{"status":"available","doknr":"OLD306574","ecli":"ECLI:DE:LGD:1999:1109.6O191.99.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"6 O 191/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n23.095,44 DM nebst 4 % Zinsen aus 21.168,-- DM\n\nseit dem 6. September 19 94 und aus 1.921,44 DM\n\nseit dem 10. Februar 1995 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der\n\nKläger 30 % und der Beklagte 10 % zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den\n\nKläger jedoch nur gegen Sicherheit in Höhe von\n\n31.500,-- DM. Der Kläger darf die Vollstreckung\n\ndes Beklagten durch Leistung einer Sicherheit\n\nin Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht\n\nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\n\nin gleicher Höhe leistet.\n\nDer Kläger darf die Sicherheit durch Bürgschaft\n\neiner deutschen Großbank erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten den Ersatz des\n\n3\n\nSchadens, den er durch den Kauf von amerikanischen\n\n4\n\nBilligaktien zum Zweck der Geldanlage erlitten haben\n\n5\n\nw i l l .\n\n6\n\nDer Beklagte war bis zum 20. Dezember 1990 als\n\n7\n\nGeschäftsführer der S (Deutschland\n\n8\n\nGmbH ) im Handelsregister eingetragen. Diese Gesellschaft\n\n9\n\nist eine 100%ige Tochter der S\n\n10\n\nBahamas, Ltd., Nassau/Bahamas. Ein weiteres Unternehmen\n\n11\n\nder S-Gruppe, die S\n\n12\n\nSalt Lake Cit^y, Utah/USA, befaßte sich u.a. mit dem\n\n13\n\nHandel von Aktien von Unternehmen, die zum Börsenhandel\n\n14\n\nnicht zugelassen waren. Gegenstand des Unternehmens der\n\n15\n\nS (Deutschland GmbH) war ursprünglich\n\n16\n\ndie Vermittlung von Kapitalanlagen, mit\n\n17\n\nGesellschafterbeschluss vom 29. April 1994 wurde der\n\n18\n\nUnternehmensgegenstand jedoch abgeändert in\n\n19\n\nWerbetätigkeiten fur die S-Gruppe.\n\n20\n\nDer Kläger erwarb von der S, Inc., USamerikanische\n\n21\n\nAktien. Mit Kauforder vom 2. September 1994\n\n22\n\n(Bl. 35 GA) bestellte er 800 Aktien der Firma N zu\n\n23\n\neinem Kaufpreis von 21.168,— DM. Unter dem 2 . September\n\n24\n\n1994 erhielt er von S, Inc., in Salt\n\n25\n\nLake City eine Auftragsbestätigung (Bl. 21 GA), die im\n\n26\n\nKopf einen Hinweis auf eine \"Repräsentanz 81677 München\"\n\n27\n\nenthielt und von dem Beklagten persönlich unterzeichnet\n\n28\n\nw a r . Unter dem 6 . September 1994 erhielt der Kläger eine\n\n29\n\nZahlungseingangsbestätigung über den Betrag von 21.168,—\n\n30\n\nDM (Bl. 20 GA) . Unter dem 2. November 1994 richtete der\n\n31\n\nKläger eine Verkaufsorder an die S,\n\n32\n\nInc. mit der er diese zum Verkauf der Novell-Aktien zu\n\n33\n\n23.110,65 DM anwies (Bl. 37 GA). Gleichzeitig kaufte er\n\n34\n\nmit Kauforder vom 2. November 1994 5.000 Stück Aktien der\n\n35\n\nFirma C zu 2 3.093, 44 DM (Bl. 39 GA) .\n\n36\n\nÜber diese beiden Transaktionen erhielt er wiederum eine\n\n37\n\nBestätigung der S, Inc. vom 2.\n\n38\n\nNovember 1994, wiederum mit dem Hinweis auf die\n\n39\n\n\"Repräsentanz München\". Schließlich kaufte der Kläger mit\n\n40\n\nKauforder vom 7. Februar 1995 166 Stück Aktien der Firma\n\n41\n\nAP Co. zu 12.022, 34 DM (Bl. 42 GA) . Über\n\n42\n\ndiesen Kauf erhielt er wiederum eine\n\n43\n\nZahlungseingangsbestätigung vom 10. Februar 1995 (Bl. 22\n\n44\n\nGA) .\n\n45\n\nDer Kläger behauptet, er, der börsengeschäftsunerfahren\n\n46\n\nsei, sei von Telefonverkäufern des Beklagten zu den\n\n47\n\nAktienkäufen verleitet worden und zwar mit verlockenden\n\n48\n\nGewinnversprechen. Eine ausreichende Aufklärung habe er\n\n49\n\nnicht erhalten. Er habe auch erhebliche Zweifel, ob die\n\n50\n\nvon ihm gezahlten Gelder überhaupt in Aktien kaufe\n\n51\n\ninvestiert worden seien. Für die gesamten Vorgänge in der\n\n52\n\nS-Gruppe sei der Beklagte verantwortlich gewesen\n\n53\n\nder hi/&lor Gründer und Beherrscher gewesen sei.