{"status":"available","doknr":"OLD305506","ecli":"ECLI:DE:LGD:2000:0313.19T145.00.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-13","aktenzeichen":"19 T 145/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 25.\n\nFebruar 2000 wird dahingehend abgeändert, daß\n\nder Antrag des Beteiligten Schäfer, die\n\nUnterbringung der Betroffenen zu genehmigen,\n\nzurückzugewiesen wird.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nMit notariell beurkundeter Erklärung vom 14. September\n\n 3\n\n1998 (Bl, 12 GA) erteilte die Betroffene dem Beteiligten\n\n 4\n\nSchäfer - ihrem Lebensgefährten - für den Fall, dass sie\n\n 5\n\n\"wegen einer Erkrankung, Verletzung oder aus anderen\n\n 6\n\nGründen nicht mehr in der Lage'' sei \"Entscheidungen über\"\n\n 7\n\nihre \"Behandlung, Versorgung und Pflege selbst zu\n\n 8\n\ntreffen\", Vollmacht, für sie \"Zustimmungserklärungen zu\n\n 9\n\nmedizinischen Eingriffen abzugeben, jedwede Anweisung\n\n 10\n\nbetreffend``, ihre \"Behandlung und Pflege zu erteilen und\n\n 11\n\nsich über\" ihren \"Gesundheitszustand umfassen zu\n\n 12\n\ninformieren' . In der notariellen Urkunde heißt es\n\n 13\n\naußerdem:\n\n 14\n\n\"Diese Vollmacht gilt weiter und erlischt nicht, falls ich geschäftsunfähig\n\n 15\n\nwerden sollte oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer\n\n 16\n\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage\n\n 17\n\nbin, meine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen.\n\n 18\n\nDie Vollmacht gilt auch für sämtliche Erklärungen, die mit der Ausübung\n\n 19\n\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sind\n\n 20\n\n(Aufenthaltsbestimmung) oder der Einwilligung in\n\n 21\n\nfreiheitsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von § 1906 Abs. 4 BGB\n\n 22\n\n(Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente\n\n 23\n\noder auf andere Weise) verbunden sind.\"\n\n 24\n\nIn einer privatschriftlichen Erklärung vom selben Tage\n\n 25\n\nwies die Betroffene den beurkundenden Notar an, dem\n\n 26\n\nBeteiligten XXX eine Ausfertigung der Vollmacht erst\n\n 27\n\nnach Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erteilen, aus\n\n 28\n\ndem sich ergibt, dass sie geschäftsunfähig ist oder\n\n 29\n\naufgrund einer psychischen Krankheit oder einer\n\n 30\n\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht\n\n 31\n\nin der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise\n\n 32\n\nzu besorgen. \n\n 33\n\nDer Beteiligte XXX hat die Betroffene, die nach\n\n 34\n\nfachärztlichen Äußerungen an einer dipolaren Psychose\n\n 35\n\nleidet und deshalb zu suizidialem Verhalten neigt, nach\n\n 36\n\nAuftreten von Anzeichen einer manischen Verstimmung in\n\n 37\n\ndas XXX-Krankenhaus verbracht und bei dem\n\n 38\n\nAmtsgericht die Genehmigung der Unterbringung in diesem\n\n 39\n\nKrankenhaus beantragt. Dem Antrag hat das Amtsgericht\n\n 40\n\nnach Anhörung der Betroffenen mit der Maßgabe\n\n 41\n\nentsprochen, dass es ihre Unterbringung bis längstens zum\n\n 42\n\n30. März 2000 genehmigt hat. Gegen diesen Beschluss\n\n 43\n\nrichtet sich das Rechtsmittel der Betroffenen.\n\n 44\n\nII.\n\n 45\n\nDas als sofortige Beschwerde auszulegenende Rechtsmittel\n\n 46\n\nist zulässig (§§ 70 m Abs. 1, 70 h Abs. 1, . 70 g Abs. 3\n\n 47\n\nSatz 1 FGG) und begründet.\n\n 48\n\nDas Amtsgericht hat die Unterbringung der Betroffenen zu\n\n 49\n\nUnrecht genehmigt. