{"status":"available","doknr":"OLD306013","ecli":"ECLI:DE:LGD:2000:0119.23S181.99.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-01-19","aktenzeichen":"23 S 181/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung\n\ndes Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts\n\nDüsseldorf vom 17. Februar 1999 (28 C\n\n4025/97) teilweise abgeändert und insgesamt wie\n\nfolgt neu gefaßt :\n\nUnter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte\n\nverurteilt, an den Kläger DM 1.616,33\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.97 bis 15.02.99\n\nund 9,25 % Zinsen seit dem 16.02.99 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu\n\n84'% und die Beklagte zu 16 % .\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1\n\nZPO abgesehen.\n\n- 3 -\n\n1\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend\n\n3\n\nbegründet, während die sich lediglich auf einen\n\n4\n\nTeil des Zinsanspruches beziehende zulässige Anschlußberufung\n\n5\n\ndes Klägers in vollem Umfang begründet ist.\n\n6\n\nI.\n\n7\n\nDem Kläger steht aus den mit der Klage geltend gemachten\n\n8\n\nRechnungsbeträgen aus den beiden Rechnungen vom 30.10.95\n\n9\n\n(Bl. 12, 13 GA) entgegen der Auffassung des Amtsgerichts\n\n10\n\nlediglich für die Erstellung der in der Rechnung Bl. 12 GA\n\n11\n\naufgeführten Steuererklärungen für das Jahr 1994 und für\n\n12\n\ndie Auskunfterteilung in dem \"Rechtsstreit mit Johann xxx\"\n\n13\n\nein Teilbetrag in Höhe von insgesamt DM 1.616,33\n\n14\n\n(inklusive 15 % Mehrwertsteuer) gegen die Beklagte zu.\n\n15\n\nZwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, daß von der\n\n16\n\nBeklagten ein Auftrag an den Kläger zur Erstellung der\n\n17\n\nSteuererklärungen erteilt wurde und die erstellten Steuererklärungen\n\n18\n\nder Beklagten auch zugegangen sind. Soweit die\n\n19\n\nBeklagte bestritten hat, den Inhalt des Einschreibens vom\n\n20\n\n17.11.95 erhalten zu haben, bezog sich dieses Bestreiten\n\n21\n\nallein auf den Jahresabschluß für das Jahr 1994, nicht\n\n22\n\nhingegen auf die von dem Kläger mitübersendeten Steuererklärungen\n\n23\n\nfür das Jahr 1994. Mängelrügen oder sonstige\n\n24\n\nEinwendungen bezogen auf die Steuererklärungen 1994 wurden\n\n25\n\nvon der Beklagten ebenfalls nicht erhoben.\n\n26\n\nHinsichtlich der Rechnungsposition \"Rechtsstreit mit Johann\n\n27\n\nxxx\" ist der Kläger ebenfalls zur Inrechnungstellung\n\n28\n\nseines Zeit- und Sachaufwandes für die von der Beklagten\n\n29\n\nangeforderten Auskünfte berechtigt, da ein Verstoß des\n\n30\n\nKlägers gegen § 1 RBerG - wie bereits das Amtsgericht zutreffend\n\n31\n\nausgeführt hat - nicht vorliegt.\n\n32\n\n- 4 -\n\n33\n\nIm übrigen steht dem Kläger der mit der Rechnung Bl. 12 GA\n\n34\n\ngeforderte Betrag in Höhe von DM 1.938,— (zuzüglich 15 %\n\n35\n\nMehrwertsteuer) für die Erstellung der Bilanz und Gewinnund\n\n36\n\nVerlustrechnung 1994 hingegen nicht zu. Entgegen der\n\n37\n\nAuffassung des Amtsgerichts ist der Kläger insoweit bereits\n\n38\n\ndafür beweisfällig geblieben, daß der Jahresabschluß 94 der\n\n39\n\nBeklagten überhaupt zugegangen und der Anspruch damit fällig\n\n40\n\ngeworden ist. Die Beklagte hat nämlich bestritten, mit\n\n41\n\ndem Einschreiben vom 17.11.95 den Jahresabschluß 94 erhalten\n\n42\n\nzu haben. Vielmehr sei mit dem Einschreiben lediglich\n\n43\n\ndie Hauptabschlußübersicht übersendet worden. Der von dem\n\n44\n\nKläger vorgelegte Einlieferungsschein für das Einschreiben\n\n45\n\n(Bl. 44 GA) ist insoweit bereits deshalb unergiebig, da\n\n46\n\ndieser nur die Absendung des Einschreibens mit dem dort\n\n47\n\nangegebenen Inhalt, nicht aber den Zugang bei der Beklagten\n\n48\n\nbelegt.\n\n49\n\nDer Kläger hat auch weder einen früheren Zugang des Abschlusses\n\n50\n\nbei der Beklagten als den 17.11.95 behauptet,\n\n51\n\nnoch hat er einen späteren - aber noch bis zur Nachfolgebeauftragung\n\n52\n\ndes Steuerberaters xxx mit der Erstellung des\n\n53\n\nJahresabschlusses 94 durch die Beklagte erfolgten - Zugang\n\n54\n\ndes Abschlusses 94 hinreichend nachgewiesen. Soweit der\n\n55\n\nKläger darauf hinweist, aus dem Schreiben vom 31.01.96 des\n\n56\n\nSteuerberaters xxx (Bl. 189 GA) ergebe sich, daß der\n\n57\n\nJahresabschluß 94 mit dem Einschreiben vom 17.11.95 zugegangen\n\n58\n\nist, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr kann\n\n59\n\nder Zugang noch später (bis zu dem Datum dieses Schreibens)\n\n60\n\ngeschehen sein, also nachdem die Beklagten unstreitig nunmehr\n\n61\n\nden Steuerberater xxx als Nachfolger des Klägers\n\n62\n\nmit der Erstellung des Abschlusses 94 beauftragt hatten.