\n\n54\n\nEr beantragt,\n\n55\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.190,34\n\n56\n\nDM nebst 4 % Zinsen aus 21.160,-- DM seit dem\n\n57\n\n6. September 1994 und aus weiteren 12.022,34 DM\n\n58\n\nseit dem 10. Februar 1995 zu zahlen.\n\n59\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n60\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n61\n\nDer Beklagte behauptet, er sei mangels verantwortlicher\n\n62\n\nTätigkeit in der S-Gruppe nicht\n\n63\n\npassivlegitimiert. Schon gar nicht sei er faktischer\n\n64\n\nGeschäftsführer oder ähnliches der S\n\n65\n\nGmbH gewesen, wobei festzustellen sei, dass der Kläger\n\n66\n\nmit dieser gar nicht in Kontakt getreten sei.\n\n67\n\nAbgesehen davon hatten besondere Beratungspflichten dem\n\n68\n\nKläger gegenüber nicht bestanden, weil die von diesem\n\n69\n\nerworbenen Aktien keine typischen XXXXX-Aktien\n\n70\n\ngewesen seien. Es handele sich um große Werte, die\n\n71\n\nvielfach gehandelt würden, so dass die typische, zur\n\n72\n\nbesonderen Aufklärung verpflichtende Marktenge gar nicht\n\n73\n\ngegeben sei. Im übrigen sei der Kläger auch ausreichend\n\n74\n\naufgeklärt worden, wie das in der S-Firmengruppe\n\n75\n\nüblich gewesen sei.\n\n76\n\nEr meint, die Anlage der Gelder des Klägers müsse er\n\n77\n\nnicht belegen, weil er hierfür nicht verantwortlich\n\n78\n\ngewesen sei. Schließlich müsse von einem etwaigen\n\n79\n\nAnspruch des Klägers der Wert seiner Aktien abgezogen\n\n80\n\nwerden ; andernfalls müsse er dies Zug um Zug gegen die\n\n81\n\nLeistung von Schadenersatz an ihn, den Beklagten, herausgeben.\n\n82\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und\n\n83\n\nStreitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten\n\n84\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n85\n\nDie Kammer hat die Akten 6 0 160/98 - Landgericht\n\n86\n\nDüsseldorf - / 15 U 2 62/98 - Oberlandesgerieht Düsseldorf\n\n87\n\n- zu Informationszwecken beigezogen. Sie lagen vor und\n\n88\n\nwaren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n89\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n90\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\n\n91\n\nbegründet.\n\n92\n\nDer Beklagte haftet dem Kläger nach § 82 6 BGB auf\n\n93\n\nSchadenersatz in Höhe von 23.095,44 DM, da er den Kläger\n\n94\n\nin sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, sich\n\n95\n\njedenfalls aber an dem sittenwidrigen Verhalten der\n\n96\n\nS < Deutschland) GmbH maßgeblich\n\n97\n\nbeteiligt hat (§ 8 30 BGB). Diese Gesellschaft war dem\n\n98\n\nKläger gegenüber hinsichtlich der mit einem Teil der\n\n99\n\nVon ihm getätigten Geschäften verbundenen Risiken\n\n100\n\naufklärungspflichtig und hat diese Pflicht verletzt,\n\n101\n\nwofür der Beklagte als faktischer Geschäftsführer der\n\n102\n\nS (Deutschland GmbH) haftet.\n\n103\n\nI .\n\n104\n\nDie S (Deutschland] GmbH hat ihre\n\n105\n\nPflichten zur Aufklärung des Klägers über die Risiken,\n\n106\n\ndie der Erwerb der von ihm gekauften Aktien mit sich\n\n107\n\nbrachte, verletzt.\n\n108\n\n1.\n\n109\n\nDie Gesellschaft war dem Kläger gegenüber\n\n110\n\nberatungspflichtig. Selbst wenn die S\n\n111\n\n(Deutschland) GmbH entsprechend ihrem geänderten\n\n112\n\nGesellschaftszweck nur werbend tätig geworden sein\n\n113\n\nsollte, ist zwischen ihr und dem Klager eine vertraglich\n\n114\n\nabgesicherte Geschäftsbeziehung zustandegekommen, welche\n\n115\n\ndie Beratung des Klägers bei der Geldanlage zum\n\n116\n\nGegenstand hatte und die rechtlich entweder als Auftrag\n\n117\n\nim Sinne des § 6 62 BGB oder als entgeltliche\n\n118\n\nGeschäftsbesorgung im Sinne des § 675 BGB oder