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz\n\n 50\n\n1 BGB genehmigt das Vormundschaftsgericht u.a. die von\n\n 51\n\neinem Betreuer (§ 1896 BGB) veranlasste, mit einer\n\n 52\n\nFreiheitsentziehung verbundene Unterbringung einer\n\n 53\n\nPerson, wenn und solange die Unterbringung zum Wohle des\n\n 54\n\nBetreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer\n\n 55\n\npsychischen Krankheit bzw. einer geistigen oder\n\n 56\n\nseelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht,\n\n 57\n\ndass er sich selbst tötet oder erheblichen\n\n 58\n\ngesundheitlichen Schaden zufügt. Dasselbe gilt aufgrund\n\n 59\n\nder durch Art. 1 Nr. 15 des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes \n\n 60\n\nvom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) eingefügten Regelung des § 1906 Abs. 5\n\n 61\n\nBGB auch für die von einem Bevollmächtigten veranlasste\n\n 62\n\nUnterbringung, sofern die Vollmacht schriftlich erteilt\n\n 63\n\nist und die in § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB genannten\n\n 64\n\nMaßnahmen ausdrücklich umfasst.\n\n 65\n\nDie dem Beteiligten XXX erteilte Vollmacht vom 14.\n\n 66\n\nSeptember 1998 entspricht den in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB\n\n 67\n\ngenannten Voraussetzungen nicht, da sie zwar ausdrücklich\n\n 68\n\nzu einer \"Einwilligung in freiheitsbeschränkende\n\n 69\n\nMaßnahmen im Sinne . von § 1906 Abs. 4 BGB\n\n 70\n\n(Freiheitsentziehung durch mechanische Vorrichtungen,\n\n 71\n\nMedikamente oder auf andere Weise)\" ermächtigt, sich\n\n 72\n\njedoch andererseits nicht in der erforderlichen\n\n 73\n\nEindeutigkeit zu einer von dem Bevollmächtigten ggf. zu\n\n 74\n\nveranlassenden Unterbringung verhält.\n\n 75\n\nDem in § 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB genannte\n\n 76\n\nAusdrücklichkeitserfordernis kommt eine Warnfunktion zu.\n\n 77\n\nDem Vollmachtgeber soll durch die Formulierung der\n\n 78\n\nVollmacht unmissverständlich vor Augen geführt werden, wie\n\n 79\n\nweitreichend die von dem Bevollmächtigten für ihn zu\n\n 80\n\ntreffenden Maßnahmen sein können. Die Formulierung darf\n\n 81\n\ndaher keine Auslegung zulassen, die bei dem\n\n 82\n\nVollmachtgeber auch nur den Eindruck erwecken könnte, der\n\n 83\n\nBevollmächtigte sei - nur - zu milderen und nicht mit\n\n 84\n\neiner gegen seinen Willen veranlassten Freiheitsentziehung\n\n 85\n\nverbundenen Maßnahmen befugt.\n\n 86\n\nDiesen Anforderungen wird die Vollmacht nicht gerecht.\n\n 87\n\nZum einen umfasst die Vollmacht nur die Einwilligung in\n\n 88\n\n\"freiheitsbeschränkende'' und nicht ausdrücklich auch in\n\n 89\n\nfreiheitsentziehende Maßnahmen. Zum anderen nimmt sie\n\n 90\n\ninsoweit auch nur Bezug auf § 1906 Abs. 4 BGB und nicht -\n\n 91\n\nauch - auf § 1906 Abs. 1 BGB. Soweit sich die Vollmacht\n\n 92\n\nauf sämtliche \"Erklärungen''^ erstrecken soll, die \"mit der\n\n 93\n\nAusübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sind\n\n 94\n\n(Aufenthaltsbestimmung)\", fehlt ihr die notwendige, d.h.\n\n 95\n\ndie Betroffene hinreichend \"warnende\" (s.o.),\n\n 96\n\nEindeutigkeit. Denn die gewählte Formulierung könnte auch\n\n 97\n\ndie Auslegung zulassen, der Beteiligte XXX sei nur\n\n 98\n\nanstelle der Betroffenen und nicht auch gegen ihren\n\n 99\n\nWillen zur Aufenthaltsbestimmung ermächtigt. Gerade die\n\n 100\n\nBestimmung des Aufenthaltsorts gegen den Willen der\n\n 101\n\nBetroffenen führt jedoch zu einem weitreichenden Eingriff\n\n 102\n\nin deren Freiheitsrechte und muss somit durch eine\n\n 103\n\nunmissverständlich formulierte Vollmacht abgedeckt seih\n\n 104\n\n(vgl. zur Formulierung der Vollmacht für die\n\n 105\n\nUnterbringung auch Bühler BWNotZ 1999,25 [27]); Dodegge,\n\n 106\n\nNJW 1998,3073 [Fn. 30]).\n\n 107\n\nEine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.\n\n 108\n\nInsbesondere liegen die Voraussetzungen des § 13 a Abs. .2\n\n 109\n\nSatz 2 FGG in der Person • des Beteiligten XXX nicht\n\n 110\n\nvor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-03-13/19-t-145-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-03-13/19-t-145-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305506","retrieved":"2026-07-09 03:33:04.564971+00:00"}}