\n\n63\n\nDer Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Betrages in Höhe\n\n64\n\nvon DM 1.938,-- (zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer) für die\n\n65\n\n- 5 -\n\n66\n\nErstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 1994\n\n67\n\nist somit nicht fällig geworden.\n\n68\n\nDem Kläger steht ferner auch nicht der aus der Rechnung\n\n69\n\nBl. 13 GA geforderte Teilbetrag in Höhe von DM 6.153,97 als\n\n70\n\nSchadenspauschale gemäß § 7 Abs. 9 b des zwischen den Parteien\n\n71\n\ngeschlossenen Steuerberatervertrages vom 08.02.95\n\n72\n\n(Bl. 14 ff. GA) gegen die Beklagte zu. Denn diese Vertragsklausel\n\n73\n\nverstößt gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 5\n\n74\n\na AGBG, weil unklar bleibt, auf welcher Grundlage der pauschale\n\n75\n\nSchadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung\n\n76\n\nbis zum Laufzeitende des mehrjährigen Vertrages berechnet\n\n77\n\nwerden soll.\n\n78\n\nDer Wortlaut der Klausel (\"..., so hat der Steuerberater\n\n79\n\nAnspruch auf 50 v.H. der ihm für die Ausführung des gesamten\n\n80\n\nAuftrags zustehenden Vergütung ...\") enthält keine\n\n81\n\nRegelung über die Berechnungsgrundlage, sondern verweist\n\n82\n\nnur auf die (Hälfte der) dem Steuerberater \"zustehenden\",\n\n83\n\nalso der vereinbarten Vergütung. Vorliegend richtet sich\n\n84\n\ndie Vergütung, da abweichende Regelungen zwischen den Parteien\n\n85\n\nfehlen, nach der StBGebV. Danach richtet sich die\n\n86\n\nVergütung nach dem Gegenstandswert, dieser sich wiederum\n\n87\n\ngemäß § 33 VI StBGebV nach dem Jahresumsatz des Auftraggebers.\n\n88\n\nDas Entstehen eines entsprechenden Vergütungsanspruchs\n\n89\n\nist daher davon abhängig, daß und in welchem Umfang\n\n90\n\nder Auftraggeber Umsätze erzielt, was erst nachträglich\n\n91\n\nfeststellbar ist. Entsprechend dem jährlichen Umsatz des\n\n92\n\nAuftraggebers kann der Vergütungsanspruch mit anderen Worten\n\n93\n\nvon Jahr zu Jahr verschieden sein oder sogar entfallen\n\n94\n\n(vgl. BGH NJW-RR 93, 374/375).\n\n95\n\nAus dieser Abhängigkeit der Vergütung von den Jahresumsätzen\n\n96\n\nund der daraus entstehenden - für die Zukunft nicht\n\n97\n\nerkennbaren - Schwankungsmöglichkeiten der Umsätze und der\n\n98\n\nVergütung, die die Berechnung des Klägers Bl. 13 im übrigen\n\n99\n\n- 6 -\n\n100\n\nunberücksichtigt läßt, ergibt sich im Hinblick auf die AGBrechtliche\n\n101\n\nZulässigkeit der Vertragsklausel des § 7 Abs. 9\n\n102\n\nb folgendes:\n\n103\n\nFür den Auftraggeber (hier: die Beklagte) war bei Unterzeichnung\n\n104\n\nder von dem Kläger verwendeten vorformulierten\n\n105\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erkennbar, in welcher\n\n106\n\nHöhe ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs.\n\n107\n\n9 b entstehen könnte, insbesondere ob überhaupt ein Schaden\n\n108\n\nentsteht und ob der etwaige Schaden den nach dem gewöhnlichen\n\n109\n\nLauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt\n\n110\n\n(vgl. § 11 N r . 5 a AGBG).\n\n111\n\nDie Klausel stellt daher eine unangemessene Benachteiligung\n\n112\n\ndes Vertragspartners des Verwenders (hier: die Beklagte),\n\n113\n\nweil sie mit den wesentlichen Grundgedanken der Schadenspauschalierung\n\n114\n\n(Einschätzbarkeit der Belastungen) nicht zu\n\n115\n\nvereinbaren ist, und ist daher unwirksam.\n\n116\n\nEs kann somit offen bleiben, ob die Beklagte die vorzeitige\n\n117\n\nBeendigung des Vertrages vom 18.10.95 im Sinne der Vertragsklausel\n\n118\n\ndes § 7 Abs. 9 b zu vertreten hat, und welche\n\n119\n\nKündigungsgründe letztendlich die Beklagte zur Vertragsbeendigung\n\n120\n\nbewogen haben.\n\n121\n\nII.\n\n122\n\nDie Anschlußberufung des Klägers ist begründet, weil er mit\n\n123\n\nder Zinsbescheinigung vom 28.07.99 (Bl. 196 GA) den Teil\n\n124\n\nseines Zinsanspruches, der den gesetzlichen Zinssatz (§ 291\n\n125\n\nBGB) übersteigt, in der genügenden Art und Weise nachgewiesen\n\n126\n\nh at(§ 288 Abs. 2 BGB).\n\n127\n\nIII.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1\n\n129\n\nZPO.\n\n130\n\n- 7 - .\n\n131\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 9.999,— DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-01-19/23-s-181-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2000-01-19/23-s-181-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306013","retrieved":"2026-07-09 03:33:49.128036+00:00"}}