als\n\n119\n\natypischer Beratungsvertrag im Sinne des § 305 BGB\n\n120\n\neinzuordnen ist (vgl. BGH Z 74, 102, 106 f.; BGH Z 100,\n\n121\n\n117, 118). Das Verhalten der S\n\n122\n\n(Deutschland) GmbH konnte der Kläger bei verständiger\n\n123\n\nWürdigung der Gesamtumstände, insbesondere im Hinblick\n\n124\n\ndarauf, dass allein die S\n\n125\n\n(Deutschland) GmbH in Deutschland ansässig ist, nur dahin\n\n126\n\nbewerten, dass diese zu ihm in eine Vertragsbeziehung\n\n127\n\ntreten und ihn über die Güte und Effizienz der von der\n\n128\n\nS Inc. vermittelten Aktienanlagen umfassend berichten und\n\n129\n\nberaten wollte. Dies durfte der Kläger daraus entnehmen,\n\n130\n\ndass sich die \"Repräsentanz München“ mit den Schreiben vom\n\n131\n\n2. September 1994 und 2.November 1994 an ihn wandte und ihn\n\n132\n\nbat, \"uns ein Exemplar in dem beigefügten Rückumschlag unterschrieben\n\n133\n\nzurückzusenden\". Außerdem hieß es in dem Schreiben:\n\n134\n\n\"Sollten Sie darüber hinaus noch Informationen benötigen,\n\n135\n\nso zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu\n\n136\n\nsetzen. Wir bedanken uns für Ihr entgegengebrachtes\n\n137\n\nVertrauen und verbleiben!\". Aufgrund dieser Umstände\n\n138\n\nmussten dem Kläger die S (Deutschland) j\n\n139\n\nGmbH und die S , Inc. als Einheit |\n\n140\n\nerscheinen und damit die S\n\n141\n\n(Deutschland) GmbH gleichsam als Vertragspartei. Was sich\n\n142\n\nhinter der \"Repräsentanz München\" verbarg, war dem Kläger\n\n143\n\naus der ihm zumindest nach dem Beklagtenvortrag - zugeleiteten\n\n144\n\nInformationsschrift \"Grundlegendes über das Börsengeschehen\"\n\n145\n\nbekannt, in der die S (Deutschland) GmbH als\n\n146\n\n\"Representative\" der S, Inc. bezeichnet war.\n\n147\n\nSelbst wenn aber die S (Deutschland)\n\n148\n\nGmbH nur als Gehilfin zum Zustandekommen des Vertrages\n\n149\n\nzwischen dem Kläger und der S, Inc.\n\n150\n\nbeigetragen hätte, wäre sie gegenüber dem Kläger selbst\n\n151\n\nberatungspflichtig gewesen. Die eigene Verpflichtung der\n\n152\n\nGesellschaft würde sich unter dieser Prämisse daraus\n\n153\n\nergeben, dass sie Verhandlungen im eigenen Interesse\n\n154\n\nmaßgeblich geführt hat und aus dem Geschäft persönlichen\n\n155\n\nNutzen erstrebte, wirtschaftlich betrachtet gleichsam in\n\n156\n\neigener Sache tätig wurde (vgl. BGH Z 56, 8 i, 8 4 ; BGH NJW\n\n157\n\n1986, 586, 587; BGH NJW-RR 1991, 1241, 1242; Palandt-\n\n158\n\nHeinrichs, BGH, 51. Auflage, Rdnr. 94 zu § 27 6 BGB) . Das\n\n159\n\neigene geschäftliche Interesse der S\n\n160\n\n(Deutschland) GmbH an dem Zustandekommen von Verträgen\n\n161\n\nzwischen dem Kläger und der S, Inc.\n\n162\n\nresultiert hier daraus, dass die Gesellschaft nach ihrem\n\n163\n\nGesellschaftszweck in Verbindung mit dem \"Representive\n\n164\n\nAgreement\" vom 20. Oktober 1991 zwischen der S\n\n165\n\n(Deutschland) GmbH und S, Inc.,\n\n166\n\ndessen Inhalt die Kammer den zuInformationszwecken\n\n167\n\nbeigezogenen Akten 6 0 160/98\n\n168\n\nLandgericht Düsseldorf - entnimmt, in ihrer eigenen\n\n169\n\nExistenz von den Geschäftserfolgen der Werbung für die\n\n170\n\nS, Inc. abhängig w a r.\n\n171\n\n2 .\n\n172\n\nIm Rahmen des zwischen dem Kläger und der S\n\n173\n\n(Deutschland) GmbH zustandegekommenen\n\n174\n\nBeratungsvertrages hat die Deutschland-GmbH den Kläger\n\n175\n\nnicht ausreichend über die mit einem Erwerb der von ihm\n\n176\n\ngekauften Aktien der Firma V aufgeklärt.