{"status":"available","doknr":"OLD304667","ecli":"ECLI:DE:LGD:2000:0628.11.0.96.00.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-28","aktenzeichen":"11 0 96/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger\n\nzu tragen.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung\n\nin Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages\n\nvorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung\n\nkann auch durch die Bürgschaft\n\neiner großen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht\n\nwerden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger unterhält für das 1994 gebraucht gekaufte Fahrzeug\n\n3\n\nFiat Ducato (Ersatmzulassung 1990), amtliches Kennzeichen\n\n4\n\nES - HU 486 5 , bei dem Beklagten eine Vollkaskoversicherung\n\n5\n\nohne Selbstbeteiligung.\n\n6\n\nAm 28.12.1995 um 11,45 Uhr erstattete der Kläger bei der\n\n7\n\nPolizei in Heilbronn Diebstahlsanzeige betreffend den bei\n\n8\n\ndem Beklagten versicherten Fiat Ducato mit der Angabe, das\n\n9\n\nFahrzeug sei an diesem Tag in der Zeit zwischen 10,30 Uhr\n\n10\n\nund 11.00 Uhr vom Parkplatz Karlstraße (Busbahnhof) in\n\n11\n\nHeilbronn entwendet worden. Den km-Stand bezifferte der\n\n12\n\nKläger mit 82.300 gegenüber der Polizei.\n\n13\n\nAm 28.12.1995 zeigte der Kläger über den Versicherungsmakler\n\n14\n\nECONOMIC-Hennings dem Beklagten den Schaden an. Der\n\n15\n\nBeklagte forderte den Kläger über dessen Versicherungsmakler\n\n16\n\nmit Schreiben vom 10.01.1996 a u f , einzelne Unterlagen\n\n17\n\nvorzulegen (Kfz.-Brief, Anschaffungsrechnung/Kaufvertrag,\n\n18\n\nWartungs- und Inspektionsrechnungen etc.) und einen beigefügten\n\n19\n\nFragebogen auszufüllen. Die am 20.08.1996 ausgefüllte\n\n20\n\n- 3 -\n\n21\n\nSchadenanzeige sowie einzelne Unterlagen übersandte der\n\n22\n\nKläger dem Beklagten. Die Laufleistung nannte er in der\n\n23\n\nSchadensanzeige mit 80.000 km. Mit Schreiben vom 02.09.1996\n\n24\n\nhat der Beklagte den Versicherungsmakler des Klägers um Nachreichung\n\n25\n\ndes Zusatzfragebogens sowie der noch fehlenden Unterlagen\n\n26\n\nwie z.B. Anschaffungsrechnung, Inspektionsrechnungen.\n\n27\n\nUnter dem 23.10.1996 erinnerte der Beklagte an die Übersendung.\n\n28\n\nNachdem der Beklagte nochmals am 14.01.1997 erinnert hatte,\n\n29\n\nteilte der Versicherungsmakler dem Beklagten am .07.05.1997\n\n30\n\nmit, daß der Kläger' nochmals angeschrieben worden sei, jedoch\n\n31\n\ndie noch fehlenden Unterlagen bislang nicht vorgelegt habe.\n\n32\n\nSchließlich übersandte der Versicherungsmakler mit Schreiben\n\n33\n\nvom 08.02.1999 die noch fehlenden Unterlagen sowie die Ergänzung\n\n34\n\nder Schadenmeldung mit der Bemerkung :\n\n35\n\n\"Der VN teilt telefonisch mit, daß er seinerzeit\n\n36\n\nversehentlich auf der Schadenanzeige als km-Stand\n\n37\n\n80.000 km angegeben habe. Richtig sei jedoch 108.000 km.\n\n38\n\nDer VN betont, daß dies versehentlich angegeben worden\n\n39\n\ns e i , er habe es damals nicht mehr genau gewußt.\"\n\n40\n\nIn der Folgezeit lehnte der Beklagte durch Schreiben vom\n\n41\n\n25.03.1999 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab.\n\n42\n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten\n\n43\n\nKaskoentschädigung für den von ihm behaupteten\n\n44\n\nDiebstahl seines Fahrzeugs Fiat Ducato.\n\n45\n\nEr trägt im wesentlichen vor :\n\n46\n\nAm 28.12.1995 habe er im Beisein seines Bruders Hans-Ulrich\n\n47\n\nDörr gegen 11.00 Uhr auf einem offiziellen Parkplatz in\n\n48\n\nder Innenstadt von Heilbronn den Wagen verschlossen abgestellt\n\n49\n\n, um in einem Café eine Tasse Kaffee zu trinken. Vom\n\n50\n\nCafé aus sei der Parkplatz nicht einsehbar gewesen. Als er\n\n51\n\nh°>\n\n52\n\n- 4 -\n\n53\n\num etwa 11,30 Uhr zum Parkplatz zurückgekehrt sei, sei das\n\n54\n\nFahrzeug verschwunden gewesen.