{"status":"available","doknr":"OLD307858","ecli":"ECLI:DE:LGD:1999:0321.4O292.99.00","court":"Landgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-03-21","aktenzeichen":"4 O 292/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten- des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von. 10.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin ist eine 1977 gegründete Gesellschaft, die den Einzelhandel mit Motorrädern und Motorradzubehör betreibt und über Zweigniederlassungen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland verfügt. Sie nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihrer Markenrechte auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 6.004,10 DM nebst Zinsen, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.\n\n 3\n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin der unter dem Aktenzeichen X am 10. Januar 1990 für die Waren und Dienstleistungen Landfahrzeuge, insbesondere Fahrräder eingetragenen Wortmarke \"X\" (Anlage P 1.1).\n\n 4\n\nSie ist außerdem Inhaberin der unter der Nr. X am 19. Januar 1995 angemeldeten und am 14. September 1995 eingetragenen Wortmarke \"X\" (Anlage P 1.3), die für folgende Waren- und Dienstleistungen der Klassen 12, 07, 09, 17 und 25 registriert ist:\n\n 5\n\nMotorräder, Motorrad-Zubehör, nämlich Gepäckbehälter und Gepäckhaltevorrichtungen, Windabweiser, Schmutzfänger, Kupplungssätze, Ketten, Auspuffanlagen, Motorrad-Zubehör, nämlich Schutzhelme; Motorrad-Zubehör, nämlich Zündkerzen und Bekleidungsstücke für Motorradfahrer einschließlich Schuhe.\n\n 6\n\nWeiterhin ist sie eingetragene Inhaberin der nachstehend abgebildeten und unter dem Aktenzeichen Nr. X am 25. Februar 1995 angemeldeten und am 10. November 1995 eingetragenen Wort-/Bildmarke (Anlage P 1.4):\n\n 7\n\nDas Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfaßt im wesentlichen die bereits genannten Waren- und Dienstleistungen der Klassen 09, 12 und 25.\n\n 8\n\nDie Klägerin ist schließlich Inhaberin der am 17. Juni 1996 und am 20. November 1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke \"X\"(Anlage P 1.5), die nachstehend wiedergegeben ist und für die im wesentlichen gleichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 12, 17, 25 eingetragenen ist.\n\n 9\n\nX\n\n 10\n\nFerner ist die Klägerin Inhaberin der u.a. für Motorräder sowie deren Teile geschützten Wortmarke X \"X\" (Anlage P 1.6) und des nachfolgend wiedergegebenen u.a. für Motorräder und Motorrad-Zubehör eingetragenen Wort-/Bildzeichens X (Anlage P 1.2)\n\n 11\n\nX\n\n 12\n\nDie Klägerin tritt unter der Marke \"X\" als Vertriebsunternehmen für Motorradteile und -Zubehör auf, insbesondere für Ersatzteile und technisches Zubehör. Unter der Marke \"X\" vertreibt die Klägerin Endschalldämpfer für Motorräder sowie Motorradhelme. Der von der Klägerin im Jahre 1999 herausgegebene Katalog erreichte eine Auflage von 670.00 Exemplaren.\n\n 13\n\nDer Beklagte vertreibt Motorräder und Motorradzubehör. In der Zeitschrift \"X\", Ausgabe 2/99, inserierte er mit der nachstehend wiedergegebenen Anzeige unter der Bezeichnung \"X\".\n\n 14\n\nAuf seiner Internet-Homepage bot er am 13. April 1999 \"X\" und \"X\" wie folgt an:\n\n 15\n\nX\n\n 16\n\nDer Begriff \"X\" ist erstmals im Jahre 1987 in der Motorradbranche in Erscheinung getreten und zwar in der Zeitschrift \"X\". Im Jahre 1991 ist im Vereinigten Königreich eine Motorrad-Zeitschrift mit dem Titel \"X\" erschienen, die erste deutsche Ausgabe unter diesem Titel erschien im Jahre 1994.\n\n 17\n\nDie Klägerin hat seit dem Jahre 1996 in 41 Fällen erfolgreich Abmahnungen wegen der Verletzung ihres Klageschutzrechtes \"X\" ausgesprochen. Bei zwei ihrer Kunden sah die Klägerin, wie sie geltend macht, aus kaufmännischen Gründen von der Verfolgung der Verletzung ihres Klageschutzrechtes ab.\n\n 18\n\nDie Klägerin mahnte den Beklagten vorprozessual mit Schreiben ihrer Anwälte vom 14. April 1999 (Anlage P 7) ab. Der Beklagte gab am 21. April 1999 (Anlage P 8) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, Motorradzubehör und/oder Motorradteile unter der Bezeichnung X und/oder X herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, auf Messen auszustellen und/oder zu bewerben. Die Erfüllung der übrigen von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Kostenerstattung, Auskunft und Rechnungslegung lehnte er ab.\n\n 19\n\nDie Klägerin sieht in der von dem Beklagten veröffentlichten Anzeige bzw. dem Angebot von X und eine Verletzung ihrer Markenrechte.\n\n 20\n\nDie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,\n\n 21\n\n1. an sie, die Klägerin, DM 6.004,10 nebst 5% Zinsen seit dem 21.04,1999 zu zahlen;","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-03-21/4-o-292-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-03-21/4-o-292-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307858","retrieved":"2026-07-09 03:36:40.668511+00:00"}}