\n\n177\n\nIm Streitfall hatte die S\n\n178\n\n(Deutschland) GmbH im Rahmen des mit dem Kläger\n\n179\n\nbestehenden Beratungsvertrages im Wesentlichen die\n\n180\n\ngleichen Aufklärungspflichten, wie dies bei einem\n\n181\n\nVermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften der Fall\n\n182\n\nist. Nach der gefestigten höchstrichterlichen\n\n183\n\nRechtsprechung muß der Vermittler von ungewöhnlichen\n\n184\n\nAnlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche\n\n185\n\nMaß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden\n\n186\n\nungefragt über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und\n\n187\n\nRisiken des Geschäftes aufklären, sofern der Kunde nicht\n\n188\n\nausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung\n\n189\n\nnicht bedarf. Diese zu Warentermingeschäften und\n\n190\n\nBörsentermingeschäften entwickelten Grundsätze sind nach\n\n191\n\nder Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1991, 1108; BGH\n\n192\n\nNJW 1991, 1947 f.) auch auf die Vermittlung von Aktien,\n\n193\n\nan zu enden. Nach diesen Grundsätzen hat der Vermittler\n\n194\n\nsolche Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes\n\n195\n\nBild von den Gefahren und Chancen der vermittelten\n\n196\n\nGeschäfte in der Weise zu verschaffen, dass der Käufer\n\n197\n\nseine Investitionsentscheidungen sachgerecht treffen\n\n198\n\nkann. Insbesondere muß der Käufer darauf hingewiesen\n\n199\n\nwerden, dass die Kursentwicklung am OTC-Markt nicht wie\n\n200\n\nan der Börse allein nach den Gesetzen von Angebot und\n\n201\n\nNachfrage bestimmt wird, also durch die Einschätzung der\n\n202\n\nallgemeinen Wirtschaftslage und des Unternehmenswertes.\n\n203\n\nDarüber hinaus muß ausdrücklich auf die wesentlichen\n\n204\n\nZusatzrisiken des OTC-Marktes hingewiesen werden, wonach\n\n205\n\ndort die Aktien, insbesondere sogenannte Penny-Stocks,\n\n206\n\nhäufig nur über ein einzelnes Broker-Haus vertrieben\n\n207\n\nwerden, wobei ungewiss ist, ob und zu welchem Kurs dieses\n\n208\n\nBroker-Haus den Handel mit einer bestimmten Aktie oder\n\n209\n\neinem bestimmten Wertpapier aufrechterhält. Weiterhin muß\n\n210\n\nder Käufer auch darüber aufgeklärt werden, dass die für\n\n211\n\ndie meisten OTC-Titel typische Marktenge zum einen\n\n212\n\nKursmanipulationen der Broker ermöglicht und zum anderen\n\n213\n\nInhaber größerer Aktienpakete begünstigt, was für den\n\n214\n\nAnleger ein unkontrollierbares zusätzliches Risiko\n\n215\n\nbedeutet, das in keinem Zusammenhang mit der Ungewißheit\n\n216\n\nüber den wirtschaftlichen Erfolg der initiierenden\n\n217\n\nAktiengesellschaft steht. Schließlich dürfen die\n\n218\n\nInformationen nicht darüber hinweg tauschen, dass\n\n219\n\nKursveröffentlichungen über Aktien, die auf dem OTC-Markt\n\n220\n\ngehandelt werden, überwiegend auf den Kursangaben der als\n\n221\n\n\"Market-Maker\" fungierenden Broker beruhen, ohne dass den\n\n222\n\ngenannten Kursen tatsächlich Abschlüsse zugrundeliegen\n\n223\n\nmüssen (vgl. BGH NJW 1991, 1108, 1109). Dabei reicht eine\n\n224\n\nmündliche Aufklärung nicht aus; vielmehr kann die\n\n225\n\nAufklärung angesichts der schwierigen wirtschaftlichen\n\n226\n\ndie am US-amerikanischen OTC-Markt gehandelt\n\n227\n\nZusammenhänge ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie\n\n228\n\nschriftlich erfolgt (BGH NJW 1991, 1947, 1948). Überdies\n\n229\n\nmuß die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich\n\n230\n\ngeordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein,\n\n231\n\neinem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht\n\n232\n\nvertrauten Leser einen realistischen Eindruck von den\n\n233\n\nEigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu vermitteln\n\n234\n\n(vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 92, 1879, 1880;\n\n235\n\nBGH WM 1996, 1214, 1215). Wichtige Hinweise, wie etwa\n\n236\n\nsolche auf die geschäftsspezifischen Risiken, dürfen\n\n237\n\ndrucktechnisch oder durch ihre Plazierung nicht in den\n\n238\n\nHintergrund treten (vgl. BGH Z 105, 108, 114 ; BGH NJW\n\n239\n\n1992, 187 9, 1880), s-o -hange dies schriftlich und in einer\n\n240\n\nfür den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei\n\n241\n\ndie Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch\n\n242\n\nWerbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden\n\n243\n\ndürfen (vgl. BGH NJW 1994, 512; BGH NJW 1994, 997).