{"status":"available","doknr":"OLD302909","ecli":"ECLI:DE:LGD:2001:0205.25T88.01.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-05","aktenzeichen":"25 T 88/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Kostenfestsetzungsverfahren\n\nhat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf Erinne-rung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2000\n\nam 5. Februar 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Kammer ist zur Entscheidung über die Erinnerung\n\nder Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom\n\n13. Oktober 2000 nicht zuständig.\n\nDie Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom\n\n20. Dezember 2000 wird insoweit aufgehoben und die\n\nSache an das Amtsgericht - Rechtspfleger - Düsseldorf\n\nzur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nMit ihrer Erinnerung vom 14. Dezember 2000 ficht die Beklagte den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom\n\n 3\n\n13. Dezember 2000 an, mit dem die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 198,60 DM nebst 4 % Zinsen seit\n\n 4\n\ndem 10.06.2000 festgesetzt worden sind. Nach dem Vorbringen der\n\n 5\n\nBeklagten im Erinnerungsverfahren steht der Klägerin gegen die\n\n 6\n\nBeklagte allenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von\n\n 7\n\n108,00 DM zu.\n\n 8\n\nDer Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 2 von mehr als\n\n 9\n\n100,00 DM ist nicht erreicht; er beträgt lediglich 90,60 DM,\n\n 10\n\nnämlich die Differenz zwischen den festgesetzten Kosten von\n\n 11\n\n198,60 DM und dem nach Auffassung der Beklagten festzusetzenden\n\n 12\n\nErstattungsanspruch in Höhe von 108,00 DM.\n\n 13\n\nNach der Neufassung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 ist nach § 11 Abs. 1 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dies ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde. Abgeschafft wurde mit dieser Vorschrift die Durchgriffserinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG a.F.. Die Neufassung dieses Absatzes, der nunmehr die Erinnerung regelt für die Fälle, daß nach den allgemein verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, trifft von seinem engen Wortlaut her zwar nicht auf die Fälle zu, daß ein Rechtsmittel grundsätzlich statthaft, die Zulässigkeit aber an das Erreichen einer Beschwerdesumme geknüpft ist. Die Kammer hat jedoch in Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung im Verfahren 25 T 255/99 entschieden, daß entgegen der ungenauen Formulierung des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG dann Anwendung findet, wenn nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zwar ein Rechtsmittel gegeben ist, dies aber im Einzelfall wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme nicht zulässig ist. Deshalb war auch im Hinblick auf die Anwendung des § 11 Abs. 2 RPflG die Sache an den Rechtspfleger zur Durchführung des Abhilfeverfahrens, zurückzugeben. Sollte der Rechtspfleger nicht abhelfen, so ist das Amtsgericht - Richter - zur abschließenden Entscheidung über die Erinnerung berufen. Gegen dessen Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-02-05/25-t-88-01","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2001-02-05/25-t-88-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302909","retrieved":"2026-07-09 03:29:02.057514+00:00"}}