{"status":"available","doknr":"OLD305153","ecli":"ECLI:DE:LGD:2000:0420.3O434.99.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-04-20","aktenzeichen":"3 O 434/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.740,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.03.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits sind von dem Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und / oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem\nzahnärztlichen Behandlungsvertrag geltend.\n\n3\n\nDie Beklagte begab sich am 16.06..1993 erstmals zu dem Kläger in zahnärztliche Behandlung.\nAn diesem Tag unterschrieb die Beklagte beim Kläger eine Honorarvereinbarung, die folgenden Wortlaut\nenthielt:\n\n4\n\n\"Für die privatärztliche Behandlung bei X werden gemäß der amtlichen\nBegründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/87) mit\nRücksicht auf den voraussichtlichen Zeitaufwand und auf den Praxisaufwand für die einzelnen\nbesonders schwierigen und / oder besonders zeitaufwendigen Leistungen folgende Multiplikatoren des\nGebührensatzes berechnet:\".\n\n5\n\nAm 17.06.1993 begann der Kläger mit der Behandlung, die. sich bis zum 27:03.1997 hinzog. Nach\nsach- und fachgerechter Behandlung stellte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 02.04.1997\neinen Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von 26.057,67 DM in Rechnung.\n\n6\n\nDie Beklagte erhielt von ihrem privaten Krankenversicherer im Juli 1997 eine à-conto-Zahlung\nauf die streitgegenständliche Rechnung in Höhe von 10.000,-DM. An den Kläger zahlte die\nBeklagte bislang nicht. Der Kläger mahnte den Rechnungsbetrag bei der Beklagten mit Schreiben vom\n22.05.1997, 11.06.1997 und 03.09.1997 an.\n\n7\n\nAuf eine spätere Anforderung des privaten Krankenversicherers der Beklagten übersandte der\nKläger der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.1999 eine besondere Begründung zu der Rechnung\nvom 02.04.1997.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.057,67 DM nebst 15 % Zinsen seit\ndem 14.09.1997 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.516,77 DM nebst 15 % Zinsen\nseit dem 14.09.1997 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die von ihr unterschriebenen Honorarvereinbarungen seien unwirksam.\nZudem sei die Abrechnung der Positionen Ä3500 und Ä4600 sowie der Positionen im Hinblick auf\ndie Behandlung der Zähne 3/7 und 4/7 nicht korrekt. Ebenfalls sei der Kläger nicht berechtigt,\nfür die Röntgenleistungen den 3,5-fachen Gebührensatz, die Kosten für das atraumatische\nNahtmaterial und die Kühlkompressen sowie die Position Nr. 203 GOZ für den Zahn 4/5 dreifach abzurechnen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist in Höhe von 17.740,05 DM begründet, im übrigen unbegründet.\n\n14\n\nI.\n\n15\n\nDie Beklagte war in dem frühen ersten Termin vom 13.01.2000 ordnungsgemäß nach § 78 ZPO\ndurch eine bei einem Landgericht zugelassene Rechtsanwältin vertreten. Die erst im frühen ersten Termin\nerfolgte ordnungsgemäße Bestellung war ausreichend, da die verspätete Bestellung nach der freien\nOberzeugung der Kammer die. Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögerte. Dies gilt insbesondere angesichts\nder Tatsache, dass die Klageforderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht schlüssig vorgetragen war, worauf der\nKläger im Termin von der Kammer hingewiesen wurde.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf zahnärztliches Honorar in Höhe von 17.483,59\nDM. In dieser Höhe wurde die Klageforderung von der Beklagten anerkannt.\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nDem Kläger steht für seine zahnärztlichen Leistungen über den anerkannten Betrag von 17.483,59\nDM ein weiterer Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der GOZ in Höhe von 256,46\nDM zu. Der Kläger war berechtigt, die Gebührenforderungen für die Speicheldiagnostik und die Behandlung\nder Zähne 3/7 und 4/7 sowie die Kosten für die Kühlkompressen und das atraumatische Nahtmaterial\nentsprechend seiner mit Schriftsatz vom 25.01.2000 eingereichten Abrechnung geltend zu machen.