\n\n55\n\nNachdem er pflichtgemäß noch am 28.12.1995 über den Versicherungsmakler\n\n56\n\nden Schaden dem Beklagten angezeigt habe, sei\n\n57\n\ndie Korrespondenz aus Zeitgründen - er sei ein vielbeschäftigter\n\n58\n\nMann - ins Stocken geraten. Die dann nachträglich eingereichten\n\n59\n\nErklärungen und Unterlagen seien auch ohne Einfluß auf die\n\n60\n\nErmittlungen des Beklagten gewesen. Im übrigen habe er regelmäßig\n\n61\n\nin telefonischem Kontakt mit dem Makler gestanden.\n\n62\n\nZu der versehentlich falschen Angabe der Laufleistung des\n\n63\n\nFahrzeugs sei es gekommen, weil er Halter zahlreicher Fahrzeuge\n\n64\n\nder Marke Fiat Ducato bzw. Peugeot gleicher Bauart sei.\n\n65\n\nDa er jedoch einen bezifferten Betrag von dem Beklagten gefordert\n\n66\n\nund dem Beklagten Unterlagen (TÜV-Protokoll und A5UPrüfbescheinigung)\n\n67\n\nüberlassen hab e , aus denen einwandfrei\n\n68\n\nder Kilometerstand hervorgegangen sei, könne es nicht zweifelhaft\n\n69\n\nsein, daß er keinesfalls das Bestreben gehabt habe, eine\n\n70\n\nniedrigere Laufleistung anzugeben.\n\n71\n\nDer Wert des entwendeten Fahrzeugs betrage lt. ADAC-Bestätigung\n\n72\n\n12.150,— DM, der gestohlene Gepäckschaden belaufe sich\n\n73\n\nauf 9.980,— DM.\n\n74\n\nDer Kläger beantragt,\n\n75\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n\n76\n\n22.140,— DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus\n\n77\n\nseit dem 25.03.1999 zu zahlen.\n\n78\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n79\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n80\n\n- 5 -\n\n81\n\nDer Beklagte bestreitet die vom Kläger behauptete Entwendung\n\n82\n\ndes Fahrzeugs. Es lägen eine Reihe von Umständen v o r , die\n\n83\n\ngegen den behaupteten Diebstahl und gegen die Glaubwürdigkeit\n\n84\n\ndes Klägers sprächen.\n\n85\n\nDies seien die kurze Absteildauer von etwa 30 Minuten, der\n\n86\n\nAbstellort, ein öffentlicher Parkplatz in der Innenstadt\n\n87\n\nvon Heilbronn, sowie Typ und Eigenschaften des bejahrten\n\n88\n\nFahrzeugs. Das hohe Entdeckungsrisiko und ein wenig gefragter\n\n89\n\nFahrzeugtyp liessen die Entwendung höchst fraglich\n\n90\n\nerscheinen.\n\n91\n\nDie zögerliche Reaktion des Klägers, alle für die Schadenbearbeitung\n\n92\n\nnotwendigen Unterlagen vorzulegen und Informationen\n\n93\n\nzu erteilen, sei ebenfalls eine Ungereimtheit und Auffälligkeit,\n\n94\n\nweil sich so ein echtes Diebstahlsopfer nicht verhalte.\n\n95\n\nZudem seien gefertigte Nachschlüssel nicht vorgelegt worden.\n\n96\n\nNach dem von ihm,dem Beklagten, eingeholgten Schlüsselgutachten\n\n97\n\ndes Sachverständigen Göth seien sowohl von einem\n\n98\n\nHauptSchlüssel als auch von einem Zusatzschlüssel mindestens\n\n99\n\nje ein Nachschlüssel gefertigt worden. Die auf den Schlüsseln\n\n100\n\nbefindlichen Spuren einer Kopierfräsmaschine seien deutlich\n\n101\n\nerkennbar und nur von schwachen bis ausgeprägten Gebrauchsspuren\n\n102\n\nüberlagert.\n\n103\n\nDarüberhinaus habe der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung\n\n104\n\ndes F*ahrzeugs gemacht. Die Korrektur nach 2 1/2\n\n105\n\nJahren sei ebenfalls falsch gewesen, da nach nunmehrigem\n\n106\n\nEingeständnis des Klägers die Laufleistung nicht 108.000 km,\n\n107\n\nsondern 120.000 km betragen habe.\n\n108\n\n'XC\n\n109\n\n- 6 -\n\n110\n\nSchließlich sei der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger\n\n111\n\nam 10.05.1994 und die dann erst nach einem Jahr (26.05.1995)\n\n112\n\nerfolgte Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger ungereimt.