{"status":"available","doknr":"OLD305486","ecli":"ECLI:DE:LGD:2000:0314.36O10.97.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"36 O 10/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\nan die Klägerin 70.349,05 DM zu zahlen nebst 5 % Zinsen aus 18.929, 38 DM seit dem 1. Februar 1996 und aus weiteren 29.131, 02 DM seit dem 1.Februar 1997 sowie aus weiteren 1.039,38 DM seit dem 1. Februar 1997 und aus weiteren\n\n21.249,27 DM seit dem 1. April 1997,ferner an die Klägerin 108.272,44 DM zu zahlen\n\nnebst 5 % Zinsen aus jeweils 11.397,10 DM seit dem 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5.\n\nSeptember, 5. Oktober, 5. November, 5. Dezember 1997 sowie seit dem 5. Januar, 5. Februar und 5. März 1998, ferner an die Klägerin 198.009,67 DM zu zahlen\n\nnebst 5 % Zinsen seit dem 15. Januar 1998.\n\nDie Kosten des Rechtstreits trägt - soweit\n\nnicht schon darüber entschieden worden ist -\n\ndie Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen\n\nSicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von\n\n420.000,— DM.\n\nDie Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer\n\nBank oder Sparkasse mit Sitz in der\n\nBundesrepublik Deutschland erbracht werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beklagte ist rechtskräftig durch Teil-Urteil der Kammer vom 13. Mai 1997 zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt worden. Die Klägerin war HandelsVertreterin\n\n3\n\nder Beklagten, die Musikinstrumente der\n\n4\n\nMuttergesellschaft T1 vertreibt. Die Beklagte vertrieb entgegen dem Alleinvertretungsvertrag zugunsten der Klägerin selbst oder über andere Handelsvertreter\n\n5\n\nMusikinstrumente in ganz Deutschland.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 26. März 1997 kündigte die Beklagte der\n\n7\n\nKlägerin den bestehenden Handelsvertretervertrag fristlos. Die Kündigung war unwirksam. Dies hat die Kammer mit Urteil in der Sache 36 0 57/97 rechtskräftig\n\n8\n\nfestgestellt. Bei ordentlicher Kündigung wäre das Vertragsverhältnis zum 15. Januar 1998 beendet gewesen. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst im Wege der\n\n9\n\nStufenklage Auskunft begehrt. Nach Verurteilung hierzu beantragt die Klägerin nunmehr,\n\n10\n\nan die Klägerin an rückständigen Provisionen für die Zeit bis zum 31.01.1997 70.349, 05 DM\n\n11\n\nnebst 5 % Zinsen aus 18.929, 38 DM seit dem 01.02.1996, aus weitern 29.131,02 DM seit dem 01.02.1997, aus weiteren 1.039,38 DM ebenfalls\n\n12\n\n4\n\n13\n\nseit dem 01.02.1997 und aus weiteren 21.249,27 DM seit dem 01.04.1997 zu zahlen;\n\n14\n\nan die Klägerin an entgangene Provision für die Zeit vom 28.03.1997 bis zum 15.01.1998\n\n15\n\n108.272,44 DM nebst 5 % Zinsen aus jeweils 11.397,10 DM seit dem 05.05., 05.06., 05.07.,\n\n16\n\n05.08., 05.09., 05.10., 05.11. und 05.12.1997sowie 05.01., 05.02. und 05.03.1998 zu zahlen;\n\n17\n\nan die Klägerin an Ausgleich gemäß § 89 b HGB weitere 198.009,67 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Januar 1998 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie behauptet, der restliche Gesamtprovisionsanspruch bis 15. Januar 1998 betrage nur 74.127,70 DM. Im Übrigen stehe der Beklagten ein Gegenanspruch von \"noch knapp\n\n20\n\n100.000,— DM zu\".\n\n21\n\nInsoweit rechnet die Beklagte auf und beantragt, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren auszusetzen.\n\n22\n\nIm Übrigen berechnet sie den Ausgleichsanspruch nur mit 198.009,67 DM.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens\n\n24\n\nwird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:#\n\n26\n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin ist begründet.\n\n27\n\nI .\n\n28\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf\n\n29\n\nHinweis der Kammer klargestellt, dass es sich nicht mehr\n\n30\n\num eine Teilklage, sondern den abschließenden\n\n31\n\nZahlungsanspruch aus der Stufenklage mit Schriftsatz vom\n\n32\n\n4. Februar 1997 handelt.\n\n33\n\nII.