\n\n20\n\n1.\n\n21\n\nDem Kläger steht auch als Zahnarzt ein Anspruch auf Abrechnung der Nr. 3500 und 4600 G0Ä für die\nvon ihm vorgenommene mikrobiologische Speicheldiagnostik zu. Davon ist aufgrund des dem Schriftsatz vom 22.03.2000\nanliegenden Aufsatzes aus der Fachzeitschrift DZW auszugehen, der die Abrechenbarkeit von Speicheltests im Rahmen\nzahnärztlicher Leistungen nachvollziehbar darlegt. Für eine Abrechenbarkeit von ärztlichen Leistungen,\ndie zwar nicht in der GOZ, hingegen aber, entsprechend in der GOÄ geregelt sind, spricht zudem § 6 GOZ.\nEs sind keine Gründe ersichtlich, die einer der GOÄ entsprechenden Abrechnung von Speicheltests durch\nZahnärzte widersprächen. Vielmehr ist es als billig anzusehen, dass auch Zahnärzte für notwendige\nspeicheldiagnostische Maßnahmen eine adäquate Vergütung erhalten. Dem Kläger steht daher der\nauf Blatt 1 seiner Abrechnung unter dem 01.07.1993 gemäß der Nr. Ä3500 und Ä4600 geltend\ngemachte Betrag von insgesamt 44,66 DM zu.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nDer Kläger kann des weiteren gegenüber der Beklagten das zahnärztliche Honorar für die\nauf Blatt 2 seiner Abrechnung angegebenen Behandlungen des Zahns 3/7 in der Zeit vom 03.09. bis 16.09.1993 in\nHöhe von 137,40 DM. beanspruchen. Der Kläger hat insoweit substantiiert vorgetragen, da nicht der Zahn 3/7,\nsondern der Zahn 3/8 gezogen wurde. Dies lässt sich auch anhand der Abrechnungsziffern auf Blatt 2 der\nAbrechnung nachvollziehen.\n\n24\n\n3.\n\n25\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Honoraranspruch in Höhe von 14,70 DM für die\nBehandlung des Zahns 4/7, welche auf Blatt 3 der Abrechnung unter dem 30.08.1994 aufgeführt wurde.\nBezüglich der angeblich nicht erbrachten Behandlung am Zahn 4/7 liegt bereits kein substantiierter\nVortrag der Beklagten vor. Zudem hat der Kläger seine erbrachte zahnärztliche Leistung nachvollziehbar\nerläutert.\n\n26\n\n4.\n\n27\n\nSchließlich kann der Kläger die Kosten für die Kühlkompressen und das atraumatische\nNahtmaterial gesondert berechnen. Dies ergibt sich aus der Materialliste der Bundeszahnärztekammer, die\nsowohl das atraumatische Nahtmaterial als auch die Kühlkissen als gesondert berechenbare Posten auflistet,\ndie nicht bereits mit den Gebührensätzen gemäß § 4 Abs. 3 GOZ als abgegolten anzusehen\nsind. Der Kläger kann die angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 59,70 DM von der Beklagten\nbeanspruchen.\n\n28\n\nIV.\n\n29\n\nEin weiterer, über den zuerkannten Betrag von 17.740,05 DM hinausgehender Anspruch des Klägers\nbesteht nicht.\n\n30\n\n1.\n\n31\n\nDer Kläger kann für seine zahnärztlichen Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 GOZ\nlediglich den 3,5-fachen Steigerungssatz geltend machen, da die von ihm vorgelegten Honorarvereinbarungen\nVom 16.06.1993 und 02.09.1993 unwirksam sind.\n\n32\n\na.\n\n33\n\nDie Honorarvereinbarung vom 16.06.1993 ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ unwirksam. Zwar\nsieht § 2 Abs. 1 GOZ vor; dass durch Vereinbarung eine von der Gebührenordnung abweichende\nHöhe der Vergütung vereinbart werden kann. Jedoch enthält § 2 Abs. 2 GOZ zwingende\nSchutzvorschriften zugunsten des Patienten. Demnach darf die Honorarvereinbarung über den nach Satz\n2 erforderlichen Hinweis, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise\nnicht in vollem, Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Hinweise und Erklärungen enthalten.