\n\n113\n\nIm übrigen sei er auch bei nachgewiesenem Diebstahl wegen\n\n114\n\nvorsätzlicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, insbesondere\n\n115\n\nder Falschangaben zur Schlüsselfrage und zur\n\n116\n\nLaufleistung, leistungsfrei.\n\n117\n\nDie Ermittlungsakte UJs 72326/96 Staatsanwaltschaft Heilbronn\n\n118\n\nhat zu Informationszwecken Vorgelegen und war Gegenstand der\n\n119\n\nmündlichen Verhandlung.\n\n120\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\n\n121\n\nwird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n122\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n123\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n124\n\nDem Kläger steht für die - behauptete - Entwendung seines\n\n125\n\nFahrzeugs Fiat Ducato am 28.12.1995 in Heilbronn kein Anspruch\n\n126\n\nauf Versicherungsleistungen gemäß § § 1, 49 VVG in\n\n127\n\nVerbindung mit §§ 12 Nr. 1 I b, 13 AKB zu.\n\n128\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein\n\n129\n\nFahrzeug an jenem Tag in einer bedingungsgemäß versicherten\n\n130\n\nWeise entwendet worden ist, muß der Beklagte keine Versicherungsleistungen\n\n131\n\nfür diesen K f z .-Diebstahl erbringen, da er\n\n132\n\njedenfalls - gemäß § 7 I 2, V 4 AKB in Verbindung mit § 6\n\n133\n\nAbs. 3 VVG leistungsfrei ist.\n\n134\n\n- 7 -\n\n135\n\nNach § 7 1 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall dem\n\n136\n\nVersicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche\n\n137\n\nschriftlich anzuzeigen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderungsschrift\n\n138\n\nim einzelnen erläutert, ohne daß der Kläger\n\n139\n\ndem entgegengetreten wäre, daß ihm die nur oberflächlich\n\n140\n\nausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige des Klägers\n\n141\n\nmit Datum vom 20.08.1996 und damit nahezu 8. Monate nach\n\n142\n\ndem behaupteten Schadensfall zugegangen ist. Die von dem\n\n143\n\nBeklagten geforderten Unterlagen (z.B. Anschaffungsrechnung\n\n144\n\nund Inspektionsrechnungen) sowie der ausgefüllte Zusatzfragebogen\n\n145\n\nsind von dem Kläger trotz mehrfacher Erinnerung sogar\n\n146\n\nerst im Februar 1999 und damit mehr als 3 Jahre nach dem\n\n147\n\nSchadenfall dem Beklagten übersandt worden.\n\n148\n\nZwar hat der Kläger geltend gemacht, er sei vielbeschäftigt\n\n149\n\nund daher sei aus Zeitgründen die Korrespondenz ins Stocken\n\n150\n\ngeraten, zumal der Versicherungsmakler ihm erklärt habe,\n\n151\n\ner brauche sich nicht zu beeilen. Abgesehen davon, daß der\n\n152\n\nKläger ausweislich des Schreibens des Maklers vom 07.05.1997\n\n153\n\nauf dessen mehrfache Erinnerungen nicht reagiert hat, entlastet\n\n154\n\nihn das nicht. Denn es kann dem Kläger, der einen\n\n155\n\nHandel mit Druckgußteilen sowie einen Kfz.-Handel und\n\n156\n\neine K f z .-Vermietung betreibt (Bl. 46), nicht abgenommen\n\n157\n\nwerden, daß ihm nicht bewußt war, daß das Interesse des\n\n158\n\nVersicherers die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts des\n\n159\n\nSchadenfalles verlangt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen,\n\n160\n\ndaß der Kläger die Schadenanzeige und die von dem\n\n161\n\nBeklagten geforderten Unterlagen vorsätzlich erheblich verspätet\n\n162\n\neingereicht h a t , so daß der Beklagte schon deshalb\n\n163\n\ngemäß § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung\n\n164\n\nleistungsfrei ist.