\n\n244\n\nBei den im Streitfall von dem Kläger erworbenen Aktien\n\n245\n\nder Firma V, die der Kläger aus dem Verkaufserlös\n\n246\n\nfür die Aktien der Firma L erworben hat, handelt es\n\n247\n\nsich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten um\n\n248\n\nam NASDAQ-Markt gehandelte Aktien. Die\n\n249\n\nAufklärungspflichten, denen ein Vermittler von Aktien,\n\n250\n\ndie am OTC-Markt gehandelt werden, genügen muß, bestehen\n\n251\n\ngrundsätzlich auch für am NASDAQ-Bulletin Board\n\n252\n\ngehandelte Aktien. Nach der ständigen Rechtsprechung des\n\n253\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. nur das Urteil vom\n\n254\n\n25. August 1999, Aktenzeichen 15 U 262/98F besteht kein\n\n255\n\nAnlaß, im System des NASDAQ gehandelte Aktien\n\n256\n\nhinsichtlich der Aufklärungs- und Belehrungspflicht\n\n257\n\nabweichend von anderen auf dem OTC-Markt gehandelten\n\n258\n\nAktien zu behandeln. Denn auch der Handel mit Aktien im\n\n259\n\nSystem der NASDAQ gehört zum OTC-Markt, so dass im\n\n260\n\nPrinzip auch hier die Mechanismen dieses Marktes gelten.\n\n261\n\nInsbesondere wird der Einfluss einzelner Market-Maker nur\n\n262\n\ndann beschränkt, wenn andere Händler überhaupt einen Kurs\n\n263\n\nfür das Papier stellen. Es kommt also im Streitfall\n\n264\n\ndarauf an, in welchem Umfang die von dem Kläger\n\n265\n\nerworbenen Aktien im NASDAQ-System gehandelt wurden.\n\n266\n\nInsofern hat der Beklagte lediglich vorgetragen, dass es\n\n267\n\nsich bei den V-Aktien um einen großen Wert handele,\n\n268\n\nder in erheblichem Umfang gehandelt werde, so dass die\n\n269\n\ntypische, zu besonderer Aufklärung verpflichtende\n\n270\n\nMarktenge gar nicht gegeben sei. Dieser Sachvortrag des\n\n271\n\nBeklagten bezieht sich aber ersichtlich auf die\n\n272\n\nGegenwart ; zu der Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt des\n\n273\n\nErwerbs der Akten bestand, hat der Beklagte nichts\n\n274\n\nvorgetragen. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass in\n\n275\n\nBezug auf die V-Aktien die allgemein für am NASDAQMarkt\n\n276\n\ngehandelten Aktien bestehenden Aufklärungspflichten\n\n277\n\ngalten.\n\n278\n\nEtwas anderes gilt jedoch für die von dem Kläger\n\n279\n\nebenfalls erworbenen Appie-Aktien. Bei diesen handelt es\n\n280\n\nsich, was offenkundig ist, um einen an internationalen\n\n281\n\nBörsen gehandelten Wert, für den nicht nur an der NASDAQBörse\n\n282\n\nein Markt besteht, so dass er beliebig und zu einem wahren Kurs\n\n283\n\ngekauft und Wiederverkauft werden kann. Folge\n\n284\n\nhiervon ist, dass die S (Deutschland)GmbH in Bezug auf diese\n\n285\n\nAktien keine besonderenAufklärungspflichten traf.\n\n286\n\n3.\n\n287\n\nDie dem Kläger erteilten Informationen wurden den\n\n288\n\nvorstehend beschriebenen Anforderungen an die Aufklärung\n\n289\n\nnicht gerecht.\n\n290\n\nEs kann zugunsten des Beklagten und der S(Deutschland) GmbH\n\n291\n\nunterstellt werden, dass der Kluger das üblicherweise verwendete\n\n292\n\nInformationsmaterial, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der\n\n293\n\nS-Gruppe, die \"Informationen zum OTC-Markt\" und die Broschüre\n\n294\n\n\"Grundlegendes über das Börsengeschehen\" erhalten hat.\n\n295\n\nDenn mit diesem Informationsmaterial wird insgesamt der\n\n296\n\nunzutreffende Eindruck vermittelt, der OTC-Markt sei ein\n\n297\n\nvollständige und gedanklich geordnete Darstellung der\n\n298\n\nFunktionsweise des OTC-Marktes ergibt sich daraus nicht.