\n\n34\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der geltend\n\n35\n\ngemachten Provisionen aus dem Handelsvertretervertrag der Parteien. Über den Grund besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Maßgebend ist dabei die Berechnung der\n\n36\n\nKlägerin im Schriftsatz vom 30. Juni 1999 unter Berücksichtigung der Berichtigung im Schriftsatz vom 13.Juli 1999. Dabei hat die Klägerin sich an die Zahlen aus dem Bericht des Wirtschaftsprüfers Hofer vom 30. März 1999 gehalten. Zutreffend hat sie auch den zwischen den Parteien vereinbarten Provisionsschlüssel zugrunde gelegt. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, zwischen den Parteien sei ein anderer Provisionsschlüssel gemäß der nicht unterschriebenen Anlage zum Schriftsatz\n\n37\n\nvom 8. November 1999 vereinbart gewesen, ist unerheblich.\n\n38\n\nDie Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass die in dieser Anlage niedergelegten Provisionssätze zwischen den Parteien abweichend vom Handelsvertretervertrag\n\n39\n\nvereinbart worden sind. Auf den Mangel im Vortrag hat die\n\n40\n\nKammer auch ausdrücklich hingewiesen. Neuer Sachverhalt ist nicht dargelegt worden.\n\n41\n\nSoweit die Beklagte mit einem Anspruch von 100.000,— DM\n\n42\n\naufrechnet, handelt es sich um eine zu ihren Lasten streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung. Dadurch ist indes die Klageforderung auch nicht teilweise erloschen, § 389\n\n43\n\nBGB. Es fehlt jeder konkrete Vortrag zu einer fälligen Gegenforderung im Sinne der §§ 387 ff. BGB. Der bloße Verweis auf andere Akten ersetzt keinen Sachvortrag in\n\n44\n\ndiesem Rechtsstreit. Auch dieser Punkt ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.\n\n45\n\nAus den gleichen Gründen bedarf es nicht der Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 41 0 29/99 Landgericht Düsseldorf.\n\n46\n\nDer Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der in dem vorgenannten Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bezüglich der Herausgabe einer Musterkollektion\n\n47\n\nzu, §§ 273 oder 320 BGB. Es fehlt schon an der formellen Darlegung, auf welche konkreten Gegenstände sich in diesem Prozess ein Zurückbehaltungsrecht beziehen soll.\n\n48\n\nEine Verurteilung Zug-um-Zug wäre deshalb nicht möglich, §§ 274, 322 BGB. Im Übrigen stellt das Zurückbehaltungsrecht keine Tatsache dar, die vorgreiflieh für den Zahlungsanspruch der Klägerin ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen\n\n49\n\nAusgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von 198.009, 67 DM. Sie hat diesen Anspruch in der Frist von einem Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses\n\n50\n\ngeltend gemacht, wobei dahinstehen kann, ob auf die unwirksame Kündigung aus 1997 oder die ordentliche Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses am 5. Januar1998 abzustellen ist. Denn die Klägerin hat im einzelnen  dargelegt, dass sie mit dem Bevollmächtigten L. der\n\n51\n\nBeklagten im Mai und Juni 1997 über den Handelsvertreterausgleich verhandelt hat. Dies hat die Klägerin belegt durch das Schreiben des Rechtsanwalt L. vom 4. Juni 1997, indem dieser einen Handelsvertreterausgleich zurückweist.\n\n52\n\nDie Entscheidung über den Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 353, 352 HGB.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zur Klarstellung hat die Kammer im Tenor ausgeführt, dass davon die Teile des Rechtsstreits nicht betroffen sind, über die bereits eine Kostenentscheidung getroffen wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n54\n\nberuht auf § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 477.000,— DM:\n\n55\n\nDie Beklagte hat zu ihren Lasten mit 100.000,— DM\n\n56\n\nhilfsweise aufgerechnet, so dass sich insoweit der Streitwert erhöht, § 19 Abs. 3 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-03-14/36-o-10-97","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-03-14/36-o-10-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305486","retrieved":"2026-07-09 03:33:02.753862+00:00"}}