\n\n165\n\n- 8 -\n\n166\n\nDariiberhinaus hat der Kläger in der von ihm schließlich im\n\n167\n\nAugust 1996 eingereichten Schadenanzeige eine für die Abwicklung\n\n168\n\ndes Schadenfalles relevante Falschangabe gemacht :\n\n169\n\nDen Kilometerstand des Fahrzeugs hat der Kläger in der\n\n170\n\nSchadenanzeige mit 80.000 angegeben und später, nämlich im\n\n171\n\nFebruar 1999, auf 108.000 km korrigiert. Tatsächlich betrug\n\n172\n\nder Kilometerstand des Fahrzeugs zum Diebstahlszeitpunkt\n\n173\n\n- wie der Kläger nunmehr in der Klageschrift einräumt -\n\n174\n\n120.000 km.\n\n175\n\nDiese objektive Obliegenheitsverletzung des Klägers führt\n\n176\n\nzur Leistungsfreiheit des Beklagten. Denn der Kläger hat\n\n177\n\nvorsätzlich gehandelt. Er hat zur Überzeugung des Gerichts\n\n178\n\nden Kilometerstand bewußt und gewollt zu niedrig angegeben.\n\n179\n\nBei der Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden\n\n180\n\nObliegenheit wird ein vorsätzliches Fehlverhalten\n\n181\n\ndes Versicherungsnehmers von Gesetzes wegen vermutet (Römer/\n\n182\n\nLangheidt, VVG, § 6 Rn. 94). Diese Vermutung hat der Kläger\n\n183\n\nnicht entkräftet.\n\n184\n\nDaß der Kläger wegen der Vielzahl der Fahrzeuge gleichen\n\n185\n\nTyps einem Irrtum erlegen sein könnte, liegt fern. Dagegen\n\n186\n\nspricht schon die Tatsache, daß er anläßlich der polizeilichen\n\n187\n\nAnzeige einen Kilometerstand von immerhin 82.300 km\n\n188\n\nangegeben hat. Damit läßt sich der in der Schadenanzeige\n\n189\n\ngegenüber dem Beklagten mit 80.000 bezifferte Kilometerstand,\n\n190\n\nzumal er ohne jeden relativierenden Zusatz gemacht wurde,\n\n191\n\nnicht vereinbaren.\n\n192\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, dem Beklagten seien\n\n193\n\nFahrzeugunterlagen, aus denen der richtige Kilometerstand\n\n194\n\nersichtlich gewesen sei, vorgelegt worden, entlastet ihn\n\n195\n\ndas nicht. Dies entbindet den Kläger nicht von seiner Ver-\n\n196\n\n9 -\n\n197\n\npflichtung, gegenüber dem Beklagten wahrheitsgemäße Angaben\n\n198\n\nüber Umstände zu machen, die auf den Wert des Fahrzeugs und\n\n199\n\ndamit auf die Versicherungsleistung des Beklagten Einfluß\n\n200\n\nhaben.\n\n201\n\nDie Angaben, über die der Kläger hier getäuscht h a t , können\n\n202\n\nfür einen Versicherer von Bedeutung sein für seine Entscheidung,\n\n203\n\nob er einen Versicherungsfall für nachgewiesen erachten\n\n204\n\nkann, ob er weitere.Nachweisungen und Nachforschungen benötigt\n\n205\n\nund welchen Wert des Fahrzeugs er der Bemessung oder\n\n206\n\nEntschädigung zugrundelegen k a n n . Die falschen Angaben waren\n\n207\n\nihrer Art und den Umständen nach geeignet, Einfluß auf die\n\n208\n\nEntscheidung des Beklagten zu nehmen, ob und wie er den Versicherungsfall\n\n209\n\nreguliert.\n\n210\n\nDen - von dem Beklagten über die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung\n\n211\n\nim Schadensformular vom 20.08.1996 zutreffend\n\n212\n\nbelehrten - Kläger trifft an der Obliegenheitsverletzung\n\n213\n\nauch ein so erhebliches Verschulden, daß der völlige Verlust\n\n214\n\nder Versicherungsleistung gerechtfertigt ist. Daß der\n\n215\n\nKläger nachträglich dem Beklagten im Februar 1999 angegeben\n\n216\n\nhat, der Wagen habe 108.000 km gefahren, beseitigt die\n\n217\n\neinmal begangene Obliegenheitsverletzung und deren gesetzliche\n\n218\n\nFolgen nicht, zumal auch diese Korrektur fehlerhaft\n\n219\n\nwar. Denn der tatsächliche Kilometerstand betrug - wie der\n\n220\n\nKläger heute einräumt - zum Diebstahlszeitpunkt 120.000.\n\n221\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § § 9 1 , 7 0 9 , 108 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-06-28/11-0-96-00","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-06-28/11-0-96-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304667","retrieved":"2026-07-09 03:31:51.596490+00:00"}}