\n\n299\n\nDies entspricht der ständigen Rechtsprechung des\n\n300\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf zu dem von der S-Gruppe\n\n301\n\nverwendeten Informationsmaterial (vgl. nur Urteil\n\n302\n\nvom 25. August 1999, Aktenzeichen 15 U 2 62/98 –beigezogen-.\n\n303\n\nDass der Kläger durch ein Spezialprospekt über die\n\n304\n\nV-Aktien eine ausreichende Aufklärung erhalten hat,\n\n305\n\nkann nicht angenommen werden. Der Kläger bestreitet,\n\n306\n\neinen solchen Prospekt bekommen zu haben. Infolgedessen\n\n307\n\nwäre der Beklagte zunächst einmal verpflichtet gewesen,\n\n308\n\nvorzutragen, in welcher Weise eine zutreffende Aufklärung\n\n309\n\ndes Klägers erfolgt sein soll. Der Beklagte behauptet\n\n310\n\naber noch nicht einmal substantiiert, dass der Kläger\n\n311\n\neinen Spezialprospekt über die V-Aktien bekommen habe .\n\n312\n\nUnerheblich ist, ob und in welcher Form der Kläger auf\n\n313\n\ndie mit seinen Wertpapierkaufen verbundenen Risiken\n\n314\n\nmündlich von den Telefonverkäufern hingewiesen wurden\n\n315\n\nist. Denn eine hinreichende Aufklärung kann grundsätzlich\n\n316\n\nnur schriftlich und nicht mündlich erfolgen, wenn sie\n\n317\n\nihren Zweck nicht verfehlen soll.\n\n318\n\nII.\n\n319\n\nFür die Verletzung der Aufklärungspflicht haftet der\n\n320\n\nBeklagte als tatsächlicher Geschäftsführer der S\n\n321\n\n(Deutschland) GmbH, obwohl er seit dem 20.\n\n322\n\nDezember 1990 nicht mehr als Geschäftsführer im\n\n323\n\nHandelsregister eingetragen w a r . Denn der Beklagte hat\n\n324\n\nauch noch nach dem 20. Dezember 1990 und während der hier\n\n325\n\nin Rede stehenden Zeitspanne in der S\n\n326\n\n(Deutschland) GmbH wie ein Geschäftsführer umfassend\n\n327\n\nGeschäftsführeraufgaben wahrgenommen. Jedenfalls war er\n\n328\n\naber an den Schadenshandlungen der S\n\n329\n\n(Deutschland) GmbH maßgeblich beteiligt (§ 8 30 BGB), wie\n\n330\n\nbereits der Umstand verdeutlicht, dass er das von der\n\n331\n\n\"Repräsentanz München\" herrührende Schreiben der\n\n332\n\nS Inc. an den Kläger vom 2. September 1994 (Bl. 21 GA) unterzeichnet\n\n333\n\nhat. Daneben sprechen für eine solche Beteiligung des Beklagten eine\n\n334\n\nReihe von Indiztatsachen, aufgrund derer die Kammer davon überzeugt\n\n335\n\nist, dass der Beklagte tatsächlich die S Deutschland) GmbH wie ein faktischer\n\n336\n\nGeschäftsführer geleitet hat. Diese Indiztatsachen\n\n337\n\nentnimmt die Kammer der zu Informationszwecken\n\n338\n\nbeigezogenen Akte 6 0 160/98 - Landgericht Düsseldorf -/\n\n339\n\n15 U 262/98 - Oberlandesgericht Düsseldorf -,\n\n340\n\ninsbesondere den Entscheidungsgründen des Urteils des\n\n341\n\nAkteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom\n\n342\n\n28. September 1999 und ist von dem Beklagten weder\n\n343\n\npauschal noch im einzelnen in Abrede gestellt worden.\n\n344\n\nWegen der Einzelheiten dieser Indiztatsachen, aus der\n\n345\n\nsich nach Auffassung der Kammer entnehmen läßt, dass der\n\n346\n\nBeklagte in maßgeblicher Stellung für die S-\n\n347\n\nGruppe auch noch m streitgegenständlichen Anlagezeitraum\n\n348\n\ntätig geworden ist, wird auf die Entscheidungsgründe des\n\n349\n\nvorgenannten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\n350\n\nunter II., Seiten 40 bis 44, Bezug genommen.\n\n351\n\nAls in maßgeblicher Stellung für die S-Gruppe\n\n352\n\nTätiger war er dafür verantwortlich, dass die Kunden der\n\n353\n\nS Inc. entsprechend den früher dargestellten Grundsätzen\n\n354\n\naufgeklärt wurden. Der Beklagte hat jedoch bewußt nicht verhindert,\n\n355\n\ndas Kunden wie dem Kläger die erforderliche Aufklärung vorenthalten wurde.