\nDieses Erfordernis bezweckt vornehmlich, den Patienten vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung\nzur Zahlung einer überhöhten Vergütung: zu schützen, wie sie vor allem dann zu besorgen\nwäre, wenn sich die Vereinbarung in einem Schriftstück befände, welches das Augenmerk auf\nandere Gegenstände lenkt oder die Gefahr begründet, dass es nicht mit der erforderlichen Sorgfalt\ngelesen wird. Die für den Zahlungspflichtigen angestrebte Klarheit der Vergütungsvereinbarung\nerfordert mithin, dass in der schriftlichen Vereinbarung jedweder von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung\nablenkender Inhalt unterbleibt (BGH - III ZR 106/97). Demnach muss auch ein Hinweis auf die amtliche\nBegründung der Bundesregierung zu dem Verordnungsentwurf als unzulässiger Hinweis im Sinne des\n§ 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ angesehen werden. Zwar scheint der Zusatz zunächst nur auf eine rechtliche\nErläuterung hinzuweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinbarung hinsichtlich der\nabweichenden Vergütungshöhe steht. Dadurch, dass der Kläger jedoch seine Forderung nach einem\nhöheren Honorar mit dem Hinweis auf die amtliche Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf\nverbindet, erweckt er den Eindruck, der Gesetzgeber wolle die Überschreitung des festgelegten\nGebührenrahmens bei einer überdurchschnittlichen Qualität und Präzision der\nzahnärztlichen Leistung sowie einem darauf abgestellten -Praxisaufwand vorschreiben oder zumindest\nunterstützen und befürworten. Daher muss auch der Hinweis auf die amtliche Begründung der\nBundesregierung zum Verordnungsentwurf als eine unzulässige weitere Erklärung im Sinne von §\n2 Abs. 2 Satz 3 GOZ angesehen werden (BGH - III ZR 106/97).\n\n34\n\nb.\n\n35\n\nDie Honorarvereinbarung vom 02.09.1993 ist ebenfalls unwirksam. Sie verstößt gegen § 2 Abs. 2\nSatz 1 GOZ, da sie erst zu einem Zeitpunkt nach Behandlungsbeginn geschlossen wurde. Nach 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ ist\neine abweichende Honorarvereinbarung vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes zu treffen. Dem Schutzzweck der\nVorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Patient frei entscheiden können soll, ob er die Leistung\nzu dem vom Arzt verlangten \"Preis\" in Anspruch nehmen will oder nicht, damit ihn nicht später\nunerwartete finanzielle Konsequenzen treffen. Diese Zwecksetzung ist im Zusammenhang mit der Hinweispflicht in\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ, die dem Zahlungspflichtigen die Tragweite seiner Entscheidung verdeutlichen soll, und\ndem Verbot weiterer Erklärungen, das die Entschließungsfreiheit des Patienten absichern soll, zu sehen\nund zu verstehen. Schließt der Patient die Vergütungsvereinbarung erst während der laufenden Behandlung,\nist er in seiner Entschließungsfreiheit unter Umständen beschränkt, da es ihm nicht zumutbar ist, die\nHonorarvereinbarung abzulehnen und einen anderen Arzt mit der Weiterbehandlung zu betrauen. (BGH - III ZR 106/97).\n\n36\n\nWie der Kläger selbst vorgetragen hat, handelt es sich bei der Behandlung in der Zeit von Juni 1993 bis\nMärz 1997 um eine zusammenhängende Behandlung. Die Beklagte hat die zweite Honorarvereinbarung erst nach\ndem Behandlungsbeginn am 17.06.1993, nämlich am 02.09.1993 unterschrieben. Damit verstößt die\nVereinbarung gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ und ist folglich unwirksam.\n\n37\n\nDer Kläger kann für seine zahnärztlichen Leistungen daher nur den 3,5-fachen Satz als Höchstsatz\ngemäß § 5 Abs. 1 GOZ geltend machen.\n\n38\n\n2.\n\n39\n\nDer Kläger hat zudem gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der auf Blatt 3 unter dem\n16.05.1995 für den Zahn 4/5 zweifach abgerechneten Positionen GOZ-Nr. 203. Die Nr. 203 GOZ darf pro\nKieferhälfte nur noch einfach berechnet werden. Zwar trägt der Kläger insoweit vor, dass es sich\num verschiedene besondere Maßnahmen gehandelt habe, ohne diese jedoch näher zu erläutern. Sein\nSachvortrag muss daher diesbezüglich als unsubstantiiert angesehen werden, da die Beklagte die Abrechnung\ndieser Position ausdrücklich gerügt hat.\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nSchließlich steht dem Kläger für die Röntgenleistung. gemäß § 5 Abs. 2 nur\nder 2,3-fache Steigerungssatz zu. Zwar ist es richtig, dass die Kammer dem Kläger grundsätzlich den\n3,5-fachen Steigerungssatz zuerkennt, da die Kammer aus anderweitigen Verfahren, an denen der Kläger beteiligt\nwar, Kenntnis davon hat, dass der Kläger grundsätzlich qualitativ weit überdurchschnittliche\nzahnärztliche Leistungen mit einem außerordentlichen Zeitaufwand erbringt. Inwieweit allerdings die\nRöntgenaufnahmen den 3,5-fachen Steigerungssatz hinsichtlich besonderer Qualität bzw. eines besonderen\nZeitaufwands rechtfertigen, ist der Kammer nicht ersichtlich. Da die Beklagte die Abrechnung des Klägers\nauch insoweit moniert hat, wäre eine substantiierte Begründung des Klägers zur Rechtfertigung des\nAnspruchs auf einen 3,5-fachen Steigerungssatz erforderlich gewesen.