 29\n\nDer Kläger hat nämlich in der von ihm am 06.10.1999 ausgefüllten und unterschriebenen Schadensanzeige auf die Frage nach früheren reparierten Beschädigungen des Fahrzeugs nur einen reparierten Heckschaden angegeben. In der ebenfalls am 06.10.1999 von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Ergänzung zur Schadensmeldung macht der Kläger nähere Angaben zu diesem im Mai 1999 nach dem Kauf in Schweden erlittenen Heckschaden, der einen Reparaturaufwand von ca. 5.000,00 DM erfordert habe. Er gibt dem Beklagten gegenüber nicht an, dass das Fahrzeug im November 1998 ganz erheblich beschädigt worden ist. Bei diesem Unfall wurde das Fahrzeug hinten mit Schwerpunkt im Bereich des linken Seitenteils beschädigt; das Heckteil wurde komplett nach links verzogen und nach vorne gestaucht. Die Instandsetzung erforderte Kosten in Höhe von 31.211,66 DM. Diesen Schaden hatte die Vorbesitzerin dem Kläger unstreitig bekanntgegeben.\n\n 30\n\nSoweit der Kläger geltend macht, es sei lediglich nach Beschädigungen gefragt worden, die das Fahrzeug nach dem Kauf erlitten habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Frage befindet sich in dem Formular der Ergänzung zur Schadensmeldung; in dem Formular der Schadensanzeige selbst dagegen wird eindeutig und unmissverständlich nach allen früheren reparierten Beschädigungen des Fahrzeugs gefragt. Gerade aus dem Zusammenhang der beiden Formulare ergibt sich, dass der Kläger den Beklagten nicht korrekt und wahrheitsgemäß, sondern objektiv falsch über die Vorschäden unterrichtet hat. Auch der Polizei gegenüber hat der Kläger auf die Frage nach Unfallschäden des Fahrzeugs lediglich den Unfall, den er in Schweden erlitten hat, nicht jedoch den schweren Unfallschaden angegeben (vgl. Bl. 6 GA).\n\n 31\n\nDass der Kläger den Beklagten nicht umfassend über die beiden Vorschaden des Fahrzeugs aufklären wollte, ergibt sich auch aus folgendem:\n\n 32\n\nNoch mit anwaltlichem Schreiben vom 26.05.2000 lässt der Kläger dem Beklagten mitteilen, den Vorschaden, der Reparaturkosten in Höhe von 31.211,66 DM erfordert habe, keineswegs verschwiegen zu haben. Dieser Schaden sei vielmehr mit Reparaturkosten in Höhe von 5.000,00 DM für die Ersatzteile repariert worden. Er habe als Kfz-Mechaniker das Fahrzeug selbst repariert.\n\n 33\n\nAuch diese Angabe stellt in deutlicher Weise eine gravierende Falschinformation des Beklagten dar. Denn tatsächlich ist der Unfallschaden von der Firma Auto B ausweislich der Rechnung vom 12.02.1999 für 31.211,66 DM repariert worden.\n\n 34\n\nSelbst in der Klageschrift hat der Kläger zunächst geltend gemacht, ein Vorschaden über 31.211,66 DM sei ihm nicht bekannt; später räumte er indes seine Kenntnis ein.\n\n 35\n\nDer Kläger hat gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verstoßen. Bei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer in Römer/Langheidt, VVG § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger nicht entkräftet.\n\n 36\n\nDer verschwiegene Umstand war relevant. Der BGH hat diese Relevanz für das Verschweigen von Vorschaden in der Kaskoversicherung bejaht, weil dieses Verschweigen generell geeignet ist, den Versicherer zu einer über den maßgeblichen Zeitwert hinausgehenden und nicht geschuldeten Entschädigungsleistung zu veranlassen (BGH VersR 1984, 228). Die erforderliche Relevanz könnte allenfalls bei gänzlich unbedeutenden kleinen Vorschaden entfallen. Hier handelt es sich bei dem verschwiegenen Vorschaden aber gerade nicht um einen derartigen Bagatellschaden.\n\n 37\n\nAuch ist der Kläger über die Konsequenzen auch folgenlos bleibender bewusst unwahrer Angaben sowohl in der Schadensanzeige als auch in der Ergänzung zur Schadensmeldung in der gebotenen Form belehrt worden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3, 709, 108 ZPO.\n\n 38\n\nDie nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu den Akten gelangten nicht nachgelassenen Schriftsätze führen nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; sie sind nicht entscheidungserheblich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-06-13/11-o-710-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-06-13/11-o-710-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301749","retrieved":"2026-07-09 03:27:19.193396+00:00"}}