\n\n356\n\nDie von dem Beklagten als Verantwortlichem mit in Umlauf\n\n357\n\ngebrachten Informationsschriften enthielten, wie\n\n358\n\nausgeführt, keine sachgerechte und umfassende Aufklärung\n\n359\n\nüber die mit dem Erwerb von OTC- bzw. NASDAQ-Aktien\n\n360\n\nverbundenen besonderen Risiken. Vielmehr sind die Kunden\n\n361\n\nüber die Verkehrsfähigkeit und -werthaltigkeit der\n\n362\n\nangebotenen Aktien getäuscht worden.\n\n363\n\nDurch dieses Verhalten hat der Beklagte seinen Wissens- und\n\n364\n\nErfahrungsvorsprung im Hinblick auf den Handel mit\n\n365\n\nOTC-Aktien und Privatplazierungen und deren\n\n366\n\nWerthaltigkeit an den Kläger als Kunden der S (Deutschland) GmbH\n\n367\n\nund der S Inc. nicht weitergegeben und seine daraus\n\n368\n\nfolgende überlegene Stellung auf grob (anstößige Art und Weise dadurch\n\n369\n\nmißbraucht, dass er im Vertrauen auf die Unkenntnis und\n\n370\n\nunzureichende Aufklärung des Klägers den Kauf der\n\n371\n\nstreitgegenständlichen Aktien durch diesen veranlaßt und\n\n372\n\nnicht verhindert hat. Daraus folgt zugleich, dass der\n\n373\n\nBeklagte die Schädigung des Klägers durch die\n\n374\n\nabgeschlossenen Geschäfte in Kauf genommen hat, also mit\n\n375\n\nSchädigungsvorsatz handelte, weil er den Schadenseintritt\n\n376\n\nerwartet oder zumindest billigend in Kauf genommen hat,\n\n377\n\nindem er es unterließ sicherzustellen, dass der Kläger in\n\n378\n\ndem gebotenen Umfang aufgeklärt wurde (vgl. BGH WM 1994,\n\n379\n\n17 4 6, 1747; OLG Düsseldorf, WM 1989, 175, 179; OLG\n\n380\n\nDüsseldorf, NJW-RR 1993, 1520, 1521).\n\n381\n\nIII.\n\n382\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist derjenige,\n\n383\n\nder Aufklärungspflichten verletzt, dafür darlegungs- und\n\n384\n\nbeweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre,\n\n385\n\nwenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. u.a. BGH\n\n386\n\nWM 1994, 1746, 1747; BGH NJW 1994, 512, 513; BGH NJW\n\n387\n\n1994, 997, 998). Dass der Kläger die von ihm getätigten\n\n388\n\nGeschäfte auch bei einer vorherigen pflichtgemäßen\n\n389\n\nAufklärung über die damit verbundenen Risiken getätigt\n\n390\n\nhätte, hat der Beklagte selber nicht behauptet.\n\n391\n\nDer Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten\n\n392\n\ngeht dahin, so gestellt zu werden, als ob er die\n\n393\n\ngetätigten Geschäfte nicht eingegangen wäre. Hierbei\n\n394\n\nhaben die von dem Kläger vorgenommenen Käufe der Aktien\n\n395\n\nder Firmen V und A außer Betracht zu bleiben.\n\n396\n\nDas gilt für den Kauf der Novel 1-Aktien, weil es dem\n\n397\n\nKläger gelungen ist, diese Aktien mit Gewinn\n\n398\n\nwiederzuverkaufen und er deswegen aus diesem Geschäft\n\n399\n\nkeinen Schaden davongetragen hat. Wegen der A-Aktien\n\n400\n\nbesteht, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, ein\n\n401\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers nicht. Der Kläger hat\n\n402\n\ndaher Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten\n\n403\n\nZahlung für den Kauf der Aktien der Firma I in Höhe von 23.093,44 DM.\n\n404\n\nEinen eventueller Wiederverkaufswert der Aktien muß sich\n\n405\n\nder Kläger dabei nicht im Wege der Vorteilsausgleichung\n\n406\n\nanrechnen lassen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass\n\n407\n\nzwischen dem schädigenden Ereignis und dem anzurechnenden\n\n408\n\nVorteil nicht nur Kausalität bestehen muß , sondern dass\n\n409\n\ndie Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall auch billig\n\n410\n\nund gerecht erscheinen muß. Anzurechnen sind daher nur\n\n411\n\nsolche Vorteile, deren Anrechnung mit dem jeweiligen\n\n412\n\nZweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem\n\n413\n\nGeschädigten