\n\n42\n\nV.\n\n43\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die der Beklagten nach Abschluss der Behandlung vom Kläger\ngestellte Abrechnung entsprach nicht den Erfordernissen des 10 GOZ. Die Vergütung wird gemäß\n§ 10 Abs. 1 GOZ nur fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt\nwird. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist daher, dass der Zahnarzt dem\nZahlungspflichtigen eine Rechnung ausstellt, die den. in der GOZ vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderungen\nund damit vornehmlich den Anforderungen des § 10 Abs. 2 – 4 GOZ entspricht. Gemäß §\n10 Abs. 3 GOZ bedarf ein Überschreiten des 2,3-fachen Steigerungssatzes einer schriftlichen Begründung.\nDabei reicht es für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus, wenn der Zahnarzt pauschal die\nBemessungskriterien wie Zeitaufwand, Schwierigkeit etc. in der Rechnung benennt, sondern es müssen auf den\nEinzelfall bezogen die Besonderheiten, die zu der berechneten Steigerung geführt haben, angeführt werden.\nDabei müssen die Bemessungskriterien den entsprechenden Leistungsnummern zugeordnet werden. Die von dem\nKläger erteilte Rechnung vom 02.04.1997, die lediglich eine Zusammenstellung der einzelnen Leistungen unter\nAngabe der Nummern aus dem Gebührenverzeichnis und des jeweiligen Steigerungssatzes beinhaltet, enthält\nkeine derartige Begründung. Die spätere Begründung des Klägers vom 29.08.1999 beschränkt\nsich auf ein pauschales Aufzählen besonderer Schwierigkeitsfaktoren, ohne dass der Kläger die konkreten\nBemessungskriterien einzelfallbezogen benennt und diese den einzelnen Leistungspositionen zuordnet. Damit liegt\neine den Anforderungen des § 10 GOZ entsprechende Abrechnung des . Klägers nicht vor. Ebenfalls spielt\nes für die Fälligkeit des Anspruchs des Klägers keine Rolle, inwieweit die Beklagte bereits Leistungen\nvon ihrer privaten Krankenversicherung erhalten hat. Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Arzt\nsowie dem Patienten und seiner Krankenversicherung sind unabhängig von einander zu sehen und zu erfüllen.\nDer Anspruch war daher bis zu dem Anerkenntnis der Beklagten nicht fällig, so dass weder ein Anspruch auf\nVerzugszinsen, noch auf Rechtshängigkeitszinsen bestand.\n\n44\n\nDas Anerkenntnis der Beklagten ist allerdings dahingehen auszulegen, dass sie die Honorarforderung begleichen\nmöchte und damit auf eine weitere Rechnungslegung durch den Kläger verzichtet. Ein weiteres Berufen\nauf die Nichtfälligkeit des Anspruchs müsste als widersprüchliches Verhalten gemäß\n§ 242 BGB angesehen werden. Es ist daher seit dem Anerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung\nvom 09.03.2000 von der Fälligkeit der Forderung auszugehen, so dass dem Kläger von diesem Zeitpunkt an\nRechtshängigkeitszinsen gemäß 291 BGB zuzuerkennen sind.\n\n45\n\nVI.\n\n46\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 93, 92 Abs. 709, 108 ZPO. Die Beklagte hat keinen\nAnlass zur Klage gegeben, da der Klageanspruch vor Einleitung des Rechtsstreits nicht fällig war. Die\nBeklagte hat den Kläger zudem aufgefordert, ihr eine entsprechende Begründung der Abrechnung\ngemäß § 10 GOZ zu liefern. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen, sondern\nhat unmittelbar das Mahnverfahren. eingeleitet.\n\n47\n\nDer Streitwert wird auf 26.057,67 DM festgesetzt (§§ 12 GKG, 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-04-20/3-o-434-99","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-04-20/3-o-434-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305153","retrieved":"2026-07-09 03:32:34.042478+00:00"}}