zumutbar ist und Entschädiger nicht\n\n414\n\nunangemessen entlastet (vgl. BGH Z 77, 151, 153; BGH Z\n\n415\n\n81, 271, 275; BGH Z 91, 206, 209 f.). Im vorliegenden\n\n416\n\nFall würde die Anrechnung des Wertes von irgendwelchen\n\n417\n\nAktien, die sich im Eigentum des Klägers befinden und in\n\n418\n\nderen Besitz er gelangen würde, den Beklagten unbillig\n\n419\n\nentlasten. Dies hätte nämlich zur Folge, dass den Kläger\n\n420\n\ndas Veräußerungsrisiko treffen würde, indem sich gerade\n\n421\n\nder durch die mangelhafte Aufklärung des Beklagten\n\n422\n\nverursachte Schaden manifestiert hat. Die Anrechnung\n\n423\n\nwurde also darauf hinauslaufen, dass der Kläger an der\n\n424\n\nihm vom Beklagten in rechtswidriger und schuldhafter\n\n425\n\nWeise vermittelten Geldanlage festgehalten wurde. Das ist\n\n426\n\njedoch nicht der Sinn der Vorteilsausgleichung. Aus\n\n427\n\ndiesen Gründen kommt auch nicht eine Verurteilung des\n\n428\n\nBeklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger\n\n429\n\nim Rahmen des Restitutionsverfahrens vor dem US District\n\n430\n\nCourt, Utah (angeblich) zustehenden Ansprüche auf Zahlung\n\n431\n\neiner Entschädigung nicht in Betracht.\n\n432\n\nDer Beklagte ist auch nicht lediglich zur Zahlung des\n\n433\n\nSchadensersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe der von dem\n\n434\n\nKläger \"gehaltenen\" Aktienzertifikate zu verurteilen.\n\n435\n\nDenn der Beklagte hat die ihm günstige Behauptung, der\n\n436\n\nKläger sei im Besitz solcher Zertifikate, nicht bewiesen.\n\n437\n\nDie Behauptung des Beklagten, nach einer Verfügung des US\n\n438\n\nDistrict Court vom 17. April 1998 sollten dem Kläger die\n\n439\n\nvon ihm erworbenen Aktien ausgehändigt werden, ist\n\n440\n\nsolange rechtlich unerheblich, als diese Aushändigung\n\n441\n\nnicht erfolgt ist, was der Beklagte jedoch ebenfalls\n\n442\n\nnicht bewiesen hat.\n\n443\n\nIV.\n\n444\n\nEin Anspruch des Klägers auf Erstattung des Kaufpreises\n\n445\n\nfür die A-Aktien ergibt sich auch nicht aus den von\n\n446\n\nihm geäußerten Zweifel an einer Anlage seiner Gelder in\n\n447\n\nAktienkäufe durch die S, Inc.. Der Kläger hat nämlich nicht\n\n448\n\nbewiesen, dass diese Gesellschaft das zwischen den Parteien\n\n449\n\nzustandegekommene Vertragsverhältnis dadurch pflichtwidrig\n\n450\n\nverletzt und ihn dadurch vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt\n\n451\n\nhat, dass sie entgegen dem übernommenen Auftrag die\n\n452\n\nstreitgegenständlichen Aktien nicht erworben, sondern den\n\n453\n\nihr von dem Kläger überwiesenen Geldbetrag veruntreut\n\n454\n\nhat. Für das Vorliegen dieser behaupteten objektiven\n\n455\n\nPflichtverletzung ist der Kläger darlegungs- und\n\n456\n\nbeweisbelastet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage,\n\n457\n\n§ 2 82 Rdnr. 8; Palandt-Thomas, a.a.O., § 023 Rdnr. 167).\n\n458\n\nDie Äußerung von Zweifeln bzw. das Bestreiten der\n\n459\n\nVerwendung der von ihm überwiesenen Gelder zum Erwerb der\n\n460\n\ngeorderten Aktien durch den Kläger ist infolgendessen\n\n461\n\nnicht ausreichend. Objektive Indizien, die für eine\n\n462\n\nVeruntreuung der Geldbeträge durch die S, Inc. Sprechen, liegen nicht vor.\n\n463\n\nV.\n\n464\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 84 9, 246\n\n465\n\nBGB.\n\n466\n\nVI .\n\n467\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die\n\n468\n\nEntscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\n\n469\n\nauf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-11-09/6-o-191-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-11-09/6-o-191-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306574","retrieved":"2026-07-09 03:34:38.292281+00:00"}}